Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 AR 23/15 (Zust)

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Gründe

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1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Halle als auch das Landgericht München I haben sich jeweils in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Naumburg ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitskonfliktes berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das Landgericht Halle zuerst mit der Sache befasst war.

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2. Im Rahmen der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO sind nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen, insbesondere § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, zu beachten. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wirkt grundsätzlich im Bestimmungsverfahren fort (BGH, NJW-RR 1993, 1091; NJW-RR 1994, 126; NJW-RR 1995, 702; BayObLG, NJW-RR 2001, 646, 647; Senatsbeschluss vom 02.02.2010, MDR 2010, 519; Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 36 ZPO, Rn. 28 m. w. N.). Von dieser Bindungswirkung ist auch das Landgericht München I in seinem die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 07.10.2015 (Az. 40 O 16856/15) ausgegangen, hat aber gemeint, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 16.09.2015 (Az. 4 O 343/14) entfalte hier ausnahmsweise keine Bindungswirkung, weil das ihm zugrundeliegende Verständnis vom Anwendungsbereich des Gerichtsstandstatbestandes des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur unzutreffend sei und zu einer unrichtigen Rechtsanwendung geführt habe, sondern diese fehlerhafte Rechtsanwendung sich darüber hinaus als objektiv willkürlich darstelle.

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Dem kann nicht gefolgt werden.

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a) Richtig ist der abstrakte Ausgangspunkt des Landgerichts München I: Nach § 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO ist der Verweisungsbeschluss unanfechtbar und für das angewiesene Gericht bindend. Das gilt grundsätzlich auch für die fehlerhafte Verweisung. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist dem ausnahmsweise nicht so, wenn der Verweisungsbeschluss auf objektiver Willkür beruht und sich als ein rechtsmissbräuchliches Gebrauchmachen von der Verweisungsmöglichkeit darstellt (bspw.: BGH, NJW 2003, 3201 f.). Hierfür reicht es nicht aus, dass der Beschluss inhaltlich falsch ist; eine unrichtige Rechtsanwendung allein schließt die Bindungswirkung der Verweisung also nicht aus (BGH, NJW-RR 1994, 1126; BayObLGZ 1985, 391). Die sprachlichen Wendungen, mit denen versucht wird, den Ausnahmefall zu umschreiben, in dem nicht „nur“ eine „einfache“ unrichtige Rechtsanwendung vorliegt, sondern sich diese als objektive Willkür darstellt, sind vielfältig - und in der Sache nur bedingt hilfreich. Sie reichen von „rechtsfremde, krasse und offenkundige Fehlbeurteilung“ über „offensichtlich rechtsirrig“, „nicht mehr verständlich“, „fehlt … jede gesetzliche Grundlage“ (für die Nutzung dieser Wendung hat sich vorliegend das Landgericht München I entschieden), „offensichtlich unhaltbar“, „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar“, „nicht einmal im Ansatz vertretbar“ bis hin zu „greifbar gesetzeswidrig“ und „nicht mehr zu rechtfertigen“ (wg. der einzelnen Quellen vgl. die Fußnoten 13 bis 20 bei: Tombrink, Was ist „Willkür“? Die „willkürliche“ Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht., NJW 2003, 2364, 2365). Ausgehend von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist diesen Umschreibungsversuchen gemein, dass es auf ein gewisses Maß an Fehlergravität („Schwere“) und Fehlerrelevanz („Offensichtlichkeit“) ankommt. Bei der Beurteilung, ob dieses Maß derart überschritten ist, dass von einer nicht nur „einfach unrichtigen“, sondern von einer willkürlichen Verweisungsentscheidung gesprochen werden kann, sind vor allem zwei Überlegungen leitend: Zum einen ist der Normzweck des § 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO zu beachten, der darin besteht, im Interesse der Prozessökonomie einen langwierigen Zuständigkeitsstreit und damit verbundene Verzögerungen zu vermeiden (Musielak/Voit/Foerste, 12. Aufl., § 281 ZPO, Rn. 14). Andererseits ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG im Blick zu behalten; der Anspruch auf den gesetzlichen Richter erfordert es, einer evident missbräuchlichen Handhabung der Verweisung nach § 281 ZPO zu begegnen und ihr gleichsam erzieherisch entgegenzuwirken (Musielak/Voit/Foerste, a. a. O.).

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b) An diesen Grundsätzen gemessen erweist sich der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 16.09.2015 nicht als objektiv willkürlich und ist damit für das Landgericht München I bindend, was der Senat im Rahmen seiner Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonfliktes zu beachten hat.

