Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 61/14

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04. August 2014, Az.: 8 F 179/14, abgeändert und der Antragstellerin für die Rechtsverfolgung für das Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu ihrer Vertretung bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr.1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. August 2014 (Bl. 28a-39 d. A.) gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04. August 2014 (Bl. 27-31 d. A.) hat auch in der Sache Erfolg.

2

Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin liegen ebenso wie die Voraussetzung für eine notwendige Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nach § 78 Abs. 2 FamFG vor.

3

Der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung, die auf eine Abänderung des gerichtlich gebilligten Vergleichs des Amtsgerichts Halberstadt vom 29. November 2012 (Bl. 11-13 d. A.) betreffend den Umgang des Antragsgegners mit den beiden Kindern der Verfahrensbeteiligten J. W., geb. am 09. Mai 1998, und T. W., geb. am 19. April 2000, gerichtet ist, hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es, in objektiver Hinsicht, für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verb. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf. In einem vom Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG beherrschten Umgangsverfahren ist eine derartige hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann zu bejahen, wenn das Familiengericht aufgrund des eingelegten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, um gegebenenfalls eine Regelung zu treffen und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, d. h. ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2007, Az.: 1 WF 287/07; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Dezember 2011, Az.: 9 WF 113/11, jeweils zitiert nach juris).

4

Entgegen dem Amtsgericht liegen die Voraussetzungen für eine derartige Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs ohne weitergehende Ermittlungen hier offenkundig nicht vor. Denn es spricht einiges dafür, dass die betroffene Umgangsregelung vom 29. November 2012 zumindest in ihrer jetzigen Gestalt keinen Bestand mehr haben kann und den veränderten Umständen - so beabsichtigt etwa J. offenbar eine Berufsausbildung zu beginnen - anzupassen sein wird. Dessen ungeachtet dürfte es sich erforderlich machen, die eigenen Interessen und Vorstellungen der beiden inzwischen 14 und 16 Jahre alten Jungen zu ermitteln, um diese jedenfalls bei einer Ausgestaltung der Umgangskontakte berücksichtigen zu können. Schließlich gilt es daneben auszuloten, ob entsprechend der Vorstellung des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 08. September 2014 (Bl. 42 d. A.) anstatt der recht aufwendigen PKW-Fahrten an den Wochenenden nicht auch Fahrten mit der Bahn für die beiden Jungen in Betracht kommen.

II.

5

Bei der erfolgreichen Beschwerde gegen eine der Beteiligten nachteilige Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe fällt gemäß Nr. 1912 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG keine Gerichtsgebühr an.

6

Außergerichtliche Kosten werden, wie sich aus § 76 Abs. 2 FamFG in Verb. mit „ 127 Abs. 4 ZPO ergibt, im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenskostenhilfe generell nicht erstattet.


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