|
|
| Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und der Beteiligte zu 1 streiten darüber, ob die für die interne Teilung der bei dem Beteiligten zu 1 bestehenden betrieblichen Altersversorgung angesetzten Teilungskosten von 765,08 EUR angemessen sind. |
|
| Der am ...1965 geborene Antragsteller und die am ...1962 geborene Antragsgegnerin haben am ...1995 vor dem Standesbeamten in H. die Ehe geschlossen. Der unter dem 25.10.2010 eingereichte Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 05.01.2011 zugestellt worden. |
|
| Während der Ehezeit hat der Antragsteller bei dem Beteiligten zu 1 ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung erlangt. Bei dem Versorgungsanspruch handelt es sich um einen durch Tarifvertrag begründeten Anspruch auf Direktzahlung gegen den Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 1 hat den Versorgungsanspruch seinerseits bei der Baden-Badener Pensionskasse VVaG (im Folgenden kurz bbp genannt) rückversichert, wobei die gesamten Arbeiten für das Versorgungsanrecht während der Anwartschaftsphase und im Versorgungsfall für den Versorgungsträger die bbp übernommen hat. Die bbp, eine sog. regulierte Pensionskasse, fungiert als Rückdeckungspensionskasse und stellt die Kosten der internen Teilung nach Maßgabe ihres technischen Geschäftsplanes und des Versicherungstarifes, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt worden sind, dem Beteiligten zu 1 in Rechnung. Der Versicherungstarif sieht dabei Teilungskosten in Höhe von 3 % des Barwertes, höchstens jedoch 900,00 EUR , vor. In dem Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich heißt es hierzu: |
|
|
Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz |
|
|
|
| 2. Die dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorzuschlagende Höhe des zu begründenden Anrechts sowie die Verminderung des bestehenden Anrechts werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Einzelheiten ergeben sich aus dem technischen Geschäftsplan der Rückdeckungspensionskasse…“ |
|
| Die bbp hat im Scheidungsverfahren unter dem 19.07.2011 mitgeteilt, dass sich der Kapitalwert der auszugleichenden Versorgung auf 25.502,54 EUR belaufe. Sie hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert - unter Berücksichtigung von Teilungskosten von 3 % des Kapitalwerts, mithin 765,08 EUR - mit 12.368,73 EUR zu bestimmen. |
|
| Die Antragsgegnerin verfügt ebenfalls über ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Beteiligten zu 1. Die Versorgungsanwartschaft ist noch nicht unverfallbar. |
|
| Mit Verbundbeschluss vom 08.11.2011 hat das Amtsgericht die am ...1995 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden (Ziffer 1 der Entscheidung). In Ziffer 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das Amtsgericht in Absatz 2 angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Südwestrundfunk Baden-Baden zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.626,27 EUR übertragen wird. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Teilungskosten zu hoch seien und hat lediglich 250,00 EUR Teilungskosten von dem Ehezeitanteil von 25.502,54 EUR abgesetzt. Es sei nicht erkennbar, woraus die enormen Teilungskosten von 765,08 EUR resultieren, zumal auch die Antragsgegnerin über ein Konto bei dem Versorgungsträger verfüge. Im Rubrum der angegriffenen Entscheidung ist als Beteiligte und Versorgungsträger u.a. die Baden-Badener Pensionskasse VVaG aufgeführt. |
|
| Der Beschluss vom 08.11.2011 ist der bbp am 11.11.2011 zugestellt worden; eine Zustellung an den Beteiligten zu 1 ist unterblieben. |
|
| Die bbp hat gegen den Beschluss vom 08.11.2011 mit Telefax vom 15.11.2011, der Beteiligte zu 1 unter dem 25.11.2011 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wird zum Einen gerügt, dass im Rubrum der Entscheidung als Versorgungsträger die bbp benannt worden sei. Das Amtsgericht habe ferner zu Unrecht nur Teilungskosten in Höhe von 250,00 EUR berücksichtigt. Die Teilungskosten seien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt worden. Der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG lasse sich entnehmen, dass eine Pauschalisierung von Kosten zulässig und ein Kostenrahmen von bis zu 3 % des Kapitals als angemessen erachtet worden sei. Die Kostenfestsetzung beruhe auf einer Mischkalkulation, wobei keine Mindestkosten gefordert würden. Für die Teilung, die Durchführung des Versorgungsfalls und für die Betreuung des Berechtigten sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Versorgungsfall fielen durchschnittliche Gesamtkosten in Höhe von 2.371,00 EUR an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung und der näheren Aufschlüsselung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 20.12.2011 nebst Anlage. |
|
