Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 1604/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.614,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 83% und die Beklagte 17% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer in entsprechender Anwendung des § 59 VVG.
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Die Klägerin ist Gebäudefeuerversicherer und hat auch das Gebäude F. 85 in K. versichert. Am 28. Dezember 2005 kam es gegen 21:45 Uhr in dem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus, in dem drei Mietparteien wohnen, zu einem Brandschaden. Der Brand ging von der Wohnung der bei der Beklagten haftpflichtversicherten M. T. aus. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr fanden den Ehemann der Versicherungsnehmerin, C. T., bewusstlos in der Küche liegend. Er hatte um 22:50 Uhr einen von der Kriminalpolizei K. festgestellten Atemalkoholwert, der auf einen Blutalkoholwert von 3,0 Promille schließen ließ, die Blutprobe ergab eine BAK von 2,74 Promille. Die polizeilichen Ermittlungen vor Ort ergaben keinen Hinweis auf einen technischen Defekt als Brandursache; es wurde das Schafzimmer der Wohnung T. als Ursprungsort des Brandes ermittelt. Das gegen den C. T. eingeleitete Ermittlungsverfahrens wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil weder die genaue Brandentstehung geklärt werden konnte, noch auszuschließen war, dass sich der C. T. in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befunden haben könnte.
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Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin eine Entschädigung zum Zeitwert in Höhe von insgesamt 65.520,65 € geleistet.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer zum Zeitwert erbrachten Aufwendungen. Mit dem Begehren ist sie unter dem 14. November 2006 mit Fristsetzung zum 29. November 2006 erstmals an die Beklagte herangetreten.
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Die Klägerin hat vorgetragen:
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Der C. T., der sich - unstreitig – allein in der Wohnung befunden habe, habe den Brand fahrlässig verursacht. Der Brand sei vom Schlafzimmer ausgegangen, wohin er sich begeben habe. Er habe in erheblichem Maße Wodka getrunken gehabt. Im Schlafzimmer hätten Kerzen gebrannt. Da der C. T. zudem starker Raucher sei, gehe sie davon aus, dass er in alkoholbedingtem Zustand den Brand fahrlässig durch eine Zigarette verursacht habe. Zu dem Zeitwertschaden von 56.485,57 € seien noch Schadensminderungskosten von 2.235,51 € sowie weitere schadensbedingte Mehrkosten von 4.399,57 € sowie 600 € an Kosten für die Reinigung des Gebäudes und Mietausfallkosten in Höhe von 1.800 € hinzuzurechnen, so dass sich der Gesamtzeitwertschaden auf 65.520,65 € belaufe, wovon die Beklagte anteilig 32.760,33 € zu erstatten habe. Ihre Forderung sei nicht verjährt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.760,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2006 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen deren Prozessbevollmächtigten den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nach Nr. 2004 des Vergütungsverzeichnisses einen Betrag von 1.307,18 € zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Sie hat bestritten, dass der C. T. den Brand fahrlässig durch eine Zigarette verursacht und dass er überhaupt schuldhaft gehandelt habe. Er sei schließlich bewusstlos in der Küche gefunden worden. Hätte er sich total betrunken im Bett eine Zigarette angezündet, hätte er sich beim Brand in seinem total alkoholisierten Zustand im Bett befinden müssen. Zudem lägen die Voraussetzungen der analogen Anwendung eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 VVG nicht vor. Es greife vielmehr der Haftungsausschluss im Hinblick auf das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer, Ziffer 1.3.4.2 BBR, ein. Der Hausratversicherer der Beklagten habe der Versicherungsnehmerin T. einen Betrag von 20.804,93 € und dem C. T. 4.323,00 € an Versicherungsleistungen gezahlt. Schäden im 1. Obergeschoss (Brandwohnung) in Höhe von 37.780,93 € seien vom Feuerverzichtsabkommen umfasst. Wegen der Reparatur der Heizung bestehe wegen Ziffer 1.3.4.1 BBR ebenfalls keine Deckungsgleichheit. Allenfalls die Schäden im 2. Obergeschoss mit 3.175,63 €, im Treppenhaus mit 2.065,24 € und an der Fassade mit 2.065,24 € seien vom Ausgleichsanspruch erfasst. Sie erhebe die Einrede der Verjährung gestützt auf § 548 BGB.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 31.860,33 € nebst Zinsen stattgegeben (vgl. Bl. 139 ff. d. A.). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die im ersten Rechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Die Beklagte macht geltend,
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das Landgericht habe die rechtliche Bedeutung des Feuerregressverzichtsabkommens (Bl. 29/30 GA) gemäß den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin T. vereinbarten besonderen Haftpflichtbedingungen verkannt. Einem Ausgleichsanspruch gemäß §59 Abs. 2 S. 1 VVG analog sei die Grundlage entzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze der Ausgleichsanspruch einerseits eine Haftung des Gebäudeversicherers und andererseits eine dem Grunde nach bestehende Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers voraus. Nur wenn für beide eine Eintrittspflicht begründet sei, bestehe die einer Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage, die eine analoge Anwendung des § 59 VVG rechtfertige.
