Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 145/20

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2020, Az. 2 F 83/19, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und durch den folgenden neuen fünften Absatz ergänzt wird, wobei sich die nachfolgenden Absätze verschieben:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

2. Das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2020, Az. 2 F 83/19, wird unter „weitere Beteiligte“ wie folgt ergänzt:

9) W.

Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller –

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die am 08.12.1995 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Baden-Baden vom 18.09.2020 geschieden. In Ziffer 2 der Entscheidungsformel hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.09.2020 Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Antragsteller bei der W. außer den beiden in der Entscheidung des Amtsgerichts berücksichtigten Anrechten ein weiteres Anrecht auf eine private aufgeschobene Rentenversicherung mit der Vers. Nr. ... erlangt hat. Gemäß der Auskunft der W. vom 08.06.2020 (Anschreiben) bzw. 02.03.2020 (Anlage), auf die Bezug genommen wird, beträgt der ehezeitliche Ausgleichswert des Anrechts 4.991,19 EUR. Das Amtsgericht hatte die Auskunft zwar eingeholt, das Anrecht jedoch in dem Verbundbeschluss nicht ausgeglichen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2 des Tenors teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen bzw. zu ergänzen:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der W. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.991,19 EUR nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Anwendungsbereich A: Teilungsanordnung für den Bestand der württembergischen Lebensversicherung, gültig ab 01.01.2012 i.V.m.d. Teilungsvorschlag vom 02.03.2020, bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
Zur Begründung trägt sie vor, das Familiengericht habe zu Unrecht die Versorgung aus dem Anrecht mit der Vertragsnummer ... aus dem Versorgungsausgleich ausgelassen. Dem Versorgungsausgleich stehe nicht entgegen, dass die Lebensversicherung die Tochter der Parteien als versicherte Person enthalte. Denn für die Beurteilung, wem die Rechte aus einem Rentenversicherungsvertrag zuzuordnen sind, komme es ausschließlich auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht an (Verweis auf OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015, Az.: 9 UF 27/15). Der Antragsteller als Versicherungsnehmer sei Inhaber des Bezugsrechts und habe alle Verfügungs- und Gestaltungsrechte an dem Versicherungsvertrag. Das Bezugsrecht der Tochter der Beteiligten sei daher durch den Antragsteller widerruflich. Dies ergebe sich aus der Mitteilung der W. vom 08.06.2020. Der Antragsteller habe sein Bezugsrecht auch nicht an das versicherte Kind abgetreten oder diesem das unwiderrufliche Erlebensfallbezugsrecht eingeräumt.
Mit Verfügung vom 30.10.2020 hat das Amtsgericht im Hinblick auf die erhobene Beschwerde darauf hingewiesen, dass die folgende, eigentlich zur Aufnahme in den Scheidungsbeschluss vorgesehene Begründung „wegen Verschiebungen“ keinen Eingang gefunden habe: „6. Das Anrecht des Antragstellers bei der W. ist nicht auszugleichen, weil es sich nicht um ein Anrecht handelt, das auf Rentenzahlung im Alter des Antragstellers, sondern im Alter der gemeinsamen Tochter gerichtet ist.“ Gegebenenfalls sei der Beschluss in den Gründen zu ergänzen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er sich der Argumentation des Familiengerichts anschließe. Die Antragsgegnerin hat an ihrer gegenteiligen Auffassung gemäß der Beschwerde festgehalten. Eine Berichtigung der amtsgerichtlichen Beschlussgründe ist daraufhin nicht erfolgt.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10.12.2020 wurde mitgeteilt, es erscheine fraglich, ob die vorliegende sog. Kinderrentenversicherung als eine dem Antragsteller als Versicherungsnehmer zuzuordnende Absicherung im Alter oder bei Invalidität i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG anzusehen und im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. Gemäß der Auskunft der W. vom 02.03.2020 sei der Beginn der Rentenzahlung am 01.11.2059 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte das am 26.07.1999 geborene versicherte und im Erlebensfall bezugsberechtigte Kind M. K. das 60. Lebensjahr erreicht; der 1960 geborene Antragsteller wäre fast 100 Jahre alt. Der W. wurde aufgegeben, ihre Auskunft durch Vorlage einer Ausfertigung des aktuellen Versicherungsscheins sowie die Angabe bzw. Klarstellung zu ergänzen, wer vertragsgemäß im Falle des Todes der Versicherten (ggf. widerruflich oder unwiderruflich) bezugsberechtigt ist.
