Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 153/12 (VKH), 3 WF 153/12
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 24. April 2012, Az.: 3 F 10/12 UK, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO).
Gründe
I.
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Die gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 24. April 2012, aufgrund dessen das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ihre (negative) Feststellungsklage zurückgewiesen worden ist, ist in der Sache unbegründet.
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Zwar ist, da der Antragsgegner hier gegenüber der Antragstellerin übergegangene Unterhaltsansprüche für das volljährige Kind der Antragstellerin nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII einfordert, für dessen Geltendmachung im Streitfalle nach § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Zivilrechtsweg eröffnet ist, auch für die Abwehr solcher Ansprüche grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben, indes ist das hier angerufene Amtsgericht – Familiengericht – Dessau-Roßlau schon örtlich nicht für diesen von der Antragstellerin erhobenen prozessualen Feststellungsanspruch zuständig.
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Denn dieser Anspruch richtet sich gegen das in Bayern ansässige Landratsamt Passau als Träger der staatlichen Sozialhilfe, das sich nach § 94 Abs. 2 SGB XII in Verb. mit den §§ 1601 ff. BGB übergegangener Unterhaltsansprüche des Kindes der Antragstellerin berühmt. Nach § 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Verb. mit § 17 Abs. 1 ZPO ist aber zur Abwehr dieser Ansprüche das Amtsgericht – Familiengericht – anzurufen, welches für den Sitz des Landratsamtes Passau örtlich zuständig ist, keineswegs jedoch das Amtsgericht Dessau-Roßlau.
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Demzufolge hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau in seiner von der Antragstellerin angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht die für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ des Antrags gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO verneint, sodass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin notwendigerweise ohne Erfolg bleiben muss.
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Abschließend und vorsorglich sei noch angemerkt, dass, ungeachtet der Frage eines Feststellungsinteresses der Antragstellerin, auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag der Antragstellerin fraglich sein kann. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe fehlt regelmäßig dann, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel auf einfacherem und kostengünstigerem Wege als dem Gerichtswege erreichen kann. Dies ist bei der Abwehr einer Inanspruchnahme gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verb. mit den §§ 1601 ff, 1610 BGB möglich, denn nach § 94 Abs. 3 Satz Nr. 1 und 2 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes unter anderem dann nicht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn der Inanspruchgenommene hierdurch selber auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen würde oder aber wenn der Übergang - und damit die Inanspruchnahme für den eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil - eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Umstände hat der Träger der Sozialhilfe, also die Behörde, stets zu berücksichtigen, wenn ihr diese Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden. Mithin bestünde für die Antragstellerin und ihrem sozialbehördlicherseits ebenfalls in Anspruch genommenen Ehemann die Möglichkeit – außergerichtlich – der Behörde ihre eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere auch vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum erhöhten Selbstbehalt der Kindeseltern (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012, NJW 2012, 926 ff. = FamRZ 2012, 530 ff. = NSW SGB XII § 94 (BGH-intern)) nachzuweisen und zudem auch die besonderen, harten Umstände dieses Einzelfalles vorprozessual darzulegen und nachzuweisen, sodass behördlicherseits von der Inanspruchnahme eines oder beider Elternteile Abstand genommen werden könnte.
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Sollte hierbei ggf. anwaltlicher Rechtsrat von Nöten erscheinen, so bestünde für die Antragstellerin und ihren Ehemann, vorbehaltlich der noch vorzunehmenden detaillierten Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, beim für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht die Gewährung von Beratungshilfe zu beantragen.
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Referenzen
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 2x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- §§ 1601 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- §§ 1601 ff, 1610 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x
- § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 94 Abs. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 232 Örtliche Zuständigkeit 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- § 94 Abs. 3 Satz Nr. 1 und 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- 3 F 10/12 1x (nicht zugeordnet)