Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 9/12
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 28.12.2011 wird der am 02.11.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Merseburg (Az.: 2 F 223/10) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 bis 6 des Beschlusstenors) abgeändert:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,8678 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLextra") zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,50 Versorgungspunkten nach Maßgabe AVBextra02, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.
3.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLklassik") zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,70 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 32a VBL-Satzung (VBLS), bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.
4.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Dessau, Außenstelle Magdeburg - Beamtenversorgung - (Az. St ... ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 292,31 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.04.2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
5.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,3422 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.788,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Mit dem angefochtenen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Rahmen hat es zwei bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehende und als „VBLextra“ sowie „VBLklassik“ bezeichnete Anrechte der Antragstellerin auf eine Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst, für die die VBL auszugleichende Kapitalwerte von 3.045,95 Euro bzw. 111,28 Euro vorgeschlagen hatte, ausgeglichen und dies nicht weiter begründet.
- 2
Den Auskünften der VBL vom 22.02.2011 über die bei ihr bestehenden Anrechte der Antragstellerin liegt jeweils die Berücksichtigung pauschaler Teilungskosten von jeweils insgesamt 250,00 € zugrunde.
- 3
Gegen die ihr am 02.12.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich die VBL mit ihrem am 28.12.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel. Sie macht geltend, der Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte der Antragstellerin habe wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichswertes nach § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG zu unterbleiben, weil der maßgebliche Grenzwert (3.066,00 €) nicht überschritten werde.
II.
- 4
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
- 5
In der Sache führt sie allerdings nur insoweit zu Änderungen, als aufgrund einer von den Entscheidungsvorschlägen der VBL und von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Berücksichtigung von Teilungskosten andere Ausgleichswerte für die Anrechte der Antragstellerin auf eine Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst in die Berechnung einzustellen sind, sodass das „VBLklassik“-Anrecht den Grenzwert überschreitet und allein aufgrund dieses Umstandes mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch der Ausgleich des „VBLextra“-Anrechts der Antragstellerin zu erfolgen hat, obwohl es für sich genommen den Grenzwert unterschreitet.
- 6
Der Versorgungsausgleich ist im Ergebnis auf der Grundlage der nachfolgenden Berechnung durchzuführen.
- 7
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
- 8
Die Ehezeit begann am 01.10.1998.
Sie endete am 30.04.2010.
- 9
Ausgleichspflichtige Anrechte
- 10
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
- 11
Die Antragstellerin:
- 12
Gesetzliche Rentenversicherung
1.
- 13
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,7355 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,8678 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.075,41 Euro.
- 14
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
2.
- 15
Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLextra") hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,16 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,24 Versorgungspunkten zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 0,5 Versorgungspunkte zu korrigieren. Abweichend vom Vorschlag des Versorgungsträgers gleicht der Senat dieses Anrecht nämlich mit 229,19 Euro aus, weil er eine Pauschalierung der abzusetzenden Teilungskosten mit bis zu 3 % des Deckungskapitals, höchstens jedoch 300,00 Euro insgesamt, für angemessen erachtet (vgl. auch Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis - Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht, Rn 110). Diesen Wert überschreiten die vom Versorgungsträger mit anteilig insgesamt 125,00 Euro angesetzten Teilungskosten.
- 16
Bei seiner Auffassung zum Ansatz von Teilungskosten bleibt der Senat auch in Anbetracht der Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.07.2012 und 30.07.2012, in denen sie höhere Teilungskosten berücksichtigt wissen will.
- 17
In seinen Entscheidungen vom 01.02.2012 (Az.: XII ZB 172/11) und vom 04.04.2012 (Az.: XII ZB 310/11) führt der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus, Teilungskosten bis zu insgesamt 500,00 € seien ohne weitere Prüfung des Einzelfalls angemessen. Vielmehr ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, ein Höchstbetrag sei im Rahmen der zulässigen Pauschalierung der Teilungskosten mit deren prozentualer Berechnung zu kombinieren, d. h. für die pauschale Ermittlung der Teilungskosten durch Bildung eines Prozentsatzes vom Deckungskapital existiert eine betragsmäßige Grenze nach oben.
- 18
Die Berücksichtigung höherer (über dem Satz von 3 % des Deckungskapitals und/oder über einem betragsmäßigen Höchstbetrag liegender) Teilungskosten ist dadurch nicht ausgeschlossen, setzt aber nach den vorgenannten Entscheidungen des BGH voraus, dass der betroffene Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles darlegt. Diesen Anforderungen wird die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.07.2012, zu der der Senat sie gemäß § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG mit Verfügung vom 10.07.2012 aufgefordert hat, nicht gerecht. Sie berücksichtigt nämlich nicht die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, sondern verhält sich nur über eine Kostenermittlung in Bezug auf einen (abstrakten) Fall.
