Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ss 236/04

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts F. -9. Kleine Strafkammer- vom 06. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts F. zurückverwiesen.

Gründe

 
I. Im Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21.05.2004 wurden dem Angeklagten tatmehrheitlich begangene Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Ziffer 1 des Strafbefehls) und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen (Ziffern 2-4 des Strafbefehls), davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, vorgeworfen. Auf seinen hiergegen eingelegten, hinsichtlich des Trunkenheitsvorwurfs auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch verurteilte ihn das Amtsgericht M. am 08.07.2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR und entzog ihm unter Anordnung einer Sperrfrist nach §§ 69, 69 a StGB seine Fahrerlaubnis. Bezüglich der übrigen Vorwürfe war das Verfahren in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154 a StPO eingestellt worden.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die zugleich die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile der Tat gemäß § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO beantragte, hob das Landgericht F. mit der angefochtenen Entscheidung vom 06.10.2004 das Urteil des Amtsgerichts M. im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die angeklagten (und wieder einzubeziehenden) Widerstandshandlungen, an das Amtsgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die unterbliebene Sachentscheidung des Landgerichts und die Zurückverweisung an das Amtsgericht beanstandet, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II. 1. Die Revision ist zulässig.
a) Obwohl das Urteil des Landgerichts keine Sachentscheidung enthält, beschwert es den Angeklagten. Eine Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels liegt vor, wenn die ergangene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt und einen unmittelbaren Nachteil für ihn enthält (BGHSt 16, 374; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 296 Rdnr. 5). Grundsätzlich bestimmt sich die Beschwer nach dem Urteilsspruch selbst als dem entscheidenden Teil des Urteils (vgl. BGHSt 7, 153; 13, 75). Im Anwendungsbereich des § 328 Abs. 2 StPO wird dabei für den (ähnlich gelagerten) Fall, dass das Berufungsgericht ein Urteil des Erstgerichts wegen dessen Unzuständigkeit aufhebt und die Sache an das seiner Auffassung nach zuständige Gericht höherer Ordnung verweist, die Beschwer darin gesehen, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlässt, sondern die Sache an ein anderes Gericht verweist. Denn der Angeklagte hat in Form eines erstinstanzlichen Urteils schon eine Rechtsposition erlangt, in die durch Aufhebung dieses Urteils zu seinem möglichen Nachteil eingegriffen wird; darauf, ob die spätere abschließende Entscheidung dem Angeklagten zum Vorteil gereicht, kommt es für die Frage der Beschwer nicht an (BGH NJW 1975, 1236). Ferner liegt eine Beschwer des Angeklagten außerdem darin, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt (so Gössel in Löwe/Rosenberg Kommentar zur StPO, 25. Aufl., § 328 Rdnr 56; Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO § 328 Rdnr. 32). Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall, denn auch hier erfährt der Angeklagte durch die Prozessentscheidung des Landgerichts eine seine rechtlichen Interessen berührende Beeinträchtigung dadurch, dass an Stelle des gesetzlich zur Sachentscheidung (§ 328 Abs. 1 StPO) berufenen Landgerichts erneut das Amtsgericht mit der Sache befasst werden soll.
b) Die Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO ist vorliegend im Ergebnis ordnungsgemäß angebracht. Zwar wird in der Revisionsbegründung die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Gerügt wird aber ausdrücklich die fehlerhafte Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das Amtsgericht entgegen § 328 Abs. 1 StPO. Da diese Vorschrift prozessualer Natur ist und der Vortrag des Angeklagten die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren betrifft, muss ein solcher Mangel mit einer ordnungsgemäßen, der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Doch ist anerkannt, dass ein als Sachrüge bezeichneter Angriff entsprechend § 300 StPO umgedeutet werden, als Erhebung einer Verfahrensrüge anzusehen sein und im Hinblick auf deren formelle Voraussetzungen die bloße Mitteilung des Verfahrensmangels genügen