Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 33/24 (Wx)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Überlingen vom 12.12.2023, Az. 2 VI 228/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziffer 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Überlingen vom 12.12.2023, durch den der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 auf Erteilung eines Erbscheins vom 25.01.2022 zurückgewiesen worden ist.

2

Die am xxx.1939 geborene G S (im Folgenden: Erblasserin) ist am 07.09.2021 im H Spital verstorben, wo sie sich seit dem 19.08.2021 aufgrund eines am 26.08.2021 operativ behandelten Darmverschlusses in stationärer Behandlung befunden hatte. Die Erblasserin litt an einem Multiplen Myelom, das seit etwa einem Jahr nur noch palliativ mittels einer hochdosierten oralen Morphinmedikation behandelt worden war. Die Erblasserin war verheiratet mit R S, geb. xxx.1928, der am xxx.2012 vorverstorben war. Die Ehe blieb kinderlos.

3

Bei der Beteiligten Ziffer 4 handelt es sich um die Schwester der Erblasserin. Die Erblasserin hat den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2, zu denen jeweils – ebenso wie zu der Beteiligten Ziffer 3, bei der es sich um eine Mitbewohnerin im Hause der Erblasserin handelt – kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, unter dem 20.10.2015 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt.

4

Die Erblasserin war an der Errichtung der folgenden letztwilligen Verfügungen beteiligt:

5

1. Durch eigenhändiges, gemeinschaftliches Testament vom 13.04.1999 setzten sich die Eheleute G S und R S wechselseitig zum jeweiligen Alleinerben des anderen ein.

6

2. Durch eigenhändiges Testament vom 08.11.2015 (mit Überarbeitungen vom 23.10.2018) setzte die Erblasserin den Beteiligten Ziffer 1 mit einer Quote von 65 % und die Beteiligte Ziffer 3 mit einer Quote von 35 % als Miterben ein. Zudem setzte sie verschiedene Vermächtnisse aus, u.a. zugunsten der beiden Kinder X und Y des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin. Außerdem ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an und wählte die Beteiligte Ziffer 5 als Testamentsvollstreckerin. Schließlich wies die Erblasserin der Beteiligten Ziffer 3 (Miterbin) das alleinige Wohnrecht an der Wohnung im Dachgeschoss ihres Anwesens „…straße“ in Ü zu.

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3. Das eigenhändige Testament vom 11.04.2019 betraf die Vermächtnisse zugunsten der beiden Kinder des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin.

8

4. Das eigenhändige Testament vom 17.04.2019 betraf wiederum die Vermächtnisse zugunsten der beiden Kinder des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, wobei das Vermächtnis zugunsten der Tochter Y entfallen sollte.

9

5. Durch eigenhändig errichtetem „Nachtrag zum Testament vom 08.11.2015/23.10.2018“ vom 27.09.2019 enterbte die Erblasserin die Beteiligte Ziffer 3 und widerrief zugleich das zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 vorgesehene Wohnrecht an der Dachgeschosswohnung.

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6. Durch eigenhändiges Testament vom 13.03.2020 („Zusatz zum bereits vorhandenen Testament“) erklärte die Erblasserin, dass ihr Haus „nicht in zwei Partien aufgeteilt werden“ solle und der Beteiligte Ziffer 1 „nach meinem Willen der alleinige Erbe sein“ werde.

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7. Mit eigenhändig errichteter letztwilliger Verfügung vom 18.02.2021 setzte die Erblasserin zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 ein Vermächtnis aus (lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung im Dachgeschoss ihres Anwesens „…straße“ in Ü).

12

8. Im eigenhändigen Testament vom 01.09.2021 schrieb die Erblasserin Folgendes (sic!):

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I B erhält 15 %

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A W erhält 10 %

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E L erhält 10 %

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C K erhält 10000 Euro

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Verwahrakte befindlichen Testamente Bezug genommen.

