Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 94/20

Tenor

Die Beschwerde des Nebenklägers C. gegen den Beschluss des Landgerichts F. vom 14.04.2020 in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden vom 27.04.2020 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Die Staatsanwaltschaft F. hat unter dem 09.03.2020 eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO gegen A. eingereicht, nach der dieser hinreichend verdächtig ist, im nicht ausschließbaren Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein, und damit den Tatbestand des Totschlags verwirklicht zu haben. Dem Beschuldigten liegt zur Last, am der ihm flüchtig bekannten O. in deren Wohnungsflur aus unbekanntem Motiv mit unbedingtem Vernichtungswillen mit einem Fleischermesser durch elf wuchtige Stiche drei so tiefgreifende Verletzungen beigebracht zu haben, dass diese binnen weniger Augenblicke noch am Tatort verblutete. Die Tat wurde jedenfalls teilweise vor den Augen der Kinder des Opfers, dem zur Tat sechs Jahre alten D. und der zur Tatzeit 14 Jahre alten B., ausgeführt.
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Getöteten.
Mit Beschluss vom 17.03.2020 hat das Landgericht F., Frau B., vertreten durch Rechtsanwältin X., unter Zulassung als Nebenklägerin (§ 396 Abs. 2 StPO) auf ihren Antrag gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 (2. Alt.) StPO Rechtsanwältin X. beigeordnet.
Mit Verfügung vom selben Tag hat die Vorsitzende Rechtsanwalt Y. darauf hingewiesen, dass der von ihm vertretene C. noch keine Nebenklageanschlusserklärung abgegeben habe. Im Hinblick auf einen möglichen Beiordnungsantrag nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO werde darauf hingewiesen, dass der Nebenklägerin und Tochter der Getöteten B. mit Beschluss vom selben Tage Frau Rechtsanwältin X. beigeordnet worden sei, so dass sich eine Erstreckung dieser Beiordnung nach § 397b StPO anbiete. Um eine zeitnahe Rückmeldung werde gebeten.
Mit Beschluss vom 02.04.2020 hat das Landgericht F. das Hauptverfahren eröffnet und die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 09.03.2020 zur Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer - Schwurgericht - zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2020 teilte Rechtsanwalt Z. mit, dass er nunmehr als Nebenklägervertreter auftrete und Herr Rechtsanwalt Y. das Mandat niederlegen werde. Unter Bezugnahme auf einen Antrag des Kollegen Y. vom 10.03.2020 (der am 18.03.2020 beim Landgericht eingegangen war) beantragte er die Zulassung der Nebenklage von Herrn C. unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. als Beistand. Zugleich wurde beantragt, dem Antragsteller für die Vertretung der Nebenklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Nebenkläger leide noch immer psychisch unter den Folgen der Tat. Ihm sei nicht zumutbar, seine Interessen mit dem notwendigen persönlichen Einsatz ohne anwaltlichen Beistand zu vertreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.04.2020 hat das Landgericht F. Herrn C., vertreten durch Rechtsanwalt Y. und Rechtsanwalt Z., unter Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO) gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 (2. Alt.) Rechtsanwältin X. beigeordnet. Zur Begründung führt die Strafkammer aus, dass der Tochter der Getöteten bereits am 17.03.2020 Rechtsanwältin X. beigeordnet worden sei. Da es sich bei beiden Nebenklägern um Angehörige der Getöteten handle, sei davon auszugehen, dass sie gleichgelagerte Interessen verfolgten (§ 397b Abs. 1 StPO). Da es sich vorliegend zudem um ein Sicherungsverfahren und nicht um ein Strafverfahren handle und die Durchführung der Hauptverhandlung dem Schutz vor einer Ansteckung mit dem Covid-19 Virus Rechnung tragen müsse, erscheine die Beiordnung eines gemeinsamen Beistandes nach § 397b StPO sachgerecht. Als gemeinsamer Beistand sei Frau Rechtsanwältin X. bestimmt worden, weil diese zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Nebenklägers bereits bestimmt gewesen sei und die Nebenklägerin als minderjährige Tochter der Getöteten (noch) beistandsbedürftiger erscheine, als der Nebenkläger als Ehemann der Getöteten. Rechtliches Gehör sei gewährt worden.
