1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 30. September 2002 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und unter Abänderung des Tenors wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.
Er wird deshalb verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Euro 50 bleibt für Dauer von zwei Jahren vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch wird die Verfahrensgebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen zur Hälfte der Staatskasse zu Last.
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I. Das Amtsgericht X. verurteilte den Angeklagten am 30.09.2002 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Euro 50, weil er am 29.06.2001 gegen 16.25 in X. in einem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße; Zeichen 325) das sechsjährige und die Fahrbahn unvermittelt überquerende Kind Natalie K. mit seinem Kraftfahrzeug aus Unachtsamkeit erfasst hatte und das Auto nach Abbremsen mit dem linken Vorderrad auf dem Fuß des Mädchens mit der Folge von Prellungen und Hautabschürfungen zum Stehen kam.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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II. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Strafausspruchs und zur Herabsetzung der Strafe durch den Senat.
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1. Allerdings ist die vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so dass die Revision an sich zu verwerfen gewesen wäre.
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a. Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge u.a. geltend macht, die Öffentlichkeit sei aufgrund einer beim Amtsgericht X. verschlossenen Gerichtstür in unzulässiger Weise ausgeschlossen gewesen, liegt eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor.
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Aufgrund des Revisionsvortrags, der vorliegenden dienstlichen Stellungnahme des 1.Justizwachtmeisters und des Sitzungsprotokolls ist zwar als nachgewiesen anzusehen, dass während der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten beim Amtsgericht X. die Eingangstür während der Schlussvorträge,
zumindest
während des letzten Wortes des Angeklagten verschlossen gewesen war. Einen Verstoß gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO stellt diese tatsächliche und versehentliche Behinderung des Zugangs aber nicht dar, da den Tatrichter hieran kein Verschulden trifft, wozu auch eine fehlende Überwachung von Gerichtspersonal gehören würde (BGHSt 21, 72 f.; 22, 297 ff.; NStZ 1995, 143 f.). Allein in dem späten und außerhalb der üblichen Dienstzeiten liegenden Aufruf der Sache um 17.20 Uhr und einem fehlenden Hinweis an der Eingangstür auf diese Sitzung ist eine solche Pflichtverletzung nicht zu sehen, da innerhalb des Gerichts durch organisatorische Hinweise klargestellt war, dass die Eingangstüre während laufenden Sitzungen nicht verschlossen werden darf. Dass eine solche Anweisung beim Amtsgericht X. bestand, ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des 1.Justiz-hauptwachtmeisters vom 23.10.2002, der dienstlichen Erklärung der Tatrichterin vom 15.11.2002 und dem Umstand, dass die Tür bis etwa 19 Uhr offen gewesen war, so dass es sich beim Verschließen der Türe um einen individuellen Fehler des Justizwachtmeisters und nicht um ein organisatorisches Verschulden des Gerichts handelte.
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b. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
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Dabei kann der Senat offen lassen, ob - was die Revision angreift - die gerichtliche Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der kindlichen Zeugenaussage, auf einer noch tragfähigen Grundlage beruht, denn das sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten ergibt sich bereits aus seiner eigenen und insoweit durchaus glaubhaften Einlassung. Dieser hat in der Hauptverhandlung nämlich angegeben, „er habe beim sehr langsamen Einfahren die Steinbrückstraße sein Hauptaugenmerk auf die rechts spielenden Kinder gelegt, sich aber auch nach vorne orientiert. Als er einen leichten Aufprall gehört habe, habe er sofort gebremst, sei jedoch auf dem Fuß des Kindes zum Stehen gekommen. Er habe dieses vorher nicht sehen können, weil links von ihm, parallel zu seinem Fahrzeug, in Gegenrichtung ein helles Fahrzeug mit einem höheren Aufbau gestanden sei, hinter dem Natalie hervorgekommen sein müsse. Das Kind sei in seinen vorderen linken Kotflügel gelaufen.“
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Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte aber die für das Befahren einer Spielstraße i.S.d. § 42 Abs. 4 a StVO gebotenen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten, vielmehr hätte er sich auf die Möglichkeit einrichten müssen, dass in einem solchen verkehrsberuhigten Bereich, in welchem Kinderspiele überall erlaubt sind, auch zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten können.
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Es bestehen nämlich besondere, über die allgemeine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 184 f. ;BGH NZV 1992, 360 f.; BGH NJW 1982, 1149) hinausgehende besondere Anforderungen, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt. In diesem Fall verlangt § 42 Abs. 4 a StVO vom Kraftfahrer zunächst, dass er Schrittgeschwindigkeit - etwa 4 bis 7 km/h (OLG Köln VRS 69, 382 f.) - einhält (Nr. 2) und Fußgänger weder gefährdet noch behindert sowie, wenn nötig, wartet (Nr. 3). Darüber hinaus muss der Kraftfahrer sein Verhalten insbesondere darauf einrichten, dass in verkehrsberuhigten Bereichen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind (§ 42 Abs. 4 a Nr. 1 StVO). Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt DAR 1999, 543 f.; OLG Köln VRS 36, 360 f.; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat sich der Angeklagte sorgfaltswidrig verhalten. Wegen der auf der rechten Seite spielenden Kinder hatte er den linken Fahrbahnbereich nämlich nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit beobachtet. Außerdem war die linke Fahrbahnhälfte für ihn wegen des Gegenverkehrs (dort stand oder fuhr ein helleres Fahrzeug mit Aufbau) nicht vollständig einsehbar. Bei dieser Gefahrenlage hätte der Angeklagte aber sein Fahrzeug anhalten müssen oder selbst eine Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit - konkrete Feststellung zur Fahrgeschwindigkeit enthält das Urteil nicht - allenfalls noch durch „Weitertasten“ fortsetzen dürfen, denn er hätte in der konkreten Situation (spielende Kinder am Fahrbahnrand) damit rechnen können und müssen, dass von der linken und für ihn nicht vollständig einsehbaren Seite ein spielendes Kind in die Fahrbahn läuft.