18

Mit notarieller Urkunde vom 25.01.2022 (Notar E, UVZ E 58/2022) hat der Beteiligte Ziffer 1 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn auf Grundlage des Testaments vom 13.03.2020 als Alleinerben ausweisen soll. Zur Begründung wird ausgeführt, das der Gültigkeit des Testaments vom 13.03.2020 potentiell entgegenstehende Testament vom 01.09.2021 sei wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Errichtungszeitpunkt unwirksam.

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Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin im Anhörungstermin vom 27.01.2023 die Beteiligte Ziffer 3 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der die Erblasserin zuletzt im H Spital behandelnden Ärzte Dr. K (Chefarzt der chirurgischen Abteilung) und Dr. S (leitender Oberarzt Anästhesie) sowie der Zeugin C K (Haushälterin der Erblasserin). Auf das Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen.

20

Mit Beschluss vom 12.12.2023 hat das Nachlassgericht – nach gescheiterten „Vergleichsverhandlungen“ – den Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziffer 1 ohne Einholung eines zuvor angekündigten psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Nachweis der Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments vom 01.09.2021 sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht gelungen; allein die Möglichkeit von Testierunfähigkeit bei Testamentserrichtung genüge nicht. Hinreichende Gründe für die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens lägen nicht vor.

21

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 vom 16.01.2024, mit der dieser die Erteilung des beantragten Erbscheins weiterverfolgt und die mit Schriftsätzen vom 25.03.2024 und ergänzend 25.04.2025 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Nachlassgericht nicht ohne Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hätte entscheiden dürfen. Im Übrigen ist der Beteiligte Ziffer 1 der Auffassung, dass der Erbschein auch dann wie beantragt zu erteilen gewesen wäre, wenn das Testament vom 01.09.2021 wirksam wäre, da die Nennung verschiedener kleiner zusätzlicher Quoten für eine Erbeinsetzung der damit Bedachten nicht ausreiche.

22

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 28.07.2025 zu der Frage, ob die Erblasserin bei der Abfassung des eigenhändigen Testaments vom 01.09.2021 testierunfähig war, ein schriftliches psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, das der hiermit beauftragte Sachverständige Dr. T, Zentrum für Psychiatrie …, unter dem 14.10.2025 vorgelegt hat und das zu dem Schluss kommt, dass die Testierunfähigkeit der Erblasserin am 01.09.2021 aus medizinisch-psychiatrischer Sicht – trotz mehrerer Hinweise für eine krankheits- bzw. medikamentenbedingte Einschränkung der Wachheit und der Kognition im Sinne eines hypoaktiven Delirs – nicht zweifelsfrei begründet werden könne.

23

Der Beteiligte Ziffer 1 erhob – ebenso wie die Beteiligte Ziffer 2 – gegen das Gutachten keine Einwendungen. Die übrigen Beteiligten äußerten sich zu dem Gutachten nicht.

24

Stattdessen verweist der Beteiligte Ziffer 1 darauf, dass der Beteiligte Ziffer 1 bzw. dessen damaliger Verfahrensbevollmächtigter das Testament vom 01.09.2021 mit Schriftsatz vom 17.11.2021 (unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beteiligten Ziffer 1 vom 15.10.2021) innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam angefochten habe. Das Testament sei zudem insoweit auslegungsbedürftig, als unklar sei, ob die Erblasserin die Beteiligten Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 als (quotale) Erben habe einsetzen wollen oder ob es sich lediglich um die Aussetzung von Vermächtnissen gehandelt habe; letzterenfalls stünde der Erteilung des beantragten Erbscheins ohnehin nichts entgegen. Indes entspreche keine dieser Auslegungen dem wirklichen Willen der Erblasserin. Die Erblasserin habe schlicht vergessen, dass sie mit ihren letztwilligen Verfügungen vom 13.03.2020 und vom 18.02.2021 bereits alles geregelt habe. Auch die Beteiligte Ziffer 2, die die Erblasserin vermutlich beraten habe, habe das Testament vom 13.03.2020 nicht gekannt und sei deswegen davon ausgegangen, dass 35 % des Nachlasses der Erblasserin noch nicht geregelt seien. Es liege nach allem ein beachtlicher Motivirrtum der Erblasserin vor. Falls die wirksame Anfechtung des Testaments verneint werden sollte, sei jedenfalls von der Aussetzung bloßer Vermächtnisse auszugehen; dafür, dass die Erblasserin eine Miterbengemeinschaft mit vier Beteiligten einsetzen wollte, fehlten jegliche Anhaltspunkte.

