Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 154/11

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.08.2011 – 4 O 5/11 Me – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.384,50 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2010.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 546,69 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2010.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.  

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagte zu 3/5, die Klägerin zu 2/5.  

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.  

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht im Rechtsstreit Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese eine zu ihren Gunsten bestehende Grundschuld trotz Tilgung der gesicherten Darlehensforderung pflichtwidrig erst mit erheblicher Verzögerung freigegeben habe.  
Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann (im Folgenden abgekürzt: Ehemann) erwarben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung im Jahr 2004 als Miteigentümer zu je 1/2 das Grundstück B.Weg in U. . Aufgrund einer testamentarischen Verfügung der Erblasserin stand der Klägerin und ihrem Ehemann ein Anspruch gegen den Nachlass auf Übertragung des Grundstücks zu gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 138.048,81 Euro an den Nachlass. Zur Finanzierung dieses Betrages nahmen die Klägerin und ihr Ehemann mit schriftlichem Vertrag vom 02.03./05.03.2004 (Anlage K 13) bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 140.000,- Euro auf. Mit notarieller Erklärung vom 12.02.2004 (II 25 ff.) hatten die Klägerin und ihr Ehemann – mit Einverständnis des Testamentsvollstreckers – schon vorher zugunsten der Beklagten auf dem zu erwerbenden Grundstück eine Grundschuld über einen Betrag von 150.000,- Euro nebst 15 Prozent Jahreszinsen sowie zzgl. einer Nebenleistung von fünf Prozent des Grundschuldbetrages bestellt. In der Urkunde zur Bestellung der Grundschuld heißt es in einem Abschnitt "Nicht für das Grundbuchamt bestimmt" unter anderem:
Von dem Testamentsvollstrecker für den Nachlass wird keine persönliche Haftung für das Darlehen übernommen. Die Zweckbestimmungsabrede für das hier bestellte Grundpfandrecht ist dahin eingeschränkt, dass die Grundschuld nur der Finanzierung des an den Testamentsvollstrecker für den Nachlass zu bezahlenden Entgeltes dient und bis zur Umschreibung des Eigentums nur zur Sicherung des tatsächlich an diesen ausbezahlten und vom Grundpfandgläubiger finanzierten Preises von 138.048,81 Euro verwendet werden darf.
Die Grundschuld wurde am 27.02.2004 im Grundbuch eingetragen; die Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin und ihren Ehemann erfolgte am 01.06.2004 (vgl. den Grundbuchauszug Anlage B 4).  
Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages – also nach der Bestellung der Grundschuld – unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann am 05.03.2004 auf Ersuchen der Beklagten für die Grundschuld eine "Zweckerklärung zur Sicherung der Geschäftsverbindung mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung" (Anlage K 12). In der formularmäßig von der Beklagten vorformulierten Erklärung heißt es unter anderem:
1.1 Die Grundschuld, die Abtretungen unter 2 sowie … dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin gegen … (es folgen die Namen der Klägerin und ihres Ehemannes) … aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere  
- aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art, Wechseln, Schecks, Lieferungen oder Leistungen,  
- aus Bürgschaften sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen des Schuldners für Dritte, jeweils ab deren Fälligkeit, sowie aus im Rahmen der üblichen Bankgeschäfte von Dritten erworbenen Forderungen, Wechseln und Schecks. Die Sicherheit haftet auch dann im oben genannten Umfang, wenn sie anlässlich einer bestimmten Krediteinräumung bestellt wird.  