- 17
Vorliegend fehle es an einer Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach wegen des in Ziffer 1.3.4.2 der besonderen Haftpflichtversicherungsbedingungen (BBR) vereinbarten Haftungsausschlusses. Diese Besonderen Bedingungen seien auch im Verhältnis zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin T. vereinbart worden. Wenn die Klausel 1.3.4 der BBR nicht vereinbart wäre, dann wäre ihre Eintrittspflicht für Mietsachschäden nicht vereinbart und ein Ausgleichsanspruch gegen sie käme schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
- 18
Ansprüche der Klägerin bestünden gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin T. – und nur für solche müsste sie, die Beklagte, eintreten – nur als übergegangene Ansprüche, die jedoch über den Verweis auf das Feuerregressverzichtsabkommen in den BBR gerade ausgeschlossen seien. Demnach sei sie nicht eintrittspflichtig. Es fehle damit schon an der vergleichbaren Interessenlage, wonach zwei Versicherer für denselben Schaden eintrittspflichtig sein müssen; jedenfalls fehle es aber an der Deckungsgleichheit der Ansprüche. Sie, die Beklagte, berufe sich auf die Ausschlussklausel in den BBR und nicht auf eine unmittelbare Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommen auf den in Rede stehenden Anspruch nach § 59 VVG analog.
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Hilfsweise werde geltend gemacht, dass das Abkommen betreffend den Regress der Feuerversicherer jedenfalls analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden müsse. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe auch deshalb nicht, weil nicht feststehe, dass der C. T. leicht fahrlässig den Brand verursacht habe. Gegen die Verursachung durch eine Kerze spreche, dass nach den Feststellungen in der Ermittlungsakte Kerzen- und Wachsreste nicht gefunden worden seien. Gegen die Verursachung durch eine Zigarette spreche, dass der C. T. nicht im Schlafzimmer, sondern in der Küche gefunden worden sei. Die Art und Weise der Verursachung des Brandes stehe in keiner Weise fest. Deshalb komme entgegen der Auffassung des Landgerichts auch § 827 BGB nicht zur Anwendung. Auch habe das Landgericht nicht ohne weitere Aufklärung annehmen dürfen, dass der C. T. entweder Repräsentant der Versicherungsnehmerin oder mitversicherte Person gewesen sei.
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Sie habe weiterhin geltend gemacht, dass die Positionen des Zeitwertschadens Elektronik mit 5.883,90, Heizung/Sanitär mit 2.254,79, Reparatur Gasetagenheizung und Verlegung Sanitärleitungen in der Küche auch unter den Haftungsausschuss in den Besonderen Bedingungen gemäß 1.3.4.1 lit. b fallen. Ferner habe sie geltend gemacht, dass es sich bei den angeführten „Badezimmerobjekten“ um bewegliche Gegenstände handele, für die gemäß § 4 Ziffer 16 lit. a AHB kein Versicherungsschutz bestehe. Hier sei die Schadensdarstellung der Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Hinsichtlich des Schadens von 1.592,20 € für Malerarbeiten im 2. OG, Treppenhaus und Fassade sei keine Differenzierung getroffen, so dass der Vortrag der Klägerin nicht einlassungsfähig sei. Hinsichtlich des Ansatzes von 4.399,57 € sei aufgrund einer rechnerischen Überprüfung die Plausibilität dieser Summe zu verneinen. Bezüglich der Schadensminderungskosten sei nicht ersichtlich, ob diese in den Bereich der Mietwohnung fallen.
