Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Zivilsenat) - 4 U 11/13
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Januar 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 761/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 09. Januar 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls seines Pkw der Marke VW aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.
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Der Kläger hatte das Fahrzeug gebraucht am 28. Februar 2011 für 13.000,-- € erworben und bei der Beklagten mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,-- € kaskoversichert.
- 3
Am 09. Juni 2011 zeigte er beim Polizeirevier in M. den Pkw, der zu diesem Zeitpunkt eine tatsächliche Laufleistung von rund 200.000 km aufwies und dessen Originaltachometer zuvor ausgetauscht worden war, als gestohlen an.
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In dem ihm daraufhin von der Polizei übersandten und nach Ausfüllen von ihm unterschriebenen Fragebogen ist auf die Frage Welchen Kilometerstand/Gesamtlaufleistung hatte Ihr Fahrzeug zum Diebstahlszeitpunkt? handschriftlich der Wert 160.595 eingetragen worden (Bl. 43 d. A.).
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Zudem unterschrieb der Kläger einen ihm von der Beklagten übermittelten Fragebogen, in dem sich u. a. folgende Fragen und Antworten (Bl. 60 d. A.) finden:
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5. Verfügt das Fahrzeug noch über den Original-Tachometer oder -Kilometerzähler?
Hier ist die Antwortvariante Ja angekreuzt worden.
6. Wurde der Kilometerstand technisch oder mechanisch verändert?
Als Antwort ist Nein angekreuzt worden.
7. Welche Lauf- oder Betriebsleistung hatte das Fahrzeug am Schadentag?
Unter Tacho: Abgelesen ist in die formularmäßig vorgesehene Lücke 160.595 km und zur Gesamtleistung ebenfalls der Wert 160.595 km eingetragen worden.
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Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug am 08. Juni 2011 abends nach der Arbeit in der Nähe seiner Wohnung vor dem Haus F. Straße 49 in M. verschlossen abgestellt und dieses am nächsten Morgen gegen 06:00 Uhr dort nicht mehr vorgefunden.
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Da er weder in Deutschland geboren noch aufgewachsen sei, habe er wegen seiner Sprachschwierigkeiten die Formulare nicht selbst ausgefüllt, sondern dies teilweise von dem Versicherungsmakler Dr. T. H. und im Übrigen von seinem Sohn S. C. erledigen lassen. Sein Sohn habe ihn in Unkenntnis des Tachometeraustausches lediglich nach dem Kilometerstand gefragt, ohne überhaupt die weiteren Fragen zu einem Auswechseln des Tachometers vorzulesen. Anschließend habe er, der Kläger, den ausgefüllten Fragebogen quasi blind, ohne die Antworten zu überprüfen, unterschrieben.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit ihm geschlossenen Kfz-Kaskoversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer: ... verpflichtet sei, ihm den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Schaden aus dem Diebstahl seines Pkw … in der Nacht vom 08. auf den 09. Juni 2011 zu ersetzen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat einen Diebstahl des Fahrzeugs bestritten. Auf Grund der mehrfach falschen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs könne der Kläger nicht mehr als redlich gelten, weshalb auch seine Angaben zu dem behaupteten Diebstahlsgeschehen nicht verlässlich seien. Daneben scheide wegen der Falschangaben ein Entschädigungsanspruch aber auch wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit aus.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. Januar 2013 (Bl. 103 - 108 d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei auf Grund der unzutreffenden Antworten zur Fahrleistung seines Pkw nicht mehr als redlich anzusehen, wobei es für diese Einschätzung ohne Belang sei, ob er oder ein Dritter die Formulare ausgefüllt habe, da er sich die falschen Angaben wegen seiner geleisteten Unterschrift wie eigene zurechnen lassen müsse. Damit sei der Kläger in Ermangelung von Zeugen für das behauptete Diebstahlgeschehen letztlich beweisfällig geblieben.