Am 24.01.2008 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Am selben Tag schlossen die Klägerin und ihr Ehemann eine umfangreiche Scheidungsvereinbarung, in der sämtliche wirtschaftlichen Folgen der Scheidung geregelt wurden (Anlage B 3). Teil der Vereinbarung war insbesondere die übereinstimmende Absicht der Eheleute, das gemeinsame Grundstück B.weg in U. zu veräußern. Die Klägerin wurde bevollmächtigt, die zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung bereits vorbereitete Veräußerung durchzuführen. Der zu erwartende Kaufpreis sollte treuhänderisch an den Notar gezahlt werden. Dieser sollte mit dem dazu erforderlichen Teil des Kaufpreises das bei der Beklagen im Jahr 2004 für den Erwerb des Grundstücks aufgenommene Darlehen ablösen, um eine Freigabe der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld zu erreichen. Den zur Verfügung stehenden Restbetrag des Kaufpreises sollte der Notar an Rechtsanwalt F. zahlen, der insoweit zur Abwicklung weiterer wechselseitiger Verpflichtungen der Klägerin und ihres Ehemannes als Treuhänder fungieren sollte. Die Ansprüche auf Auszahlung des hälftigen Kaufpreisanteils gegen Rechtsanwalt F. trat der Ehemann der Klägerin an diese ab im Hinblick auf einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und einen anderweitigen Anspruch auf Ausgleich bestehender Rückstände aus Gesamtschuldverbindlichkeiten (vgl. Ziffer 8, Ziffer 9 und Ziffer 10 der Scheidungsvereinbarung, Anlage B 3).  
10 
In der Scheidungsvereinbarung übertrug der Ehemann im Übrigen seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem anderen Grundstück, nämlich dem Anwesen G.straße in U., auf die Klägerin. Auch auf diesem Grundstück lasteten Grundschulden, die zugunsten der Beklagten eingetragen waren, und mit denen anderweitige Darlehensverpflichtungen der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber der Beklagten abgesichert wurden. Die Klägerin verpflichtete sich in Ziffer 7 der Vereinbarung gegenüber ihrem Ehemann, dafür zu sorgen, dass dieser aus den Kreditverbindlichkeiten sowie aus der dinglichen Haftung gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstück G.straße entlassen wurde. Zur Sicherung dieser Verpflichtung zugunsten des Ehemannes vereinbarten die Eheleute in Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung:
11 
Der Treuhänder (gemeint: Rechtsanwalt F.) darf diesen Restkaufpreis (gemeint: den Restkaufpreis aus der Veräußerung des Grundstücks B.weg) erst freigeben, wenn Herrn Rechtsanwalt S. (dem Anwalt des Ehemannes) die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung von Frau M.-L. P. (die Klägerin) gemäß Ziffer 7 dieser Vereinbarung nachgewiesen ist.  
12 
Mit notariellem Vertrag vom 29.01.2008 veräußerte die Klägerin (im eigenen Namen und im Namen ihres Ehemannes handelnd) das Grundstück B.weg in U. an die Eheleute W. zu einem Kaufpreis von 250.000,- Euro. Im Kaufvertrag wurde, wie in der vorausgegangenen Scheidungsvereinbarung vorgesehen, eine treuhänderische Abwicklung der Kaufpreiszahlung durch den Notar geregelt, mit der gleichzeitig eine Freigabe der für die Beklagte eingetragenen Grundschuld erreicht werden sollte.  
13 
Mit Schreiben vom 15.02.2008 (Anlage K 3) teilte die Beklagte dem Notar mit, sie gebe die Grundschuld gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von  247.750,- Euro frei. Bei diesem Betrag handelte es sich um das Grundschuldkapital zzgl. der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Zinsen ab dem 12.02.2004 und der einmaligen Nebenleistung aus der Grundschuld. Die Klägerin war mit dem von der Beklagten angegebenen Ablösebetrag nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 21.02.2008 (Anlage K 13) wies Rechtsanwalt F. – insoweit für die Klägerin handelnd – darauf hin, dass die auf dem Grundstück B.weg lastende Grundschuld nur für das im Jahr 2004 von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgenommene Darlehen (Endnummer 788) hafte. Der Ablösebetrag sei im Hinblick auf dieses Darlehen wesentlich geringer als von der Beklagten angegeben. Nach weiteren Verhandlungen erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2008 (Anlage K 4) bereit, die Grundschuld gegen Ablösung der fraglichen Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 131.930,04 Euro freizugeben. Vorausgegangen war diesem Schreiben eine Erklärung von Rechtsanwalt F. vom 27.05.2008 (Anlage B 6), in der dieser der Beklagten angekündigt hatte, er werde nach der Abwicklung des Kaufvertrages den von ihm für die Klägerin und ihren Ehemann treuhänderisch verwalteten Restkaufpreis verwenden, um anschließend bei der Beklagten die anderweitigen Darlehensverbindlichkeiten, die für das Grundstück G.straße in U. entstanden waren, abzulösen.  