In einem Vermerk vom selben Tag hielt die Vorsitzende u.a. fest, dass die Angelegenheit mit Rechtsanwalt Y. in einem Telefonat am 30.03.2020 nochmals erörtert worden sei, nachdem dieser sich nicht zurückgemeldet habe. Dieser habe zugesagt, die Angelegenheit mit dem Mandanten zu besprechen. Mit Fax vom 03.04.2020 habe sich Rechtsanwalt Z. als Vertreter des Nebenklägers gemeldet. Auch mit diesem (der erklärte habe, von Rechtsanwalt Y. informiert zu sein) sei die Angelegenheit dann am 14.04.2020 telefonisch erörtert worden.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2020 legte Rechtsanwalt Y. sein Mandat nieder.
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Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 legte Rechtsanwalt Z. namens und im Auftrag des Nebenklägers C. Beschwerde gegen den Beschluss Landgericht F. vom „16.04.2020“ ein und beantragte, die Bestellung von Rechtsanwältin X. aufzuheben und Herrn C. Rechtsanwalt Z. als Nebenklägervertreter beizuordnen.
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Zur Begründung wird im Kern vorgetragen, dass die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X. als Nebenklägervertreterin für Herrn C. von keiner der Parteien beantragt worden sei und auch „ohne Anhörung im Rechtssinne“ erfolgt sei. In dem mit ihm geführten Telefonat habe er zudem mitgeteilt, dass Herr C. durch ihn vertreten werden wolle. Zwar könne das Gericht nach § 397b Abs. 1 StPO einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt bestellen, hier sei das Ermessen aber nicht richtig ausgeübt worden. Nicht richtig sei, wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Tochter der Getöteten, als Jugendliche, gleich gelagerte Interessen wie Herr C. verfolge. Die Interessen von Herrn C. seien deutlich vielgestaltiger, da er nicht nur das Genugtuungsinteresse habe, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche verfolge. Sein Ziel sei eine möglichst hohe Strafe und die Zuerkennung von Schadensersatz. Diese Interessen könnten „massiv miteinander in Konflikt“ geraten und sich im Lauf der Hauptverhandlung „ändern“. Durch den Beschluss werde die „Waffengleichheit“ als konstituierendes Element einer fairen Verhandlungsführung gerade nicht sichergestellt, was aber das Ziel des Gesetzgebers bei der Reform 2019 gewesen sei. Zu Rechtsanwältin X. habe der Mandant nicht das notwendige Vertrauen, wohl aber zu ihm (Rechtsanwalt Z.). Es bestünden in seiner Person keine gewichtigen Gründe, welche die Beiordnung von Rechtsanwältin X. rechtfertigen könnten. Schließlich wird ausgeführt, dass Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus seiner Beiordnung nicht entgegenstünden. Aus dem Beschluss gehe nicht hervor, dass die Durchführung der Hauptverhandlung bei Teilnahme eines weiteren Nebenklägervertreters unmöglich werde.
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Die Vorsitzende hat der Beschwerde am 27.04.2020 unter Hinweis auf ihre Zuständigkeit (§ 397a Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht abgeholfen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass das rechtliche Gehör über Rechtsanwalt Y., der den Nebenkläger bis vor Kurzem noch vertreten habe, gewährt worden sei. Die Ausführungen zur Interessenkollision seinen nicht nachvollziehbar. Wie die Hauptverhandlung unter Coronabedingungen durchgeführt werden könne, stehe noch nicht fest, jedenfalls sei jeder Verfahrensbeteiligte weniger unter Infektionsschutzgesichtspunkten ein Gewinn.
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Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 wurde die Beschwerde unter Verweis auf eine Entscheidung des VGH des Freistaates Sachsen vom 20.03.2020 (39-IV-20) weiter begründet. Es gebe keinen logischen Sachgrund, aufgrund dessen der Unterzeichner nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Für die Einhaltung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten habe der Hausrechtsinhaber Sorge zu tragen. Zudem würden die Beschränkungen zum 04.05.2020 minimiert.
II.
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1. Nachdem am 13.12.2019 § 397b StPO, der nun die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung ausdrücklich regelt, in Kraft getreten ist, ist - wie ansonsten - die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO vorliegend das statthafte Rechtsmittel (BeckOK StPO/Weiner, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 397b Rn. 23 und 397a Rn. 34).
