1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.10.2015, Az. 4 O 123/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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| Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerspruch weitere Zahlungen aus einem im Wege des sogenannten Policenmodells abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. |
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| Die Klägerin schloss bei der M Lebensversicherung - die zwischenzeitlich in die Beklagte umfirmierte - zum Versicherungsbeginn 01.01.2004 unter der Versicherungsnummer 04147045-01 eine „T- Fondspolice“ ab. Dabei handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die M Lebensversicherung übermittelte mit Schreiben vom 07.09.2004 der Klägerin den Versicherungsschein und weitere Unterlagen. |
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| Der Versicherungsschein, der aus einem Deckblatt und drei weiteren Seiten besteht, enthält im letzten Absatz unmittelbar vor Ausstellungsdatum und Unterschriftenzeile die folgende in Fettdruck gestaltete Belehrung: |
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| Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“ |
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| Eine weitere Belehrung in Ziff. 6 der Verbraucherinformationen lautet: |
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| „Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen? |
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| Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zusendung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt haben. Wenn wir die Belehrung unterlassen oder Sie die Unterlagen gem. Satz 1 nicht vollständig erhalten haben, erlischt das Widerspruchsrecht jedoch ein Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.“ |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. |
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| Von 2004 bis 2011 leistete die Klägerin Prämien auf den Versicherungsvertrag in Höhe von insgesamt 43.593,84 EUR. Die Klägerin kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.04.2011. Die Beklagte errechnete einen Rückkaufswert in Höhe von 30.750,30 EUR und zahlte nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie Gutschrift eines Beitragsguthabens an die Klägerin 30.610,63 EUR aus. |
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| Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2012 ließ die Klägerin gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages Widerspruch einlegen. Die Beklagte kehrte in der Folgezeit an die Klägerin weitere 1.272,24 EUR (einbehaltene Stornokosten) und 173,28 EUR (nicht getilgte Abschluss- und Verwaltungskosten) aus, lehnte weitere Zahlungen aber ab. |
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| Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Ihr hätten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Mehr als die noch bei der Klägerin vorhandenen Unterlagen seien der Klägerin nicht zugegangen. Es fehle insbesondere an einer Darstellung der Rückkaufswerte, die auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen möglich sei. |
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| Die Widerspruchsbelehrung sei unwirksam. Es sei nicht erkennbar, in welcher Form der Widerspruch zu erklären sei. Zudem verstoße das Policenmodell insgesamt gegen europarechtliche Vorgaben. |
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| Im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung habe sie Anspruch auf die geleisteten Prämien in Höhe von 43.593,84 EUR zuzüglich der gezogenen Nutzungen in Höhe von mindestens 19.824,89 EUR. Unter Abzug der erhaltenen Zahlungen verbleibe eine Restforderung in Höhe von 29.777,39 EUR. |
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| Nach Erweiterung des ursprünglichen Zahlungsantrags hat sie erstinstanzlich zuletzt beantragt: |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.777,39 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.09.2012 zu zahlen. |
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| Die Beklagte wird verurteilt, |
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| 1. Auskunft darüber zu erteilen, welchen Sparanteil sie den in der Zeit von 2004-2011 durch die Klägerin gezahlten Prämien entnommen hat, wie sie diesen verwendet und in welcher Höhe sie hieraus Nutzungen gezogen hat, |
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| 2. gegebenenfalls an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben so vollständig als möglich erteilt hat, |
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| 3. gegebenenfalls an die Klägerin Nutzung in noch zu beziffernder Höhe herauszugeben. |
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| Die Beklagte hat beantragt, |
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| Sie hat vorgetragen, der Widerspruch sei verfristet gewesen. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Ansprüche der Klägerin seien daher jedenfalls verwirkt. |