14 
Nach Eingang der Erklärung der Beklagten vom 30.05.2008 zahlte der Notar den Kaufpreis für das Anwesen B.weg in U., den er bereits vor dem 15.02.2008 erhalten hatte, aus. Die Beklagte erhielt den angeforderten Betrag von 131.930,04 Euro, den Restbetrag zahlte der Notar am 06.06.2008 an Rechtsanwalt F. in dessen Eigenschaft als Treuhänder für die Klägerin und ihren Ehemann. Am 12.08.2008 zahlte Rechtsanwalt F. den Restbetrag – nach Abzug eigener Honorarforderungen gegen die Klägerin – an diese aus. Die ursprünglich beabsichtigte Verwendung des Restbetrages zur Ablösung der weiteren Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten (betreffend das Anwesen G.straße) war nicht mehr erforderlich, da die Klägerin diese weiteren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten inzwischen selbst durch eine andere Finanzierung abgelöst hatte.  
15 
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Ablösung der Grundschuld auf dem Grundstück B.weg pflichtwidrig verzögert. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine Freigabe der Grundschuld von einer Zahlung in Höhe des vollen Grundschuldbetrages (einschließlich dinglicher Zinsen und Nebenleistung) abhängig zu machen. Sie sei verpflichtet gewesen, bereits am 15.02.2008 eine Freigabe zu erklären gegen Ablösung des Darlehens mit der Endnummer 788, wozu am 18.02.2008 ein Betrag in Höhe von 133.572,16 Euro ausreichend gewesen sei. Durch die pflichtwidrige Verzögerung der Freigabe habe sich gleichzeitig die Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar verzögert. Der Klägerin sei ein erheblicher Schaden entstanden. Bei einer früheren Auszahlung des Kaufpreisrestes hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Kaufpreisrest zinsgünstig anzulegen und dadurch entsprechende Beträge zu erzielen. Ihr seien zusätzliche Anwaltskosten in Höhe von 3.686,62 Euro entstanden, weil sie Rechtsanwalt F. habe einschalten müssen, um die Beklagte zur Aufgabe ihres unzutreffenden Rechtsstandpunktes bewegen. Schließlich sei ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass die verzögerte Ablösung des Darlehens zu einem höheren Finanzierungsaufwand (Zahlung weiterer Darlehensraten bis 30.05.2008) geführt habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.754,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen zu ersetzen.  
16 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie habe keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Aus der Zweckerklärung vom 05.03.2004 ergebe sich, dass die fragliche Grundschuld der Sicherung sämtlicher Verpflichtungen der Klägerin und ihres Ehemannes gedient habe. Die Gesamtsumme aller persönlichen Verpflichtungen der Eheleute habe den Grundschuldbetrag einschließlich dinglicher Zinsen und Nebenleistung überstiegen. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Freigabe der Grundschuld von einer Zahlung in voller Höhe der dinglichen Belastung, also in Höhe von 247.750,- Euro, abhängig zu machen. Die abweichende Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 30.05.2008 (Freigabe gegen Zahlung in Höhe von 131.930,04 Euro) habe auf einem Entgegenkommen der Beklagten beruht, zu dem sie rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei. Fürsorglich hat die Beklagte im Übrigen die von der Klägerin geltend gemachten Schäden zum Teil bestritten.  
17 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.08.2011 die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu; denn diese habe im Zusammenhang mit der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 29.01.2008 keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Freigabe der Grundschuld von einer Zahlung der Grundschuldsumme (einschließlich dinglicher Zinsen und Nebenleistung) in voller Höhe abhängig zu machen. Denn die Grundschuld habe nach der Zweckerklärung vom 05.03.2004 der Sicherung sämtlicher Forderungen gegen die Eheleute gedient. Über die schriftsätzlich vorgetragene Behauptung der Klägerin, zwischen den Parteien sei mündlich vereinbart worden, die Grundschuld solle nur für das Objekt B.weg haften, sei eine Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen. Denn der schriftsätzliche Sachvortrag des Klägervertreters stimme nicht mit den abweichenden informatorischen Angaben der Klägerin im Termin vom 05.07.2011 überein.  
