Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 486/14 H

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Tenor

Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

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Der Angeschuldigte wurde am 11. März 2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12. März 2014 in Untersuchungshaft.

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Haftgrundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 12. März 2014 (Bl. 322 f. d. Zweitakte). Dem Angeschuldigten wird darin zur Last gelegt, sich spätestens Anfang 2013 zusammen mit dem Mitangeschuldigten S. T. und dem flüchtigen, nach Verfahrensabtrennung nunmehr gesondert verfolgten P. V. sowie weiteren unbekannten Personen zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten, insbesondere Diebstählen, zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben. Neben einer „Vielzahl … im Einzelnen noch weiter zu ermitteln(der)“ Straftaten der Bandenmitglieder sollen der Angeschuldigte, T. und ein weiterer unbekannter Mittäter am späten Abend des 28. Januar 2014 einen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB) zum Nachteil der M. GmbH & Co. KG in M.-K. begangen und dabei Baugeräte (Rüttelstampfer, Bodenverdichter und einen Hydraulikhammer) im Gesamtwert von 60.000 € entwendet haben.

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Am 5. September 2014 hat das Amtsgericht Koblenz mündliche Haftprüfung durchgeführt (Bl. 1395 f. d. Zweitakte) und dabei den Haftbefehl auf insgesamt 13 Taten erweitert und neu gefasst (Bl. 1397 ff. d. Zweitakte). Der dem Angeschuldigten eröffnete neue Haftbefehl ist nunmehr Grundlage der Untersuchungshaft. Gegenstand sind nunmehr die Vorwürfe der am selben Tag gefertigten Anklageschrift (Bl. 1414 ff. d. Zweitakte), die am 8. September 2014 zur 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhobenen worden ist (Bl. 1470 d. Zweitakte). Über die Ursprungstat hinaus, bei der nunmehr nicht T. sondern V. Mittäter gewesen sein soll und die rechtlich nicht mehr als gemeinschaftlicher schwerer Bandendiebstahl sondern als gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB) gewertet wird, werden dem Angeschuldigten folgende zwölf weiteren Taten zu Last gelegt:

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- Ein im Jahr 1999 als Alleintäter begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der in den abstrakten Tatvorwürfen des Haftbefehls versehentlich als (ebenfalls) gemeinschaftlich begangen gekennzeichnet ist;

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- ein im Jahr 2010 gemeinschaftlich mit V. begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB;

6

- fünf – die abstrakten Tatvorwürfe des Haftbefehls, die insoweit von vier Taten ausgehen, enthalten einen offensichtlichen Zählfehler – in den Jahren 2010 – 2013 gemeinschaftlich bzw. (in einem Fall) nicht ausschließbar gemeinschaftlich mit anderen begangene Wohnungseinbruchsdiebstähle gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB, wobei in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;

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- vier (neben der Ursprungstat) in den Jahren 2011 – 2013 gemeinschaftlich begangene Diebstähle im besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 und - in drei Fällen - auch Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben und in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;

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- ein im Jahr 2013 begangener gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der Hausratversicherung eines dritten Mittäters (fingierter Einbruchdiebstahl durch den Angeschuldigten und V.).

II.

9

Mit Vollzug des neuen Haftbefehls entfällt derzeit für den Angeschuldigten die Notwendigkeit einer besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich mit Ablauf des 11. September 2014 zwar sechs Monate in Untersuchungshaft, jedoch nicht wegen derselben Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.