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| Sie habe keine Nutzungen aus den gezahlten Prämien gezogen, da die Sparanteile vereinbarungsgemäß zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet worden seien. Zudem müsse die Klägerin sich jedenfalls den Vorteil des erlangten Versicherungsschutzes während der Laufzeit des Vertrages anrechnen lassen. |
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| Mit Urteil vom 08.10.2015 hat das Landgericht Heidelberg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin seien mit dem Anschreiben vom 07.09.2004 der Versicherungsschein nebst Verbraucherinformationen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen übersandt worden. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist sei der Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell zustande gekommen. Dieses sei insbesondere mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar. Diese Frage könne letztlich aber offen bleiben, weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt habe. Die erteilten Belehrungen entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Zwar fehle es bei widersprüchlichen Belehrungen an einer unmissverständlichen Belehrung. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Belehrungen enthielten hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist keine Widersprüche. Diese stellten vielmehr übereinstimmend auf den Erhalt der Versicherungsunterlagen ab. Der weitere Inhalt der Belehrung in den Verbraucherinformationen, dass die Frist erst nach Belehrung über das Widerspruchsrecht zu laufen beginne, stelle lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. dar. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergebe sich daraus im Vergleich zur Belehrung im Versicherungsschein kein abweichender Beginn der Widerspruchsfrist. Einer weiteren Aufklärung über den Begriff der „Textform“ habe es nicht bedurft. Die Angabe eines Empfängers im Zweipersonenverhältnis sei entbehrlich. Die Belehrung im Versicherungsschein sei in Fettdruck gehalten und befinde sich an exponierter Stelle unmittelbar vor der abschließenden Unterschriftenzeile. Diese sei damit drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Da die Klägerin ordnungsgemäß belehrt worden sei, stelle sich die Erklärung des Widerspruchs nach siebenjähriger Vertragsdurchführung als treuwidrig dar. |
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| Den Erhalt der Verbraucherinformationen habe die Klägerin letztlich nicht mehr moniert, sondern lediglich das Fehlen zwingender Angaben nach § 10a VAG a.F. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Angabe künftiger Rückkaufwerte nicht sinnvoll erfolgen und sei daher entbehrlich. |
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| Der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Klägerin stehe als Mindestrückkaufwert die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu. Diese Mindestleistung sei jedenfalls erbracht. Woraus sich weitere Ansprüche ergeben können, sei nicht ersichtlich. |
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| Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Die Abweisung des Hilfsantrags wird nicht angegriffen. Sie rügt, dass das Landgericht streitigen Vortrag rechtsfehlerhaft als unstreitig behandelt habe. Die Klägerin habe sich zum Zugang der Verbraucherinformationen mit Nichtwissen erklärt. Die Auffassung des Landgerichts zur Wirksamkeit der Belehrung sei verfehlt. Die Belehrung in den Verbraucherinformationen gestatte einen mündlichen oder fernmündlichen Widerspruch, während die Belehrung im Versicherungsschein Textform verlange und damit höhere Anforderungen stelle. Die Belehrung sei damit nicht mehr klar und unmissverständlich. Hieran fehle es auch aufgrund des Umstands, dass die Belehrungen unterschiedliche Begriffe verwendeten. Während die Belehrung im Versicherungsschein auf den Erhalt der Unterlagen abstelle, spreche die Belehrung in den Verbraucherinformationen von deren Zusendung. An der drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung im Versicherungsschein fehle es, weil diese sich unmittelbar an eine weitere Belehrung nach § 5 VVG a.F. anschließe und im Erscheinungsbild von dieser nicht abgehoben oder getrennt sei. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, es habe nicht der Angabe der Rückkaufwerte bedurft. Bei der Angabe der Rückkaufwerte habe es sich um eine Pflichtangabe gehandelt. Der Gesetzgeber habe an anderer Stelle durchaus zwischen kapitalbildenden und fondsgebundenen Lebensversicherungen unterschieden, sodass sich eine einschränkende Auslegung der Informationspflicht verbiete. Der Verwirkungseinwand greife keinesfalls durch, weil das Policenmodell in Gänze europarechtswidrig sei. Darüber hinaus hätte über die Möglichkeit einer Verwirkung der EuGH zu befinden. |
