Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 23/17 (PKH)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2017 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Avocat A. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seiner Klage die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 6.000,00 € gegenüber allen Antragsgegnern als Gesamtschuldnern und eines darüber hinausgehenden Schmerzensgeldanspruchs von weiteren 4.000,00 € gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und zu 2), ebenfalls als Gesamtschuldner, sowie schließlich die Feststellung einer möglichen künftigen Schadensersatzpflicht sämtlicher Antragsgegner begehrt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf den Ersatz immateriellen Schadens, den Ersatz von Haushaltsführungsschaden und die Feststellung zur Verpflichtung des Ersatzes zukünftigen Schadens gerichtete Klage, die er darauf stützen möchte, im Hause der Antragsgegnerin zu 1) durch die Antragsgegner zu 2) bis 4) fehlerhaft und ohne ausreichende Aufklärung ärztlich behandelt worden zu sein.

2

Der im Jahr 1996 geborene Antragsteller ist beninischer Staatsangehöriger und lebt seit 2015 in Deutschland. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und verständigt sich auf Französisch. Er wurde auf dem Weg nach Deutschland durch die lybische Polizei mit einem Gewehrkolben geschlagen und am linken Handgelenk verletzt.

3

Am 19. November 2015 wurde beim Kläger eine diagnostische Handgelenksarthroskopie und eine therapeutische Handgelenkspülung durchgeführt, deren Verlauf sich aus dem Arztbrief des Antragsgegners zu 3) von diesem Tage (Bl. 11 d. A.) ergibt.

4

Am 28. April 2016 nahm der Antragsgegner zu 2) im Rahmen eines offenen Eingriffs eine dynamische radioulnare Arthrose und eine Beckenspantransplantation vom rechten Beckenkamm vor. Darüber verhält sich der Arztbrief des Antragsgegners zu 4) vom 3. Mai 2016 (Bl. 12 d. A.).

5

Der Antragsteller behauptet, die Einwilligung in diese Eingriffe ohne ausreichende Aufklärung erklärt zu haben. Insbesondere habe die Aufklärung nicht in einer ihm verständlichen Sprache stattgefunden. Die am 9. Juni 2016 über einen Folgeeingriff (Entfernung des Osteosynthesematerials) vorgenommene Aufklärung sei vom Antragsgegner zu 4) in der vom Antragsteller ebenfalls nicht beherrschten arabischen Sprache durchgeführt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Antragsteller den Operationen nicht zugestimmt.

6

Der Antragsteller leide seit den fehlerhaft und ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Operationen unter akuten Schmerzsymptomen, wie unter anderem Berührungsschmerzen. Er könne seine operierte linke Hand nicht benutzen, könne damit nichts bewegen oder heben und verfüge seitdem über keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten. Sein komplettes Freizeitverhalten habe sich verändert. Früher sei er regelmäßig Radfahren oder Fußballspielen gegangen. Dies sei nicht mehr möglich.

7

Die Antragsgegner behaupten, den Antragsteller am 8. Oktober 2015 in Anwesenheit eines Übersetzers über die Arthroskopie im Rahmen einer Konsultation aufgeklärt zu haben. Zusätzlich sei der Antragsteller auf der Grundlage eines Aufklärungsbogens (Bl. 21 ff. d. A.) schriftlich aufgeklärt worden. Am Abend des nach der Arthroskopie postoperativen Tages sei dem Antragsteller die mit der nachfolgenden Operation (vom 28. April 2016) beabsichtigte Therapie empfohlen worden. Dieses Aufklärungsgespräch sei vom Antragsgegner zu 2) in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache auf Französisch geführt worden. In einem weiteren Gespräch vom 4. Dezember 2015 seien dem Antragsteller nochmals die bei der Arthroskopie erhobenen Befunde erläutert worden. Das weitere empfohlene Vorgehen mit Versteifung des Radiokarpalgelenkes zur Behebung der Schmerzen im Bereich der zerstörten Gelenksflächen und Resektion des Ulnakopfes bei Zerstörung des distalen Radioulnargelenkes zur Behebung der dadurch verursachten Schmerzen sei dem Antragsteller anhand einer Skizze mit französischsprachigen Erläuterungen (Bl. 25 d. A.) erklärt worden.

