Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 43/13

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben - Grundbuchamt - vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Miteigentümer des im Grundbuch von O. Blatt 2062 eingetragenen Grundstücks zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragen. Über das Vermögen der Beteiligten zu 1. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg - Insolvenzgericht - (Gesch.-Nr.: 350 IK 460/12 s) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt W. K. bestellt. Am 09. Juli 2012 wurde ein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen, der am 19. Dezember 2012 wieder gelöscht wurde.

2

Mit notariellem Vertrag vom 04. April 2013 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten (UR-Nr. 232/2013) veräußerten die Beteiligten zu 1. und 2. das Grundstück an die Beteiligten zu 3. und 4. zu einem Kaufpreis in Höhe von 20.000 Euro. In § 3 des Vertrages heißt es, dass zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem gekauften Grundstück der Verkäufer die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung gemäß § 883 BGB im Grundbuch an rangbereiter Stelle bewillige und der Käufer diese beantrage und schon heute wiederum die Löschung derselben Zug um Zug mit der Umschreibung im Grundbuch, vorausgesetzt, dass Zwischeneintragungen ohne Zustimmung des Käufers nicht erfolgt seien. In § 9 des Vertrages beauftragten die Beteiligten ihren Verfahrensbevollmächtigten, den Vollzug des Vertrages durchzuführen.

3

Mit Schreiben vom 08. April 2013 hat dieser gemäß § 15 GBO beantragt, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber in das Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 hat das Amtsgericht Haldensleben - Grundbuchamt - ihn darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Auflassungsvormerkung Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen bestimmt werde. Über das Vermögen der Beteiligten zu 1. sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Löschung des Insolvenzvermerks sei kein Nachweis dafür, dass diese ihre Verfügungsmacht wiedererlangt habe. Zum Nachweis, dass sie über ihren Miteigentumsanteil wieder frei verfügen könne, seien dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO die Freigabeerklärung des Treuhänders nebst Nachweis des Zugangs an die Schuldnerin oder Nachweis der Beendigung des Insolvenzverfahrens vorzulegen.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 11. Juli 2013 beim Amtsgericht Haldensleben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum ein gelöschter Insolvenzvermerk das Grundbuchamt berechtigen solle, den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hat das Amtsgericht der Beschwerde unter Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2013 (Geschäfts-Nr.: 12 Wx 8/13) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten beim Amtsgericht Haldensleben ein Schreiben des Amtsgerichts Magdeburg vorgelegt, in dessen Anlage ihm eine einfache und nicht unterschriebene Abschrift des Treuhänders der Beteiligten zu 1. zur Kenntnisnahme übersandt wurde, in dem dieser ausführt, dass er in seiner Eigenschaft als Treuhänder erkläre, dass das Grundvermögen, Grundbuch von O., Blatt 2062 aus der Insolvenzmasse freigegeben werde.

II.

6

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes (§ 18 Abs. 1 GBO) ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zwar seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nicht ausdrücklich in deren Namen („lege ich Beschwerde ein“) gestellt worden. Allerdings ist sie dahin auszulegen, dass sie im Namen aller Beteiligten (§ 15 Abs. 2 GBO) eingelegt worden ist (z. B. BGH, NJW 1985, 3070; Demharter, GBO, Rn. 20 zu § 15 m. w. N.).

7

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht den Nachweis der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse in der Form des § 29 GBO gefordert, auch wenn der Insolvenzvermerk inzwischen gelöscht worden ist. Denn während eines fortdauernden Insolvenzverfahrens ist stets vom Bestehen einer Verfügungsbeschränkung i. S. d. §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 80, 81 InsO auszugehen. Diese tritt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Die Eintragung des Insolvenzvermerkes im Grundbuch (§ 32 Abs. 1 InsO) hat keine konstitutive Bedeutung. Er teilt nur eine außerhalb des Grundbuches bereits kraft Gesetzes oder aufgrund richterlicher Anordnung entstandene Verfügungsbeschränkung mit. Dasselbe gilt für die Löschung des Insolvenzvermerkes. Diese rechtfertigt jedenfalls nicht den Schluss, dass der Treuhänder keine Verfügungsbefugnis mehr habe. Der Insolvenzvermerk im Grundbuch oder seine dort vermerkte Löschung kann keine verbindliche Auskunft darüber geben, ob der in Rede stehende Grundbesitz noch zur Insolvenzmasse gehört oder nicht. Er gibt nur die Einschätzung des Insolvenzgerichts wieder (z. B. OLG Brandenburg, NotBZ 2012, 384). Für das Grundbuchverfahren ergibt sich daraus, dass die Funktion des Insolvenzvermerks sich darauf beschränkt, den nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten öffentlichen Glauben des Grundbuchs an die unbeschränkte Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers über den Gegenstand zu zerstören (z. B. OLG Naumburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 12 Wx 14/11).

8

Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, die auch vom Grundbuchamt zu beachten ist, erstreckt sich nicht auf den Umstand, dass der eingetragene Rechtsinhaber über sein Recht unbeschränkt verfügen kann (z. B. OLG Brandenburg a.a.O.). Ist demnach im Grundbuchverfahren von der Verfügungsbefugnis des Treuhänders auszugehen, so ist der Wegfall dieser Befugnis und die damit verbundene Wiedererlangung der Befugnis des Schuldners nachzuweisen, wenn der Schuldner während eines fortdauernden Insolvenzverfahrens über den Grundbesitz verfügen will.

9

Darüber hinaus darf das Grundbuchamt nach dem Inhalt des Legalitätsprinzips nicht wissentlich bei einem gutgläubigen Erwerb mitwirken (z. B. OLG Saarbrücken, ZInsO 2013, 2031). Weder das Ansuchen des Insolvenzgerichts, noch der Antrag des Treuhänders auf Löschung des Insolvenzvermerkes erbringen gegenüber dem Grundbuchamt den in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweis, dass das insolvenzrechtliche Verfügungsverbot nach §§ 80, 81 InsO wieder entfallen ist. Verlangt das Grundbuchamt diese Nachweise, vermeidet es damit vielmehr gleichzeitig, an einem gutgläubigen Erwerb mitzuwirken.

10

Der Insolvenzbeschlag kann allerdings durch eine Freigabe des Treuhänders beendet werden. Diese erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner. Eine Freigabeerklärung gegenüber dem Grundbuchamt genügt nicht. Die Erklärung selbst bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwar grundsätzlich keiner besonderen Form, im Grundbuchverfahren sind allerdings die Formvorgaben des § 29 GBO zu beachten (z. B. OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - Gesch.Nr. 12 Wx 8/13). Der Nachweis hat sich dabei nicht nur auf die Freigabeerklärung als solche zu erstrecken, sondern auch auf den Zugang beim Schuldner. Der Treuhänder ist daher auch grundsätzlich verpflichtet, in diesen Fällen die Freigabe in der Form des § 29 GBO zu erteilen. Diesen Vorgaben genügt die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingereichte formlose schriftliche Erklärung des Treuhänders erkennbar nicht.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung aus §§ 131 Abs. 4, 31 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.


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