- 15
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vor allem beanstandet, das Landgericht habe, ohne ihn zuvor persönlich anzuhören, unzulässigerweise bereits allein auf Grund der Falschangaben in den Formularen auf seine Unredlichkeit geschlossen. Der Umstand, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und es deshalb zu Missverständnissen und falschen Antworten beim Ausfüllen der Fragebögen gekommen sei, genüge nicht, um ihm seine Redlichkeit abzusprechen.
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Der Kläger, der von seinem ursprünglichen Feststellungsantrag abgerückt ist, beantragt nunmehr,
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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 11.850,-- € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
- 21
Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache erfolglos.
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Der Kläger hat den Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls seines Pkw nicht erbracht, weshalb ihm ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verb. mit den zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag nicht zusteht.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die dem Kläger grundsätzlich als Versicherungsnehmer zukommende Redlichkeitsvermutung als erschüttert anzusehen, sodass er in Ermangelung weiterer über seine eigenen Angaben hinausgehender Beweismittel für die Behauptung eines Diebstahls seines Fahrzeugs beweisfällig geblieben ist.
- 24
In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats kommt dem Versicherungsnehmer vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 252, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).
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Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs bestritten. Obwohl dieser sich weder für das Abstellen noch das Wiederauffinden auf Zeugen berufen hat, führt dies allein allerdings noch nicht dazu, dass die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen wäre. Vielmehr ist es, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, dem Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gestattet, den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls allein anhand seiner eigenen Angaben zu führen. Dies lässt sich aus der materiell-rechtlichen, dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Risikoverteilung folgern. Denn häufig ist der Versicherungsnehmer beim Abstellen oder Nichtwiederauffinden seines Fahrzeugs ohnehin allein, sodass ihm keine Zeugen hierfür zur Seite stehen werden. Eine solche Beweisnot des Versicherungsnehmers kann allerdings nicht zu einem faktischen Haftungsausschluss zugunsten des Versicherers führen, da anderenfalls der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz im Ergebnis leerliefe. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung die vertragliche Vermutung des redlichen Versicherungsnehmers entwickelt. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass mit der Redlichkeit oder Unredlichkeit kein allgemeines moralisches Wert- oder Unwerturteil über die Person des Versicherungsnehmers verbunden ist, sondern vielmehr die festgestellte Unredlichkeit einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung einer Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben muss. In diesem Zusammenhang können etwa auch unrichtige, korrigierte oder ungenaue Angaben des Versicherungsnehmers zum Versicherungsschein seine Redlichkeit infrage stellen, wobei in erster Linie Angaben zum Kerngeschehen - Abstellen und Nichtwiederauffinden des Pkw - Bedeutung erlangen, allerdings - abhängig vom Einzelfall, wie bei der Würdigung jeder anderen Aussage auch - sonstige Angaben zum Randgeschehen mit einzubeziehen sind.
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Damit sind die in den beiden Formularen unstreitig falsch beantworteten Fragen zur Laufleistung des Fahrzeugs und dem Vorhandensein eines Originaltachometers zweifellos geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers als Versicherungsnehmers aufkommen zu lassen. Gleichwohl können die Umstände, wie es zu den unzutreffenden Antworten kam, anders als das Landgericht in dem angefochtenen Urteil offensichtlich gemeint hat, nicht mit dem Argument, der Kläger müsse sich, weil er die ausgefüllten Fragebögen unterzeichnet habe, die darin enthaltenen Falschangaben zurechnen lassen, offen bleiben. Eine derartige Zurechnung mag für die Frage einer Obliegenheitsverletzung von Belang sein, für die Beurteilung der Redlichkeit des Klägers als Versicherungsnehmers, bei der es allein auf dessen eigene Person, nicht jedoch auf mögliche Defizite in der Person seines Sohnes ankommen kann, überzeugt sie hingegen weniger. Denn sollten der Behauptung des Klägers entsprechend tatsächlich allein dessen fehlende Deutschkenntnisse und deshalb entstandene Missverständnisse beim Ausfüllen der Fragebögen für die falschen Angaben verantwortlich gewesen sein, ließen diese Falschangaben für sich genommen noch keine ernsthaften Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers aufkommen.
