I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.02.2013 (9 O 313/12) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der Kläger begehrt Zustimmung der Beklagten zur Löschung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit. |
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| Der Kläger ist seit 08. Februar 2012 nach Auflassung am 11. Januar 2011 als Eigentümer des Grundstücks L-Straße/M-Straße der Gemarkung M, im Grundbuch eingetragen, das nahezu vollständig mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Die L-Straße ist an beiden Straßenenden mit einer Absperrung versehen. Innerhalb der Absperrung gilt gemäß der „Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis M“ vom 27. September 1976 in der Änderungsfassung vom 27. Oktober 1978 , der Rechtsverordnungen mit ähnlichem Regelungsgehalt - z.B. vom 6. November 1968 - vorangingen, eine Ausnahme vom Verbot der Prostitution. Das streitgegenständliche Grundstück liegt überwiegend außerhalb dieser Absperrung. |
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| Zu Lasten dieses Grundstücks und zugunsten der Stadt M wurde am 05. März 1969 eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit wegen Verwendung des Grundstücks für die Stadt M. Bezug: Bewilligung vom 06. November 1968“ eingetragen . Die Eintragungsbewilligung hat in ihrem inhaltsbeschreibenden Teil folgenden Wortlaut: |
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| „In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben.“ |
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| Der Kläger ersuchte die Beklagte über den beurkundenden Notar mit Schreiben vom 16. März 2011 um Zustimmung zur Löschung dieser Dienstbarkeit, was diese mit Schreiben vom 23. Mai 2011 ablehnte. |
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| Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die streitgegenständliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei nicht wirksam bestellt, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem werde durch sie allein die rechtliche Verfügungsfreiheit beschränkt, dies habe aber nicht die erforderliche Verschiedenheit in der Benutzungsart zur Folge. Schließlich habe die Stadt M kein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich des Bestandes der streitgegenständlichen Dienstbarkeit, da die genannte Sperrbezirksverordnung die Ausübung der Prostitution detailliert regle und durch die streitgegenständliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt M die Zuständigkeitsvorschriften, die eine entsprechende Regelung dem Regierungspräsidium zuweisen, verletzt würden. |
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| Der Kläger hat in erster Instanz beantragt: |
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| Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von M Nr. in der II. Abt. unter lfd. Nr. 1 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen. |
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| Die Beklagte hat beantragt: |
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| Die Klage wird abgewiesen. |
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| Die Beklagte hat vorgetragen, dass die streitgegenständliche Dienstbarkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes diene. Die Anwohner, die vorbeifahrenden Straßenbahnnutzer sowie die Schüler der ca. 50 Meter entfernten Schule seien zu schützen. Zudem könne der Verordnungsgeber die Verordnung jederzeit ändern. |
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| Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2013, auf dessen Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Text der Eintragung selbst („wegen Verwendung des Grundstücks“) sei hinreichend bestimmt. Aus der der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung gehe mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass gewerbliche Prostitution auf dem bezeichneten Grundstück zu unterlassen sei. Für einen unbefangenen Betrachter sei die nächstliegende Bedeutung des Begriffes „Dirnenpension“ eine Zusammenfassung von Räumlichkeiten, in denen Prostituierte ihrem Gewerbe nachgingen, somit ein „Bordell“. „Unzucht“ bezeichne sexuelle Verhaltensweisen, die gegen die guten Sitten oder Moralvorstellungen verstießen, worunter traditionell auch Prostitution gezählt worden sei, während „Personen mit häufig wechselndem Sexualverkehr“ die zum Zeitpunkt der Eintragung gebräuchliche Definition von Prostituierte dargestellt habe. Der Begriff „Unzucht“ allein könne nicht mit „Prostitution“ gleichgesetzt werden, denn nur gewerbliche Unzucht und Prostitution seien zur Zeit der Eintragung synonym verwandt worden. Jedoch weise das Wort „bzw.