25

Die Beteiligte Ziffer 2 weist darauf hin, dass die Anfechtung auf „Geschäftsunfähigkeit“ zur Zeit der Abfassung des Testaments vom 01.09.2021 gestützt worden sei, weshalb sie „ins Leere“ gehe.Gesetzliche Anfechtungsgründe lägen nicht vor.

26

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

27

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Das Nachlassgericht hat die Erteilung eines Erbscheins, der den Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerben ausweist, zu Recht abgelehnt.

28

1. Durch das Testament vom 01.09.2021 hat die Erblasserin die Beteiligten Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 – jeweils quotal – neben dem Beteiligten Ziffer 1 als Erbinnen eingesetzt (dazu a). Der Wirksamkeit dieses Testaments steht Testierunfähigkeit der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht entgegen (dazu b).

29

a) Mit dem Testament vom 01.09.2021 hat die Erblasserin die Beteiligten Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 neben dem Beteiligten Ziffer 1 als weitere Erbinnen eingesetzt.

30

aa) Gemäß § 2087 Abs. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet hat, als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Dagegen ist die Zuwendung einzelner Gegenstände gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Die Vorschriften gehen dabei von der Erfahrungstatsache aus, dass die Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils des Vermögens regelmäßig als Erbeinsetzung, die Zuwendung einzelner Gegenstände dagegen als Vermächtnis gewollt ist. Der Anwendung dieser Auslegungsregelungen hat indes stets eine Prüfung voranzugehen, ob sich der Wille des Erblassers nicht bereits aus dem Gesamtinhalt der letztwilligen Verfügung ergibt (§§ 133, 2084 BGB), ohne dass auf § 2087 Abs. 1, 2 BGB zurückgegriffen werden muss; nur wenn die vorrangige Testamentsauslegung zu keinen zweifelsfreien Ergebnissen führt, ist Raum für die Anwendung der Auslegungsregeln (zu diesem Vorrang der Auslegung etwa Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2087 Rn. 2). Daher kann der Erblasser einen Bruchteil seines Vermögens auch als sog. Quotenvermächtnis zuwenden. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung ist, ob der Erblasser dem Bedachten in Fortsetzung seiner wirtschaftlichen Stellung unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen oder ihn auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben verweisen wollte (OLG München, Beschluss vom 15.05.2012 - 31 Wx 244/11, Rn. 9, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.04.2002 - 1Z BR 19/01, Rn. 13, juris; MüKoBGB/Rudy, 10. Aufl. 2026, § 2087 Rn. 1).

31

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die vorrangig durchzuführende Auslegung des Testaments vom 01.09.2021 zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin die Beteiligten Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 als Miterbinnen neben dem Beteiligten Ziffer 1 einsetzen wollte.

