Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 (6) Ss 442/14; 2 (6) Ss 442/14 - AK 118/14

Gründe

 
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.4.2014 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24.7.2014 bemerkt der Senat:
1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Das amtsgerichtliche Urteil ist infolge der Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftig geworden. Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung ist die für die Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Schriftform (§ 314 Abs. 1 StPO) gewahrt, obwohl das innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangene Telefaxschreiben weder - entgegen Nr. 149 RiStBV - vom bearbeitenden Staatsanwalt handschriftlich unterzeichnet war noch einen Beglaubigungsvermerk enthielt.
Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass sich aus dem Schriftstück selbst (BGHSt 30, 182, 183; teilweise a.A. wohl LR-Gössel, StPO, 26. Aufl. 2012, § 314 Rn. 19) zweifelsfrei der Inhalt der abgegebenen Erklärung, die Person des Erklärenden, aber auch ergibt, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OGB - NJW 1980, 172; BVerfGE 15, 288; BGH NJW 1984, 1974; NStZ 2002, 558; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 308; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316; OLG Jena Beschluss vom 19.3.2008 - 1 Ws 99/09, bei juris; OLG Dresden StraFo 2014, 163; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, Einl Rn. 128; LR-Gössel a.a.O. § 314 Rn. 15 ff.; KK-Paul, StPO, 7. Aufl. 2013, § 314 Rn. 10).
Nach der von Gössel (a.a.O.) vertretenen Auffassung, wonach jedenfalls zum Nachweis, dass es sich bei dem eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, auf außerhalb der Erklärung liegende Umstände zurückgegriffen werden kann, wäre dieser Nachweis vorliegend bereits durch das wenige Tage später beim Amtsgericht eingegangene Original der Rechtsmitteleinlegung erbracht.
Unabhängig davon ergibt sich nach der Auffassung des Senats in der Zusammenschau aus dem Zusatz „gez.“ zu dem die Erklärung abschließenden Namen des bearbeitenden Staatsanwalts in Maschinenschrift und dem Hinweis auf die elektronische Erstellung des Schreibens hinreichend sicher, dass es sich um eine im Original vom Erklärenden unterzeichnete und in den Geschäftsgang gegebene Erklärung, mithin nicht um einen bloßen Entwurf handelt (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken a.a.O.). Auch wenn es sich dabei nicht um eine förmliche Beglaubigung handelt - insoweit ist die vom Oberlandesgericht Dresden (a.a.O.) an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (a.a.O.) erhobene Kritik berechtigt -, steht dieser Bewertung die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (a.a.O.) nicht entgegen. Insoweit verkennt das diese Auffassung vertretende Oberlandesgericht Dresden (a.a.O.), dass dort auf die entsprechend beschränkte Vorlagefrage (nur) darüber zu entscheiden war, ob nur bei handschriftlicher Zeichnung oder auch bei Einreichung einer beglaubigten Abschrift die Schriftform gewahrt ist. Der Beantwortung im letzteren Sinn lässt sich aber nach den Gründen der Entscheidung gerade nicht entnehmen, ob es zwingend der Beglaubigung der Unterschrift bedarf oder auch durch andere aus dem Schriftstück sich ergebende Anhaltspunkte festgestellt werden kann, dass den die Schriftform kennzeichnenden Anforderungen genügt ist.
Soweit der Senat damit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (a.a.O.) abweicht, gebietet dies keine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, da das Oberlandesgericht Dresden nicht als Revisionsgericht entschieden hat (LR-Franke a.a.O., § 121 GVG Rn. 51 m.w.N.).
2. Die Rüge der Verletzung des § 319 Abs. 2 StPO greift nicht durch, weil das Urteil jedenfalls nicht hierauf beruht. Allerdings wäre, da dem Amtsgericht über die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels hinaus eine Zulässigkeitsprüfung, insbesondere auch die Einhaltung der Formvorschriften, durch § 319 Abs. 1 StPO nicht eröffnet war (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 319 Rn. 1 und 346 Rn. 2), auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hin der die Unzulässigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft feststellende Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache wegen der Zulässigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zurückzugeben gewesen (LR-Gössel a.a.O., § 319 Rn. 17). Da die Akten dann aber erneut gemäß §§ 320, 321 StPO dem Landgericht zur Entscheidung in der Sache vorzulegen gewesen wären, kann das Urteil auf der verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise nicht beruhen.
3. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 3 StPO erweist sich jedenfalls deshalb als unbegründet, weil die Aussetzung nach dieser Vorschrift vom Angeklagten nur begehrt werden kann, wenn die Richtigkeit der neu hinzugetretenen Umstände von ihm bestritten wird (BGH wistra 2006, 191). Vorliegend war der neu hinzugekommene Umstand, der Anlass für den erteilten Hinweis auf die veränderte konkurrenzrechtliche Bewertung war, dass entgegen der der Anklage zugrundeliegenden Annahme, der Angeklagte im angeklagten Zeitraum zeitweilig leistungsunfähig war. Der Angeklagte hat sich jedoch immer auf seine Leistungsunfähigkeit berufen.