“ daraufhin, dass mit „Personen, welche der Unzucht nachgehen“ das gleiche gemeint sei wie mit „Personen, […] welche […] häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben“. Der zweite Teil des zweiten Satzes der Eintragungsbewilligung verbiete demnach die Überlassung der Wohnräume an Prostituierte, der erste Satz, Einrichtung und Betrieb von sog. Bordellen. In diesem Kontext sei auch der Begriff „Bardame“ zu lesen, sodass damit ebenfalls Personen gemeint seien, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornehmen. |
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| Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die seinem Prozessbevollmächtigten am 1. März 2013 zugestellt worden ist , richtet sich die am 12. März 2013 eingegangene und am 2. Mai 2013 begründete Berufung des Klägers, mit der er das erstinstanzliche Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens mit gleicher Antragstellung weiterverfolgt. |
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| Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, |
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| die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Die Eintragung (insbesondere die Eintragungsbewilligung) ist unrichtig, da sie gegen den sachenrechtlichen und grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. |
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| 1. Es kann dabei dahinstehen, ob das Grundbuch bereits wegen der dortigen Eintragung als solcher unrichtig, da zu unbestimmt ist. Für den Eintragungsvermerk als solchen genügt die gesetzliche Bezeichnung des Rechts, wenn diese den wesentlichen Rechtsinhalt kennzeichnet. Bei Rechten dagegen, die - wie das bei einer Grunddienstbarkeit der Fall ist - einen verschiedenartigen Inhalt haben können, ist eine nähere, zumindest schlagwortartige Bezeichnung für den Eintragungsvermerk notwendig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 14 Wx 24/04 -, OLGR Karlsruhe 2005, 47 f., juris-Tz. 15 m.w.N.). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in der von der beklagten Stadt zitierten Entscheidung eines weiteren Senats des OLG Karlsruhe die Dienstbarkeit im Grundbuch lediglich mit den Worten „wegen Verwendung des Grundstücks“ umschrieben worden war und dies für den Eintragungsvermerk als ausreichend erachtet wurde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Mai 2009, 6 U 133/08). Die dortige Dienstbarkeit wegen Verwendung betraf jedoch insbesondere ein allumfassendes Gewerbeverbot und der seinerzeit zuständige Senat hat solche generellen Verbote von der Untersagung einzelner konkreter Handlungen (dortiges Gegenbeispiel: Verkauf von Bier, Benzin und Gas) abgegrenzt (vgl. zur erleichterten Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei umfassendem Rechtsverzicht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2004 - 2Z BR 221/03 -, BayObLGZ 2004, 103 ff.). |
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| Das hier formulierte Verbot erscheint jedoch eher speziell und auf eine konkrete Konstellation bezogen zu sein. Denn es ist nicht eine bestimmte Tätigkeit generell verboten. Insbesondere ist nicht die Vermietung generell verboten, sondern nur an bestimmte Personen. Auch die gewerbliche Nutzung ist nicht generell verboten, sondern nur der Betrieb einer „Dirnenpension“. |
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| 2. Die Eintragungsbewilligung ist nicht ausreichend bestimmt. |
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| a. Es ist allgemein anerkannt, dass bei Dienstbarkeiten nicht nur die Eintragung im Grundbuch als solche hinreichend bestimmt sein muss, sondern auch die zu Grunde liegende Eintragungsbewilligung. Denn das im Grundbuch einzutragende Recht muss nach Art und Inhalt bestimmt sein. Gesetzlich typisierte Rechte (z.B. Nießbrauch) sind durch Bezugnahme auf das Gesetz genügend bestimmt. Erlaubt das Gesetz unterschiedliche Ausgestaltungen, muss die Eintragung sie hinreichend genau spezifizieren, so insbesondere bei Dienstbarkeiten (vgl. Kohler in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 873, Rdnr. 100 m.w.N.). Unbestimmtheit liegt vor, wenn das Recht in einem wesentlichen Punkt so unklar ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht feststellbar ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 14 Wx 24/04 -, OLGR Karlsruhe 2005, 47 f., juris-Tz. 14 m.w.N.). Auch Grundbucheintragungen sind der Auslegung fähig. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze müssen hierbei jedoch den Besonderheiten des Grundbuchverkehrs angepasst werden. Gerade weil der Grundbuchinhalt die objektive Rechtsscheinbasis im Rahmen der §§ 892, 893 liefert, muss der maßgebliche Sinn des Grundbuchinhaltes ohne weiteres für jedermann erkennbar sein. Unter diesen Umständen kann die Auslegung der Eintragung nicht davon abhängen, was gerade die Parteien der Eintragung gewollt haben. Für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist maßgebend, was Wortlaut und Sinn für einen vernünftigen und unbefangenen Dritten als nächstliegende Bedeutung des Eintrags und der darin zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen ergeben. Dabei ist auch die Eintragungszeit zu berücksichtigen. Die Umstände aus der Entstehungsgeschichte einer Grundstücksbelastung sind allerdings nur dann für die Auslegung verwertbar, wenn sie aus den Eintragungsunterlagen erkennbar sind. Sonstige außerhalb des Grundbuchs selbst und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen zur Ermittlung des Grundbuchinhalts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Der maßgebliche Sinn des Grundbucheintrags bestimmt sich für jedermann nach den beschriebenen Grundsätzen einer objektiven Auslegung. Ein dingliches Recht kann deshalb zwischen den Parteien der Einigung über seine Bestellung keinen anderen Sinn haben als den, der auch für Dritte maßgebend ist (Zum Ganzen: Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 873 Rdnr. 269 f. m.w.N.) . |
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| Nicht möglich ist es, die Eintragungsbewilligung im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion soweit genügen zu lassen, als die Eintragung vorgenommen werden könnte und der Inhalt eintragungsfähig wäre (Reetz in Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.06.2013, § 13, Rdnr. 43). Vielmehr müssen die Eintragung und die Eintragungsbewilligung deckungsgleich sein (Grundsatz der Deckungsgleichheit; Reetz in Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.06.2013, § 13, Rdnr. 45). |
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| b. Gemessen daran ist der Inhalt der Eintragungsbewilligung in weiten Teilen und damit insgesamt zu unbestimmt. Eine Teileintragung aufgrund des möglicherweise hinreichend bestimmten ersten Satzes der Eintragungsbewilligung scheidet aus. |
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| aa. Soweit im ersten Satz der Eintragungsbewilligung „Dirnenpensionen“ angesprochen sind, so bestehen insoweit erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Es kann jedoch dahinstehen, ob noch hinreichend klar wird, ob das bloße Wohnen der Prostituierten oder nur dort ausgeübte entgeltliche Sexdienstleistungen oder beides untersagt werden soll. |
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| Es kann offen bleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene Gleichsetzung der „Dirnenpension“ mit einem Bordell zutreffend bzw. nächstliegend im Sinne der o.g. Rechtsprechung ist. Oftmals werden Dirnenpensionen als bordellartige Betriebe angesehen. Im Vergleich zum gewöhnlichen Bordell tritt bei der Dirnenpension der Wohnzweck der Nutzung u.U. stärker hervor. Insoweit wird bisweilen von einem „Wohnheim für Prostituierte“ gesprochen, in dem der Wohnzweck nicht völlig in den Hintergrund tritt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Mai 2006 - 2 BV 05.1739 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 107. Ergänzungslieferung 2013, § 8 BauNVO, Rn. 24a). |
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| Im Duden-Wörterbuch findet sich der Begriff nicht. Nach dem Wortlaut des Begriffs der „Dirnenpension“ kommt auch in Betracht, dass Prostituierte dort wirklich nur nächtigen und in diesen Räumlichkeiten nicht ihrer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen. Dies würde in concreto insbesondere vor dem Hintergrund Sinn machen, dass Prostitution in der unmittelbar benachbarten Straße ausdrücklich erlaubt ist und die Pension daher - insbesondere den von außerhalb angereisten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Mai 2006 - 2 BV 05.1739 -, juris-Tz. 14) - Prostituierten als arbeitsortnahe Schlaf- und Erholungsstätte dienen könnte. |
