Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Zivilsenat) - 4 U 51/12
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 729/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls eines Pkw VW T 5 aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.
- 2
Der Kläger, welcher eine Gaststätte betreibt, erwarb das Fahrzeug ausweislich einer Fahrzeug-Rechnung (Anlage K 2, Bl. 25 Anlagenband) am 07. Oktober 2010 mit einem Stand von 21.710 gefahrenen Kilometern von einem Autohaus gegen Barzahlung des Kaufpreises von 22.241,10 Euro (brutto), für dessen Finanzierung er zuvor am 23. September 2010 bei der Stadtsparkasse D. ein Darlehen über 21.000,-- Euro aufgenommen hatte (Anlage B 2, Bl. 47, 48 Anlagenband).
- 3
Für das Fahrzeug vereinbarte er mit der Beklagten im Rahmen eines auf den 15. Oktober 2010 datierten Nachtrags zu einer bereits zuvor bestehenden Versicherung wegen Fahrzeugwechsels unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB), Stand 01. Juli 2009 Vollkaskoschutz inklusive Teilkasko. In dem Nachtrag, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird (Anlage K 3, Bl. 26, 27 Anlagenband), ist der KM-Stand bei Vertragsabschluss mit 24.000 km angegeben.
- 4
Am 12. August 2011 erstattete der Kläger beim Polizeirevier D. Anzeige wegen Diebstahls seines Fahrzeugs und gab hierzu an, dieses am 11. August 2011 gegen 20.00 Uhr in der Nähe seiner Wohnung auf einem Parkplatz in der Sch. Straße /Einmündung R. Straße in D. verschlossen zurückgelassen und es dort am Folgetag gegen 7.45 Uhr nicht wieder vorgefunden zu haben (Bl. 1, 2 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, Az.: 599 UJs 13413/11).
- 5
Anlässlich eines Zusammentreffens mit dem für die Beklagte arbeitenden Schadensermittler S. übergab der Kläger diesem am 26. August 2011 mehrere geforderte Schriftstücke, allerdings keine Unterlagen zum Kauf des Fahrzeugs und den Kreditvertrag betreffend. Die Fahrzeugrechnung vom 05. Oktober 2010 und den Kreditvertrag vom 23. September 2010 übersandte er erst später nach wiederholter Anforderung in Kopie an die Beklagte.
- 6
In dem vom Kläger ebenfalls am 26. August 2011 unterschriebenen Fragebogen bei Kfz-Totalentwendung (Anlage B 1, Bl. 43, 45 Anlagenband) findet sich zu den Fragen „Wann wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben?“ und „Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben?“ als Antwort die Eintragung „~ 27.900,-- €“ mit dem Zusatz: „Wert z. Ztpkt. d. Anschaffung“, wohingegen die Frage „Handelt es sich um ein Leasing-Fahrzeug bzw. ist das Kfz finanziert (ggf. bitte Kopie des Vertrags beifügen)“ verneint worden ist.
- 7
Mit Schreiben vom 16. November 2011 (Anlage K 10, Bl. 38 Anlagenband) wies die Beklagte unter Verweis auf eine Obliegenheitsverletzung und einen fehlenden Nachweis für das äußere Bild eines Diebstahls Entschädigungsansprüche des Klägers schließlich zurück.
- 8
Der Kläger hat behauptet, sein Pkw VW, den er am 11. August 2011 gegen 20.30 Uhr auf dem Parkplatz in der Sch. Straße /Einmündung R. Straße in D. verschlossen zurückgelassen und dort am Folgetag gegen 8.00 Uhr nicht wieder vorgefunden habe, sei gestohlen worden.
- 9
Seiner Ansicht nach ist die Beklagte ihm gegenüber deshalb einstandspflichtig und müsse entsprechend der Regelung in A.2.6.7 der vereinbarten AKB (vgl. Bl. 5 Anlagenband) den Kaufwert des Pkw erstatten, der sich, so die Behauptung des Klägers, ausweislich einer von ihm angestellten Internetrecherche (Bl. 41, 42 Anlagenband) auf 25.750,25 Euro belaufe.