32

Entscheidend hierfür spricht die – seit dem Testament vom 08.11.2015 (mit Überarbeitungen vom 23.10.2018) zu beobachtende – Testierpraxis der Erblasserin, aus der sich ein bestimmtes Begriffsverständnis ableiten lässt. Schon in dem eigenhändigen Testament vom 08.11.2015 (mit insoweit bedeutungslosen Überarbeitungen vom 23.10.2018) wählte die Erblasserin den Weg quotaler Erbeinsetzungen und setzte ausdrücklich – als solche bezeichnete – Vermächtnisse (Geld- und Stückvermächtnisse) aus. Dasselbe gilt für die mit letztwilligen Verfügungen vom 11.04.2019 und 17.04.2019 ausgesetzten (Geld-)Vermächtnisse. Auch in ihrem „Nachtrag zum Testament vom 08.11.2015/23.10.2018“ vom 27.09.2019 hielt die Erblasserin begrifflich an ihrer Testierpraxis fest, indem sie der Beteiligten Ziffer 3 ihren „35 %ige[n] Erbanteil“ entzog. Im Testament vom 18.02.2021 setzte die Erblasserin zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 dann wieder ein „Vermächtnis“ aus, dessen Gegenstand das mit Testament vom 27.09.2019 entzogene Wohnrecht an der Wohnung im Dachgeschoss des Anwesens der Erblasserin war. Die gesamte Testierpraxis der Erblasserin bis zu ihrem Testament vom 01.09.2021 ist davon geprägt, dass die Erblasserin – der Auslegungsregel des § 2087 BGB entsprechend – Erbeinsetzungen und Enterbungen im Falle des Vorhandenseins mehrerer Erben unter Nennung der Erbquoten vornahm, wohingegen die Erblasserin den Gegenstand von Vermächtnissen ausnahmslos konkret bezeichnete. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin von dieser Testierpraxis im eigenhändigen Testament vom 01.09.2021 abweichen wollte, sind nicht ersichtlich. Dass die Erblasserin – bei isolierter Betrachtung des Testaments vom 01.09.2021 – scheinbar nur 35 % ihres Vermögens verteilt hat, hängt ersichtlich damit zusammen, dass sie an der bereits erfolgten Erbeinsetzung des Beteiligten Ziffer 1 grundsätzlich festhalten wollte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Erblasserin den nach der Enterbung der Beteiligten Ziffer 3 zwischenzeitlich zum Alleinerben aufgestiegenen Beteiligten Ziffer 1 (vgl. § 2094 Abs. 1 BGB) wieder auf die bereits im Testament vom 08.11.2015 vorgesehene Erbquote von 65 % zurücksetzte.

33

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis in dem vorbeschriebenen Sinne käme, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn dann griffe die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB, wonach die Beteiligten Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 infolge der Zuwendung von Bruchteilen des Vermögens der Erblasserin als Erben anzusehen sind.

34

b) Der Wirksamkeit des Testaments vom 01.09.2021 steht Testierunfähigkeit der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht entgegen.

35

aa) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist dabei regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln (vgl. KG, Beschluss vom 08.02.2021 - 19 W 10/20, Rn. 52, juris; BeckOGK/Grziwotz, BGB, Stand: 01.11.2025, § 2229 Rn. 58; von Morgen/Cording, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 5.61, juris; Cording, ZEV 2010, 23 unter 2.).

36

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene). Anschließend ist zu prüfen, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene). Der Erblasser muss in der Lage sein, sich über die Tragweite einer letztwilligen Verfügung und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1958 - IV ZR 251/57, beck-online; KG, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 W 48/22, Rn. 21, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 15 W 26/19, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2019 - 14 U 99/17, Rn. 45, juris). Testierunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn die Erwägungen und Willensentschlüsse des Erblassers nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.10.2004 - 1Z BR 76/04, Rn. 21, juris).

37

Dabei bildet die Annahme von Testierunfähigkeit die Ausnahme. Der Erblasser ist so lange als testierfähig anzusehen, wie seine Testierunfähigkeit nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. Münchener Kommentar/Sticherling, BGB, 10. Aufl. 2026, § 2229 Rn. 81; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2022, § 2229 Rn. 103). Die Feststellungslast für Testierunfähigkeit im Erbscheinsverfahren trägt grundsätzlich derjenige, der die Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.04.1996 - 1Z BR 163/95, Rn. 23, juris; BeckOGK/Grziwotz, BGB, Stand 01.01.2026, § 2229 Rn. 62; BeckOK/Litzenburger, BGB, Stand: 01.11.2025, § 2229 Rn. 15; Grüneberg/Weidlich, BGB, 85. Aufl. 2026, § 2229 Rn. 11).