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1. Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden. Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur dem erweiterten Tatbegriff. Danach fallen unter „dieselbe Tat“ auch die Taten des Beschuldigten, die nicht im Haftbefehl enthalten sind, für die aber schon bei Haftbefehlserlass dringender Tatverdacht bestand und die deshalb in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199 Ls). Selbst Taten, für die dringender Tatverdacht erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls entstanden ist, unterfallen dem erweiterten Tatbegriff, wenn sie Teil einer insgesamt einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten sind, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen, der Gegenstand des bestehenden Haftbefehls ist und die Ermittlungsrichtung bestimmt hat (vgl. BGH, AK 20/08 vom 13.01.2009, zit. n. juris Rn. 40, 42, BGHSt 53, 128 ff.; stg. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse 2 HEs 18/10 vom 23.09.2010, 2 HEs 10/12 vom 02.07.2012, 2 HEs 11/12 vom 17.07.2012 mwN, 2 Ws 354/14 H vom 14.07.2014). Ansonsten werden Taten, die erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls bekannt werden, vom erweiterten Tatbegriff nicht erfasst. Sie setzen, soweit sie haftrelevant sind, eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, die von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, ab dem wegen dieser neuen Vorwürfe erstmals dringender Tatverdacht bestand. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. OLG Koblenz OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 14 mwN.).

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2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist durch Entstehen dringenden Tatverdachts für den am 9. Oktober 1999 in einer K.er Spielothek in Alleintäterschaft begangenen, nicht verjährten (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) besonders schweren Raub eine neue Sechsmonatsfrist in Lauf gesetzt worden.

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a) Die weiteren, vor Erlass des Ursprungshaftbefehls in den Jahren 2010 – 2013 begangenen Diebstähle, der im Jahr 2010 begangene besonders schwere Raub und der 2013 verübte Betrug unterfallen hingegen dem erweiterten Tatbegriff. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungshaftbefehls bestand der Verdacht, dass die aus dem Angeschuldigten, dem Mitangeschuldigten T. und dem gesondert verfolgten V. bestehende, seinerzeit als Bande gewertete Tätergruppierung weitere Straftaten verübt hat. Die Ermittlungsrichtung beschränkte sich dabei nicht nur auf im Ursprungshaftbefehl ausdrücklich erwähnte weitere Diebstähle. Da der Mitangeschuldigte T. bereits in seiner vor Haftbefehlserlass durchgeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. März 2014 angegeben hatte, V. sei nicht nur für ca. 200 Einbrüche in K. verantwortlich, die er (überwiegend) mit dem Angeschuldigten gemeinschaftlich verübt habe, sondern habe auch den A.-Markt in V. gemeinschaftlich mit dem Angeschuldigten überfallen (Bl. 476, 479 d. Zweitakte), bezogen die Ermittlungsbehörden von Anfang an auch Raubtaten und andere in den 2010er Jahren durch die Gruppierung begangene Vermögensdelikte in die Ermittlungen ein. Die genannten Taten gehören mithin zu demselben Ermittlungskomplex und entspringen der Gesamtheit des geschichtlichen Lebensvorgangs, der die Ermittlungsrichtung bestimmt hat.

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b) Anderes gilt jedoch für den dem Angeschuldigten als Alleintäter angelasteten besonders schweren Raub vom 9. Oktober 1999. Die Tat betrifft schon aufgrund ihrer mehr als zehn Jahre vor der Tatserie liegenden Tatzeit nicht den Ermittlungskomplex und steht auch nicht mit der von der Gruppierung verübten Serie gleichgerichteter Taten im Zusammenhang. Deshalb beginnt die Sechsmonatsfrist hinsichtlich dieser neuen Tat von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen dieses neuen, gewichtigen und haftrelevanten Vorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen. Das war erst am 21. Mai 2014 der Fall, als das Ergebnis der Nachanalyse der Spur 32-8/00 (2.3 – Zigarettenkippe) K070940074919 zur DNA-Treffer-Mitteilung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 beim ermittelnden Kommissariat einging (vgl. Bl. 1061, 1062, 1064 f., 1068, 1200 d. Zweitakte; zur Asservatenbezeichnung s. Bl. 17, 62, 72 d. Zweitfallakte 17). Die neue Sechsmonatsfrist endet daher erst am 20. November 2014.

14

Inzwischen ist am 8. September 2014 Anklage zur zuständigen Strafkammer erhoben worden. Es ist davon auszugehen, die Strafkammer zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und im Eröffnungsfall noch vor Fristablauf mit der Hauptverhandlung beginnen wird (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine vorgezogene Haftprüfung ist bei dieser Verfahrenslage nicht veranlasst (vgl. LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 122 StPO Rn. 30).

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