I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2014 (5 O 19/14) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen), mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (1 H 3/11, Amtsgericht Weinheim), die der Beklagte zu 1 zu tragen hat, werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die Beklagten erwarben bei der Klägerin eine Musterküche, verschiedene Ergänzungsteile und diverse Elektrogeräte. Hierüber wurden drei Vertragsurkunden gefertigt, in denen jeweils die ursprünglichen Preise und geringere Preise, die teils als Sonderpreis bezeichnet sind, angegeben werden. Die in den Vertragsurkunden jeweils ausgewiesene Mehrwertsteuer errechnet sich aus den niedrigeren Preisen; diese niedrigeren Preise hat die Klägerin den Beklagten auch in Rechnung gestellt. Auf Seite 2 der Vertragsurkunden befindet sich jeweils eine insoweit gleichlautende Regelung (die nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben ist), wonach die Sonderpreise nur bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung gültig sind. Die Kläger haben die in den drei Rechnungen angegebenen Kaufpreisforderungen in Gesamthöhe von 24.671,00 EUR erst mehrere Wochen nach Rechnungstellung bezahlt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin u.a. die Differenz zwischen den höheren und den in Rechnung gestellten niedrigeren Preisen in Gesamthöhe von (13.000,00 EUR + 1.049,00 EUR + 4.885,57 EUR =) 18.934,57 EUR geltend, weil die jeweils vereinbarten Sonderpreise mangels rechtzeitiger Zahlung hinfällig geworden seien. |
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| Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben. |
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| Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur vollständigen Klagabweisung, soweit das Landgericht noch nicht rechtskräftig über die Klage entschieden hat. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten außer dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 183,00 EUR die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Zahlung der restlichen Kaufpreise nicht zu. |
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| 1. Soweit das Landgericht (LGU 7) der Kaufpreisklage über ein Reinigungsmittel in Höhe von 183,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben hat, ist die Entscheidung mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig. |
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| Ein darüber hinausgehender Restkaufpreisanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu. |
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| 2. Das Landgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien seien drei Kaufverträge über eine Musterküche zum Preis von 21.800,00 EUR, eine Küchenergänzung zum Preis von 7.649,00 EUR und über Elektrogeräte zum Preis von 14.156,57 EUR zustande gekommen. Bei den jeweils getroffenen Zusatzvereinbarungen: |
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| „Die Sonderpreise sind nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung. Bei späterer oder unvollständiger Zahlung sind die Sonderpreise ungültig.“ |
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| handele es sich um Skontoabreden bzw. um aufschiebend bedingte Teilerlasse für den Fall fristgerechter Zahlung, die als Preisvereinbarungen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterlägen. |
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| Das hält der berufungsrechtlichen Prüfung nicht stand. |
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| 3. Zwischen den Parteien sind drei gesonderte Kaufverträge mit Inhalt der Auftragsbestätigungen der Klägerin vom 28.01.2010 (B 3, B 4, B 7), die die Beklagten unterschrieben an die Klägerin zurückgesandt haben, zustande gekommen. Die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dieser Verträge ergibt, dass die Parteien folgende Kaufpreise vereinbart haben: |
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| a) Kaufvertrag über die Musterküche aus dem Ausstellungsraum (B 4): |
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| Insoweit haben die Parteien einen Gesamtkaufpreis von pauschal 8.800,00 EUR (inkl. 1.405,04 EUR MwSt.) vereinbart. |
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| In der ersten Zeile der Vertragsurkunde hinter der Artikelbeschreibung „Musterküche von E. inkl. Arbeitsplatte und Wangen“ steht zwar in Klammern der Betrag von „EUR 21.800,-“. Der ausgewiesene Preis ist dann aber mit 8.800,00 EUR angegeben. Bei verständiger Würdigung des in Klammern genannten Preises will die Klägerin als Verkäuferin damit nur zum Ausdruck bringen, was die Musterküche ursprünglich (sei es als „regulärer“ Preis, als Listenpreis oder als unverbindliche Preisangabe des Herstellers) gekostet hätte. Für die Muster- bzw. Ausstellungsküche wurde zwischen den Parteien aber ein Kaufpreis von nunmehr nur noch 8.800,00 EUR vereinbart. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch die hier und in der späteren Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer. |
