Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 HEs 8/09
Tenor
Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
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Der Angeklagte befand sich zunächst in dem Ermittlungsverfahren 101 Js 60/09 StA Aachen aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 24. Januar 2009 (Bl. 36 ff. d.A. 8031 Js 6122/09 StA Trier) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Tatvorwurf war der unerlaubte Besitz von und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Im PKW des Angeklagten war am 22. Januar 2009 eine Heroinmenge von insgesamt 62,13 g gefunden worden.
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Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Trier gegen den gesondert verfolgten Mario S. ergaben sich Hinweise, dass der Angeklagte als Kurierfahrer des gesondert verfolgten Ahmet M. Kokain, Amphetamin und Cannabis in nicht geringer Menge nach Deutschland eingeführt haben soll. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Trier am 28. Januar 2009 gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren ein (8031 Js 3866/09). Aufgrund der am 9. Februar 2009 abgeschlossenen Auswertung der umfangreichen Telefonüberwachung aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen David W. (2090 Js 485/09 StA Koblenz), das der Staatsanwaltschaft Trier am 30. Januar 2009 zur Verfügung gestellt worden war, ergab sich der dringende Tatverdacht weiterer Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten. Am 13. Februar 2009 erließ das Amtsgericht Trier daraufhin Haftbefehl gegen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in nicht geringer Menge in vier Fällen. Ihm wurde vorgeworfen, als Kurierfahrer im Zeitraum vom 9. Januar bis 15. Januar 2009 in vier Fällen Amphetamin und Marihuana nach Deutschland zu dem gesondert verfolgten Simon verbracht zu haben. Es wurde Überhaft notiert.
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Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen wurde von der Staatsanwaltschaft Trier am 9. März 2009 übernommen. Nach umfangreichen Vernehmungen des gesondert verfolgten S. und der ergänzenden Vernehmung der gesondert verfolgten Nadine Sch. ergab sich der dringende Verdacht, dass der Angeklagte über die in dem Haftbefehl vom 13. Februar 2009 bereits aufgeführten Taten hinaus weitere Betäubungsmittelstraftaten begangen hatte. Daraufhin ergänzte und fasste das Amtsgericht Trier auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl am 6. April 2009 neu. Gegenstand des Haftbefehls vom 6. April 2009 ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der Zeit von Februar 2008 bis zum 15. Januar 2009 in 23 Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (31,5 kg Amphetamin, 18.500 Ecstasys, 5,5 kg Marihuana, 100 g Kokain) von Vaals/NL nach Prüm, Lahnstein und andere Orte eingeführt und mit ihnen Handel getrieben.
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Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft das von der Staatsanwaltschaft Aachen übernommene Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig ein (Bl. 92, 130 d.A. 8031 Js 6122/09 StA Trier). Mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 7. Mai 2009 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 24. Januar 2009 aufgehoben (Bl. 98 d.A. 8031 Js 6122/09 StA Trier).
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In dem vorliegenden Verfahren 8031 Js 3866/09 - 5 KLs StA Trier befindet sich der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 13. Februar 2009 (Bl. 44 ff. d.A.), ergänzt und neu gefasst am 6. April 2009 (Bl. 180 ff. d.A.), seit dem 7. Mai 2009 in Untersuchungshaft (Bl. 205 ff., 292 d.A.). Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der im Haftbefehl vom 6. April 2009 aufgeführten Taten am 11. Mai 2009 Anklage zum Landgericht Trier (Bl. 278 ff. d.A.). Mit Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 25. Juni 2009 wurde das Hauptverfahren eröffnet (Bl. 320 d.A.). Termin zur Hauptverhandlung bestimmte der Vorsitzende auf den 6. August 2009 mit Fortsetzungsterminen am 13. und 19. August 2009 (Bl. 321 d.A.).
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Die Akten wurden dem Senat zur Entscheidung nach § 121 StPO vorgelegt.
II.
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Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Der Angeklagte befindet sich zwar schon sechs Monate in Untersuchungshaft, jedoch nicht wegen derselben Tat i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO.
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1. Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden kann. Nach dem in der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur vertretenen „erweiterten Tatbegriff“ fallen unter „dieselbe Tat“ alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - i.S. eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2009, 157 (LS); OLG Dresden StV 2009, 366; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Koblenz NStZ-RR, 2001, 152; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 382; OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, ; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, ; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 121 Rdnr. 14; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 112 Rdnr. 14 ff.; Schultheiß in Karlsruher-Kommentar, StPO, 6. Aufl. § 112 Rdnr. 10; AnwK-StPO/Lammer § 121 Rdnr. 6). Wird erst nach dem Erlass des ersten Haftbefehls eine weitere, schon vor Erlass dieses Haftbefehls begangene Straftat bekannt, beginnt die Sechsmonatsfrist jedenfalls hinsichtlich dieser neuen Tat von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen dieses neuen Vorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.).
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Dieser in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung (vgl. Senatsbeschluss NStZ-RR 2001, 124) an. Sie führt zu sachgerechten Ergebnissen, ohne den von § 121 Abs. 1 StPO eingeräumten Schutz des Beschuldigten in unzulässiger Weise einzuschränken.
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2. Unter Anwendung der Grundsätze des „erweiterten Tatbegriffs“ ist eine Entscheidung des Senats gemäß §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst. Insoweit ist für den (Neu-) Beginn der Sechsmonatsfrist des § 121 StPO auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem wegen der neuen Tatvorwürfe erstmals die Voraussetzungen für den Erlass oder die Erweiterung eines Haftbefehls vorgelegen haben.
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Die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. Februar 2009 zugrunde liegenden Taten wurden erstmals aufgrund der am 9. Februar 2009 abgeschlossenen Auswertung der Telefonüberwachung im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt, so dass Haftbefehl am 9. Februar 2009 hätte erlassen werden können. Die Frist des § 121 StPO wurde ab diesem Zeitpunkt neu in Gang gesetzt. Die in der ergänzten Fassung des Haftbefehls vom 6. April 2009 enthaltenen weiteren Taten wurden erstmals aufgrund der Angaben des gesondert Verfolgten Mario S. in den Vernehmungen vom 9., 10. und 17. März 2009 (Bl. 98 ff., 118 ff., 153 ff. d.A.) sowie der gesondert Verfolgten Nadine Sch. in der Vernehmung vom 23. März 2009 (Bl. 158 ff., 161 d.A.) i.S. eines dringenden Tatverdachts konkretisierbar mit der Folge, dass der Haftbefehl an dem der Beweisgewinnung nachfolgenden Tag erlassen bzw. angepasst werden konnte. Damit begann am 24. März 2009 erneut die Sechsmonatsfrist (§ 121 Abs. 1 StGB), die noch nicht abgelaufen ist. Durch die am 6. August 2009 beginnende Hauptverhandlung ruht der Fristenlauf (§ 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine Notwendigkeit der besonderen Haftprüfung durch den Senat gemäß §§ 121, 122 StPO besteht daher nicht.
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