18 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen festhält, und dieses ergänzt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aus verschiedenen Gründen klar gewesen, dass die fragliche Grundschuld nur für das Darlehen im Zusammenhang mit dem Objekt B.weg haften sollte. Zu Unrecht habe das Landgericht zu den der Zweckerklärung vom 05.03.2004 vorausgegangenen Gesprächen zwischen den Parteien keine Zeugen vernommen. Die Interpretation und Bewertung der informatorischen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung durch das Landgericht sei fehlerhaft. Einen Widerspruch zwischen dem schriftsätzlichen Sachvortrag und den Angaben der Klägerin im Termin gebe es nicht. Soweit die Klägerin entgangene Anlagezinsen geltend macht, trägt sie ergänzend vor, wenn Rechtsanwalt F. den Erlös aus dem Grundstücksverkauf vom Notar früher erhalten hätte, wäre der Betrag von Rechtsanwalt F. im Hinblick auf seine Eigenschaft als Treuhänder gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann verzinslich angelegt worden.  
19 
Die Klägerin beantragt,  
20 
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.08.2011 (Az. 4 O 5/11 Me) aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen,
21 
1. an die Klägerin 8.754,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu bezahlen, und  
22 
2. an die Klägerin 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2010 zu bezahlen.  
23 
Die Beklagte beantragt,  
24 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.  
25 
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Mitarbeiter der Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann erklärt, dass die Grundschuld nur für das Darlehen mit der Endnummer 788 haften solle. Aufgrund der informatorischen Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht sei eine Vernehmung von Zeugen zu dem abweichenden Vorbringen des Klägervertreters nicht mehr erforderlich gewesen.  
26 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.  
27 
Die Parteien haben im Senatstermin unstreitig gestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2008 ein Anlagezins von 4 % erzielbar gewesen wäre, wenn Rechtsanwalt F. die vom Notar erhaltene Zahlung als Termingeld angelegt hätte.  
28 
Der Senat hat im Termin vom 12.07.2012 den Zeugen F. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 12.07.2012 verwiesen.  
II.
29 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.  
30 
1. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat Pflichten aus der Zweckvereinbarung vom 05.03.2004 verletzt. Die dadurch der Klägerin entstandenen Schäden hat sie zu ersetzen.  
31 
a) Die Parteien waren sich vor Verkauf des Grundstücks B.weg im Januar 2008 unstreitig darüber einig, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs berechtigt sein sollte, das im Jahr 2004 zum Erwerb des Grundstücks aufgenommene Darlehen vorzeitig abzulösen. Die zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld sollte der Sicherung dieses Darlehens dienen. Aus der vertraglichen Sicherungsabrede (Zweckerklärung) vom 05.03.2004 ergab sich die Verpflichtung der Beklagten, die Grundschuld freizugeben, sobald das Darlehen in vollem Umfang abgelöst war.  
32 
Die Klägerin und die Käufer haben im Kaufvertrag vom 29.01.2008 eine übliche Abwicklung vereinbart, bei der der Notar als Treuhänder sicherstellen sollte, dass mit dem dazu erforderlichen Teil des Kaufpreises zunächst die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten bezahlt wurden, um eine Freigabe der Grundschuld zu erlangen. Eine solche Verfahrensweise setzt voraus, dass die Grundschuldgläubigerin auf Anfrage des Notars den korrekten Ablösebetrag mitteilt, damit dem Notar die treuhänderische Abwicklung des Kaufvertrages ermöglicht wird. Die Mitteilung des korrekten Ablösebetrages – nebst entsprechend bedingter Freigabeerklärung – ist in derartigen Fällen eine Nebenpflicht aus der Grundschuld-Zweckvereinbarung. Denn ohne eine solche – übliche – Mitwirkung der Grundschuldgläubigerin ist dem Notar die erforderliche Abwicklung des Kaufvertrages nicht möglich.  
33 
Mit dem Schreiben vom 15.02.2008 hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus der Sicherungsvereinbarung (Zweckerklärung) mit der Klägerin verletzt. Denn sie war verpflichtet, eine Freigabe der Grundschuld bereits dann zu erklären, wenn (nur) das Darlehen mit der Endnummer 788 abgelöst wurde. Dementsprechend war – entgegen dem Schreiben der Beklagten vom 15.02.2008 – eine Ablösung gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 131.930,04 Euro (Stand 13.06.2008, vgl. das Schreiben vom 30.05.2008, Anlage K4) ausreichend; zum 15.02.2008 (bzw. 18.02.2008) betrug der für das betreffende Darlehen erforderliche Ablösebetrag unstreitig 133.572,16 Euro.  