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| Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 08.10.2015, Az. 4 O 123/14, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.777,39 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.09.2012 zu zahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es reiche aus, dass lediglich eine Belehrung den Vorgaben des § 5a VVG a.F. entspreche. Eine Widersprüchlichkeit der Belehrungen liege hier nicht vor. Der BGH habe in einer Entscheidung vom 30.07.2015 sogar die Angabe einer in den Verbraucherinformationen enthaltenen abweichenden Frist nicht beanstandet. Die Formulierungen „Zusendung der Versicherungsunterlagen“ und deren „Erhalt“ würden von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der identischen Weise verstanden, dass der Zugang der Unterlagen die Frist in Gang setze. Die erteilte Verbraucherinformation sei vollständig und entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der völlig ungewissen Wertentwicklung der Fonds könnten allenfalls hypothetische Rechenbeispiele angegeben werden. Dabei handele es sich aber gerade nicht um einen Rückkaufwert, der die künftig zu erbringende Leistung des Versicherers bestimme. Hinsichtlich der Nutzungen lege die Klägerin nicht dar, wie sich der von ihr angenommene Betrag ermittele. Darüber hinaus lasse die Klägerin außer Acht, dass es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung handele und bei einer Rückabwicklung nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben seien. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus demjenigen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, Anspruch auf Erstattung von Versicherungsprämien und gezogenen Nutzungen. |
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| 1. Soweit das Landgericht festgestellt hat, die Klägerin habe die Versicherungsunterlagen entsprechend dem Anlagenkonvolut K9 gemeinsam mit dem Versicherungsschein und dem Anschreiben vom 07.09.2004 erhalten, ist dies nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend. |
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| Mit ihrer Rüge, das Landgericht habe streitigen Sachvortrag als unstreitig behandelt, kann die Berufung bereits deshalb nicht durchdringen, weil die Klägerin insoweit einen Tatbestandberichtigungsantrag hätte stellen müssen. Unrichtigkeiten des Tatbestands sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen (Senat NJW-RR 2003, 891). Dass sich die beanstandeten Ausführungen in den Entscheidungsgründen finden, ist dabei unerheblich. Denn auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen gehört zum Tatbestand (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. A., § 320 Rn. 4 m.w.N.). |
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| Auch wenn es demnach nicht mehr darauf ankommt, teilt der Senat die Bewertung des Landgerichts. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.04.2015 (AS I 183ff) das Anlagenkonvolut K9 vorgelegt, dass die ihren Vertrag betreffenden, bei ihr vorhandenen Unterlagen beinhalten sollte. Das Anlagenkonvolut beinhaltet aber eine Verbraucherinformation. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 21.07.2015 darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Parteien so verstanden werde, dass der Erhalt der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen unstreitig sei. In der Folge hat sich die Klägerin nur noch mit dem Inhalt der Unterlagen auseinandergesetzt. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Erhalt der Verbraucherinformation zu Recht als unstreitig angesehen. |
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| Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Anrede des Begleitschreibens „Herr B“ lautet. Denn Adressatin war die Klägerin. Diese war auch als Versicherungsnehmerin bezeichnet, die angegebene Versicherungsnummer betraf „ihre“ Versicherung. Für die Klägerin war damit klar erkennbar, dass die übersandten Unterlagen ihre Versicherung und nicht die ihres Ehemannes betrafen. |
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| 2. Die im Versicherungsschein erteilte Belehrung genügt den Anforderungen des § 5a VVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.). |
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| 2.1. Die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung ist drucktechnisch deutlich hervorgehoben. |
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| Der Sinn und Zweck der drucktechnisch hervorgehobenen Belehrung liegt in der Sicherstellung der Rechte des Versicherungsnehmers. Um zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerspruchsrecht unübersehbar hinzuweisen (Senat, Urteil vom 15.01.2015, 12 U 78/13, juris, Tz. 45). Die Belehrung muss sich aus dem übrigen Text deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen. Sie darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen und ist so gesondert zu präsentieren beziehungsweise drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (Senat, aaO). Ob eine Belehrung diesen Anforderungen genügt, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unter Beachtung der konkret dem Versicherungsnehmer zugeleiteten Schriftstücke (BGH NJW 1996, 1964 Senat, aaO). |
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| Die Bewertung des Landgerichts, die Belehrung sei formal nicht zu beanstanden, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird vom Senat geteilt. Die Hervorhebung ergibt sich daraus, dass der gesamte Absatz, der die Belehrung enthält, in Fettdruck gehalten ist. Die Belehrung befindet sich zudem an exponierter Stelle, nämlich am Ende des Versicherungsscheins vor der Unterschriftenzeile. Die Belehrung kann daher auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden, sie sticht geradezu ins Auge. |