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| Es mag sein, ist aber nicht objektiv ermittelbar, dass Zweck der Grunddienstbarkeit sein sollte, jene Begleiterscheinungen der Prostitution zu unterbinden, die nach dem seinerzeit geltenden strengen Strafrechtsvorschriften nicht ohnehin verboten waren. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage, die bis zum November 1973 fortbestand, war die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebes grundsätzlich nach § 180 Abs. 2 StGB als Kuppelei strafbar. Die Einrichtung oder der Betrieb einer Dirnenpension, in der Sex gegen Entgelt feilgeboten wird, wäre demnach strafbar gewesen. Die beklagte Stadt hätte unter Zuhilfenahme der Strafverfolgungsbehörden oder durch ordnungspolizeiliches Einschreiten derartige Etablissements verhindern können. Grundsätzlich nicht strafbar - und daher aus damaliger Sicht der Stadt möglicherweise regelungsbedürftig - war jedoch nach § 180 Abs. 3 StGB die Vermietung eines Raumes an eine Prostituierte (vgl. BGH, Urteil vom 8. 5. 1964 - 4 StR 57/64, NJW 1964, 2023 f.; BGH, Urteil vom 17. April 1970 - I ZR 124/68 -, NJW 1970, 1179). |
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| bb. Jedenfalls der zweite Satz der Eintragungsbewilligung ist zu unbestimmt. |
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| Aus ihm kann nicht klar entnommen werden, was er im einzelnen verbieten will. Anders als das Landgericht meint, kann den Formulierungen nicht klar entnommen werden, dass lediglich Personen, die der Prostitution nachgehen, nicht als Wohnraummieter in Betracht kommen. |
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| (1) Hinsichtlich der dort genannten „Bardamen“ ist schon nicht klar, ob sich der Relativsatz überhaupt auf sie bezieht. Es ist also nicht klar, ob dort lediglich das Verbot der Vermietung an Bardamen im allgemeinen, oder nur an Bardamen, „welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselndem Geschlechtsverkehr ausüben“, geregelt werden soll. Der Begriff „Bardame“ als solcher kann jedenfalls nicht mit dem der „Prostituierten“ gleichgesetzt werden. |
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| (2) Die zweite Alternative des zweiten Satzes der Eintragungsbewilligung spricht allgemein von Personen, auf die sich der genannte Relativsatz aus grammatikalischen Sicht eindeutig bezieht. Der Inhalt dieses Relativsatzes ist jedoch nicht klar bestimmbar. |
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| (a) Aus dem ersten Teil des Relativsatzes („der Unzucht nachgehen“) ergibt sich nicht eindeutig, dass damit Prostitution gemeint ist. Genauso gut kann auch anderes - in welcher Hinsicht und von wem auch immer - als anstößig empfundenes Sexualverhalten gemeint sein. |
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| Es ist dort nicht ausdrücklich von „gewerblicher Unzucht“ die Rede. Eine solche inhaltliche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang. Zweifelsohne fiel zur Zeit der Eintragung unter den Oberbegriff der „Unzucht“ auch die Prostitution (vgl. den Sprachgebrauch in der klägerseits zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 17. März 1980 - VIII OE 115/79 -, juris-Tz. 108). Der Begriff der „Unzucht“ erschöpfte sich jedoch nicht hierauf. |
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| Der Begriff „Unzucht“ wurde in dem 1960er Jahren noch häufig vom Gesetzgeber verwendet. In § 180 StGB (früher: Kuppelei, später: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) wurde die Begrifflichkeit „Unzucht“ im November 1973 durch den Begriff der „sexuellen Handlung“ ersetzt (vgl. auch zum teilweise ersetzten, teilweise fortwährend verwendeten Begriff der „Unzucht“ im österreichischen Recht: OGH Wien, Beschluss vom 13.04.2000, Az. 15 Os 21/00, Jus-Extra OGH-St 2871 = ÖJZ-LSK 2000/205, im Internet: www.ris.bka.gv.at). Das gleiche gilt für den im Jahr 1994 gänzlich abgeschafften § 175 StGB (Homosexuelle Handlungen). |