kann, sofern die den Angriff fundierenden Tatsachen in den Urteilsfeststellungen selbst enthalten sind. Die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtung von Verwerfungsurteilen gemäß § 329 StPO entwickelten Grundsätze zur so genannten „unsubstantiierten Verfahrensrüge“ (vgl. insoweit zu § 329 StPO: OLG Köln NJW 2001, 1223 m.w.N.; ferner Frisch in SK StPO § 329 Rdnr. 70 m.w.N.) sind nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Falle anwendbar. Deshalb erachtet es der Senat als unschädlich, dass die Revisionsbegründung die die Rüge tragenden Tatsachen nicht vollständig mitteilt, denn die Darlegungen des Revisionsführers finden ihre erforderliche Ergänzung durch die im angefochtenen Urteil umfassend mitgeteilten tatsächlichen Umstände.
2. Die Revision des Angeklagten ist auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung auch über die wiedereinbezogenen Tatteile an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ist rechtsfehlerhaft.
Bis zum Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 am 01.04.1987 (BGBl. I, 1987, 475, 480) war das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 2 StPO in der damaligen Fassung befugt, ein Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs bei bestimmten, schwerwiegenden Verfahrensfehlern und, nach Satz 2 der Vorschrift, dann zurückzuverweisen, wenn das Berufungsgericht abtrennbare Teile einer in der Anklage bzw. im Eröffnungsbeschluss umgrenzten prozessualen Tat, über die im angefochtenen Urteil nach dessen Gründen nicht entschieden worden war, nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO wieder in das Verfahren einbezogen hatte. Mit der ersatzlosen Streichung dieser früheren Fassung des § 328 Abs. 2 StPO wurde die Möglichkeit einer Zurückverweisung in solchen Fällen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung beseitigt. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht auch in den Fällen, in denen in erster Instanz abtrennbare Teile einer Tat gemäß § 154a StPO eingestellt worden sind, in der Sache selbst zu entscheiden hat, auch wenn deren „in jeder Lage des Verfahrens“ (§ 154a Abs. 3 S. 1 StPO) zulässige Wiedereinbeziehung erst in der Berufungsinstanz erfolgt (Weßlau in SK StPO § 154a Rdn 31). Dabei trifft das Berufungsgericht die Pflicht zur erschöpfenden Untersuchung und Aburteilung der Tat, sofern seine Entscheidungsbefugnis nicht durch das Rechtsmittel beschränkt ist (vgl. KK-Engelhardt § 264 Rdnrn. 12, 13).
Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtsprechung weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869). Voraussetzung dieser Möglichkeit einer Zurückverweisung ist aber stets, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden, sondern nur ein erstinstanzliches „Prozessurteil“ vorliegt, auf das in der Berufungsinstanz dann keine Sachentscheidung folgen kann. Eine Zurückverweisung ist daher nur gestattet, wenn das Amtsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat (so auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 328 Rdnr. 4; KK-Ruß § 328 Rdnr. 7; Gössel in Löwe/Rosenberg § 328 Rdnrn. 20, 38). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hat eingehend über alle im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe verhandelt und sie – wie auch das Landgericht - als einheitlichen Lebensvorgang und damit als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne gewertet. Diese Annahme ist auch nach der Auffassung des Senats zutreffend (zu vergleichbaren Fällen OLG Frankfurt NJW 1985, 1850; OLG Stuttgart MDR 1975, 423). Demnach hat das Amtsgericht durch den Beschluss vom 08.07.2004 zutreffend nicht nach § 154 StPO, sondern gemäß § 154a StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr beschränkt mit der Folge, dass die übrigen Teile (Ziffern 2- 4 des Strafbefehls) der Tat, die materiellrechtlich im Verhältnis der Realkonkurrenz angeklagt sind, ausgeschieden wurden. Damit war dennoch die (prozessual) eine Tat vom 08.09.2003 der Urteilsfindung des Amtsgerichts unterbreitet, über die es eine sachliche Entscheidung in dem ihm eröffneten, nur nach § 154 a StPO eingeschränkten Rahmen getroffen hat. Somit hatte auch das Landgericht als Berufungsinstanz unter Einbeziehung der ausgeschiedenen Teile dieser Tat gemäß § 328 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu erkennen. Für eine Zurückverweisung war deshalb kein Raum.
III. Das Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).

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