34 
Die Beklagte hat darüber hinaus bereits Ende des Jahres 2007 ihre Mitwirkungspflichten bei dem schon zu dieser Zeit in Aussicht genommenen Grundstücksverkauf – im Sinne einer Nebenpflicht aus der Zweckvereinbarung mit der Klägerin und ihrem Ehemann – verletzt. Nach der Vernehmung des Zeugen F. steht fest, dass die Beklagte bereits Ende 2007 angekündigt hat, sie werde bei dem in Aussicht genommenen Grundstücksverkauf den vollen Grundschuldbetrag geltend machen, obwohl sie nach der Zweckvereinbarung verpflichtet war, bei der Veräußerung die Grundschuld schon dann freizugeben, wenn (nur) das zur Finanzierung dieses Grundstücks im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen zurückgeführt würde (dazu siehe unten). Die Freigabe der auf einem Grundstück lastenden Grundschulden ist für die Partner des Kaufvertrages von erheblicher Bedeutung. Mit ihrer pflichtwidrigen Ankündigung gefährdete die Beklagte bereits Ende des Jahres 2007 sowohl den Abschluss eines Kaufvertrages als auch die spätere ordnungsgemäße Abwicklung des Verkaufs. Daher hat die Beklagte schon Ende des Jahres 2007 Nebenpflichten (Mitwirkungs- und Treuepflichten) aus der Zweckvereinbarung mit der Klägerin und ihrem Ehemann verletzt.  
35 
Die Beklagte ist daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz zum einen insoweit verpflichtet, als die Klägerin Rechtsanwalt F. beauftragt hat, um die Beklagte außergerichtlich zur Aufgabe ihres fehlerhaften Rechtsstandpunktes zu bewegen. Zum anderen hat die Beklagte diejenigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die entsprechende Verzögerung der Kaufvertragsabwicklung entstanden sind.  
36 
b) Maßgeblich für die Verpflichtungen der Beklagten ist die Zweckvereinbarung vom 05.03.2004 (Anlage K12). Nach dieser Vereinbarung durfte die Beklagte die Freigabe der Grundschuld von einer vollständigen Ablösung des gesicherten Darlehens mit der Endnummer 788 abhängig machen. Von weiteren Zahlungen – auf andere Verpflichtungen der Klägerin oder ihres Ehemannes – durfte die Beklagte die Freigabe der Grundschuld dagegen nicht abhängig machen. Denn andere schuldrechtliche Verpflichtungen wurden durch die Grundschuld auf dem Grundstück B.weg in U. nicht gesichert.
37 
Bei der Vereinbarung vom 05.03.2004 handelt es sich zwar nach dem Wortlaut um eine weite Zweckerklärung, durch die – nach dem Wortlaut – nicht nur das Darlehen, welches Anlass für die Gewährung der Grundschuld war, gesichert werden sollte, sondern auch sämtliche weiteren Verpflichtungen der Klägerin und ihres Ehemannes. Für die Verpflichtungen der Beklagten ist dies jedoch ohne Bedeutung. Denn die Zweckerklärung vom 05.03.2004 ist insoweit unwirksam, als sie Verpflichtungen erfasst, die über das Anlass-Darlehen hinausgehen. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 305 c Abs. 1 BGB (Überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen).  
38 
aa) Bei der Zweckerklärung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dann als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses von den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht (vgl. BGH, NJW 2001, 1416, 1417; BGH, NJW 2002, 2710, 2711). Bei Zweckerklärungen im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, inwieweit der Sicherungsgeber durch eine weite Zweckerklärung überrascht wird (vgl. BGH, NJW 2001, 1416, BGH, NJW 2002, 2710).
39 
bb) Die Regelungen in der Zweckerklärung vom 05.03.2004 waren – soweit sie über eine Sicherung des Anlassdarlehens hinausgingen – für die Klägerin und ihren Ehemann überraschend. Nach den Umständen des Falles gab es für die Sicherungsgeber keinerlei Anlass für die Annahme, dass die Beklagte eine weite Zweckerklärung (mit einem Sicherungszweck über das Anlassdarlehen hinaus) wünschte.  