8

Das Landgericht hat dem Antragsteller unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seiner Klage die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 6.000,00 € und die Feststellung einer möglichen künftigen Schadensersatzpflicht begehrt. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen, der sich weitergehend auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Schmerzensgeldantrag in Höhe von mindestens 20.000,00 € und für einen auf die Verurteilung der Antragsgegner zum Ersatz von vermehrten Haushaltsführungsbedürfnissen von November 2015 bis einschließlich Oktober/November 2016 in Höhe von 5.000,00 € gerichteten Klageantrag erstreckt hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, aus dem ihm dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zustehen könne. Wäre tatsächlich nicht ordnungsgemäß über die erfolgten Behandlungseingriffe aufgeklärt worden, könne dem Antragsteller allein deshalb ein Schadensersatzanspruch zur Seite stehen, was nur durch Beweisaufnahme oder Parteianhörung festgestellt werden können. Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden rechtfertigten im Falle erfolgreicher Beweisführung kein höheres Schmerzensgeld als 6.000,00 €. Für den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden habe der Antragsteller nicht einmal im Ansatz verwertbare Anknüpfungstatsachen vorgebracht.

9

Gegen diese ihm am 4. April 2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 19. April 2017 angebrachte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2017 nicht abgeholfen hat. Unter Berufung auf eine in der H. Klinik J. durchgeführte Folgeoperation (Entlassungsbrief vom 22. Dezember 2016, Bl. 33 f. d. A., und ärztliche Bescheinigung der H. Klinik J. , Bl. 53 f. d. A.) weist der Antragsteller nochmals darauf hin, dass weitere therapeutische Möglichkeiten zur Verbesserung des Zustandes seines linken Handgelenkes nicht bestehen. Gemessen daran, dass der Antragsteller unter der Annahme eines durchschnittlichen Lebensalters von 75 Jahren voraussichtlich noch 54 Jahre seinen Lebensunterhalt mit nur einer einsatzfähigen Hand bestreiten müsse, hält er ein Schmerzensgeld von 60.000,00 € für angemessen und erweitert den Prozesskostenhilfeantrag in entsprechender Höhe.

10

Die Antragsgegner bestreiten die Kausalität der ihrem Vorbringen nach fehlerfrei durchgeführten Behandlung für den vom Antragsteller behaupteten Gesundheitszustand und bringen vor, dass dieser auf die Verletzungshandlung der libyschen Polizei zurückzuführen sei.

II.

11

Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt dazu, dass dem Antragsteller gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 € gerichtet ist, zu bewilligen war. Unbegründet ist die Beschwerde dagegen, soweit sie sich gegen die Versagung weitergehender Prozesskostenhilfe gegenüber den Antragsgegnern zu 3) und zu 4) und für den beabsichtigten Antrag, gerichtet auf die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 5.000,00 €, richtet.

12

1) Einwilligung

13

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller einen Sachverhalt vorgetragen, der dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) als Partnerin des vom Antragsteller geschlossenen Behandlungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegenüber dem Antragsgegner zu 2) als Assistent bei der Arthroskopie und Operateur des am 28. April 2016 durchgeführten Eingriffs gemäß § 823 Abs. 1 BGB kann sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ein Schmerzensgeldanspruch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Einwilligung ergeben. Die Durchführung eines operativen Eingriffs ohne wirksame Einwilligung stellt eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts dar, die den Anspruch auf Kompensation der damit verbundenen immateriellen Einbuße gemäß § 253 Abs. 2 BGB auslöst, auch wenn der Eingriff fehlerfrei und ohne Eintritt einer aufklärungsbedürftigen Komplikation durchgeführt wird. Nachdem der Kläger vorgebracht hat, nicht in einer ihm verständlichen Sprache aufgeklärt worden zu sein, war daher Prozesskostenhilfe dem Grunde nach zu bewilligen. An dieser Betrachtungsweise vermag das substantiierte Vorbringen der Antragsgegner nichts zu ändern. Nach diesem Vorbringen ist dem Antragsteller sorgfältige Aufklärung sowohl in Vorbereitung der Arthroskopie als auch des operativen Eingriffs vom 28. April 2016 in einer ihm verständlichen Sprache zuteil geworden. In einem Fall sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Das weitergehende Vorbringen, der Antragsgegner zu 2) habe dem Antragsteller das Vorgehen bei dem geplanten offenen Eingriff in französischer Sprache dargestellt, ist durch die mit dem Aufklärungsbogen (Bl. 21 ff. d. A.) vorgelegte Skizze maßgeblich unterstützt. Gleichwohl besteht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht, dass der Antragsteller das Vorbringen der Antragsgegner zur gehörigen Aufklärung zu erschüttern vermag. Unschlüssig ist das Vorbringen des Antragstellers allerdings gegenüber den Antragsgegnern zu 3) und zu 4). Es ergibt sich daraus nicht, in welcher Weise diese Antragsgegner an der Behandlung des Antragstellers mitgewirkt haben. Voraussetzung für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Einwilligung ist die Mitwirkung des in Anspruch genommenen an der ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Behandlungsmaßnahme, hier also an der Arthroskopie, der offenen chirurgischen Intervention vom 28. April 2016 und der Operation zur Entfernung des Osteosynthesematerials. Die Information, dass der Antragsgegner zu 2) bei der Arthroskopie assistiert und den Eingriff vom 28. April 2016 ausgeführt hat, ist bereits dem Vorbringen der Antragsgegner entnommen. Der Antragsteller selbst hat zu der Identität der Ärzte, von denen die Eingriffe durchgeführt wurden, keinen Sachvortrag angebracht. Die Abfassung der Arztbriefe vom 19. November 2015 und 3. Mai 2016 durch die Antragsgegner zu 3) und zu 4) stellt keine Behandlungsmaßnahme dar und kann für sich genommen daher die Haftung dieser Antragsgegner für die Eingriffe nicht begründen, wenn diese ohne wirksame Einwilligung durchgeführt sein sollten.