- 21
Vorliegend sei auch die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB anzuwenden, da sie, die Beklagte, nur insoweit eintrittspflichtig sei, wie Ansprüche im Verhältnis Geschädigter/Schädiger bestehen. Handele es sich wie hier um mietvertraglich überlagerte Ansprüche, werde auch die regelmäßige Verjährungsfrist von der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB überlagert. Die Rückgabe der Mietsache sei durch die Zeugin T. unmittelbar nach dem Brandschaden zur Instandsetzung erfolgt; die Wohnung sei danach nicht wieder bezogen worden.
- 22
Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
- 24
Die Klägerin beantragt,
- 25
Die Berufung zurückzuweisen.
- 26
Die Klägerin macht geltend,
- 27
das Feuerregressverzichtsabkommen stehe dem vom BGH entwickelten Doppelversicherungsausgleich in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 S. 2 VVG nicht entgegen. Dies ergebe sich bereits aus der Einleitung des Abkommens, wonach die Versicherer, welche dem Abkommen beigetreten seien, einen nach § 67 VVG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch (Regressanspruch) unter den im Abkommen genannten Voraussetzungen und in der dort genannten Höhe nicht geltend machen.
- 28
Bei dem Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG handele es sich jedoch gerade nicht um einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, der auf den Sachversicherer nach § 67 übergegangen ist. Das Regressverzichtsabkommen solle verhindern, dass der Mieter, der für seinen eigenen Schaden Ersatz von seinem Sachversicherer bekomme, diese Entschädigungsleistung wirtschaftlich an einen regressierenden Gebäudeversicherer weitergeben müsste. Das Regressverzichtsabkommen sei völlig unabhängig davon anwendbar, ob zugunsten des Mieters eine Haftpflichtdeckung bestehe oder nicht.
- 29
Demgegenüber habe der Bundesgerichtshof für den konkludenten Regressverzicht, der von der Rechtsprechung entwickelt worden war, einen Ausgleichsanspruch geschaffen in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG. Dieser könne nicht unter Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommen umgangen werden, welches einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffe.
- 30
Das Landgericht sei auch zutreffend von einer Brandverursachung durch den C. T. ausgegangen. Im Übrigen gelte die Beweislastregel, dass dann, wenn keine in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallende Schadensursache in Betracht komme, den Mieter die Beweislast dafür treffe, dass der Brand nicht von ihm verschuldet sei bzw. dass er nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Der Mieter hafte auch im Rahmen des Mietverhältnisses für das Verschulden eines jeden Familienmitglieds, Besuchers oder Handwerkers. Es treffe weiterhin nicht zu, dass die Beklagte die geltend gemachten Beträge so, wie nunmehr behauptet, bestritten habe. Sie, die Klägerin, habe als Gebäudeversicherer nur Gegenstände entschädigt, die mit dem Gebäude fest verbunden gewesen seien. Es sei nicht verständlich, wieso die rechnerische Überprüfung des Betrages von 4.399,57 € die Plausibilität dieser Summe verneine. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso die Position „Malerarbeiten“ keine Differenzierung treffen solle. Die Schadensminderungskosten bezögen sich auf die vermietete Wohnung. Die Klausel 1.3.4.2 der besonderen Bedingungen sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Es sei für den Versicherungsnehmer völlig unklar, welche Mietschäden nunmehr in die Deckung eingeschlossen und welche ausgeschlossen sein sollen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG nicht in vollem Umfang zu, sondern lediglich anteilig bezüglich eines Teils der geltend gemachten Schadenspositionen.
- 34
Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169,86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06).
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Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist zum einen, dass der haftpflichtversicherte Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in Anspruch genommen werden kann, zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht, die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt.