40 
Entscheidend ist die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Grundschuldbestellungs-Urkunde (II 25 ff.) vom 12.02.2004. In dieser war geregelt, dass die Grundschuld nur der Finanzierung des an den Testamentsvollstrecker zu bezahlenden Entgeltes dienen durfte, also nur der Sicherung des Darlehens mit der Endnummer 788.  Die Beschränkung des Sicherungszwecks war geboten, da der für den Nachlass verantwortliche Testamentsvollstrecker nicht das Risiko eingehen wollte, dass das Grundstück vor einer Eigentumsumschreibung auf die Klägerin und ihren Ehemann für andere Verbindlichkeiten der Klägerin haften sollte. Die Formulierungen in der notariellen Urkunde vom 12.02.2004 waren der Beklagten, die an der Eintragung der Grundschuld mitwirken musste (§ 873 Abs. 1 BGB), bekannt. Da der Sicherungszweck der Grundschuld bereits in der Urkunde vom 12.02.2004 geregelt war – und wegen einer möglichen Haftung des Nachlasses beschränkt sein musste –, konnten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Unterzeichnung des Formulars vom 05.03.2004 davon ausgehen, dass die unterzeichnete Zweckerklärung lediglich die bereits bei der Grundschuldbestellung getroffenen Regelungen vollziehen sollten. Für die Annahme, dass das Grundstück nunmehr – entgegen der Urkunde vom 12.02.2004 – auch für sämtliche sonstigen Verpflichtungen der Klägerin und ihres Ehemannes als Haftungsgrundlage dienen sollte, bestand kein Anlass.
41 
cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass eine abweichende Beurteilung dann in Betracht kommen kann, wenn zwischen einer ursprünglich beschränkten Sicherungsabrede und einer späteren formularmäßigen Erweiterung eine längere Zeitspanne liegt (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1416). Denn bei einem längeren Zeitabstand muss sich dem Sicherungsgeber die Überlegung aufdrängen, dass es für eine neue Zweckvereinbarung aus Sicht der Bank einen neuen Anlass gibt, so dass ggfs. eine Erweiterung der Sicherungsabrede nicht überraschend erscheint (vgl. BGH aaO). Wenn hingegen – wie vorliegend – die Unterzeichnung des Formulars lediglich knapp vier Wochen nach den abweichenden Regelungen bei der Grundschuldbestellung erfolgt, erscheint die formularmäßige Zweckerklärung aus der Sicht der Sicherungsgeber lediglich als Abwicklungsmaßnahme, bei der nicht mit wesentlichen neuen Regelungen zu Lasten der Sicherungsgeber zu rechnen ist.  
42 
dd) Es trifft – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht zu, dass eine weite Zweckerklärung in einem Fall der vorliegenden Art "banküblich" wäre. Darlehensgewährung, Grundschuldbestellung und Zweckerklärung standen in engem Zusammenhang mit einer Nachlassauseinandersetzung, wie sich dies aus der Grundschuldbestellung vom 12.02.2004 (II 25 ff.) ergibt. Die wirtschaftliche Situation ist vergleichbar mit der Abwicklung eines Kaufvertrages, bei dem der Kaufpreis finanziert werden muss. In derartigen Fällen wird in der Regel zur Sicherung der Kaufpreisfinanzierung für die Gläubigerbank eine Grundschuld eingetragen, und zwar normalerweise zu einem Zeitpunkt, in welchem der Erwerber noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Es gibt bei derartigen Abwicklungen für den Verkäufer (im vorliegenden Fall für den Nachlass- bzw. für den Testamentsvollstrecker) keinen vernünftigen Grund, dass das Grundstück - vor der Eigentumsumschreibung - für Schulden des Erwerbers haften soll, die mit der Kaufpreisfinanzierung nichts zu tun haben. Es ist daher banküblich, dass in derartigen Fällen keine weite Zweckerklärung Platz greifen kann, oder, dass zumindest eine Bedingung dahin gehend formuliert wird, dass eine weite Sicherungsabrede erst dann Wirkung entfalten kann, wenn der Eigentumswechsel vollzogen ist (vgl. hierzu Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, 4. Aufl. 2011, § 94, Rdn. 338 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.1999 - 15 W 444/98 -, zitiert nach Juris). Eine (wirksame) weite Zweckerklärung wäre für den Nachlass vor der Zahlung der Gegenleistung durch die Klägerin und ihren Ehemann und vor Eigentumsumschreibung mit erheblichen Risiken verbunden gewesen. Daher konnten auch die Klägerin und ihr Ehemann bei Unterzeichnung der Erklärung vom 05.03.2004 nicht mit einem solchen unüblichen Verhalten der Beklagten rechnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise auch der Kaufvertrag vom 29.01.2008 in § 5 eine Beschränkung der Sicherungsvereinbarung - jedenfalls bis zur Eigentumsumschreibung - vorsieht.  