38

bb) Nach diesen Maßstäben steht Testierunfähigkeit der Erblasserin am 01.09.2021 nicht fest. Dies ergibt sich aus den in jeder Hinsicht überzeugenden und von den Beteiligten ausdrücklich nicht angegriffenen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 14.10.2025 des Sachverständigen Dr. T, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.

39

Danach ist zwar das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung – mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines multifaktoriellen Delirs, vermutlich in der Unterform eines hypoaktiven Delirs – bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments vom 01.09.2021 zu bejahen, weil die Bewusstseinslage der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt deutlich eingeschränkt war. Dies zeigt sich am deutlichsten daran, dass die Erblasserin ausweislich der Pflegedokumentation phasenweise sehr schläfrig war und teils auch tagsüber nur schwer geweckt werden konnte. Gleichzeitig finden sich in der Pflegedokumentation aber auch Einträge, die nach der großen Bauchoperation vom 26.08.2021 von einem normalen Aufwachen auf der Intensivstation sprechen. Ob die gefundenen psychischen Störungen bei Abfassung des Testaments vom 01.09.2021 so schwerwiegend waren, dass die Testierfähigkeit aufgehoben war, kann nicht ausreichend sicher beurteilt werden.Zwar unterscheidet sich die Form des Testamentes deutlich von früher verfassten Testamenten – die Sätze sind kurz und jeweils einzeilig, die Schrift ist krakelig, aber problemlos zu entziffern. Ausweislich der ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen sind die stark veränderte Schrift und die Kürze des Testaments insgesamt indes mühelos durch die schwere Erkrankung mit Bettlägerigkeit zu erklären, ohne dass dies sichere Rückschlüsse auf die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zuließe. Da die Erblasserin aufgrund ihrer Grunderkrankung seit Jahren an Opiate gewöhnt gewesen sei, lasse auch die Medikation keinerlei Rückschlüsse auf die Frage der Testierfähigkeit im Moment der Abfassung des Testaments zu. Testierunfähigkeit bei Abfassung des Testaments ist nach allem nicht ausreichend sicher feststellbar. In diesem Zusammenhang – so der Sachverständige weiter – sei zu bedenken, dass sich Delirien schnell, teils binnen Minuten in ihrer Symptomatik ändern könnten, weshalb Befunde oder Beobachtungen aus der (auch nahen) Vergangenheit nicht einfach interpoliert werden könnten.

40

2. Der Wirksamkeit des Testaments vom 01.09.2021 steht eine Anfechtung durch den Beteiligten Ziffer 1 nicht entgegen.

41

a) Soweit sich der Beteiligte Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 17.11.2025 auf eine mit Schriftsatz vom „16.11.2021“ – gemeint ist der Schriftsatz vom 17.11.2021 (AS I 97 ff.), der das Schreiben des Beteiligten Ziffer 1 vom 15.10.2021 an das Nachlassgericht (AS I 57) in Bezug nimmt – erklärte Testamentsanfechtung beruft, dringt er hiermit nicht durch. Denn als „Anfechtungsgrund“ ist damals allein auf die vermeintliche Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung abgestellt worden. Hierbei handelt es sich freilich um keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund nach den §§ 2078 f. BGB.

42

b) Soweit mit Schriftsatz vom 17.11.2025 neu auf einen „beachtlichen Motivirrtum“ der Erblasserin abgestellt wird, weil diese sich bei Errichtung des Testaments vom 01.09.2021 an das frühere Testament vom 13.03.2020 nicht mehr erinnert habe und davon ausgegangen sei, dass sie bislang lediglich über 65 % ihres Nachlasses verfügt hätte, ist der Vortrag mit Blick auf die bereits mit Schriftsatz vom 17.11.2021 bzw. Schreiben vom 15.10.2021 erklärte Anfechtung ohnehin unbeachtlich, da die Anfechtungsgründe nicht austauschbar sind (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.1998 - 10 Wx 5/97, Rn. 32, juris).