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Die Voraussetzung, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten dem geschädigten Vermieter ohne den von der Rechtsprechung postulierten konkludenten Regressverzicht auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens haften würde, ist erfüllt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Schaden durch den sich allein in der Wohnung befindenden Ehemann der Versicherungsnehmerin der Beklagten verursacht wurde. Wie im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (3640 Js 2732/06 StA K.) gegen den Ehemann der Versicherungsnehmerin der Beklagten, C. T., festgestellt, scheidet ein technischer Defekt als Brandursache aus. Unstreitig entstand der Brand im Schlafzimmer, wobei auch die Beklagte einräumt, dass das Bett in diesem Schlafzimmer als Ursprungsort für den Brand ermittelt wurde. C. T. befand sich allein in der Wohnung. Bei dieser Sachlage ist die Entstehung des Brandes nur so zu erklären, dass die Brandursache durch den C. T. – sei es durch eine brennende Kerze, sei es, was wahrscheinlicher ist, durch das Rauchen einer Zigarette im Bett – gesetzt wurde. Eine andere Ursache des Brandes ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass T. nach Entdeckung des Brandes bewusstlos in der Küche aufgefunden wurde, steht dem nicht entgegen, da erfahrungsgemäß gerade dann, wenn unbemerkt die Glut einer Zigarette ins Bett gerät, geraume Zeit vergehen kann, bis ein Brand ausbricht und bemerkbar wird. Einer Haftung für den Brand steht auch nicht entgegen, dass der C. T. sich möglicherweise schon in dem Zeitpunkt, in welchem er die Ursache für den Brand setzte, in einem Zustand befand, bei welchem seine Schuld infolge der alkoholbedingten Beeinträchtigung ausgeschlossen war. Insoweit hat das Landgericht zutreffend auf die Vermutung des § 827 S. 2 BGB abgestellt.
- 37
Weiterhin ist die Beklagte auch grundsätzlich für diesen Schaden eintrittspflichtig. Zwischen ihr und der Ehefrau des C. T. besteht unstreitig ein Vertrag über eine Privathaftpflicht, die der Sache nach auch Wohnraummietschäden abdeckt und in welche der C. T. als Ehemann nach 1.2.1.1 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) der Beklagten miteinbezogen ist.
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Damit ist der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien dem Grunde nach gegeben.
- 39
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht verjährt. Der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG verjährt – ebenso wie der Anspruch in direkter Anwendung des § 59 VVG – gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten des § 548 BGB ist auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2. S. 2 VVG unter beteiligten Versicherern nicht anwendbar. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift nur das Verhältnis der Vertragsparteien des Mietvertrages. Auch wenn die dem Ausgleichsanspruch letztlich zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Versicherungsnehmern der Parteien mietvertraglicher Natur sind, wird der Ausgleichsanspruch als solcher nicht von den mietrechtlichen Regelungen überlagert. Die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, sind auf ihn nicht anwendbar. Eine schnelle Abwicklung der Nebenansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis steht nicht mehr in Rede. Auch handelt es sich nicht mehr um einen Anspruch aus dem Mietverhältnis, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der seine Grundlagen im Versicherungsrecht hat.
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Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten nicht Ausgleich in voller Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages verlangen. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrages nicht für alle von der Klägerin der Geschädigten, ihrer Versicherungsnehmerin, bezüglich des Zeitwertschadens erstatteten Positionen eintrittspflichtig.
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Durch den Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG, der als Direktanspruch des Gebäudeversicherers von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurde, wird die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers in ihrem Umfang nicht über das Maß dessen, was er aufgrund des Versicherungsvertrages mit seinem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu diesem schuldet, hinaus erweitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der beteiligten Versicherer zu erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ersatzpflichten deckungsgleich sind. In den Ausgleich können damit nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat. Wenn der Haftpflichtversicherer im Vertrag mit seinem Versicherungsnehmer seine Einstandspflicht für ein bestimmtes Risiko ausgeschlossen hat, wenn er bestimmte Schadenspositionen ausgenommen hat, dann haftet er für diese auch dann nicht, wenn er von einem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG in Anspruch genommen wird.
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Hier sind auf Seiten der Beklagten die von ihr in ihren besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) (Bl. 90 GA) enthaltenen Ausschlüsse zu berücksichtigen.
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Diese BBR sind Inhalt des Vertrages zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin T. geworden. Dieser Haftpflichtversicherungsvertrag wurde im Februar 1994 geschlossen, so dass bezüglich der Einbeziehung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten die Bestimmungen des AGBG in der damals gültigen Fassung gelten. Die Beklagte hat durch Vorlage einer Reproduktion des Antrags auf Abschluss der Haftpflichtversicherung belegt, dass die Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmerin T. bei Antragstellung ausgehändigt wurden. Zudem sind die entsprechenden Versicherungsbedingungen der Beklagten auch durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt worden, so dass sie nach § 23 Abs. 3 AGBG auch dann Gegenstand des Versicherungsvertrages geworden sind, wenn sie nicht gemäß § 2 AGBG in den Vertrag einbezogen wurden.
