Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 OLG 4 Ss 68/16
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 5. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Betzdorf zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1.800,- Euro (60 Tagessätze iHv. je 30,- Euro); darüber hinaus entzog es ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung von „noch weiteren“ neun Monaten. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Angeklagten hat die Strafrichterin mit dem im Tenor genannten Urteil unter Bestätigung des Schuldspruchs und der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Geldstrafe von 600,- Euro (60 Tagessätze iHv. je 10,- Euro) erkannt. Hinsichtlich der Sperrfrist hat das Gericht entschieden, dass dem Angeklagten vor Ablauf von „weiteren“ sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
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Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am 12. April 2015 nach dem Konsum von Amphetamin mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil. Als er sein Fahrzeug um 14.37 Uhr in B. in der S. Straße bewegte, verursachte er - nach den Feststellungen „aufgrund eines drogenbedingten Fahrfehlers“ - einen Unfall, indem er von hinten auf das Kfz der Zeugin K. auffuhr, welche ihre Fahrt verlangsamt hatte, um unter ordnungsgemäßem Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nach links in eine Seitenstraße abzubiegen. Die Geschädigte erlitt durch den heftigen Anprall ein Schleudertrauma; an ihrem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 4.500,- Euro. Bei dem Angeklagten wurde um 15.33 Uhr eine Amphetaminkonzentration im Blut von ca. 1,3 mg/l festgestellt. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Menge der Angeklagte vor der Fahrt Betäubungsmittel konsumierte, hat die Strafrichterin nicht festgestellt. Zur subjektiven Tatseite wird nur mitgeteilt, dass seine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit für den Angeklagten erkennbar war.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der die Tat bestreitet und die Ursache für den Unfall allein in einem Fehlverhalten der Zeugin K. sieht, am 12. November 2015 schriftlich Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel - allerdings unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO - mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts näher begründet. Durch Beschluss vom 20. Januar 2016 verwarf das Amtsgericht die Revision als unzulässig. Mit Beschluss vom 16. August 2016 hat der Senat dem Angeklagten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. In der Folge hat der Angeklagte das Rechtsmittel durch den zwischenzeitlich gewählten Verteidiger begründen lassen; gerügt wird - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Schuldspruch dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch unter angemessener Herabsetzung der Rechtsfolgen abzuändern und die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
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Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Es ist ferner innerhalb der durch Zustellung der Entscheidung des Senats über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand neu in Gang gesetzten Begründungsfrist von einem Monat ordnungsgemäß und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.
2.
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In der Sache hat die Revision mit der erhobenen Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB wird von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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a) Dass der Angeklagte aufgrund der vor Fahrtantritt konsumierten Betäubungsmittel fahruntüchtig im Sinne der Nr. 1a war, ist nicht ausreichend dargelegt. Konkrete Ausfallerscheinungen, die auf den vorherigen Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Der Umstand, der Angeklagte habe kurze Zeit vor der Fahrt Amphetamin in einem Ausmaß zu sich genommen, dass dieses Betäubungsmittel unmittelbar nach dem Unfall noch in einer Konzentration von 1.300 ng/ml in seinem Blut festgestellt werden konnte, reicht nicht aus. Der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen - anders als bei Alkoholaufnahme - nicht. Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund grundsätzlich weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Fahrtstrecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern, wobei die Anforderungen umso geringer sein können, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration im Blut ist (vgl. BGH, 4 StR 111/15 v. 02.06.2015 - NZV 2015, 562 <Rn. 9 n. juris>; 4 StR 395/98 v. 03.11.1998 - BGHSt 44, 219 <Rn. 7 n. juris>; OLG Koblenz, 1 Ss 109/05 v. 28.04.2005 - Blutalkohol 43, 231 <Rn. 7 n. juris>; OLG Hamm, 3 RVs 45/10 v. 29.06.2010 - Blutalkohol 47, 433 <Rn. 10 n. juris>; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 316 Rn. 39, 39a mwN.).