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| b) Kaufvertrag über die Küchenergänzung (B 3): |
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| Hier haben die Parteien einen „Sonderpreis“ von pauschal 6.600,00 EUR (inkl. MwSt.) vereinbart. |
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| Die Vertragsurkunde weist zunächst einen Betrag von 7.649,00 EUR (inkl. MwSt.) aus. Abschließend ist dann aber der vereinbarte Sonderpreis von 6.600,00 EUR angegeben. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass alle genannten Küchenteile zusammen 7.649,00 EUR „regulär“ gekostet hätten, für diese Küchenergänzung aber ein Sonderpreis von 6.600,00 EUR gelten soll. Auch dem entspricht wiederum die spätere Rechnungsstellung nebst ausgewiesener Mehrwertsteuer. |
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| c) Kaufvertrag über Elektrogeräte (B 7): |
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| Die Auslegung dieser Vertragsurkunde ergibt, dass die Parteien hier einen Gesamtpreis von 9.271,00 EUR, der sich aus den für die einzelnen Positionen/Artikel angegebenen Einzelpreisen zusammensetzt, vereinbart haben. |
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| Unstreitig haben die Parteien die Pos. 1 und 7 aus dem Kaufvertrag herausgenommen, weshalb der handschriftlich eingetragene Gesamtpreis von 9.271,00 EUR (inkl. MwSt.) als vereinbart gilt. Bei den hinter der jeweiligen Artikelbezeichnung in Klammern gesetzten Preisen gibt die Klägerin wiederum nur an, was die Artikel „regulär“ gekostet hätten (s. oben). |
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| 4. Allerdings enthalten die oben genannten „Auftragsbestätigungen“ nach den jeweils vereinbarten Preisen jeweils auf Seite 2 folgende (eingerahmte) „Zusatzvereinbarung: |
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| Die Sonderpreise sind nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung. Bei späterer oder unvollständiger Zahlung sind die Sonderpreise ungültig. Bei den Sonderpreisen handelt es sich um individuelle Vereinbarungen. Rechnungsbeträge sind fällig sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Bei Bestellung 25% Anzahlung. Preis ohne Anlieferung und Montage. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.“ |
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| a) Diese Vertragsbestimmung mag zu Gunsten der Klägerin so ausgelegt werden, dass der vereinbarte Preis ein „Sonderpreis“ ist und nur gelten soll, wenn die Beklagten die ihnen von der Klägerin gestellten Rechnungen (Rechnung über die Anzahlung, Schlussrechnung) noch am Tage des Rechnungszugangs bezahlen; andernfalls - bei späterer oder unvollständiger Zahlung - ist der (höhere) „reguläre“ Kaufpreis geschuldet. Mit dieser Regelung soll sich also der vereinbarte Preis („Sonderpreis“) auf den „regulären“ Preis erhöhen, falls die Beklagten nicht oder nicht vollständig am Tag des Rechnungszugangs zahlen. |
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| b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich insoweit nicht um eine (den Käufern günstige) Skontoabrede oder um einen sonstigen aufschiebend bedingten Teilerlass für den Fall fristgerechter Zahlung. Durch eine solche Abrede wird dem Schuldner ein bestimmter Abzug vom Rechnungsbetrag eingeräumt, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr soll sich der Rechnungsbetrag (also die vereinbarte Forderung) um einen bestimmten Betrag erhöhen, wenn der Schuldner nicht am Tage des Zugangs der Rechnung leistet. Die oben genannte Vertragsbestimmung regelt damit nicht einen (aufschiebend bedingten) Teilerlass, sondern eine erhebliche Preiserhöhung im Falle verspäteter Zahlung. |
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| 5. Die vorgenannte Vertragsregelung ist deshalb als Preiserhöhungsklausel zu qualifizieren und als solche unwirksam. |
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| a) Die oben zitierten Vereinbarungen zur Preiserhöhung sind als von der Klägerin gestellte und für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 BGB). |
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| aa) Unstreitig ist die Klägerin Verwenderin der Vertragsbedingungen. |
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| bb) Ferner ist unstreitig, dass die von der Klägerin gestellten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden. |
