Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 57/13 (Abl), 10 W 57/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das unter dem 20. Mai 2013 angebrachte Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin, betreffend den Richter am Landgericht ... als unzulässig verworfen wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.634,99 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das vor dem Landgericht betriebene Ausgangsverfahren betrifft die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Halberstadt im Verfahren der Immobiliarvollstreckung. Auf Grundlage eines zuletzt unter dem 16. Januar 2013 in ergänzter und berichtigter Form angebrachten Vollstreckungsantrages (Bl. 88 f d.A.) betreibt die Beschwerdegegnerin die Zwangsversteigerung von Grundbesitz der Beschwerdeführerin wegen einer Forderung in Höhe von 6.634,99 €.

2

Durch Beschluss vom 21. Januar 2013 hat das Amtsgericht Halberstadt die Fortsetzung des zwischenzeitlich teilweise einstweilen eingestellten Zwangsversteigerungsverfahrens angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Richter am Landgericht ..., durch Beschluss vom 05. März 2013 (Bl. 123 f d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen unter Bezeichnung der Titel, aus denen vollstreckt werde, zwischenzeitlich bescheinigt seien. Erhebliche Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Titel habe die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Durch Beschluss vom 29. April 2013 (Bl. 136 d.A.) hat der Einzelrichter die gegen die vorangegangene Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde vom 21. März 2013 als unzulässig verworfen und diese Verwerfung sinngemäß auf das Fehlen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels gestützt.

3

Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit einem unter dem 20. Mai 2013 angebrachten Gesuch gewendet, in dem sie ausgeführt hat, sie beantrage die Feststellung der Befangenheit des Richters ..., weil er die Würdigung von Beweismitteln, die zur Aufhebung des Verfahrens führen würden, verweigert habe.

4

Durch den angefochtenen Beschluss vom 15. August 2013 (Bl. 142 f d.A.) hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ohne den abgelehnten Richter das Gesuch der Beschwerdeführerin für unbegründet erklärt, da die vom abgelehnten Richter vertretene Rechtsauffassung, auch über den Umfang der zu verwertenden Beweismittel, die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermöge, auch wenn sie für die Beschwerdeführerin ungünstig sei.

5

Gegen diese ihr am 31. August 2013 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit einem am 11. September 2013 beim Landgericht angebrachten Schreiben sofortige Beschwerde erhoben, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

6

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Beschluss der 11. Zivilkammer ist zulässig. Die Statthaftigkeit der gem. § 569 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde ergibt sich aus den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 ZPO.

7

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu recht als erfolglos angesehen, mit der Maßgabe, dass sich die Erfolglosigkeit des Gesuches zusätzlich zu den vom Landgericht ausgeführten Gründen aus seiner Unzulässigkeit ergibt.

8

Gem. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter unter anderem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein solches Ablehnungsgesuch ist gem. § 42 Abs. 2 ZPO erfolgreich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Zweck des Ablehnungsverfahrens ist es, den abgelehnten Richter von der Zuständigkeit für das weitere Verfahren zu entbinden, wenn ein Ablehnungsgrund vorliegt, und die das Gesuch anbringende Partei die Besorgnis der Befangenheit zu recht hegt. Daraus ergibt sich die zeitliche Grenze für die Anbringung eines Ablehnungsgesuches. Es kann seinen Zweck nur dann erreichen, wenn weitere Verfahrenshandlungen und eine Entscheidung von dem abgelehnten Richter zu erwarten sind. Deshalb kann die Partei den Richter nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz ablehnen. Äußerste Grenze für die Anbringung eines auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO gestützten Ablehnungsgesuches ist die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42, Rdnr. 4 m.w.N.).

9

Diese Grenze ist hier überschritten. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter ihre gegen die vom Amtsgericht Halberstadt angeordnete Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gerichtete sofortige Beschwerde unter unzureichender Verwertung von Beweismitteln zurückgewiesen habe. Sachlich stützt sich ihr Gesuch damit auf die Gründe des Beschlusses vom 05. März 2013, wenn es auch erst in Reaktion auf den Beschluss vom 29. April 2013 angebracht wurde, der keine neue inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren der Beschwerdeführerin mehr enthielt. Abgesehen davon, dass dieser Zeitablauf bereits Zweifel an der Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuches weckt, ergibt sich dessen Unzulässigkeit hier aus dem instanzbeendenden Charakter und der Unanfechtbarkeit bereits der ersten Entscheidung des abgelehnten Richters vom 05. März 2013.

10

Diese Entscheidung ist im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergangen, deren Statthaftigkeit sich aus § 95 ZVG ergibt. Wie im Wege des Umkehrschlusses aus der Sondervorschrift des § 96 ZVG entnommen werden kann, deren Anwendungsbereich auf die gegen die Entscheidung über den Zuschlag gerichtete Beschwerde beschränkt ist, unterliegen die übrigen der in § 95 ZVG bezeichneten Beschwerden in vollem Umfang den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde. Gem. § 574 Abs. 1 ZPO kann gegen die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde nur dann eingelegt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier, denn weder bestimmen die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, dass die Entscheidung über eine gem. § 95 ZVG eingelegte Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann, noch hat der abgelehnte Richter sie in seiner Entscheidung vom 05. März 2013 zugelassen. Daher ist ein nach dieser Entscheidung angebrachtes Gesuch nicht mehr statthaft, weil das Verfahren über die sofortige Beschwerde damit endgültig abgeschlossen und mit weiteren Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters nicht mehr zu rechnen ist. Dass der abgelehnte Richter gleichwohl im nachfolgenden Beschluss vom 29. April 2013 die Unzulässigkeit der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, denn diese Entscheidung war verfahrensrechtlich nicht geboten, erschöpft sich in einer deklaratorischen Feststellung und stellt den bereits eingetretenen unanfechtbaren Abschluss der Instanz nicht in Frage.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG in Verb. mit § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 06.04.2006 zu V ZB 194/05, zitiert nach juris; Hergert, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort „Ablehnung“ m.w.N.). Den Wert der Hauptsache hat der Senat anhand der vom Beschwergegner vollstreckten Forderung bemessen. Grundsätzlich bestimmt sich der Gegen-standswert eines Vollstreckungsverfahrens anhand des Gegenstandes, in den vollstreckt werden soll. Er ist jedoch durch die Höhe der zu vollstreckenden Forderung beschränkt. Der Senat geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Wert der hier zu vollstreckenden Forderung hinter dem Wert des den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Grundbesitzes der Beschwerdeführerin zurück bleibt.


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