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aa) Das Landgericht Halle hat gemeint: Das Landgericht München I sei nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausschließlich örtlich zuständig. Im dortigen Bezirk sei der Sitz der betroffenen Emittentin. Zwar sei die Beklagte als Trauhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin nicht unmittelbar Prospektverantwortliche. Allerdings stütze der Kläger sein Klagebegehren auch darauf, dass die Beklagte als Geschäftsherr ihrer Mitarbeiter hafte, die den Prospektverantwortlichen bei einem Kapitalanlagebetrug zum Nachteil des Klägers Beihilfe geleistet hätten. In einem solchen Fall genüge es nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.07.2013, Az. X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 ff.) für die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass „ein Beklagter jedenfalls auch als Verantwortlicher für die nach dem Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben im Verkaufsprospekt in Anspruch genommen“ werde. Auf „unmittelbare Prospekthaftungsansprüche“ sei „diese Bestimmung nicht beschränkt“. Insoweit sei der Auffassung des KG Berlin in dessen Urteil vom 11.05.2015 (Az. 2 U 5/15, WM 2015, 1844 ff.) zu folgen. Bei alledem stehe der Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht entgegen, dass die vorliegende Klage nicht auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 30.07.2013 (a. a. O.) ausgeführt, dass es im Rahmen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach der Genese des § 32b Abs. 1 ZPO n. F. und nach dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung zum 01.12.2012 und entgegen dem Wortlaut des 2. Halbsatzes der Vorschrift dieser Voraussetzung nicht zwingend bedürfe.

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bb) Dem hält das Landgericht München I in dem die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 07.10.2015 entgegen: Weder nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch nach den Rechtsprechungsgrundsätzen, die der BGH unter anderem im Urteil vom 21.02.2013 (Az. III ZR 139/12) zur Prospekthaftung im engeren wie im weiteren Sinne entwickelt habe, nehme der Kläger hier die Beklagte als Prospektverantwortliche in Anspruch. Das vom Landgericht Halle in Bezug genommene Urteil des KG Berlin stehe nicht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Hier werde die Beklagte weder als Initiator, Gründer und/oder Gestalter der Fondgesellschaft in Anspruch genommen. Auch behaupte der Kläger keine Bildung oder Beherrschung des Managements der Fondsgesellschaft durch die Beklagte. Zudem lasse sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen, dass der Kläger die Beklagte als Hintermann in dem Sinne in Anspruch nehmen möchte, dass die Beklagte eine der Geschäftsleitung vergleichbare Schlüsselstellung eingenommen habe und deshalb (mit-)prospektverantwortlich sei. Auch werde nicht vorgetragen, dass die Beklagte eine Art Garantenstellung einnahm und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung trat. Die bloße Erwähnung der Beklagten im Prospekt als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin reiche für eine Prospekthaftung der Beklagten nicht aus, wovon auch der Kläger in der Klageschrift ausgegangen sei.

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cc) Der Senat teilt diese Auffassung des Landgerichts München I, allerdings ohne dass daraus folgt, dass sich der fehlerhafte Verweisungsbeschluss des Landgerichts Halle als eine willkürliche Rechtsanwendung darstellt.

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(1.) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (bspw. BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. III ZR 103/10, NJW 2012, 758, Rn. 17 m. diversen w. Nachw.). Maßgeblich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGH, a. a. O.). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, a. a. O.; sh. auch: Urteil vom 19.11.2009, Az. III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, Rn. 13). Nach dem Klagevorbringen nimmt der Kläger die Beklagte weder als Herausgeberin des Prospektes noch als Gründer, Initiator oder Gestalter der Gesellschaft in Anspruch. Auch fehlt Klägervortrag dazu, dass hier die Beklagte bei der Initiierung des Projektes maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft aufgrund einer der Geschäftsleitung vergleichbaren Schlüsselposition gehabt haben soll.

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(2.) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. III ZR 103/10, juris-Rn. 19 f.). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2000, Az. X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197). Eine Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (bspw. BGH, Urteile vom 06.03.2008, Az. III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365, Rn. 15, und vom 14.06.2007, Az. III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479, Rn. 15). Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen kann, gehören Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellungnahmen abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1980, Az. II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 173) und Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben (BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az. VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 320). Eine solche, die Beklagte zu einer Prospekt(-mit)verantwortlichen machende Garantenstellung trägt der Kläger nicht vor. Ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt wird nicht behauptet. Die bloße Erwähnung der Beklagten als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin im Prospekt begründet keine Garantenhaftung bzgl. aller im Prospekt enthaltenen Aussagen - wovon auch der Kläger in seinem Vorbringen nicht ausgeht. Der Kläger will vielmehr auf Seite 43, dritt- und vorletzter Absatz der Klageschrift eine Haftung der Beklagten daraus herleiten, dass die Mitarbeiter der Beklagten gewusst hätten, dass das im Prospekt „herausgestellte Sicherheitskonzept in Form einer ständigen Mittelverwendungskontrolle bei dem Vorgängerfonds in der Vergangenheit auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen war und daher auch beim streitgegenständlichen Fonds nicht als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt werden konnte“. Den Anlegern sei mit Wissen der Mitarbeiter der Beklagten „ein in dieser Form nicht existentes Sicherheitskonzept suggeriert“ worden, was einen Prospektfehler bedeute, „den die Beklagten auch kannte“. Diese Kenntnis habe die Beklagte gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig gemacht. Zwar sei die Beklagte „als Mittelverwendungskontrolleurin nicht prospektverantwortlich“. Wohl aber hafte die Beklagte nach dem Vorstehenden wegen Beihilfe zum Kapitalanlagenbetrug aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 264a, 27 StGB und aus §§ 826, 830 BGB. Damit sind die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Garantenhaftung nicht vorgetragen. Mit der behaupteten Kenntnis der Beklagten vom behaupteten Scheinfunktionieren des Mittelverwendungskontrollkonzeptes ist kein die berufsmäßige Sachkenntnis auf Beklagtenseite in den Fokus rückendes, nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken der Beklagten am Emissionsprospekt vorgetragen.