- 10
Der Kläger hat beantragt,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.750,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19. November 2011 zu zahlen.
- 12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Die Beklagte hat einen Diebstahl des Fahrzeugs bestritten und eine fehlende Einstandspflicht u. a. damit begründet, dass der Kläger gegenüber der Polizei einerseits und in der Schadensanzeige ihr gegenüber andererseits unterschiedliche Uhrzeiten zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Pkw angegeben habe. Darüber hinaus habe der Kläger in den betreffenden Formularen aber auch den dort abgefragten Kaufpreis arglistig zu hoch mit 27.900,-- Euro angegeben und die Frage nach einer Finanzierung des Fahrzeugs unzutreffend verneint. Damit sei der Kläger nicht nur als unredlich einzuschätzen und die ihm grundsätzlich als Versicherungsnehmer sonst zukommenden Beweiserleichterungen zu versagen, sondern ein Entschädigungsanspruch sei deshalb auch wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit ausgeschlossen.
- 15
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und zudem Beweis durch Vernehmung des Zeugen S. erhoben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05. Juni 2012, Bl. 79 - 87 d. A.) und die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2012 (Bl. 94 - 101 d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei unglaubwürdig und habe deshalb, da ihm neben seinen eigenen Angaben keine weiteren Beweismittel zur Seite ständen, den für eine Einstandspflicht der Beklagten notwendigen Minimalsachverhalt eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht nachweisen können. Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers hätten sich vor allem daraus ergeben, dass dieser nicht plausibel habe erklären können, ob das Fahrzeug für private oder gewerbliche Zwecke erworben worden sei, und zudem falsche bzw. unklare Angaben zur Höhe des Kaufpreises in der Schadensanzeige gemacht habe.
- 16
Hiergegen richtet die Berufung des Klägers, mit der er vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich und nicht überzeugend beanstandet.
- 17
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.750,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2011 sowie 961,28 Euro vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 19
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
- 22
Der gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgemäß gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufung bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.
- 23
Der Kläger hat den Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls seines Pkw nicht erbracht, weshalb ihm ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verb. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkasko-Versicherungsvertrag nicht zusteht.
- 24
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die dem Kläger grundsätzlich als Versicherungsnehmer zukommende Redlichkeitsvermutung als erschüttert anzusehen, sodass er in Ermangelung weiterer über seine eigenen Angaben hinausgehender Beweismittel für die Behauptung eines Diebstahls seines Fahrzeugs beweisfällig geblieben ist.
- 25
In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats kommt dem Versicherungsnehmer vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 252, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).
- 26
Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs bestritten. Obwohl sich dieser weder für das Abstellen noch das Wiederauffinden auf Zeugen berufen hat, führt dies allein allerdings noch nicht dazu, dass die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen wäre. Vielmehr ist es, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, dem Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gestattet, den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls allein anhand seiner eigenen Angaben zu führen. Dies lässt sich aus der materiell-rechtlichen, dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Risikoverteilung folgern. Denn häufig ist der Versicherungsnehmer beim Abstellen oder Nichtwiederauffinden seines Fahrzeugs ohnehin allein, sodass ihm keine Zeugen hierfür zur Seite stehen werden. Eine solche Beweisnot des Versicherungsnehmers kann allerdings nicht zu einem faktischen Haftungsausschluss zugunsten des Versicherers führen, da anderenfalls der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz im Ergebnis leerliefe. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung die vertragliche Vermutung des redlichen Versicherungsnehmers entwickelt. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass mit der Redlichkeit oder Unredlichkeit kein allgemeines moralisches Wert- oder Unwerturteil über die Person des Versicherungsnehmers verbunden ist, sondern vielmehr die festgestellte Unredlichkeit einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung einer Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben muss. In diesem Zusammenhang können etwa auch unrichtige, korrigierte oder ungenaue Angaben des Versicherungsnehmers zum Versicherungsfall seine Redlichkeit infrage stellen, wobei in erster Linie Angaben zum Kerngeschehen – Abstellen und Nichtwiederauffinden des Pkw – Bedeutung erlangen, allerdings – abhängig vom Einzelfall, wie bei der Würdigung jeder anderen Aussage auch – sonstige Angaben zum Randgeschehen mit einzubeziehen sind.