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Zwar muss sich die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit nicht unbedingt in Fahrfehlern ausgewirkt haben; unter Umständen können auch Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, wenn sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (BGHSt 44, 219 <Rn. 8 n. juris>: stark benommener, apathischer Eindruck; Mühe bei der Beantwortung von Fragen; lallende, verwaschene Aussprache; unsicherer Gang; OLG Koblenz aaO. Rn. 8 n. juris). Verhaltensauffälligkeiten von einer solchen Erheblichkeit hat das Amtsgericht vorliegend aber nicht festgestellt. Soweit in der Beweiswürdigung ausgeführt wird, Polizeikommissar M. habe vor Durchführung des Drogenschnelltests beim Angeklagten „typische Anzeichen für einen erfolgten Betäubungsmittelkonsum wie starkes Schwitzen und gerötete Augen“ wahrgenommen (UA, S. 6), reicht dies nicht aus, da nicht ersichtlich ist, wie und in welchem Ausmaß sich diese Symptome negativ auf die Fahrsicherheit des Angeklagten ausgewirkt haben könnten.
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Auch der Umstand, dass der Angeklagte schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, liefert für sich kein beweiskräftiges Indiz für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit. Denn der Fahrfehler des Angeklagten kann durchaus auf Umständen beruht haben, die nichts mit der Aufnahme von Betäubungsmitteln vor der Fahrt zu tun hatten. Auffahrunfälle wie der hier geschehene ereignen sich vielfach, ohne dass der Unfallverursacher in seiner Fahrtüchtigkeit beschränkt ist. So führt das Amtsgericht in der Beweiswürdigung selbst aus, es folge der Einschätzung des Unfallsachverständigen, nach dessen Ausführungen die Unfallursache auf Unachtsamkeit des Angeklagten zurückzuführen sei, der nicht registriert habe, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug abgebremst und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte (vgl. UA, S. 5). Eine solche Unachtsamkeit kann auch einem uneingeschränkt fahrtüchtigen Fahrer unterlaufen, etwa durch Ablenkung oder zu dichtes Auffahren. Soweit das Amtsgericht in der Beweiswürdigung weiter ausgeführt hat, die auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 29. Mai 2015 gestützte Feststellung einer Wirkstoffkonzentration von 1.300 ng/ml lasse auf einen zum Unfallzeitpunkt „starken“ Amphetamineinfluss schließen (UA, S. 6), erschließt sich gleichwohl nicht, in welcher Weise diese hohe Konzentration die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten konkret beeinflusste (etwa im Sinne einer Überschätzung, eingeschränkter Wahrnehmung oder verlangsamter Reaktionsfähigkeit). Zwar können die Anforderungen an die Feststellung von zusätzlichen Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die Wirkstoffkonzentration im Blut ist. Angesichts der erheblichen inter- als auch intraindividuellen Wirkungsunterschiede müssen die Urteilsgründe dann aber ergeben, dass die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen sind (OLG Koblenz, aaO. Rn. 7 n. juris). Diese Fragen werden sich hier nicht ohne die Hinzuziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen beantworten lassen.
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b) Darüber hinaus wären aber auch die Feststellungen des Amtsgericht zur inneren Tatseite nicht geeignet, eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in subjektiver Hinsicht zu tragen.
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Ob der Täter (bedingten) Vorsatz hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich ist, ob er eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält, sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Straßenverkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt (vgl. BGH, 4 StR 401/14 v. 09.04.2015 - BGHSt 60, 227 <Rn. 7 n. juris>).
- 12
Das Amtsgericht hat zur inneren Tatseite nur ausgeführt, die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit sei für den Angeklagten erkennbar gewesen (UA, S. 2). Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - die Fahruntüchtigkeit selbst schon nicht festgestellt ist, fehlt es auch an der Darlegung von Umständen, aus denen zuverlässig geschlossen werden kann, dass der Angeklagte um seine Fahruntüchtigkeit wusste bzw. mit dieser rechnete und sich, darüber hinwegsetzend, gleichwohl ans Steuer seines Fahrzeugs setzte. Auch insoweit rechtfertigt die Höhe der Wirkstoffkonzentration im Blut zum Zeitpunkt des Unfalls allein einen solchen Schluss ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Fahrzeugführer ab Aufnahme einer bestimmten Betäubungsmittelmenge seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Die Höhe der Wirkstoffkonzentration ist nur ein mitunter gewichtiges, im Einzelfall aber widerlegbares Beweisanzeichen für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns (vgl. für Alkoholkonzentration: BGH aaO. Rn. 9 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ss 23/08 v. 27.02.2008 - NZV 2008, 304; <Rn. 16 n. juris>; 1 Ss 295/00 v. 19.04.2001 - NZV 2001, 357 <Rn. 15 n. juris>). Da die Dosis-Wirkungsbeziehungen nach dem Konsum von Betäubungsmitteln weitgehend ungeklärt und von Droge zu Droge verschieden sind, können weder aus der Tatsache des Drogenkonsums überhaupt noch aus der aufgenommenen Drogenmenge hinreichend sichere Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Täter gerade infolge des Genusses von Betäubungsmitteln in seiner Erkenntnisfähigkeit eingeschränkt gewesen sein kann, so dass er - obwohl tatsächlich fahruntüchtig - geglaubt hat, noch fahrtüchtig zu sein (vgl. LK-StGB/König, 12. Aufl. § 316 Rn. 207).