14

Die Unschlüssigkeit des Vorbringens gegenüber den Antragsgegnern zu 3) und zu 4) kann nicht zur Zurückweisung des ihnen gegenüber angebrachten Prozesskostenhilfeantrages führen, nachdem das Landgericht Prozesskostenhilfe für den auf 6.000,00 € gerichteten Antrag und für den Feststellungsantrag auch ihnen gegenüber bewilligt hat. Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 528 Satz 2 ZPO. Das Verschlechterungsverbot besteht auch im Verfahren über die zivilprozessuale Beschwerde (vgl. Hessler, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572, RN 39).

15

2) Behandlungsfehler

16

Weitergehend als vom Landgericht angenommen, rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussicht für einen Schmerzensgeldanspruch, den der Senat in Höhe von 10.000,00 € für angemessen erachtet, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Behandlungsfehlers. Der Antragsteller hat in, gemessen an den im Arzthaftungsprozess für den Patienten abgesenkten Anforderungen an die Darlegung, gerade noch in schlüssiger Form geltend gemacht, dass der offene Eingriff vom 28. April 2016 mit einen Behandlungsfehler behaftet gewesen sei.

17

Das Vorbringen einer Partei ist schlüssig, wenn es in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Patient, der einen Arzt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muss zunächst den nach §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen Behandlungsfehler darlegen und beweisen. Hierbei sind an seine Substantiierungspflichten lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von ihm angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (der erkennende Senat, Beschluss vom 6. Juni 2012 zu 1 W 25/12, zitiert nach juris, RN 12). Allerdings darf das Institut der Prozesskostenhilfe nicht dazu missbraucht werden, aussichtslose Klagen auf Kosten der Allgemeinheit (und des Gegners, der - abhängig vom Streitwert - mit hohen Anwaltskosten belastet wird, deren Erstattung völlig unsicher ist) zu führen. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2005,1 W 1080/05, zitiert nach juris, RN 14). Deswegen genügt es auch im Arzthaftungsprozess im Allgemeinen nicht, sich im Antrag auf Prozesskostenhilfe darauf zu beschränken, dem Arzt einen negativen Ausgang einer Behandlung vorzuwerfen (OLG München, Beschluss vom 28. März 2011, 1 W 244/11, zitiert nach juris, RN 10). Andererseits reicht es in Arzthaftungssachen im Regelfall aus, wenn über die Werthaltigkeit des Klagevorbringens erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden kann (OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2012, 1 W 200/12, zitiert nach juris, RN 2).

18

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Vorbringen des Antragstellers gerade noch ausreichend, um die Überprüfung des vom Antragsgegner zu 2) durchgeführten offenen chirurgischen Eingriffs vom 28. April 2016 durch einen medizinischen Sachverständigen auf seine Fehlerfreiheit zu veranlassen. So ergibt sich, wenn auch nicht aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des anwaltlich beratenen Antragstellers, so aber aus der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Dokumentation, die nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit eines Behandlungsfehlers bei diesem Eingriff. Der Antragsteller hat sich am 19. Dezember 2016 in der H. Klinik J. einer weiteren Operation unterzogen. Ausweislich des Entlassungsbriefes vom 22. Dezember 2016 (Bl. 33 d.A.) wurde eine "Fesselungsoperation Ulna an Radius im Bereich des linken distalen Unterarmes" durchgeführt. Durch diese Operation konnte nach der ärztlichen Bescheinigung der H. Klinik (Bl. 53 d. A.) "die abnorme Beweglichkeit des Ellenstumpfes deutlich vermindert werden". Daraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es möglicherweise bereits im Rahmen des vom Antragsgegner zu 2) am 28. April 2016 durchgeführten Eingriffs geboten gewesen wäre, eine feste Verbindung zwischen der operativ verkürzten Elle (Ulna) und der Speiche (Radius) herzustellen. Dieser Gesichtspunkt bietet Anlass, die Werthaltigkeit des klägerischen Vorbringens zu diesem Eingriff durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