- 27
Angesichts dessen, dass der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil nur, wie nachfolgend erläutert, in eingeschränktem Maße zu folgen vermag, hat er den Kläger erneut mündlich angehört, gelangt danach allerdings zu demselben Ergebnis, dass gegen dessen Redlichkeit erhebliche Bedenken bestehen und deshalb seine Angaben zu dem behaupteten Diebstahlsgeschehen nicht als wahr zugrunde gelegt werden können.
- 28
Den in dem angefochtenen Urteil besonders herausgestellten Umstand, dass der Kläger dazu, ob er das Fahrzeug für private oder gewerbliche Zwecke erworben habe, nur unbefriedigende Angaben habe machen können, misst der Senat hingegen keine besondere Relevanz zu. Denn hieraus lässt sich ein Zusammenhang zu dem streitigen Versicherungsfall nur schwerlich herstellen, zumal dieser Umstand in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger als Einzelunternehmer der von ihm betriebenen Gaststätte ohnehin von eher geringer Bedeutung war. Zudem hat das Landgericht offensichtlich nicht bedacht, dass eine gemischte Nutzung zu privaten und gewerblichen Zwecken, wie letztlich vom Kläger geschildert, nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch für eine steuerliche Behandlung des Fahrzeugs durchaus plausibel sein kann.
- 29
Ebenso sind die teilweise abweichenden Angaben gegenüber Polizei und Gericht zu den Zeiten des Abstellens und Nichtwiederauffindens des Pkw für sich betrachtet nicht dazu angetan, ernsthafte Bedenken gegen die Person des Klägers aufkommen zu lassen. Auch die unrichtig verneinte Frage nach einer Finanzierung des Fahrzeugs in dem Fragebogen der Beklagten ist noch nicht derart erheblich, um deswegen die Redlichkeit des Klägers infrage zu stellen.
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Anders verhält es sich hingegen mit den Angaben, die der Kläger in dem Fragebogen im Zusammenhang mit dem dort abgefragten Kaufpreis gemacht hat.
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Insoweit ist der Einwand der Berufung, der Kläger habe mit dem dort eingetragenen Kaufpreis von rund 27.900,-- Euro nicht den Kaufpreis angegeben, vielmehr sei die danach gestellte Frage letztlich offen geblieben, bei formaler Betrachtung wegen des Zusatzes Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung zwar noch zutreffend. Ohnedies obliegt es bei missverständlichen Antworten oder vom Versicherungsnehmer offen gelassenen Fragen grundsätzlich dem Versicherer, hierzu erneut nachzufragen, um den Sachverhalt aufzuklären. Einer derartigen Nachfrageobliegenheit des Versicherers steht jedoch nicht entgegen, die Angaben im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten des Klägers zu würdigen. Danach ist der Kläger nach Überzeugung des Senats zumindest anfangs ganz offensichtlich nicht bereit gewesen, die unmissverständliche Frage nach dem Kaufpreis zu beantworten. Denn hierzu hat er nicht nur in dem Fragebogen keine bzw. allenfalls missverständliche Angaben gemacht, sondern sich auch gegenüber entsprechenden Fragen des Schadensermittlers S., wie dieser glaubhaft geschildert hat, betont ausweichend geäußert und war im Gegensatz zu anderen übergebenen Schriftstücken nicht bereit, Unterlagen zum Kauf des Fahrzeugs, wie etwa die durchaus bei ihm vorhandene Fahrzeug-Rechnung (Anlage K 2, Bl. 25 Anlagenband), vorzulegen. Eine plausible Erklärung für dieses Verhalten hat der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage seitens des Senats nicht geben können.