| Der Beteiligte zu 1 führt weiter aus, dass eine Angemessenheitskontrolle im Hinblick auf die Teilungskosten nicht zulässig sei, weil die Höhe der Teilungskosten tarifvertraglich geregelt sei; einer richterlichen Angemessenheitskontrolle stehe daher die in Art 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie entgegen. Es bestehe eine vertragliche Verpflichtung des Beteiligten zu 1, der bbp die Teilungskosten zu erstatten, wobei der Beteiligte zu 1 keinen Einblick in deren Kostenstruktur habe und sich die bbp insoweit auf den genehmigten Versicherungstarif berufen könne. Es sei auch nicht zutreffend, dass für die Antragsgegnerin kein neues Versicherungskonto angelegt werden müsse. Der Versicherungstarif für den Versorgungsanspruch eines Ausgleichsberechtigten unterscheide sich hinsichtlich des Versicherungsschutzes von dem Versorgungsanspruch des Mitarbeiters selbst. |
|
| Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Teilungskosten in Anbetracht der Tatsache, dass sie bereits über ein Versicherungskonto bei der bbp verfüge, unangemessen hoch seien. |
|
| Die übrigen Beteiligten haben sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert. |
|
| Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
|
| Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die für die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1 angesetzten Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG. |
|
| 1. Die von dem Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 27.01.2012 aufgeworfene Rechtsfrage, ob einer gerichtlichen Kontrolle der Angemessenheit der Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG bereits die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie entgegensteht, bedarf nach Auffassung des Senats keiner Entscheidung. Einerseits spricht viel dafür, dass Tarifverträge, die von gleichberechtigten Tarifpartnern ausgehandelt worden sind, die Gewähr für eine angemessene und interessengerechte Regelung bieten. Andererseits sehen weder § 11 VersAusglG noch § 13 VersAusglG ausdrücklich vor, dass Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge von einer richterlichen Kontrolle ausgenommen werden. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung oder die Teilungsordnung des Versorgungswerks - müssen grundsätzlich inhaltlich den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Teil VI Rn. 281). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (BGH FamRZ 2011, 547 Tz. 25). Eine dem § 310 Abs. 4 BGB entsprechende Regelung, durch die Tarifverträge von einer gerichtlichen Inhalts- und Angemessenheitskontrolle ausdrücklich ausgenommen werden, enthält das Versorgungsausgleichsgesetz gerade nicht. |
|
| 2. Die Frage der gerichtlichen Prüfungskompetenz kann indessen auf sich beruhen. Eine Entscheidung wäre nur dann erforderlich, wenn die tarifvertraglichen Regelungen über die Teilungskosten der Angemessenheitskontrolle nicht standhielten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von dem Beteiligten zu 1 angesetzten Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR sind nicht unangemessen hoch. |
|
| a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. |
|
| Nach der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur, der sich der Senat und nunmehr auch der BGH angeschlossen haben (Senat FamRZ 2011, 1948; BGH, Beschluss vom 01.02.2012, XII ZB 172/11, Tz. 40 - veröffentlicht in juris -), umfassen die Teilungskosten nicht nur die Kosten, die mit der Einrichtung des Kontos für den Ausgleichsberechtigten entstehen, sondern auch die sog. Teilungsfolgekosten, insbesondere auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 1; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 898; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906). |
|
| Der Gesetzesbegründung lässt sich insoweit entnehmen, dass der bei den Versorgungsträgern entstehende organisatorische Mehraufwand vergütet werden sollte, der durch die Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Das Ziel des § 13 VersAusglG war, dass den Versorgungsträgern durch die Aufbürdung der internen Teilung keine zusätzlichen Kosten entstehen sollten, um die Akzeptanz dieses erwünschten Durchführungsweges zu erhöhen. Der organisatorische Mehraufwand umfasst jedoch neben der einmaligen - relativ günstigen - Einrichtung eines Versorgungskontos dessen Pflege in der Anwartschaftsphase sowie die Abwicklung im Leistungsfall, die sich bei einer Rente ebenfalls auf einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Alle dafür notwendigen Personal- und Sachkosten sind anteilig - soweit sie plausibel konkretisiert werden können - zu berücksichtigen. |
|
| b) Wie die Angemessenheit von Teilungskosten zu beurteilen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Überwiegend wird ein prozentualer Kostenansatz mit 2 % bis 3 % des Kapitalwerts entsprechend der bislang bei der Realteilung erfolgten und gebilligten Praxis für zulässig erachtet (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 13 VersAusglG Rn. 1; Senat FamRZ 2011, 1948; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1947; OLG Celle FamRZ 2011, 1946; OLG Stuttgart 2010, 1906 ). Problematisch ist jedoch, ob und wie bei besonders werthaltigen Versorgungen die Teilungskosten der Höhe nach begrenzt werden können. Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind. Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht möglich (BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a.a.O., Tz. 51 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/10144 S. 125). Ein Höchstbetrag von 500 EUR für jedes eigenständige Anrecht könne zwar die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermögliche in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnung. Im Rahmen einer Mischkalkulation werde ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein.Ein Höchstbetrag der Teilungskosten könne allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlege, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht habe insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a.a.O., Tz. 52, 53). |