43 
ee) Die Beklagte hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt die Klägerin und ihren Ehemann gesondert auf die Bedeutung der erweiterten Sicherungszwecks in dem Formular vom 05.03.2004 hingewiesen. Das in den Regelungen enthaltene Überraschungsmoment ist mithin nicht ausgeräumt worden. Der Umstand, dass der Satz "Die Sicherheit haftet auch dann im oben genannten Umfang, …." in Fettdruck gesetzt ist, ändert am Überraschungsmoment nichts. Denn es handelt sich um einen längeren Fließtext (zwei Seiten) mit einer kleingedruckten, engzeiligen, Schrift. Der maßgebliche Satz ist ohne räumliche Hervorhebung in diesem Fließtext enthalten. Der optische Unterschied zwischen dem Satz in Fettdruck und dem restlichen Text ist gering. Der Fettdruck ist unter den gegebenen Umständen daher nicht ausreichend, einen Überrumpelungseffekt zu Lasten der Sicherungsgeber zu beseitigen.  
44 
ff) Auf die Frage, ob Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt durch zusätzliche Erklärungen in der Auffassung bestärkt haben, die Grundschuld diene nur der Sicherung des Anlassdarlehens, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte unstreitig zu keinem Zeitpunkt das Überraschungsmoment durch eindeutige Erklärungen beseitigt hat. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Erklärungen der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vor dem Landgericht zu verstehen sind. Es war mithin auch nicht erforderlich, Zeugen zu den vorausgegangenen Verhandlungen zwischen den Parteien zu vernehmen.  
45 
c) Der Umstand, dass Rechtsanwalt F. - als Treuhänder im Rahmen der Scheidungsvereinbarung für die Klägerin und deren Ehemann - im Schreiben vom 27.05.2008 (Anlage B 6) angekündigt hat, er werde aus dem Resterlös andere Darlehensverbindlichkeiten der Eheleute (im Zusammenhang mit dem Anwesen G.straße) ablösen, ändert nichts an der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Denn die Beklagte war unabhängig von dieser Zusage von Rechtsanwalt F. bereits am 15.02.2008 verpflichtet, die Freigabe der Grundschuld nur von der Ablösung des Darlehens mit der Endnummer 788 abhängig zu machen. Die Zusage von Rechtsanwalt F. im Schreiben vom 27.05.2008, an die Beklagte weitere Zahlungen zu leisten, beruhte nicht auf einer Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern ausschließlich auf einer internen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in der Scheidungsvereinbarung. Das Zugeständnis von Rechtsanwalt F. im Schreiben vom 27.05.2008 ändert nichts daran, dass die Verpflichtungen der Beklagten zur Freigabe der Grundschuld unabhängig von diesem Zugeständnis waren.  
46 
2. Die Klägerin ist berechtigt, die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte allein - ohne Beteiligung ihres Ehemannes - geltend zu machen.  
47 
a) Die Klägerin und ihr Ehemann waren gemeinsam Vertragspartner der Beklagten im Rahmen der Zweckerklärung vom 05.03.2004. Daraus ergibt sich, dass bei einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dieser Vereinbarung auch der daraus resultierende Schadensersatzanspruch der Klägerin und ihrem Ehemann - normalerweise - gemäß § 432 Abs. 1 BGB gemeinsam zusteht (vgl. BGH, NJW 1984, 795; BGH NJW-RR 2009, 687, 688).  