- 32
Gleiches gilt für den nebulös bleibenden Umstand, weshalb der Kläger überhaupt einen angeblichen Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Anschaffung anstatt des im Formular ausdrücklich erfragten Kaufpreises angab. Dies ließe sich unter Umständen im Ausgangspunkt noch dann nachzuvollziehen, wenn der Kläger mit Blick auf die Regelung in A.2.6.7 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB (Bl. 5 Anlagenband) davon ausgegangen wäre, für eine Entschädigungsleistung könne allein der dort genannte Kaufwert maßgeblich sein, weshalb es auf die Angabe des tatsächlichen Kaufpreises nicht ankomme. Jedoch auch eine derartige Überlegung zu seinen Gunsten unterstellt, bleibt trotz ausdrücklicher gezielter Nachfrage beim Kläger unklar und ohne jegliche, geschweige denn plausible Erklärung, weshalb er in Ansehung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises von lediglich 23.241,10 Euro zur Überzeugung gelangt sein will, sein Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Anschaffung erheblich mehr, nämlich rund 27.900,-- Euro wert gewesen. Selbst der ohnehin erst nachträglich erfolgten Internetrecherche (Bl. 39 - 42 Anlagenband) lässt sich ein derartiger Wert nicht entnehmen. Nach Auffassung des Senats drängt sich deshalb unabweisbar der Verdacht auf, dass es dem Kläger mit seiner Angabe zum vermeintlichen Anschaffungswert des Fahrzeugs letztlich allein darauf ankam, eine auch aus seiner Sicht ungerechtfertigt hohe Entschädigungsleistung von der Beklagten zu erlangen.
- 33
Hinzu kommt der weitere Umstand, dass der Kläger bei Abschluss der Versicherung für das Fahrzeug im Rahmen des Nachtrags vom 15. Oktober 2010 (Bl. 26, 27 Anlagenband), den KM-Stand bei Vertragsabschluss deutlich zu hoch, nämlich mit 24.000 km angegeben hat, obwohl sich der Kilometerstand unmittelbar zuvor bei Erwerb des Fahrzeugs tatsächlich nur auf 21.710 km belief. Die falschen Angaben, die er auch auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt hat, erscheinen deshalb besonders bedenklich, weil sich der Kläger auf diese Weise angesichts der vertraglich vereinbarten beschränkten Kilometerleistung von 12.000 km/Jahr die Möglichkeit eröffnete, für eine darüber hinausgehende Fahrleistung unberechtigt einen prämienfreien Versicherungsschutz der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Eine plausible Erklärung dazu, warum er überhaupt gegenüber der Versicherung eine unzutreffende Laufleistung des gerade erst erworbenen Fahrzeugs angegeben hat und dass er mit seinen falschen Angaben ein anderes Ziel als die Erlangung eines unredlichen Vorteils verfolgt haben könnte, hat der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage im Termin nicht geben können.
- 34
Danach kommen letztlich in einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände nach Überzeugung des Senats doch derart schwerwiegende Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers und seine Glaubwürdigkeit auf, dass allein seinen in vielfacher Hinsicht fragwürdigen und unstimmigen Angaben auch zum streitigen Diebstahlsgeschehen kein Glauben mehr geschenkt werden kann.
- 35
Nach alledem ist es nicht mehr entscheidungserheblich und kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob das Verhalten des Klägers darüber hinaus den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl zu rechtfertigen vermöchte oder eventuell auch noch wegen einer zu konstatierenden Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG zu einer Leistungspflicht der Beklagten hätte führen müssen.
III.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 37
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Referenzen
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