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2. In der Sache muss dem Rechtsmittel der Erfolg indessen versagt bleiben. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise zu Recht eine Beiordnung von Rechtsanwalt Z. als (alleiniger) Nebenklägervertreter für den Beschwerdeführer C. - anstelle der mit Beschluss vom 14.04.2020 beigeordneten Rechtsanwältin X. als gemeinschaftliche Nebenklagevertretung gem. § 397b Abs. 1 StPO - abgelehnt.
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Allerdings ist der Nebenkläger als Ehemann der Getöteten gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO grundsätzlich zur Nebenklage berechtigt. Seinem Anschluss steht auch nicht entgegen, dass sich bereits eine weitere nahe Angehörige als Nebenklägerin im Sicherungsverfahren angeschlossen hat (vgl. BeckOK StPO/Weiner, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 397a Rn. 21). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dem Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. 2019 I 2121) trat § 397b StPO am 13.12.2019 in Kraft. Die Vertretung mehrerer Nebenkläger soll gebündelt werden können. Dabei baut die Neuregelung nach den Gesetzesmaterialen auf der bestehenden Rechtsprechung auf, dass eine Mehrfachvertretung von Verletzten gerade bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (siehe nur OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012 – 2 Ws 175/12 –, NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 – III-2 Ws 207/13 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2015 – III1 Ws 40 - 41/15 –, juris).
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Das Gericht kann danach mehreren Nebenklägern, bei denen gleichgelagerte Interessen vorliegen, denselben Beistand beiordnen. Die vorgeschlagene Neuregelung greift dabei schonend in die Rechte des Nebenklägers ein. Seine Verfahrensrechte gemäß § 397 StPO bleiben unberührt. Anders als in anderen Rechtsordnungen (vergleiche etwa die Regelungen im norwegischen Strafprozessrecht) verbleiben dem Nebenkläger auch bei der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung insbesondere seine Anwesenheits-und Fragerechte. Dem Nebenkläger ist es nach dem Regelungsvorschlag zudem unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen (BT-Drucksache 19/14747 Seite 39).
19 
Die Regelung des § 397b StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und belässt dem Gericht sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen. Gleichgelagerte Interessen werden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in § 397b Absatz 1 Satz 2 StPO in der Regel bei Nebenklägern anzunehmen sein, die - wie vorliegend - nahe Angehörige desselben Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1 StPO) sind.
20 
Die Kriterien für das Vorliegen gleichgelagerter Interessen sind dabei anhand der jeweiligen Umstände zu ermitteln. Gegenläufige, widersprüchliche oder unvereinbare Interessen von Nebenklägern, deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Absatz 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, stehen der Annahme gleichgelagerter Interessen entgegen. Nicht jeder Interessensunterschied begründet allerdings schon einen Interessenwiderstreit. Gleichgelagerte Interessen im Sinne der Neuregelung setzen keine Interessensgleichheit oder vollständige Einigkeit der Nebenkläger voraus. Unterschiedliche Auffassungen unter den Nebenklägern über die Art und Weise der Verfahrensführung können gegebenenfalls im Rahmen der Gruppenvertretung dadurch Berücksichtigung finden, dass der Nebenklagevertreter im Namen nur eines bestimmten Nebenklägers einzelne Anträge stellt beziehungsweise Erklärungen vornimmt. Durch die Zuordnung eines Nebenklägers zu einer Gruppe muss sichergestellt sein, dass dessen Interessen durch den gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter hinreichend wahrgenommen werden können. Stets sollen die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sein. Liegen die Voraussetzung der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung vor, sieht § 397b Absatz 1 Satz 1 StPO auf der Rechtsfolgenseite ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen vor. Hinsichtlich des Entschließungsermessens, ob die Mehrfachvertretung überhaupt in Betracht zu ziehen ist, soll das Gericht neben der Interessenlage der Nebenkläger weitere Gesichtspunkte berücksichtigen, wie etwa die Wahrung der Rechte des Angeklagten, den Resozialisierungsgedanken oder die voraussichtliche Dauer und Komplexität des Verfahrens. Liegen sachlichen Gründe vor, nach denen die Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger nur durch einen jeweils gesonderten Rechtsbeistand sachgerecht erfolgen kann, soll von der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung abgesehen werden (BT-Drucksache 19/14747 Seite 39).