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| Unter Unzucht verstand die Rechtspraxis damals eine sexuelle Handlung, wenn sie „dem normalen, gesunden Durchschnittsempfinden der Gesamtheit in geschlechtlicher Beziehung widerspricht“, wobei „die Ansichten einzelner oder kleinerer Gruppen, die nach der einen oder anderen Seite von dieser Norm abweichen, insoweit nicht maßgebend“ sein sollten (BGH, Beschluss vom 18. November 1957 - GSSt 2/57 -, BGHSt 11, 67-74). So war es beispielsweise lange Zeit höchstrichterliche Rechtsprechung, dass selbst der Koitus zwischen Verlobten Unzucht darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1954 - GSSt 3/53 -, BGHSt 6, 46 ff.). |
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| Es ist also weder sprachlich noch vom Sinnzusammenhang her ausgeschlossen, sondern naheliegend, dass beispielsweise die Vermietung an Personen, die außerehelichen Sexualkontakt haben oder Sexualpraktiken abweichend vom - ohnehin nicht feststellbaren - „Mainstream“ pflegen, durch die Dienstbarkeit verboten werden sollte. Klar zum Ausdruck kommt dies freilich nicht, da die Formulierung der Unzucht „nachgehen“ auf einen Dauerzustand und denkbar, aber nicht notwendig und auch nicht nächstliegend auf eine berufliche Befassung schließen lässt. |
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| b) Die zweite Alternative des Relativsatzes im zweiten Satz der Eintragungsbewilligung ist gänzlich unklar. Insbesondere gibt es keine klare Definition für „Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr“. Es ist unklar, ob damit Prostitution oder Promiskuität angesprochen ist. |
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| Richtig ist zwar, dass bisweilen der Begriff „Prostituierte“, mit dem Begriff „Person mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr/Geschlechtspartner“ gleichgesetzt worden ist (vgl. z.B. Daniela Brüker, Das älteste Gewerbe der Welt, 2011, Seite 19). Das Landgericht verweist insoweit auch auf eine Entscheidung des BFH (Urteil vom 28. November 1969 - VI R 128/68 -, BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185), in der diese Begrifflichkeit in der Tat mit „Prostituierte“ synonym verwandt worden scheint. Die Abkürzung „hwG-Person“ taucht mit der Erklärung „Person mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr“ sogar im „Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache“ von Kirchner auf (5. Aufl., 2003). Das Duden-Wörterbuch erläutert die „HwG-Person“ als „Person mit häufig wechselndem Geschlechtspartner, besonders Prostituierte“ und das „HwG-Mädchen“ jedoch einfach nur als „Prostituierte“. |
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| Ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet sich in § 13 Abs. 2 des mittlerweile aufgehobenen Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953 (Bundesgesetzblatt Teil I 1953, Nr. 41 vom 30.07.1953, S. 700-706), wonach der behandelnde Arzt es dem Gesundheitsamt zu melden hatte, wenn als Ansteckungsquelle eine Person angegeben wurde, „bei welcher der dringende Verdacht auf Geschlechtsverkehr mit häufig wechselnden Partnern“ bestand. Dieser Personenkreis erschöpft sich nach dem Gesetzeswortlaut keineswegs auf „Prostituierte“. Ein zu diesem Gesetz ergangener Erlass des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 1.9.1954 (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg, 1954, Nr. 20 vom 24.9.1954, Seite 182) spricht insoweit „von Dirnen und sonstigen Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr“. |
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| Bereits in der behördlichen Praxis der Weimarer Republik wurden aufgrund des Vorläufergesetzes (Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927; Reichsgesetzblatt Teil I 1927, Nr. 9 vom 22.02.1927, S. 61-64) entsprechende „hwG-Listen“ (Behördenjargon) geführt. Dies hat den Hintergrund des § 4 Abs. 1 des genannten Reichsgesetzes, da die Gesundheitsämter befugt waren, von allen Personen, die dringend verdächtig waren, geschlechtskrank zu sein und Geschlechtskrankheiten weiterzuverbreiten, wiederholt Gesundheitszeugnisse anzufordern (vgl. Freund-Widder, Frauen unter Kontrolle, Dissertation 2000, S. 82). Auch promiskuitive Menschen ohne die Absicht, mit sexuellen Handlungen finanziellen Gewinn zu erzielen, konnten unter Beobachtung der Gesundheitsämter stehen. Vor 1927 war die Kontrolle der Prostitution ausschließlich bei der „Sittenpolizei“ angesiedelt, bei der (weniger weit reichende) „Dirnenlisten“ geführt worden waren (vgl. Freund-Widder, Frauen unter Kontrolle, Dissertation 2000, S. 259). |