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Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Kläger im mündlichen Termin vom 12. September 2013 persönlich angehört, um ihm so Gelegenheit zu geben, vor allem zu den Umständen beim Ausfüllen der beiden Fragebögen und den in diesem Zusammenhang behaupteten Missverständnissen Stellung zu nehmen. Im Ergebnis dieser Anhörung gelangt der Senat allerdings, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil, zu demselben Ergebnis, dass gegen die Redlichkeit des Klägers, wie nachfolgend erläutert, erhebliche Bedenken bestehen und deshalb seine Angaben zu dem behaupteten Diebstahlgeschehen nicht als wahr zugrunde gelegt werden können.
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Selbst bei Zugrundlegung lediglich rudimentärer Deutschkenntnisse des Klägers, die allerdings, wie die von ihm bereits vor Übersetzung der Fragen durch die hinzugezogene Dolmetscherin gegebenen Antworten gezeigt haben, deutlich über das von ihm selbst eingangs der Befragung behauptete Guten Tag und Auf Wiedersehen hinausgehen, lassen sich die mehrfachen Falschangaben in den beiden Formularen zum negierten Austausch des Tachometers und den abgefragten Kilometerständen nicht überzeugend erklären. Vielmehr war nach Einschätzung des Senats für den mehrere Jahre in Deutschland sogar als Automechaniker beschäftigten Kläger zweifellos offenkundig, dass die tatsächliche Laufleistung den Wert seines Fahrzeugs entscheidend mitbestimmte und damit eine deutlich zu niedrig angegebene Kilometerleistung für ihn eine unberechtigt hohe Versicherungsleistung bedeuten würde. Allein deshalb bleibt seine Behauptung, er sei davon ausgegangen, die Beklagte habe lediglich Interesse an dem Stand des von ihm ausgewechselten Tachometers, der wie er genau wusste, die tatsächliche Kilometerleistung völlig unzutreffend angab, nur schwerlich nachvollziehbar.
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Daneben ist als Ergebnis der Anhörung allerdings auch zur Gänze unklar geblieben, wie es überhaupt konkret zu den behaupteten Missverständnissen beim Ausfüllen der beiden Fragebögen gekommen sein soll. Denn der Kläger hat trotz Vorhalts der beiden Formulare im Termin hierzu weder angeben können, welche der Fragen er gegenüber wem, seinem Sohn oder dem Makler Dr. H., beantwortete und wer von beiden seine mündlichen Antworten schließlich in das Formular übertrug.
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Hinzu kommt, dass sich das Aussageverhalten des Klägers auch in anderer Hinsicht als wenig konstant und äußerst unstimmig erwiesen hat. So hat der Kläger zunächst auf die Frage, warum es ihm überhaupt möglich war, den Stand des neu eingebauten Tachometers auf den Kilometer genau mit 160.595 km anzugeben, anfangs behauptet, den entsprechenden Kilometerstand etwa zwei Wochen vor dem Diebstahl beim Einbau des neuen Tachometers abgelesen und sich gemerkt zu haben. Auf den weiteren Vorhalt, dass er mit dem Fahrzeug anschließend noch gefahren sei und sich der Kilometerstand folglich bis zu dem behaupteten Diebstahl noch erhöht haben müsse, hat er sich hingegen nunmehr darauf zurückgezogen, bei Ausfüllen des Formulars doch keinen kilometergenauen Tachostand genannt, sondern lediglich von ca. 160.000 km gesprochen zu haben.
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Nach Überzeugung des Senats kommen letztlich in einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände doch derart schwerwiegende Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers und seine Glaubwürdigkeit auf, das allein seinen in vielfacher Hinsicht fragwürdigen und unstimmigen Angaben auch zum streitigen Diebstahlsgeschehen kein Glauben mehr geschenkt werden kann.
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Nach alledem ist es nicht mehr entscheidungserheblich und kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob daneben eventuell auch eine zu konstatierende Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten hätte führen müssen.
III.
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Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Referenzen
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- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- § 1 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
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