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| Der Umstand, dass sich unmittelbar vor der Belehrung eine weitere Belehrung nach § 5 VVG a.F. befindet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Hervorhebungsfunktion ist zwar dann nicht gewahrt, wenn andere Passagen in vergleichbarer Weise hervorgehoben sind, sodass die Gefahr besteht, dass die Belehrung übersehen werden kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Beide Belehrungen befinden sich am Ende des Versicherungsscheins und sind leicht erkennbar. Ein aufmerksamer Versicherungsnehmer wird den gesamten Inhalt der Belehrungen zur Kenntnis nehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. übersehen könnte, weil zuvor in knapper Form über Abweichungen vom Antrag informiert wurde. |
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| 2.2. Die Belehrung ist auch inhaltlich ausreichend. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. |
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| Die Ausführungen des Landgerichts zu einem fehlenden Erläuterungsbedarf hinsichtlich des Begriffs der „Textform“, zur Entbehrlichkeit der Angabe eines Adressaten, zum Fristlauf und den Rechtsfolgen eines Widerspruchs sind zutreffend und werden von der Berufung nicht angegriffen. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht veranlasst. |
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| Die Wirksamkeit der Belehrung wird auch nicht durch die teilweise abweichende Belehrung in Ziff. 6 der Verbraucherinformationen in Frage gestellt. |
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| Ohne Bedeutung ist dabei, dass diese zweite Belehrung dem Hervorhebungserfordernis nicht genügt. Denn § 5a Abs. 2 VVG a.F. erforderte nur eine Belehrung. Es ist daher unschädlich, dass eine drucktechnisch hervorgehobene und deutlich gestaltete Belehrung an anderer Stelle ohne entsprechende Hervorhebung wiederholt wird. Der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht, dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich vor Augen zu führen, wird dadurch nicht tangiert. Eine Wiederholung der Belehrung kann nur zu einer weiteren Verdeutlichung führen. |
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| Allerdings kann - worauf die Berufung zu Recht hinweist - eine inhaltlich abweichende weitere Belehrung dazu führen, dass trotz einer für sich betrachtet wirksamen Erstbelehrung dem Belehrungsbedürfnis nicht genüge getan ist. Davon ist dann auszugehen, wenn durch die weitere Belehrung Unklarheiten über die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts entstehen. Denn dann ist das Erfordernis, dem Versicherungsnehmer die Rechtslage unzweifelhaft vor Augen zu führen, nicht erfüllt. |
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| Vorliegend ist die Informationsfunktion der Belehrung im Versicherungsschein aber deshalb nicht beeinträchtigt, weil die Belehrung in Ziff. 6 der Verbraucherinformationen lediglich in der Formulierung, nicht aber inhaltlich abweicht. |
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| Die Belehrung in den Verbraucherinformationen verwendet zwar nicht ausdrücklich den Begriff der „Textform". Allerdings ergibt sich aus dem Begriff des „Absendens“, dass es sich um eine verkörperte Erklärung handeln muss. Mündliche Erklärungen können im Gegensatz zu Briefen, Telefaxen und Emails nicht abgesandt werden (vgl. Senat, Urteil vom 22.05.2015, 12 U 122/12, juris, Tz. 34). |
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| Auch hinsichtlich des Fristbeginns ergeben sich keine Abweichungen. Nach beiden Belehrungen ist die Erteilung der Widerspruchsbelehrung zwingende Voraussetzung für den Fristbeginn. Soweit die Belehrung im Versicherungsschein vom „Erhalt“ der bezeichneten Unterlagen spricht, die Belehrung in den Verbraucherinformationen dagegen von deren „Zusendung“, ist dies nach dem Wortsinn bedeutungsgleich. „Zusenden“ ist insoweit synonym für „zugehen lassen, zustellen“ (zitiert nach Duden online) und beinhaltet anders als beispielsweise der Begriff des „Versendens“ einen Zugang. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist daher bei der Verwendung der Formulierung „zusenden“ nicht zweifelhaft, dass ihm die bezeichneten Unterlagen tatsächlich vorliegen müssen. |
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| 3. Die Widerspruchsfrist begann mit Zugang des Schreibens vom 07.09.2004 zu laufen, sodass diese zum Zeitpunkt des erklärten Widerspruchs bereits abgelaufen war. |
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| Der Beginn der Widerspruchsfrist setzt neben einer ordnungsgemäßen Belehrung die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen voraus (§ 5a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5a Abs. 1 VVG a.F.). |