Mit Schreiben vom 16.12.2020 hat die W. Abschriften des Versicherungsantrags des Versicherungsnehmers vom 27.09.1999 sowie eines Vertragsdokuments vom 13.03.2020 übermittelt, welches den derzeitigen Vertragsinhalt dokumentiere. Ergänzend hat sie mitgeteilt: Die Ausführungen zum Bezugsrecht in dem Vertragsdokument vom 13.03.2020 seien für sich allein nicht aussagekräftig. Die Erklärung des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag, die Grundlage für die Vertragseinrichtung gewesen sei, sei seit dem Vertragsschluss unverändert gültig und stelle eine widerrufliche Verfügung des Bezugsrechts dar. Danach sei die Versicherte begünstigt für die Rentenleistung im Erlebensfall und damit für die vorgesehene Altersversorgung. Begünstigt für die fällige Versicherungsleistung im Fall des Todes der Versicherten sei der Versicherungsnehmer.
Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegen getreten.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der W. mit der Vertragsnummer ... gemäß §§ 1, 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung abgesehen. Das Anrecht ist kein gemäß § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Es dient nicht der Absicherung des Antragstellers im Alter oder bei Invalidität im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.
1.
10 
Bei der aufgeschobenen privaten Rentenversicherung, die der Antragsteller bei der W. als Versicherungsnehmer hält, versicherte Person und Bezugsberechtigte im Erlebensfall jedoch seine am ...1999 geborene Tochter ist, handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, die als „Kinderrentenversicherung“ bezeichnet und deren Behandlung im Versorgungsausgleich in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn. 15 sowie OLG München, FamRZ 2018, 255, Rn. 9 f.). Dabei werden unter dem Oberbegriff der „Kinderrentenversicherung“ teilweise unterschiedliche Vertragsgestaltungen erfasst.
11 
Ist die Rentenversicherung auf das Leben bzw. den Erlebensfall des Kindes als versicherte Person abgeschlossen („Sparvertrag auf das Leben eines Kindes“), soll das Anrecht daraus nach Auffassung des OLG Zweibrücken schon deshalb keine Altersversorgung des Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG darstellen, weil versichertes Leben nicht das des – dort mangels abweichender Bestimmung selbst bezugsberechtigten – Versicherungsnehmers, sondern einer anderen Person ist, auch wenn die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird (OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803 Rn. 19). Demgegenüber haben das OLG Brandenburg und der 9. Senat des OLG Hamm entschieden, dass derartige auf das Leben eines Kindes abgeschlossene Versicherungen regelmäßig dem Ehegatten als Versicherungsnehmer zuzuordnen und daher im Versorgungsausgleich auszugleichen seien, wenn dieser das Bezugsrecht gar nicht oder lediglich widerruflich und damit jederzeit einseitig aufhebbar an einen Dritten bzw. das Kind übertragen habe (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1798 Rn. 2 f.; OLG Hamm, FamRZ 2016, 549 Rn. 7). Hiervon abweichend hat der 5. Senat des OLG Hamm die Auffassung vertreten, eine Kinderrentenversicherung sei im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, wenn für den Erlebensfall das Kind als versicherte Person bezugsberechtigt sein solle und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstelle. Denn dann habe eine solche Versicherung für den Ehegatten keinen Versorgungscharakter (OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn 16). Dem ist das OLG München im Grundsatz gefolgt und hat in einem Fall, in dem die Versicherungsleistung vertragsgemäß (als Garantierente oder Garantiekapital) auszuzahlen war, sobald das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat, befunden, es handele sich vom wirtschaftlichen Zweck her um eine Versicherung, die dazu diene, dem Kind mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein angemessenes Startkapital zur Verfügung zu stellen (OLG München FamRZ 2018, 255 Rn. 10 f.).
2.
12 
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist das Anrecht des Antragstellers dem Versorgungsausgleich zwar noch nicht deshalb entzogen, weil die Tochter nicht nur versicherte Person, sondern auch Bezugsberechtigte ist. Denn in Anbetracht des lediglich widerruflich eingeräumten Anrechts steht das Anrecht wirtschaftlich nach wie vor dem Antragsteller selbst zu, während die in widerruflicher Weise Begünstigte noch kein Recht innehat, sondern nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung (vgl. BGH NJW 1984, 1611 Rn. 7 sowie BGH NJW 2013, 3173 Rn. 8).
13 
Jedoch hält der Senat – im Einklang mit den zuletzt genannten Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG München – gleichwohl von maßgeblicher Bedeutung, ob die Rentenversicherung nach der versicherungsvertraglichen Ausgestaltung der Absicherung des Ehegatten im Alter oder bei Invalidität im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG dient oder eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen ist.
14 