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Überdies vermag es die Rechtsposition der Klägerin nicht zu verbessern, wenn gemäß ihrem Vortrag davon ausgegangen wird, dass die BBR der Beklagten nicht in deren Versicherungsvertrag mit Frau T. einbezogen wurden. Dann verbleibt es allein bei der Geltung der AHB, gegen deren Einbeziehung in den Haftpflichtversicherungsvertrag die Klägerin keine Einwendungen erhebt. Gemäß § 4 Ziff. I 6 a AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat. Diese Mietsachschäden werden erst durch 1.3.4 der BBR in die Risikoübernahme durch die Beklagte eingeschlossen, so dass auch dann, wenn die BBR nicht Vertragsinhalt geworden sein sollten, kein weitergehender Ausgleichsanspruch zugunsten der Klägerin besteht, da sich ohne Einbeziehung der BBR eine entsprechende Risikoübernahme durch die Beklagte nicht ergibt.
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Für Mietsachschäden enthält die Klausel 1.3.4 zwei vorliegend erhebliche Ausschlusstatbestände. Zum einen sind nach 1.3.4.1 b ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, zum anderen sind nach 1.3.4.2 ausgeschlossen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Diese Bestimmung ist auch wirksam. Es ist hier für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar, dass der Haftpflichtversicherer eine Einstandspflicht nicht übernimmt, soweit der Versicherungsnehmer durch einen anderweitigen Regressverzicht vor einer Inanspruchnahme geschützt ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Klägerin in ihren Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung einen Haftungsausschluss mit dem gleichen Wortlaut mit ihren Versicherungsnehmern vereinbart. Im vorliegenden Fall umfasst der Ausschluss nach 1.3.4.2 auch die Gegenstände, deren Ersatz nach 1.3.4.1b ausgeschlossen ist, so dass dieser Ausschluss konkret nicht zum Tragen kommt.
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Damit kann die Beklagte sich darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig ist für alle Schadenspositionen, für welche die Klägerin schon aufgrund des Feuerregressverzichtsabkommens bei ihrer Versicherungsnehmerin, der Mieterin T. keinen Rückgriff nehmen darf. Das Feuerregressverzichtsabkommen (Bl. 29/30 GA) ist im Verhältnis zur Mieterin T. anwendbar. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für einen Regressverzicht in Bezug auf die Mieterin T. sind erfüllt. Es liegt eine mit nur leichter Fahrlässigkeit in ihrem Verantwortungsbereich begangene Schadensverursachung vor, für welche sie an sich der Vermieterin haftet. Das Schadensereignis hat auch für Frau T. einen Versicherungsfall ihrer Feuerversicherung (Hausratversicherung) dargestellt. Weiterhin wurde sie selbst durch ihren Hausratversicherer für den ihr entstandenen Schaden entschädigt. Die Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zu Frau T. scheitert auch nicht daran, dass der entstandene Schaden unterhalb der unteren Schadensgrenze gemäß 6a des Abkommens von 150.000 € liegt. Nach 6b des Abkommens erweitert sich der Regressverzicht über die untere Begrenzung hinaus insoweit, als eine Haftpflichtversicherung gemäß §§ 4 I Ziffer 6 a) und 4 II Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) keine Deckung bieten würde. Nach den genannten Bestimmungen der AHB, die auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und Frau T. gelten, sind Mietsachschäden weiterhin ausgeschlossen. Diese werden lediglich durch die BBR der Beklagten in begrenztem Umfang in den Versicherungsschutz einbezogen, wobei sie ausgeschlossen bleiben, soweit das Feuerregressverzichtsabkommen eingreift.
- 47
Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage einer direkten Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht und kann verneint werden, ohne dass dies etwas daran zu ändern vermag, dass die Beklagte aufgrund des mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Haftungsausschlusses für die Positionen, die unter diesen Regressverzicht fallen, nicht aufkommen muss und damit der Klägerin auch insoweit keinen Ausgleich schuldet. Es scheint eindeutig zu sein, dass eine direkte Anwendung des genannten Abkommens nicht in Betracht kommt, da weder die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer Vertragspartei dieses Abkommens ist, der hier geltend gemachte, von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG noch nicht bestand, als das Abkommen der Feuerversicherer geschlossen wurde und ein Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch unter Versicherern in diesem Abkommen nicht gefunden werden kann.