|
| Nach Auffassung des Senats sind Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren (Senat a.a.O.). Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks.16/11903, S.53) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 01.02.2012, a.a.O., Tz. 50) soll bei hohen Anrechten kein Abzug von Teilungskosten zugelassen werden, der das Anrecht empfindlich schmälert (aa) und die geltend gemachten Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen (bb). |
|
| aa) Die Angemessenheit der Teilungskosten bezogen auf die Höhe des Anrechts wird durch den prozentualen Kostenanteil gewährleistet. Mit dem vorgesehenen Kostenanteil von 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals bewegt sich der Beteiligte zu 1 noch innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bandbreite, auch wenn diese nach oben voll ausgeschöpft wird. Der Beteiligte zu 1 weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sein Kostenansatz zulässigerweise auf einer sog. Mischkalkulation beruht und dass keine Mindestkosten erhoben werden. |
|
| bb) Die geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 1 hat durch die bbp im Schriftsatz vom 20.12.2011 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die durchschnittlichen Kosten einer internen Teilung des Versorgungsanrechts bei einer Anwartschaftsphase von 20 Jahren und einer durchschnittlichen Bezugsdauer von 19 Jahren auf insgesamt 2.371,00 EUR belaufen. Der Beteiligte zu 1 hat dabei differenziert zwischen den Kosten der Teilung selbst und dem Betreuungsaufwand während der Anwartschafts- und der Leistungsphase. Die angegebenen Kosten sind plausibel und werden von den weiteren Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Der Beteiligte zu 1 hat darauf hingewiesen, dass die von der bbp in Rechnung gestellten Kosten auf Tarifen beruhen, die von der BaFin genehmigt worden sind. Dies ist nach Auffassung des Senats zumindest ein Indiz für ihre Angemessenheit (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 11 Rn. 16). |
|
| Die von dem Beteiligten zu 1 angesetzten Teilungskosten von 765,08 EUR liegen damit weit unter den Durchschnittskosten und sind noch nicht einmal kostendeckend. Dass der Beteiligte zu 1 vorliegend die Teilungskosten wiederum mit Hilfe von Pauschalierungen berechnet, steht der Anerkennung nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte auch vermeiden, dass die tatsächlich anfallenden Teilungskosten in jedem Einzelfall konkret über die den entsprechenden Verwaltungskosten zugrunde liegenden betriebswirtschaftlichen Kalkulationen ermittelt werden müssen (BT-Drucks. 16/10144, S. 117). Es ist mithin nicht notwendig, eine ins Einzelne gehende Darlegung und Kalkulierung der Kosten vorzunehmen (OLG Köln FamRZ 2011, 1795 Tz. 16). Decken die Kosten noch nicht einmal den tatsächlichen Aufwand, so stehen sie erst recht nicht außer Verhältnis zu ihm. |
|
| cc) Von unangemessen hohen Teilungskosten ist hier auch nicht deshalb auszugehen, weil die Antragsgegnerin bereits über ein Versicherungskonto bei der bbp verfügt. Abgesehen davon, dass eine Mischkalkulation zulässig ist, hat der Beteiligte zu 1 nachvollziehbar dargelegt, dass für die Ausgleichsberechtigte ein neues Konto eingerichtet und gepflegt werden muss. Er hat auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Versorgungsansprüche seiner Mitarbeiter und der aufgrund eines Versorgungsausgleichs berechtigten sonstigen Personen hingewiesen. Der Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz gilt nur für den eigenen unmittelbaren Versorgungsanspruch, nicht aber für den vom Ehegatten übertragenen Versorgungsanspruch. |
|
| Der Senat hat deshalb keine Zweifel an der Angemessenheit der Teilungskosten. |
|
| 3. Die Teilung des auszugleichenden Anrecht des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beteiligten zu 1 ist daher entsprechend dem Vorschlag unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten wie folgt vorzunehmen: |
|
| ( Ehezeitanteil 25.502,54 EUR - Teilungskosten 765, 08 EUR ) : 2 = 12.368,73 EUR |
|
| 4. Der Senat konnte ohne mündliche Erörterung gemäß § 221 Abs. 1 FamFG entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und keine weitergehenden Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten waren. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §150 Abs. 1 und 3 FamFG. |
|
| Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute beläuft sich auf 12.450,00 EUR. Im Streit ist lediglich ein Anrecht, so dass sich ein Gegenstandswert von 1.245,00 EUR errechnet (10 % von 12.450,00 EUR). |
|
| Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. |
|