- 13
c) Der Angeklagte könnte hier in Bezug auf die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit - vorausgesetzt, diese lässt sich durch weitere Indizien begründen - möglicherweise fahrlässig im Sinne von § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB gehandelt haben. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter sich bewusst oder unbewusst irrig für fahrtüchtig hält (Fischer, aaO. § 316 Rn. 48). Beim Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss handelt jedenfalls derjenige fahrlässig, der vor Fahrtantritt Drogen konsumiert und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sicher gestellt zu haben, dass der Rauschmittelstoff schon soweit abgebaut ist, dass eine Beeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden kann. Das erfordert ein ausreichendes, gegebenenfalls auch mehrtägiges Warten zwischen letztem Konsum und Fahrtantritt. Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums muss sich der Kraftfahrzeugführer aber hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen (vgl. Senat, 2 OWi 3 SsBs 44/16 v. 26.07.2016; 2 OWi 4 SsBs 38/16 v. 10.06.2016; 2 SsBs 30/14 v. 13.06.2014; OLG Celle, 321 SsBs 42/15 v. 30.04.2015 - VRS 128, 297 ff.; OLG Bremen, 1 SsBs 51/13 v. 18.06.2014 - NStZ-RR 2014, 257). In den Straßenverkehr darf sich nur begeben, wer sich seiner Fahrtüchtigkeit gewiss ist; vertraut der Fahrzeugführer hingegen auf ungesicherter Grundlage auf den vollständigen Abbau und die Wirkungslosigkeit zuvor konsumierter Betäubungsmittel und verwirklicht sich sein Einschätzungsrisiko, so handelt er objektiv und subjektiv fahrlässig (LK-StGB/König, aaO Rn. 225a).
3.
- 14
Da das Amtsgericht den Sorgfaltspflichtverstoß in Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin K. darin erkannt hat, dass der Angeklagte sich in Kenntnis drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ans Steuer seines Fahrzeugs setzte und aufgrund dieses Zustands den Unfall verschuldete, kann auch der Schuldspruch wegen § 229 StGB keinen Bestand haben.
III.
- 15
Wegen dieser Rechtsfehler hat der Senat das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 353 Abs. 1 u. 2 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).
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Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird die Frage, ob der Angeklagte drogenbedingt fahruntüchtig war, unter Heranziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen weiter aufzuklären haben.
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Offensichtlich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden, wobei die näheren Umstände sich nicht aus dem Urteil ergeben. Dass eine solche Maßnahme ausgesprochen wurde, entnimmt der Senat dem zweitletzten Absatz des Urteils, worin die Regelung des § 69a Abs. 4 StGB zitiert worden ist. Dies gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass das Verfahren deshalb mit besonderer Beschleunigung durchzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 111a Rn. 1 mwN.), zumal die Tatzeit schon mehr als ein Jahr und sieben Monate zurückliegt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters sind bei der Entscheidung über die Verhängung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB auch die Wirkungen einer vorläufigen Maßnahme nach § 111a StPO mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, 3 StR 345/91 v. 11.09.1991 - BGHR StGB § 69 Abs 1 Entziehung 4 <Rn. 3 n. juris>; BayObLG, RReg 1 St 79/70 v. 30.09.1970 - NJW 1971, 206 <Rn. 5 n. juris>). Deshalb ist es erforderlich, dass sich das Urteil hierzu verhält.
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