- 48
Bei der Argumentation des Landgerichts wird – ebenso wie in den im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommenen Stellungnahmen aus der Literatur – der rechtlichen Ausgangslage, die sich bei Sachverhalten der vorliegenden Art ergibt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Es wird zunächst nicht bedacht, dass der Mieter auch bei leichter Fahrlässigkeit bei einer Beschädigung der Mietwohnung und der übrigen Gebäudeanteile entweder nach mietrechtlichen Vorschriften oder aber nach den Bestimmungen über die unerlaubte Handlung wegen Verletzung des Eigentums des Vermieters diesem Schadensersatz schuldet und dass dieser Schadensersatzanspruch bei Leistung durch den Gebäudeversicherer nach § 67 VVG auf diesen übergeht, der dann seinerseits berechtigt ist, beim Mieter in der vom diesem geschuldeten Höhe Rückgriff zu nehmen. Diese Ausgangslage ist Voraussetzung dafür, dass ein Regressverzicht überhaupt erwogen werden kann, da er nur in Betracht kommen kann, wenn eine Rückgriffsforderung besteht, auf die verzichtet werden kann. Es wird weiterhin nicht berücksichtigt, dass der Mieter bei einem nur mit leichter Fahrlässigkeit verursachten Schaden am Gebäude des Vermieters vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in zweierlei Hinsicht geschützt ist. Zum einen greift, soweit die Mietwohnung selbst in Rede steht, das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer mit den dort genannten Bedingungen ein, zum anderen ist weitergehend und alle Gebäudeschäden umfassend der von der Rechtsprechung entwickelte konkludente Regressverzicht der Gebäudeversicherer anwendbar.
- 49
Eines Rückgriffs auf den von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Regressverzicht der Gebäudeversicherer gegen den Mieter, der leicht fahrlässig einen Schaden an dem Gebäude des Vermieters verursacht hat, bedarf es an sich nicht, soweit es dem Feuerversicherer bereits auf der Grundlage des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen aus dem Jahr 1961 verwehrt ist, bei dem Mieter Rückgriff zu nehmen. Dieses Abkommen wurde durch den von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickelten Regressverzicht in der Gebäudeversicherung in seinem Anwendungsbereich nicht berührt. Es ist weiterhin gültig und anwendbar und wurde von den beteiligten Kreisen der Versicherungswirtschaft auch fortgeführt, was sich daraus ergibt, dass es eine Fassung von Januar 2002 gibt, in welcher die Regressbegrenzungen in Euro ausgeworfen sind.
- 50
Der ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2. S. 2 VVG zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer wurde vom Bundesgerichtshof geschaffen, um dem Gebäudeversicherer, dem ungeachtet der Frage, ob der den Schaden verursachende Mieter eine für den Schaden eintrittspflichtige Haftpflichtversuchung abgeschlossen hat, ein genereller Regressverzicht für alle Gebäudeschäden durch die Rechtsprechung auferlegt wurde, einen billigen und angemessenen Ausgleich in den Fällen zu gewähren, in welchen der Mieter durch einen Regress nicht belastet würde, weil ohnehin sein Haftpflichtversicherer für den Schaden eintreten müsste. Dieser Ausgleichsanspruch betrifft damit zunächst nur die Fälle, in welchen der von der Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht eingreift. Es ist anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht festzustellen, dass der Bundesgerichtshof diesen Ausgleich für alle bestehenden Fälle eines Regressverzichts festschreiben wollte, also auch dann, wenn dieser auf einer freiwilligen Vereinbarung der betroffenen Versicherer beruht und diese selbst einen Ausgleich für ihren Verzicht nicht vereinbart haben.
- 51
Der Senat ist der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2, S. 2 VVG nicht den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer betrifft und im Bereich dieses Regressverzichts nicht anwendbar ist. Beide Regressverzichte stehen nebeneinander. Weder wird der umfassendere Regressverzicht, wie ihn die Rechtsprechung für den Gebäudeversicherer postuliert hat, durch das Feuerregressverzichtsabkommen begrenzt, noch wird dieses durch den weitergehenden konkludenten Regressverzicht ersetzt oder verdrängt. In seinem Anwendungsbereich hat es als ausdrückliche vertragliche Erklärung der betroffenen Versicherer den Vorrang vor dem nur durch eine Auslegung des Versicherungsvertrages gewonnenen konkludenten Regressverzicht. In Fällen, in welchen das Feuerregressverzichtsabkommen anwendbar ist, bleiben für den Anwendungsbereich des konkludenten Regressverzichts nur die Schäden, die über den Bereich, der vom Feuerregressverzichtsabkommen erfasst wird, hinausgehen.