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(3.) Soweit das Landgericht Halle meint, der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.07.2013, Az. X ARZ 320/13, zit. nach juris) und vorangehend des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.06.2013, Az. I-5 Sa 51/13, zit. nach juris) sei zu entnehmen, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht auf „unmittelbare Prospekthaftungsansprüche“ beschränkt sei, sondern auch Fälle einer Prospekthaftung im weiteren Sinne - aus Verschulden bei Vertragsschluss - erfasse, worauf sich hier der Kläger ebenfalls stütze, verkennt es Folgendes: In dem vom BGH und vorangegangen vom OLG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt war die dortige Antragsgegnerin zu 2. nach dem Vorbringen der Antragstellerin „Prospektveranlasser“, „Fondsauflegerin mit starkem eigenen wirtschaftlichen Interesse“ und „Prospektgarant“ (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O, juris-Rn. 7). Hier hingegen fehlt jeder Sachvortrag dazu, dass die Beklagte den Prospekt veranlasst und als Prospektgarant einzutreten hätte. Das übersieht auch der vom Landgericht Halle angeführte Rechtsentscheid des KG Berlin, wenn dieses unter juris-Rn. 32 (a. E.) seines Urteils vom 11.05.2015 (Az. 2 U 5/15) die Rechtsaufassung zur Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft damit begründet, auch der X. Senat des BGH habe in seinem Beschluss vom 30.07.2013 „die Inanspruchnahme eines Gründungsgesellschafters aus Prospekthaftung im weiteren Sinne unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO subsumiert“. Der dem BGH und vorangegangen dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt lag - wie erwähnt - anders.

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dd) Eine der Verweisungsentscheidung des Landgerichts Halle innewohnende objektive Willkür folgt aus alledem jedoch nicht, weshalb das Landgericht München I an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Halle gebunden ist (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Der Senat hat bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts diese Bindungswirkung zu beachten. Jedenfalls in der Gesamtschau sprechen folgende Umstände gegen die Annahme objektiver Willkür:

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Das Landgericht Halle setzt sich in der Verweisungsentscheidung recht eingehend mit der Rechtsprechung des BGH zum Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO und mit für einschlägig gehaltener obergerichtlicher Rechtsprechung auseinander. Eine solche Begründungsdichte - mag man auch inhaltlich die Begründung nicht teilen - spricht bereits für sich genommen gegen die Annahme objektiver Willkür (so zutreffend: Tombrink, Was ist „Willkür“? Die „willkürliche“ Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht., NJW 2003, 2364, 2366). Hinzu kommt, dass das Verständnis des Landgerichts Halle vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO und von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachverhaltskonstellationen wie der Vorliegenden obergerichtlich durchaus geteilt wird, so namentlich im o. g. Urteil des KG Berlin vom 11.05.2015. Auch dies ist als Anzeichen gegen die Annahme einer evident missbräuchlichen Verweisungsentscheidung zu werten. Auch scheint für das LG München I die Bindungsfrage ursprünglich nicht mit einer derartigen Eindeutigkeit (nämlich Willkür bejahend) zu beantworten gewesen zu sein, wie dies der Beschluss vom 07.10.2015 suggeriert („… kann nur als objektiv willkürlich angesehen werden.“). So findet sich im Beiheft der übersandten Akten der Vermerk, wonach eine „Rücksprache“ der erkennenden Einzelrichterin mit Mitgliedern der 35. Zivilkammer des Landgerichts München I zu der Erkenntnis geführt habe, dass „der Verweisungsbeschluss … wohl nicht willkürlich“ sei (unter Benennung zweier Verfahren der 35. Zivilkammer des Landgerichts München I).

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Insgesamt handelt es sich um eine Gerichtsstandsbestimmungssache, die alle diejenigen bestätigt, die eine eher zurückhaltende Betrachtung anraten, wenn es darum geht, eine für unrichtig erachtete Verweisungsentscheidung in Richtung einer objektiv willkürlichen zu bewerten (so etwa: Scherer, ZZP 1997, 167, 176 f., 180; zurückhaltend etwa auch: BGH, NJW-RR 1992, 383; NJW-RR 2002, 1498; BayObLGZ 1986, 285, 288; KG-Report 1996, 95, 96).


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