48 
b) Bei einer Forderungsgemeinschaft kann allerdings ein Teilhaber die Forderung dann allein geltend machen, wenn die Einziehung der Forderung im Verhältnis zu dem anderen Teilhaber gleichzeitig die einzige Möglichkeit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft darstellt (vgl. BGH NJW, 2009, 847, 848, 849; BGH NJW-RR 2009, 687, 688). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin und ihr Ehemann waren Miteigentümer des Grundstücks B.weg in U. und gleichzeitig gemeinschaftlich verpflichtet aus dem Darlehen mit der Endnummer 788 gegenüber der Beklagten. Diese Gemeinschaft haben die Eheleute mit der Scheidungsvereinbarung vom 24.01.2008 (Anlage B 3) vollständig auseinandergesetzt. Die Abwicklung des Kaufvertrages mit den Eheleuten W. sollte der Klägerin allein obliegen. Der Restkaufpreis - der nicht zur Ablösung des Darlehens und Freigabe der Grundschuld benötigt wurde - sollte der Klägerin allein zu stehen (vgl. die Abtretungserklärungen des Ehemannes in Ziff. 8 und Ziff. 10 der Scheidungsvereinbarung).  
49 
3. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin belaufen sich auf insgesamt 5.384,50 EUR. Die Beklagte hat zum einen einen durch die Verzögerung entstandenen höheren Finanzierungsaufwand in Höhe von 1.697,88 EUR zu ersetzen. Zum anderen kann die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen zusätzlichen Anwaltskosten von 3.686,62 EUR verlangen.  
50 
a) Der erhöhe Finanzierungsaufwand ist unstreitig.
51 
52 
(wird ausgeführt)
53 
b) Die Klägerin kann außerdem Anwaltskosten in Höhe von 3.686,62 EUR ersetzt verlangen. Da die Beklagte im Schreiben vom 15.02.2008 pflichtwidrig einen überhöhten Betrag zur Freigabe der Grundschuld gefordert hatte, war - bei einer relativ schwierigen Rechtslage - die Einschaltung von Rechtsanwalt F. erforderlich, um die Beklagte außergerichtlich zur Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes zu bewegen. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt F. in dieser Angelegenheit ergibt sich aus den Unterlagen K 13, K 5, K 6, K 16 und B 6. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten wäre diese Tätigkeit von Rechtsanwalt F. nicht erforderlich geworden. Gegen die Höhe der Gebühren sind keine Einwendungen ersichtlich. Insbesondere ist die Angemessenheit einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 der Anlage 1 RVG außer Streit.
54 
Die Verursachung dieser Schadensposition durch die Pflichtverletzung der Beklagten steht nach der Vernehmung des Zeugen F. im Berufungsverfahren fest.
55 
56 
(wird ausgeführt)  
57 
c) Der Klägerin stehen hingegen die geltend gemachten Anlagezinsen nicht zu. Insoweit ist ein ersatzfähiger Schaden, den die Beklagte verursacht hätte, nicht ersichtlich. …
58 
(wird ausgeführt)
59 
d) Die Klägerin hat eine weitere Schadensposition in Höhe von 1.678,00 EUR geltend gemacht wegen einer Zahlung auf das Darlehen vom 15.02.2008 (vgl. den Kontoauszug Anlage K 11). Diese Schadensposition ist unschlüssig, worauf der Senat die Klägerin ausdrücklich hingewiesen hat. Im Schriftsatz vom 30.05.2012 hat der Klägervertreter diese Schadensposition daher nicht mehr geltend gemacht.  
60 
4. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR verlangen.  
61 
a) Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf § 280 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich beauftragt, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Angesichts der komplizierten Rechtslage war die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unter diesen Umständen Teil des ersatzfähigen Schadens, welcher der Klägerin durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden ist (vgl. zum Ersatz von Anwaltskosten im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 249 BGB Rdn. 57).  
62 
b) Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche waren allerdings lediglich in Höhe von 5.384,50 EUR begründet. Daher kann die Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten nur aus einem Streitwert in dieser Höhe ersetzt verlangen. Es ergibt sich danach für die Anwaltsgebühren folgende Berechnung:  
63 
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG  
439,40 EUR  
Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG  
 20,00 EUR
Zwischensumme netto:  
459,40 EUR
Mehrwertsteuer 19 %:
 87,29 EUR
Summe brutto:
546,69 EUR.
64 
5. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund der Fristsetzung im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 04.11.2010 (Anlage K 9) ist die Beklagte am 16.11.2010 in Verzug geraten.  
65 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
66 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
67 
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.  

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