Letzteres ist hier der Fall. Gemäß der Auskunft der W. vom 02.03.2020 ist der Beginn der Rentenzahlung am 01.11.2059 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte das am ...1999 geborene versicherte und im Erlebensfall bezugsberechtigte Kind des Antragstellers das 60. Lebensjahr erreicht; der 1960 geborene Antragsteller selbst wäre fast 100 Jahre alt. Damit mag zwar, wenn auch in Anbetracht sich tendenziell verlängernder Zeiten bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, der Zweck einer Alterssicherung zugunsten der Tochter nicht zu verneinen sein. Es fehlt jedoch am Versorgungscharakter zugunsten des Antragstellers als Versicherungsnehmer, weshalb die Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ausscheidet (vgl. ebenso MüKoBGB/Siede, 8. Aufl. 2019, VersAusglG § 2 Rn. 24). Denn der erforderliche Altersbezug erfordert, dass die Versorgung speziell für das Alter des Ehegatten bzw. Versicherungsnehmers bestimmt ist (Johannsen/Henrich/ Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 2 Rn. 30; Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2 VersAusglG, Rn. 8; BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.11.2020, VersAusglG § 2 Rn. 58). Hierzu muss die vertraglich vereinbarte Rentenleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werden und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen. Eine Versorgung wegen Alters liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. BGH, FamRZ 2014, 282 Rn. 20; OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn 16; Norpoth/Sasse aaO Rn. 8). Diese Voraussetzungen können in Bezug auf den Antragsteller, der sich bei Beginn der Rentenzahlung am 01.11.2059 in seinem 100. Lebensjahr befände und damit lange nach dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung seines aktiven Arbeitslebens, nicht bejaht werden.
15 
Soweit dem Antragsteller ausweislich des Vertragsdokuments vom 13.03.2020 in Verbindung mit dem Versicherungsantrag vom 27.09.1999 für den Todesfall der versicherten Person das Recht auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge (ggf. unter Abzug bereits ausbezahlter garantierter Renten, jedoch ohne die Überschussanteile) eingeräumt ist, handelt es sich ebenso wenig um eine Absicherung im Alter des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG wie die bloße Möglichkeit, als Versicherungsnehmer gemäß § 169 VVG den Vertrag vorzeitig zu kündigen, um den Rückkaufswert zu erhalten. Davon abgesehen sind diese Rechte auch deshalb nicht auszugleichen, weil sie nicht, wie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin erforderlich, auf die Erlangung einer Rente gerichtet sind.
3.
16 
Das hindert allerdings den anderweitigen, nämlich güterrechtlichen Ausgleich des Anrechts zwischen den Eheleuten nach seinem Zeit- bzw. Rückkaufswert (s. schon BGH NJW 1984, 1611 Rn. 7 m.w.N.; desweiteren etwa Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, BGB § 1376 Rn. 58 m.w.N.) nicht. Denn wie ausgeführt steht in Anbetracht des der Tochter lediglich widerruflich eingeräumten Bezugsrechts das Anrecht wirtschaftlich nach wie vor dem Antragsteller selbst zu.
4.
17 
Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hält es jedoch in entsprechender Anwendung des § 224 Abs. 3 FamFG (vgl. Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 224 FamFG, Rn. 18) für angebracht, in der Beschlussformel klarzustellen, dass der zwischen den Beteiligten streitige Ausgleich des fraglichen Anrechts des Antragstellers bei der W. nicht stattfindet. Folgerichtig ist die W. als Versorgungsträger des Anrechts in das Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses aufzunehmen.
5.
18 
Die Entscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen, da im Beschwerdeverfahren - bei unveränderter Tatsachenlage - allein Rechtsfragen zu entscheiden sind.
6.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG.
20 
Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Sie orientiert sich an der unangegriffenen Festsetzung der Verfahrenswerte durch das Familiengericht (gemäß Beschluss vom 18.09.2020, ausgehend von einem Nettoeinkommen der Ehegatten in drei Monaten von 9.600 EUR) und berücksichtigt, dass ein (einziges) Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Folglich ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG der Mindestwert von 1.000 EUR anzusetzen.
7.
21 
Gemäß § 70 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
22 
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert, im Hinblick auf die teilweise unterschiedlichen Auffassungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Einbeziehung sog. Kinderrentenversicherungen in den Versorgungsausgleich, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Für die vorliegende Fallkonstellation dürfte eine entscheidungserhebliche Divergenz jedenfalls zu den Entscheidungen OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1798 und OLG Hamm, FamRZ 2016, 549 bestehen. Dort wurde, soweit ersichtlich, der Versorgungsausgleich jeweils allein wegen des Verbleibs des Bezugsrechts beim Versicherungsnehmer bzw. dessen lediglich widerruflicher Einräumung zugunsten eines Dritten durchgeführt ohne nähere Prüfung der Frage, ob das Anrecht speziell für das Alter des Ehegatten bzw. Versicherungsnehmers bestimmt ist.

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