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4. Die Rügen der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO) sind sämtlich unbegründet.
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a. Teilweise handelte es sich bei den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen bereits nicht um ordnungsgemäße Beweisanträge i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO. Ein solcher liegt nur vor, wenn eine dem Beweis zugängliche, hinreichend konkrete Tatsache unter Beweis gestellt wird. Die Beweisbehauptung muss dabei so genau bezeichnet werden, dass dem Gericht eine exakte Entscheidung über die Erhebung des Beweises oder dessen Ablehnung aufgrund der in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO vorgegebenen Ablehnungsgründe ermöglicht wird (BGHSt 37, 162 = NJW 1991, 435).
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Daran fehlte es, soweit mit den Anträgen die Leistungsunfähigkeit des Angeklagten im Anklagezeitraum unter Beweis gestellt werden sollte (II. 5. und 7. der Revisionsbegründung). Auch wenn die Leistungsfähigkeit in verkürzender Darstellung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB bezeichnet wird (etwa Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 170 Rn. 8 m.w.N.), handelt es sich doch bei der Leistungsfähigkeit (oder ihrem Fehlen) um das Ergebnis einer (komplexen) rechtlichen Bewertung einer Vielzahl von äußeren Tatsachen, die allein ihrerseits unter Beweis gestellt werden können und im Beweisantrag erkennbar gemacht werden müssen (BGH a.a.O.). Das ist bei dem unter II. 5. der Revisionsbegründung wiedergegebenen Antrag überhaupt nicht, und bei dem weiteren unter II. 8. der Revisionsbegründung nur ungenügend geschehen. Dieser Antrag enthält insoweit nur die vage Formulierung, „aufgrund der Beratung durch seinen Rechtsanwalt“ habe sich der Angeklagte auf seine Leistungsunfähigkeit infolge der Inhaftierung bzw. der nur unregelmäßig eingehenden Leistungen seines damaligen Arbeitgebers verlassen dürfen. Ein über einen Hinweis auf die objektiven Gegebenheiten - die das Landgericht zutreffend für bereits erwiesen erachtet hat - hinausgehender Inhalt der Beratung durch den Zeugen wird jedoch nicht mitgeteilt, so dass eine Bewertung, ob die Beweisbehauptung für die Entscheidung über die subjektive Tatseite von Bedeutung war, nicht vorgenommen werden konnte. Soweit mit dem Antrag allein unter Beweis gestellt werden sollte, dass dem Angeklagten von dem Zeugen erklärt worden sei, dass er nicht leistungsfähig sei, ist im Übrigen ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Beweiserhebung (§ 337 Abs. 1 StPO) auszuschließen, weil die Strafkammer dies - wenn auch nur als möglich - in ihre Beweiswürdigung ausdrücklich einbezogen hat (UA S. 10).
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b. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einvernahme der als Zeugin benannten Kindesmutter stellt sich zwar als rechtsfehlerhaft dar, soweit der Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, die Zeugin sei zur Erbringung des Beweises über die inneren Einstellungen ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Denn dieser Ablehnungsgrund ist nur gegeben, wenn das Beweismittel in dem Sinn gänzlich untauglich ist, dass nach sicherer Lebenserfahrung das behauptete Beweisergebnis nicht erbracht werden kann (BGH NStZ 2007, 476; 2012, 345; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 244 Rn. 58). Dies trifft auf einen Zeugen, der zu Vorgängen aussagen soll, die sich im Innern eines anderen Menschen abgespielt haben, aber nicht zu, wenn er äußere Umstände - vorliegend Bekundungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin - bekunden kann, die einen Schluss auf die inneren Tatsachen ermöglichen (BGH NStZ 2008, 707; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 244 Rn. 59).
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Es ist jedoch wegen der besonderen Umstände des Falles auszuschließen, dass das Urteil auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruhen kann. Denn in den Urteilsgründen setzt sich das Landgericht ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, die unterbliebenen Unterhaltsleistungen seien (auch) darauf zurückzuführen gewesen, dass er geglaubt habe, wegen der unregelmäßig eingehenden Zahlungen seines Arbeitgebers bzw. deshalb leistungsunfähig zu sein, weil aus dem im Freigang erzielten Einkünften zunächst das Überbrückungsgeld anzusparen gewesen sei (UA S. 6 f.). Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte mindestens damit rechnete und es in Kauf nahm, zur Bedienung der Unterhaltsverpflichtungen mindestens teilweise in der Lage zu sein, beruhte demgegenüber auf den Aussagen von zwei als Zeugen vernommenen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt, in der der Angeklagte im Tatzeitraum inhaftiert war. Danach war der Angeklagte mehrfach auf den Vorrang bestehender Unterhaltsverpflichtungen hingewiesen und regelmäßig, zwei Mal im Monat, über die eingegangenen Zahlungen informiert worden. Im Hinblick auf das Gewicht, das die Kammer - zurecht - der Aussage der beiden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt beigemessen hat, schließt der Senat aus, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bei Erhebung des - nur entfernt indiziellen - Beweises anders ausgefallen wäre.

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