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Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen berücksichtigt, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 MRK durch die Justizbehörden verzögert worden ist (BGH NStZ 1997, 29 f.; OLG Stuttgart Justiz 2002, 375; dass. Beschluss vom 23.10.2003, 5 Ss 409/03; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2004, 3 Ss 9/04).
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Das angefochtene Urteil ist am 30.09.2002 verkündet worden, die Akten wurden dem Senat jedoch erst am 19.01.2004 vorgelegt. Diese Verzögerung hat ihre Ursache maßgeblich darin, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts, durch dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt worden war, am 02.10.2002 eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt und erst auf gerichtlichen Hinweis am 08.08.2002 diese wieder zurückgenommen hatte, ohne dass für eine Rechtsmitteleinlegung ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Vortrag der Revision zutrifft, die Einlegung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sei entgegen Nr. 147 Abs.1 Satz 4 RiStBV nur erfolgt, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 335 StPO zu vermeiden, denn unabhängig hiervon ist die aufgrund der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und die hierdurch bewirkte Verfahrensverzögerung durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt.
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Nach § 313 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zu einer Verurteilung von nicht mehr als 15 Tagessätzen nur bei Annahme durch das Landgericht zulässig, wobei eine solche nur erfolgen darf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 Abs. 2 StPO). Von einer solchen Aussichtslosigkeit war vorliegend aber auszugehen. Zu Recht führt das Amtsgericht in seinen Strafzumessungserwägungen hierzu aus, der Angeklagte - ein pensionierter Polizeibeamter - sei bislang nicht vorbestraft, er bedauere den Unfall und das Maß seiner Schuld sei im untersten Bereich anzusiedeln. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung noch auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angetragen, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Revision aber zuvor selbst - der Angeklagte hatte dem nicht zugestimmt - mehrfach auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von Euro 300 hingewirkt, so dass sie sich diese gerichtliche Sichtweise selbst zu eigen gemacht hatte.
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Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 147 Abs. 1 Satz 3 RiStBV vor. Danach ist ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Nachprüfung des Strafmaßes nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Tat steht. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, selbst wenn man das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmaß als angemessen zugrunde legen wollte, denn zwischen einer Strafe von zehn Tagessätzen - wie hier vom Gericht verhängt - und 20 Tagessätzen - wie von der Staatsanwaltschaft beantragt - besteht kein offensichtliches Missverhältnis.
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Die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung durch die Staatsanwaltschaft hatte bis zu seiner Rücknahme damit zur gesetzlichen Folge, dass die Revision des Angeklagten ebenfalls als Berufung zu behandeln war (§ 335 Abs. 3 Satz 1) und die Akten dem Revisionsgericht nicht vorgelegt werden konnten. Zwar sieht der Senat die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft nicht als rechtsmissbräuchlich an (vgl. hierzu aber die Erwägungen im Beschluss des 2.Strafsenats des OLG Karlsruhe im Verfahren nach § 23 EGGVG vom 26.06.2003, 2 VAs 36/02), denn allein die - wenn auch sachwidrige - Geltendmachung eines prozessualen Rechts genügt hierfür nicht. Die hierdurch eingetretene Verfahrensverzögerung kann jedoch im Rahmen des Art 6 MRK beachtlich sein, wenn diese als unangemessen lang anzusehen ist.
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Dies hat der Senat vorliegend bejaht, wobei neben dem Zeitablauf von mehr als fünfzehn Monaten bis zur Vorlage der Akten ergänzend zu berücksichtigen war (vgl. hierzu BVerfG NJW 2003, 2897 ff.; BGH NStZ-RR 2002, 219), dass die Tat nunmehr annähernd drei Jahre zurück liegt, was in Anbetracht des Tatvorwurfs - fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - eine gemessen an anderen gleichartigen Verfahren durchaus außergewöhnlich lange Gesamtdauer darstellt. Hingegen hat es der Senat nicht als zurechenbare
erhebliche
Mitverursachung des Angeklagten angesehen (vgl. hierzu BVerfG a.a.O.), dass dieser - im Ergebnis mangels Unzulässigkeit des Antrags vergeblich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2003, 2 VAs 36/02) - die Berufungseinlegung der Staatsanwaltschaft mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 23 EGGVG auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen wollte, denn die Dauer des dortigen Verfahrens von mehr als acht Monaten ist dem Angeklagten - jedenfalls nicht vollumfänglich - zuzurechnen, sondern hat ihre Ursache vornehmlich im Bereich der Justiz.
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Der Senat hat zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 29 m.w.N) in der Sache selbst entschieden und wegen des erheblichen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot die in Anbetracht der Einkommenssituation des Angeklagten denkbar mildeste Sanktion - der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben der vom Senat angeregten Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs.2 StPO nicht zugestimmt - verhängt, den Angeklagten nach § 59 StGB verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Euro 50 für die Dauer von zwei Jahren vorbehalten.
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