Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 W 89/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 27.12.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der Antragsteller beabsichtigt, gegen Frau A... S... (im Folgenden: Beklagte) im Urkundsverfahren einen Zahlungsanspruch aus einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis geltend zu machen. Der Antragsteller erhielt keine Ausfertigung der notariellen Urkunde, sondern lediglich eine Kopie derselben.
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Der Antragsteller hat angekündigt folgenden Klageantrag zu stellen:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177.228,53 Euro nebst 11,5 % Zinsen seit dem 01.04.2001 zu zahlen.
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Er hat beantragt,
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ihm für diesen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt F... in K... als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Außerdem wird in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es bestünden Zweifel an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragsteller hat einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht dargetan.
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Die Klage soll ausschließlich auf das Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 22.02.2001 gestützt werden. Ein wirksamer Schuldanerkenntnisvertrag ist jedoch nicht zustande gekommen.
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Bei der notariell beurkundeten Erklärung handelt es sich ersichtlich um das Angebot zu einem konstitutiven Schuldanerkenntnis i. S. des § 781 BGB. Das geht daraus hervor, dass ein Schuldgrund in der Urkunde nicht genannt ist. Da diese von einem Notar erstellt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass dann, wenn ein deklaratorisches Anerkenntnis gewollt gewesen wäre, dies in der Urkunde zum Ausdruck gebracht worden wäre.
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Ein konstitutives Schuldanerkenntnis kommt durch Vertrag zustande, wobei die Erklärung des Anerkennenden der Schriftform bedarf (§ 781 BGB). Ist aber für eine empfangsbedürftige Willenserklärung - wie hier - durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, wird die Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger in der vorgeschriebenen Form zugeht (vgl. u. a. BGH NJW 1993, 1126, 1127; NJW 1997, 1126, 1127; Palandt / Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 126 Rdnr. 11 und § 130 Rdnr. 10; Münchner Kommentar / Einsele, BGB. 4. Aufl., § 126 Rdnr. 21 und § 130 Rdnr. 33). Die Übersendung einer - nicht unterzeichneten - Abschrift genügt dazu nicht. Lässt der Anerkennende seine Erklärung notariell beurkunden, so wird die schriftliche Form durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs. 4 BGB). In diesem Fall ist es erforderlich, dass dem Erklärungsempfänger eine Ausfertigung der Niederschrift (§ 47 BeurkG), also nicht lediglich eine - beglaubigte oder unbeglaubigte - Abschrift zugeht (BGH NJW 1995, 2217; Palandt § 130 Rdnr. 10; Münchener Kommentar § 130 Rdnr. 33). Da dem Antragsteller unstreitig weder eine von der Beklagten unterzeichnete schriftliche Erklärung noch eine notarielle Ausfertigung zuging und die Parteien auch keine Zugangserleichterung vereinbart haben, ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Die Übersendung einer Kopie durch den Notar genügte hierzu nicht. Das Schuldanerkenntnis ist daher gemäß § 125 BGB wegen Formmangels nichtig.
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Die vom Landgericht erörterten Fragen, ob im konkreten Fall die Vorlage einer Kopie als Beweismittel im Urkundsverfahren ausreicht, ob der Antragsteller das Angebot der Beklagten annahm und ob dieses ggf. vor der Annahme widerrufen wurde, bedürfen daher keiner Prüfung.
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Zu Unrecht vertritt der Antragsteller die Rechtsansicht, für das Zustandekommen eines wirksamen Schuldanerkenntnisses genüge es, dass die Beklagte dem beurkundenden Notar die Anweisung erteilt habe, ihm, dem Antragsteller, eine vollstreckbare Ausfertigung zu übermitteln. Die Rechtsprechung hat es zwar in bestimmten Fälle empfangsbedürftiger Willenserklärungen zur Wahrung der gesetzlichen Form genügen lassen, dass die Erklärung dem Notar ausgehändigt wurde (so z. B. BGH NJW 1957, 217). Voraussetzung war jedoch stets, dass dies in Gegenwart des Erklärungsempfängers geschah, wodurch der Erklärende sich "diesem gegenüber" der Urschrift seiner Erklärung entäußerte (vgl. BGH NJW 1993, 1126, 1127 f.). Im vorliegenden Fall war der Antragsteller jedoch bei der Beurkundung der Anerkenntniserklärung unstreitig nicht anwesend, so dass sie nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber abgegeben werden konnte. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Notar die Absicht hatte, ihm eine Ausfertigung zuzusenden, und diese nur irrtümlich an die Beklagte schickte. Insofern ist der vorliegende Fall nicht anders zu behandeln als ein solcher, in dem eine schriftliche Erklärung dem Adressaten deshalb nicht zugeht, weil sie auf dem Postwege verloren gegangen ist. In jedem Fall steht der mangelnde Zugang der Wirksamkeit entgegen.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich hier nicht um einen Rechtsstreit, der besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwiese und für den deshalb nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussicht verneint werden dürfte. Dem Verfahren liegt ein überschaubarer Sachverhalt zugrunde, dessen rechtliche Beurteilung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unter Heranziehung anerkannter Grundsätze der Rechtsprechung ohne Weiteres möglich ist. Insbesondere ist für die Entscheidung keine in der Rechtsprechung umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage erheblich. Dass in der Vergangenheit insgesamt fünf mit dem Sachverhalt befasste Richter das entscheidende Rechtsproblem nicht erkannt haben, steht dem nicht entgegen.
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Dem Antragsteller war die Prozesskostenhilfe auch deshalb zu verweigern, weil er weiterhin seine Bedürftigkeit i. S. des § 114 ZPO nicht dargetan hat. So hat er, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, keine Belege für die von ihm angegebenen Einkünfte vorgelegt. Der zu den Akten gereichte Bescheid des Versorgungsamtes Schwerin vom 14.02.2005 reicht hierzu nicht aus, zumal das darin angesetzte Jahreseinkommen von 13.800,00 Euro nicht mit der Angabe des Antragsteller in Einklang zu bringen ist, sein Monatseinkommen betrage 1.050,00 DM.
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Die sofortige Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 17 Abs. 4 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- BGB § 781 Schuldanerkenntnis 2x
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 1x
- NJW 1993, 1126, 1127 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1997, 1126, 1127 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 126 Schriftform 1x
- BeurkG § 47 Ausfertigung 1x
- NJW 1995, 2217 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels 1x
- NJW 1957, 217 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x