19

Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers darauf, ein negatives Ergebnis der im Hause der Beklagten zu 1) durchgeführten ärztlichen Behandlung geltend zu machen. Dieses Vorbringen liefert keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die am 19. November 2015 durchgeführte Arthroskopie mit einem Behandlungsfehler behaftet war. Hinsichtlich der offenen chirurgischen Operation ergibt sich aus dem Vorbringen kein Anhaltspunkt, der auf einen über die unzureichende Fixierung der operativ verkürzten Elle hinausgehenden Behandlungsfehler hindeutet. Damit fehlt es an Anknüpfungstatsachen für die Feststellung der Ursächlichkeit dieser Operation für die vom Antragsteller geltend gemachten lebenslangen Beschwerden. Solche Anknüpfungstatsachen sind vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich mit einem erheblich vorgeschädigten Handgelenk zur Behandlung vorstellte, in besonderer Weise erforderlich, um die spätere Feststellung der Ursächlichkeit im Hauptsacheverfahren zu tragen.

20

Im gegenwärtigen Verfahrensstadium begründet das Vorbringen des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) lediglich die Erfolgsaussicht für einen denkbaren Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 €. Als schmerzensgeldrelevanter Faktor kommt nur die Beeinträchtigung in Betracht, die der Antragsgegner dadurch erlitten hat, dass die Fixierung der Elle an die Speiche erst in der Ende des Jahres 2016 durchgeführten Folgeoperation vorgenommen wurde, wenn sich die unzureichende Fixierung in der ersten Operation im Ergebnis der Beweisaufnahme als behandlungsfehlerhaft herausstellen sollte. Für diese Beeinträchtigungen erachtet der Senat auch bei unterstellter unzureichender Aufklärung über den Eingriff ein Schmerzensgeld von höchstens 10.000,00 € für angemessen. Höchstens in dieser Größenordnung würde auch die das Prozessrisiko besonnen abwägende bemittelte Partei ihre Schmerzensgeldvorstellung ansiedeln. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung zu beantragen, wenn die Begutachtung durch den Sachverständigen weitere Behandlungsfehler zu Tage fördern sollte, deren Kausalität für das unzureichende Behandlungsergebnis an dem vorgeschädigten Handgelenk feststellbar erscheint.

21

3) Haushaltsführungsschaden

22

Die sofortige Beschwerde ist schließlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten, auf den Ersatz des Haushaltsführungsschadens gerichteten Klageantrag richtet. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die eine Schätzung dieser Schadensposition ermöglichen. Der in der Beschwerdebegründung vom Antragsteller angebrachte Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. Februar 2009 zu VI ZR 183/08 und vom 22. Mai 2012 zu VI ZR 157/11), wonach der Haushaltsführungsschaden in Anwendung des § 287 ZPO durch Rückgriff auf die Berechnungstabellen von Schulz-Borck im Wege der Schätzung festgestellt werden könne, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 287 ZPO enthebt den Antragsteller nicht davon, Anknüpfungstatsachen für die gebotene Schätzung vorzutragen. Auch der Blick in die Berechnungstabelle von Schulz-Borck setzt die vorangegangene Feststellung von Tatsachen voraus, die eine Einschätzung des Umfangs der vom Geschädigten zu leistenden Haushaltstätigkeit und damit eine Einordnung in die zutreffende Tabelle ermöglicht. Dementsprechend sind die konkrete Lebenssituation und die konkreten Tätigkeiten für die Erfassung und Bemessung des Schadens wegen der Störung der Hausarbeit anschaulich zu schildern. Es ist auf alle den Einzelfall prägenden Tatsachen einzugehen und der vereitelte Arbeitsumfang und die Veränderungen in der Zukunft zu beschreiben. Es ist darzustellen, in welcher Weise welche Beeinträchtigung daran hindert, bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten zu erfüllen. Der allgemeine Hinweis auf das Tabellenwerk reicht zur Darstellung eines Haushaltsführungsschadens nicht aus (Parey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., Seite 18, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, unter anderem unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, VersR 2004, 120; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010 zu 14 U 9/10). Diesen Anforderungen entspricht auch das in der Beschwerdebegründung angebrachte Vorbringen, der Antragsteller habe sich monatelang seinen Haushalt durch Dritte führen lassen müssen, nicht. Es beschreibt den Umfang der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeiten und das Ausmaß der behaupteten Einschränkungen nicht.

III.

23

Die Nebenentscheidung weist auf die Kostenfolge des § 127 Abs. 4 ZPO hin.

24

Die Bestimmung der Nichterhebung der Gerichtsgebühr beruht auf der Ausübung des in KV 1812 zum GKG eingeräumten Ermessens.

25

gez. Dr. Holthaus             gez. Lanza-Blasig              gez. Haberland


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