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| Unter Promiskuität (lat. promiscuus = gemischt) versteht man ein Sexualverhalten, welches durch häufige Partnerwechsel gekennzeichnet ist. Das Duden-Wörterbuch spricht vom „Geschlechtsverkehr mit beliebigen, häufig wechselnden Partnern“.Sowohl Männer als auch Frauen können promiskuitiv sein. Es gibt kein einheitliches Verständnis dafür, ab welcher Partneranzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums von Promiskuität gesprochen werden kann. Was unter einem promiskuitiven Verhalten zu verstehen ist, hängt nicht zuletzt von der umgebenden Gesellschaft beziehungsweise Kultur ab. |
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| Aus alldem wird nicht klar, ob lediglich die Vermietung der Wohnräume an Prostituierte verboten ist oder auch die Vermietung der Wohnräume an sonstige Personen mit außerehelichen Sexualkontakten bzw. häufig wechselnden Geschlechtspartnern. Für den Dienstbarkeitsberechtigten mag der Nachweis der Prostitution häufig schwierig sein. Es kann durchaus naheliegend sein, dass zur Vermeidung von Nachweisproblemen insbesondere der S. 2 der Eintragungsbewilligung in der Hoffnung aufgenommen wurde, dass der Umstand „häufig“ wechselnder Geschlechtspartner einfacher zu belegen sei, als der Umstand, dass im Zusammenhang mit Sexualkontakten ein Entgelt verlangt worden sei. |
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| Die in der Eintragungsbewilligung verwendete Formulierung, die „Wohnräume … dürfen nicht an … überlassen“ lässt überdies nicht eindeutig erkennen, ob auch die Vermietung der Wohnungen an die genannten Personen verboten sein soll, wenn diese ihrer (sei es beruflich, sei es freizeitlich motivierten) Tätigkeit an anderer Stelle nachgehen. |
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| 3. Es kann dahinstehen, ob sich der Grundbuchberichtigungsanspruch auch im Zusammenhang damit ergibt, dass - wie der Kläger meint - das „Rechtsschutzbedürfnis“ für die Herleitung von Rechten aus der Grunddienstbarkeit angesichts des öffentlich-rechtlichen Verbots der Prostitution fehle bzw. insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. |
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| 4. Dieser von Amts wegen zu prüfende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Verwirkung (Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 242, Rdnr. 96 m.w.N.) kann auch nicht umgekehrt dem Grundbuchberichtigungsanspruch entgegengesetzt werden. Obschon unverjährbar (§ 898 BGB), kann der Berichtigungsanspruch verwirkt sein (§ 242 BGB). |
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| Dies kommt im allgemeinen dann in Betracht, wenn sich der Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruchs wegen der Untätigkeit seines Gläubigers (dem das Bestehen des Anspruchs bewusst sein muss) über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Toussaint in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 898 BGB, Rdnr. 8). Da aber das dingliche Recht selbst nicht der Verwirkung unterliegt, muss auch die Annahme einer Verwirkung seiner dinglichen Durchsetzungsansprüche auf Extremfälle beschränkt bleiben, da diese ja auf eine inhaltliche Schmälerung des dinglichen Rechts selbst hinausläuft. Im Falle des Grundbuchberichtigungsanspruchs kommt hinzu, dass das mit der Verwirkung verbundene langfristige Auseinanderfallen von Buchstand und Rechtslage jedenfalls nicht wünschenswert ist (Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 894 Rdnr. 144 m.w.N.). Die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs bedeutet nicht schon deshalb ein venire contra factum proprium, weil der Berichtigungsberechtigte die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch seine Eintragungsbewilligung selbst mit veranlasst hat (KG NJW 1969, 138). |
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| Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die Rechtsvorgänger des Klägers den Grundbuchberichtigungsanspruch kannten und dennoch über einen langen Zeitraum hinweg nichts unternahmen, bestehen nicht, zumal die Duldung hier allenfalls in dem - ggf. auch anderweitig motivierten - Unterlassen der entsprechenden Vermietung bzw. Gewerbetätigkeit zu sehen wäre und sich die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Berichtigungsanspruch ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für einen Laien nur schwierig beantworten lassen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). |
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