43

Soweit der Beteiligte Ziffer 1 die Anfechtungserklärung mit Schriftsatz vom 02.12.2025 wiederholt hat, kann dahinstehen, ob diese Erklärung die Anfechtungsfrist des § 2082 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wahrt und ob es sich hierbei grundsätzlich um einen beachtlichen Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB handeln könnte. Denn die Erblasserin müsste dann bei Errichtung der Verfügung vom 01.09.2021 mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellungen gehabt haben, die für den konkreten Inhalt der Verfügung auch ursächlich waren (dazu BeckOK BGB/Litzenburger, Stand: 01.11.2025, § 2078 Rn. 13). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden: Dass die Erblasserin – wie der Beteiligte Ziffer 1 meint – das Testament vom 01.09.2021 nur errichtet hat, weil sie das von ihr an sich gewollte, frühere, den Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerben vorsehende Testament vom 13.03.2020 vergessen hatte, ergibt bereits keinen Sinn. Hätte die Alleinerbenstellung des Beteiligten Ziffer 1 ihrem wirklichen Willen entsprochen, hätte sie den Beteiligten Ziffer 1 im Testament vom 01.09.2021 (wieder) als Alleinerben einsetzen müssen, was freilich gerade nicht geschehen ist. Die als quotale Erbeinsetzungen zu wertenden Verfügungen im Testament vom 01.09.2021 zeigen vielmehr, dass die Erblasserin neben dem Beteiligten Ziffer 1 weitere Miterben wollte. Das Testament vom 01.09.2021 ist unter Berücksichtigung dessen in sich schlüssig, und zwar unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass die Erblasserin um das frühere Testament vom 13.03.2020 wusste oder nicht. Da der Beteiligte Ziffer 1 nach der Enterbung der Beteiligten Ziffer 3 mit Testament vom 27.09.2019 („Nachtrag“) bereits Alleinerbe war, enthält das Testament vom 13.03.2020 insoweit ohnehin keine neue Verfügung. In der quotalen Einsetzung der weiteren Erbinnen liegt – nach beiden Szenarien – zugleich die Herabsetzung der Erbquote des Beteiligten Ziffer 1 von 100 % auf 65 %. Dass dies – jedenfalls wertmäßig – dem Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 01.09.2021 entspricht, räumt letztlich auch der Beteiligte Ziffer 1 ein, wenn er davon ausgeht, die Erblasserin sei der Meinung gewesen, erst 65 % ihres Nachlasses verteilt zu haben (durch die Testamente vom 08.11.2015/23.10.2018 sowie den Nachtrag vom 27.09.2019). Ob die Erblasserin das Testament vom 13.03.2020 tatsächlich vergessen hat oder nicht, ist für den Inhalt des Testaments vom 01.09.2021 nach allem ohne Relevanz; in beiden Szenarien hat die Erblasserin neben dem bereits eingesetzten Beteiligten Ziffer 1 drei weitere Miterbinnen quotal eingesetzt. Ein – wie dargelegt ohnehin nicht feststellbarer – Motivirrtum bezogen auf die Frage der Existenz des Testaments vom 13.03.2020 wäre daher für die testamentarischen Verfügungen vom 01.09.2021 nicht kausal geworden.

III.

44

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG.

45

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

46

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten sind dabei abzuziehen, § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Erstinstanzlich ist der Nachlasswert wiederholt mit 800.000 € angegeben worden (vgl. etwa notarieller Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziffer 1 vom 25.01.2022, AS I 251 ff., oder Verfügung des Nachlassgerichts vom 20.12.2022, AS I 495).


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