21 
Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Kammer, bzw. zutreffend die Vorsitzende in der Nichtabhilfeentscheidung, bei der Bestellung von Rechtsanwältin X. als gemeinschaftliche Rechtsanwältin für die beiden Nebenkläger, Tochter und Ehemann der Getöteten, das ihr nach § 397b Abs. 1 StGB zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
22 
Entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers wurde ihm von der Vorsitzenden entsprechend § 397b Abs. 2 Satz 1 StPO, über den von ihm zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsanwalt Y. (und zudem auch über den später hinzugekommenen Rechtsanwalt Z.) - wie geboten - hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zur der beabsichtigten Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts und auch zu dessen konkreter Auswahl gem. § 397b Abs. 1 StPO zu äußern.
23 
Die beiden Nebenkläger, Tochter und Ehemann der Getöteten, haben nach dem hinreichend aufgeklärten Sachverhalt auch gleichgelagerte Interessen. Gegenläufige, widersprüchliche oder unvereinbare Interessen der beiden Nebenkläger, deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Absatz 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
24 
Soweit vorgetragen wird, die Interessen des Beschwerdeführers, als Ehemann der Getöteten, seien deutlich vielgestaltiger als die der jugendlichen Tochter der Getöteten, da sein Ziel eine möglichst hohe Strafe und die Zuerkennung von Schadensersatz sei und diese Interessen „massiv miteinander in Konflikt“ geraten und sich im Lauf der Hauptverhandlung auch „ändern“ könnten, sind damit schon keine gegenläufigen, widersprüchlichen oder unvereinbaren, sondern allenfalls unterschiedlich weit gehende Interessen der beiden Nebenkläger aufgezeigt. Im vorliegenden Sicherungsverfahren wird im Übrigen weder eine Strafe verhängt noch über Schadensersatz entschieden werden.
25 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind bei der gem. § 397b Abs. 1 StPO zu treffenden Auswahlentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers (und der bereits bestehenden Rechtsprechung zur gemeinsamen Nebenklagevertretung) weder eine „Waffengleichheit“ noch ein „besonderes Vertrauen“ zum selbst gewählten Beistand bestimmende Gesichtspunkte. Im Gegensatz zur in § 142 StPO n.F. geregelten Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers, bei welcher der bezeichnete Verteidiger regelmäßig zu bestellen ist (vgl. KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 142 Rn. 7 m.w.N.), kommt dem objektiven Vorliegen gleichgelagerter Interessen der verschiedenen Nebenkläger maßgebliche Bedeutung zu. Eine vom Beschwerdeführer im Ergebnis eingeforderte Bindung des Gerichts an die jeweilige Wahl der verschiedenen Nebenkläger würde der gesetzlichen Regelung, mehreren Nebenklägern einen vom Gericht zu bestimmenden gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, ersichtlich zuwiderlaufen. Einen übereinstimmenden Antrag der betroffenen Nebenkläger hinsichtlich des auszuwählenden Nebenklägervertreters sieht das Gesetz gerade nicht vor.
26 
Vorliegend hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu Recht berücksichtigt, dass es sich um ein Sicherungsverfahren gegen einen weitestgehend geständigen Beschuldigten handelt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch Gesichtspunkte wie die Wahrung der Rechte des Beschuldigten, der Resozialisierungsgedanke und die voraussichtliche Dauer und Komplexität des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucksache 19/14747 Seite 39).
27 
Auch bei der Entscheidung des Gerichts, Rechtsanwältin X. als gemeinschaftliche Nebenklägervertreterin gem. § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO für die Tochter und den Ehemann der Getöteten zu bestellen, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Denn Rechtsanwältin X. war der Tochter bereits mit Beschluss vom 17.03.2020, mithin vor Eingang des Beiordnungsantrags von Rechtsanwalt Z. beigeordnet worden. Es ist zudem davon auszugehen, dass im Hinblick auf das jugendliche Alter und die Zeugenstellung der Tochter, diese in besonderer Weise der Beratung und Betreuung der von ihr gewählten Nebenklägervertreterin bedarf. Vor diesem Hintergrund kommt der lediglich ergänzenden, fragwürdigen Erwägung der Kammer, die Beiordnung eines gemeinsamen Beistandes sei auch im Hinblick auf Schutz vor Ansteckung mit Covid-19 sachgerecht, keine tragende Bedeutung zu und bedarf daher keiner näheren Erörterung.

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