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| cc) Schließlich sind die Vereinbarungen zur Preiserhöhung nicht im Einzelnen ausgehandelt worden, weshalb keine Individualabreden i. S. von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vorliegen. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klauseln bereiterklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGHZ 200, 326, Rn. 27). |
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| Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie macht zunächst geltend (Schriftsatz vom 16.12.2014, S. 10 ff.), der Bundesgerichtshof lege die Bestimmung des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB unzutreffend aus, und bringt ferner vor, die Beklagten könnten nicht ernsthaft bestreiten, dass Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten und insbesondere auch die „Skontoabrede“ besprochen worden sei. Sie bestreite, dass der Inhalt der „Skontoabrede“ zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Beklagten ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei. |
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| Abgesehen davon, dass dieser Vortrag beweislos bleibt, kann ihm nicht entnommen werden, ob und inwieweit die Klägerin bereit gewesen wäre, die Vereinbarung zur Preiserhöhung zu ändern. Der allgemeine Hinweis, es hätten Verhandlungen stattgefunden, enthält nicht die notwendige Konkretisierung hinsichtlich des Kerngehalts der Preiserhöhungsklausel. |
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| Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wie hier - nicht gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (§ 310 Abs. 1 BGB), eine Bestimmung außerhalb von Dauerschuldverhältnissen unwirksam, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen. |
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| aa) Eine über das Transparenzgebot hinausgehende Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln anhand dieser Bestimmung wird nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wie die Klägerin meint. |
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| Nach dieser Bestimmung gelten § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Hierdurch werden frei regelbare Abreden der Vertragsparteien, die Art und Umfang der Hauptleistung regeln oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen. |
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| Das gilt jedoch nicht für (Preis-)Nebenabreden bzw. sekundäre Preisabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden treten sie als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das positive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (ständige Rechtsprechung, vgl. eingehend BGHZ 185, 96, Rn. 18 ff.; BGH NJW 2014, 3508, Rn. 18). |
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| bb) Der Tatbestand des § 309 Nr. 1 BGB ist bei den hier zu beurteilenden drei Kaufverträgen erfüllt. |
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| Die Warenkäufe sind keine Dauerschuldverhältnisse und die Waren waren mangels abweichender Vereinbarung (vgl. § 271 BGB) innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern. Die Bestimmung des § 309 Nr. 1 BGB verbietet Erhöhungsklauseln jeder Art, insbesondere die hier gestellte Klausel über die automatische Preiserhöhung auf die „regulären“ Preise bei nicht rechtzeitiger Zahlung (vgl. BGHZ a.a.O. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 309, Rn. 5 m.w.N.). |
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| 6. Die Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel hat zur Folge, dass es bei den vereinbarten Preisen zu verbleiben hat. |
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| Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts haben die Beklagten auf die geschuldeten Kaufpreisforderungen insgesamt (8.800,00 EUR + 6.600,00 EUR + 9.271,00 EUR =) 24.671,00 EUR bezahlt. Der Klägerin stehen daher gegen die Beklagten - außer dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 183,00 EUR - keine weiteren Restkaufpreisansprüche mehr zu. |
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| Für die im selbständigen Beweisverfahren, an dem der Beklagte zu 1 als Antragssteller und die Klägerin als Antragsgegnerin beteiligt waren, festgestellten Mängel ist die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU 7) nicht verantwortlich. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 02.12.1997 (17 U 48/98) und vom 23.12.2010 (1 U 129/10) führen nicht zur Annahme eines Zulassungsgrundes. Den dortigen Entscheidungen lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, insbesondere wurde das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festgestellt, weshalb auch eine AGB-Kontrolle nicht stattfand. |
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