- 19
Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt also 229,19 Euro. Dieser ergibt sich, wenn man in die Berechnung unter Nr. I.7 der Anlage 1 zur Auskunft der VBL für das Anrecht „VBLextra“ vom 22.02.2011 für die Antragstellerin statt Teilungskosten von 125,00 Euro solche in Höhe von 7,09 Euro (236,28 Euro x 3 %) einstellt.
3.
- 20
Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLklassik") hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 23,05 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,61 Versorgungspunkten zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 9,7 Versorgungspunkte zu korrigieren. Abweichend vom Vorschlag des Versorgungsträgers gleicht der Senat dieses Anrecht nämlich mit 3.075,83 Euro aus, weil er eine Pauschalierung der abzusetzenden Teilungskosten mit bis zu 3 % des Deckungskapitals, höchstens jedoch 300,00 Euro insgesamt, für angemessen erachtet (vgl. auch Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis - Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht, Rn 110). Diesen Wert überschreiten die vom Versorgungsträger mit anteilig insgesamt 125,00 Euro angesetzten Teilungskosten. Im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Zusatzversorgung „VBLextra“ der Antragstellerin Bezug genommen.
- 21
Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt also 3.075,83 Euro. Dieser ergibt sich, wenn man in die Berechnung unter Nr. I.8 der Anlagen 1 und 2 zur Auskunft der VBL für das Anrecht „VBLklassik“ vom 22.02.2011 für die Antragstellerin statt Teilungskosten von 125,00 Euro solche in Höhe von 95,12 Euro ([3.036,13 Euro + 134,82 Euro] x 3 %) einstellt.
- 22
Beamtenversorgung
4.
- 23
Bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Dessau, Außenstelle Magdeburg - Beamtenversorgung - hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 584,62 Euro monatlich erlangt. Das Anrecht wurde (ohne Bestandsschutz West) im Beitrittsgebiet erworben. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 292,31 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.891,05 Euro.
- 24
Der Antragsgegner:
- 25
Gesetzliche Rentenversicherung
5.
- 26
Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,6844 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,3422 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 28.616,64 Euro.
- 27
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
26.075,41 Euro
Ausgleichswert:
4,8678 Entgeltpunkte (Ost)
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL; "VBLextra"), Kapitalwert:229,19 Euro
Ausgleichswert:
0,5 Versorgungspunkte
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL; "VBLklassik"), Kapitalwert:3.075,83 Euro
Ausgleichswert:
9,7 Versorgungspunkte
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Dessau,
Außenstelle Magdeburg - Beamtenversorgung -, Kapitalwert:64.891,05 Euro
Ausgleichswert (mtl.):
292,31 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Kapitalwert:28.616,64 Euro
Ausgleichswert:
5,3422 Entgeltpunkte (Ost)
- 28
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 65.654,84 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.
- 29
Ausgleich:
- 30
Die einzelnen Anrechte:
- 31
Zu 1.:
- 32
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,8678 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
- 33
Zu 2.:
- 34
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLextra") ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,5 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
- 35
Der Kapitalwert von 229,19 Euro überschreitet zwar nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird dennoch nicht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, weil mit „VBLklassik“ ein weiteres Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zugunsten des Antragsgegners auszugleichen ist. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet nämlich den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht bei einem Versorgungsträger, wenn ein Ehegatte – wie hier – ein weiteres Anrecht bei demselben Versorgungsträger erworben hat, das nach § 10 VersAusglG ausgeglichen wird, sodass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf dem Konto vornehmen muss (vgl. BGH FamRZ 2012, 192).
- 36
Für den Ausgleich auch des „VBLextra“-Anrechts der Antragstellerin spricht darüber hinaus auch die notwendige Gesamtbetrachtung verschiedener einzelner Bausteine einer als wirtschaftliche Einheit anzusehenden und intern zu teilenden zusätzlichen Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2012, 610), mögen die in Frage stehenden Einzelanrechte auch auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und getrennt voneinander verwaltet werden.
- 37
Zu 3.:
- 38
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLklassik") ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,7 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
- 39
Zu 4.:
- 40
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Dessau, Außenstelle Magdeburg - Beamtenversorgung - ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 292,31 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auszugleichen.
- 41
Zu 5.:
- 42
Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,3422 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
- 43
Obwohl die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet, sind diese Anwartschaften nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen, weil insoweit der Beschluss des Amtsgerichts vom 02.11.2011 nicht angefochten wurde.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
- 45
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und berücksichtigt den Umstand, dass lediglich bezüglich zweier in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 1 Geltungsbereich 1x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 1x
- VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 5x
- VersAusglG § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis 1x
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 5x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 6x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 4x
- FamFG § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- 2 F 223/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 172/11 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 310/11 1x (nicht zugeordnet)