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| Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Entgegen der Auffassung der Berufung sind die Verbraucherinformationen nicht wegen der fehlenden Angabe der Rückkaufwerte nach Anlage D, Abschnitt I. Ziff. 2 b) und d) zum VAG in der maßgeblichen Fassung unvollständig. Die Beifügung einer Rückkaufwerttabelle war hier entbehrlich. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der künftige Zeitwert der Versicherung nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. bei einer fondsgebundenen Versicherung nicht angegeben werden kann. Wird - wie hier - der jeweilige Sparanteil der Versicherungsprämie zum Erwerb von Anteilen eines oder mehrerer Fonds verwendet, hängt die vom Versicherer zu erbringende künftige Leistung ausschließlich von der Wertentwicklung des bzw. der Fonds ab. Diese lässt sich aber nicht zuverlässig vorhersagen und daher nicht garantieren. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 21.11.2007 ausgeführt, dass es bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine garantierten Rückkaufwerte gebe und diesbezügliche Tabellen daher nicht erstellt werden können (BGH NJW 2008, 378, Tz. 5; siehe auch Prölss/Martin, VVG, 27. A., § 5a Rn. 43). Entgegen der Auffassung der Berufung war dabei auch die Angabe der zu erwartenden Wertentwicklung entbehrlich. Prognostische Angaben zur voraussichtlichen Wertentwicklung eines Fonds haben lediglich den Charakter einer unverbindlichen Hochrechnung. Derartige Angaben sind indes problematisch, weil sie beim Versicherungsnehmer Erwartungen wecken können, die unter Umständen nicht eingehalten werden können (zur aktuellen Rechtslage vgl. Prölss/Martin, VVG. 29. A., § 2 VVG-InfoV, Rn. 10). Bei einer fondsgebundenen Versicherung ist der Versicherer stattdessen zu der Mitteilung verpflichtet, dass Angaben über den künftigen Wert der Fondsanteile nicht gemacht werden können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2005, 10 U 66/05, juris, Tz. 28; Prölss/Martin, aaO). Zudem war die Beklagte zu Informationen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 e) zu § 10a VAG a.F. verpflichtet. Aus ihnen müssen die Anlagegrundsätze und die Zusammensetzung des Fonds sowie dessen typische Risiken hervorgehen (vgl. auch zur aktuellen Rechtslage: Prölss/Martin, aaO). Die von der Beklagten überlassenen Informationen genügen diesen Anforderungen. Unter Ziff. 9 der Verbraucherinformationen wird ausgeführt, dass die Höhe der Rückkaufwerte vom Anteilsguthaben abhänge und es daher auch keine garantierte Versicherungssumme gebe. Unter Ziff. 10 wird auf die „T-Fondsübersicht“ und die „T-Anlageinformationen“ verwiesen, die wiederum eine Darstellung über die Zusammensetzung der Fonds und den damit jeweils verbunden Risiken enthalten. |
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| 4. Die Frage, ob das Policenmodell als solches mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar ist, kann im Ergebnis dahin stehen. Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung vom 02.02.2015 (2 BvR 2437/14) ausgeführt, dass zur Klärung der Vereinbarkeit des Policenmodells mit der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Absatz 3 AEUV erforderlich sei. Auf die Europarechtskonformität des Policenmodells kommt es jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn das Policenmodell europarechtswidrig sein sollte, stünde dem Begehren des Klägers der von Amts wegen zu beachtende - zudem von der Beklagten ausdrücklich erhobene - Einwand eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhielt, ist nämlich nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (BGH NJW 2014, 2723). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat den Vertrag mehr als sechs Jahre plangemäß durchgeführt und zum 01.04.2011 das vertraglich vorgesehene Gestaltungsrecht der Kündigung ausgeübt, sich also noch zu diesem Zeitpunkt „vertragstreu“ verhalten. Hierdurch hat sie bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand auf vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung geschaffen. Die Klägerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren ihre vertraglichen Pflichten erfüllt und damit zu erkennen gibt, dass sie von der Wirksamkeit der Vereinbarungen ausgeht und andererseits nunmehr so behandelt werden will, als sei von Anfang an kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen. |
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| Nach den Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 02.02.2015 (aaO, Tz. 42ff) - denen sich der Senat insoweit anschließt -- ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union daher nicht veranlasst. |
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| Grundsätzliche oder einer Rechtsfortbildung bedürftige Fragen wirft der Rechtstreit nicht auf. Eine Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO) war daher nicht geboten. Die von der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage der Erforderlichkeit der Angabe von Rückkaufwerten bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen vom IV ZR 321/05 vom 26.09.2007 (VersR 2007, 1547) und 21.11.2007 (NJW 2008, 378) bereits geklärt. Diesen lag ein Fall zugrunde, in dem bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung Rückkaufwerte nicht angegeben waren. |
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