- 52
Für den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch gilt danach: ein Ausgleich kann von der Klägerin nicht verlangt werden, soweit sie an einer Inanspruchnahme der Mieterin durch das Feuerregressverzichtsabkommen gehindert war. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Mieterin wirksam ihre Einstandspflicht ausgeschlossen. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch insoweit, als die Klägerin aufgrund des weitergehenden konkludenten Regressverzichts daran gehindert ist, bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten Rückgriff wegen der nicht unter das genannte Abkommen fallenden Schäden zu nehmen.
- 53
Unter den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Ausschluss fallen unter Berücksichtigung der Regelungen des Feuerregressverzichtsabkommens alle Positionen, welche die Wiederinstandsetzung der von der Versicherungsnehmerin gemieteten Wohnung betreffen, nicht aber die Schadenspositionen, welche bei der Instandsetzung der übrigen Teile des Hauses entstanden sind.
- 54
Im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Parteien sind damit die folgenden Positionen des Gesamtschadens nicht in die Berechnung der der Klägerin zustehenden Ausgleichsforderung einzubeziehen:
- 55
1) alle das 1. Obergeschoss betreffenden Arbeiten aus der Schadensermittlung der Klägerin (Bl. 45 ff. GA) in Höhe von 40.427,16 €;
- 56
2) die Aufräum- und Abbruchkosten in Höhe von 7.665,31 €, da diese ebenfalls nach den durchgeführten Arbeiten die von der Versicherungsnehmerin der Beklagten gemietete Wohnung betreffen; dass auch an anderer Stelle des Hauses entsprechende Arbeiten erforderlich waren, hat die Klägerin nicht dargelegt, dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Schadensermittlung;
- 57
3) die Pos. 2 – 4 der weiteren Entschädigungsberechnung (Bl. 58 GA) in Höhe von 4.399,57 € , auch diese betreffen ganz überwiegend die Brandwohnung; soweit unter Pos. 4 „Malerarbeiten“ auch 2. OG, Treppenhaus und Fassade genannt sind, fehlt es an einer Differenzierung - eine solche ist auch sonst für den Senat nicht möglich, zudem ist nicht erkennbar, dass diese Arbeiten nicht bereits in den in der Schadensermittlung aufgeführten Malerarbeiten enthalten sind.
- 58
Ausgleichspflichtig ist die Beklagte jedoch hinsichtlich folgender Schadenspositionen:
- 59
Erdgeschoss
558,76 €
2. OG
3.176,63 €
Treppenhaus
2.065,24 €
Fassade
2.593,48 €
Schadensminderung
2.235,51 €
Reinigung (geschätzt gem. § 287 ZPO)
600,00 €
Gesamt
11.229,62 €
- 60
Von diesem Betrag hat die Beklagte einen Anteil von 50% zu erstatten, mithin 5.614,81 €.
- 61
Soweit die Beklagte erstinstanzlich einen weiteren Betrag von 1.307,18 € für den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nach Nr. 2004 des Vergütungsverzeichnisses begehrt hat, hat das Landgericht diesen Anspruch im Tenor nicht zugesprochen, wenn auch aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass es auch diesen Anspruch für begründet erachtet hat. Die Klägerin hat insoweit weder vor dem Landgericht Berichtigung oder Ergänzung des Urteils beantragt, noch hat sie diesbezüglich Anschlussberufung eingelegt gegen eine Einbeziehung dieses Anspruchs in die vom Landgericht ausgesprochene teilweise Klageabweisung. Dieser Anspruch ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleiches gilt für den vom Landgericht abgewiesenen Anspruch auf Erstattung entgangener Miete.
- 62
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 63
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Konkurrenz zwischen Feuerregressverzichtsabkommen und dem von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Verzicht der Gebäudeversicherer sowie die weitere Frage, ob der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG nur den von der Rechtsprechung entwickelten Regressverzicht oder auch einen von den betroffenen Versicherern vereinbarten Regressverzicht betrifft, von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.
- 64
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.860,33€ festgesetzt.
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Referenzen
- § 59 Abs. 2 S. 2 VVG 9x (nicht zugeordnet)
- § 59 VVG 6x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- § 23 Abs. 3 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 59 Abs. 2. S. 2 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2, S. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- IV ZR 108/06 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 3640 Js 2732/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts 4x
- BGB § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit 2x
- § 2 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x