Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 U 79/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24.05.2016 (Az.: 9 O 640/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Gebührenstreitwert wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfallereignisses vom 11.02.2015 gegen 11:15 Uhr in der E. -Straße in H. .

2

Der Zeuge T. , der Lebensgefährte der Klägerin, befuhr mit dem nach dem Vortrag der Klägerin im Eigentum der Klägerin stehenden Audi Q7 die vorfahrtsberechtigte E. -Straße. Die Beklagte zu 1. fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug auf einer Einfahrt des Grundstücks auf der E. -Straße auf diese auf und es kam zur Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, das von dem Zeugen T. geführt wurde.

3

Der Privatsachverständige M. H. ermittelte einen Reparaturschaden in Höhe von 15.415,02 Euro ohne Mehrwertsteuer. Zu Vorschäden heißt es in dem Gutachten:

4

"Eine in der jüngeren Vergangenheit linksseitig vorn eingetretene Beschädigung war sach- und fachgerecht behoben; weitere vorausgegangene Beschädigungen im Frontbereich sowie in den vorderen Seitenbereichen waren ordnungsgemäß instandgesetzt" ...

5

Der Privatsachverständige H. stellte die folgenden Beschädigungen fest, die er mit den erhaltenen Angaben zum Schadenshergang in Einklang bringen könne.

6

"Starker Anstoß auf die Fahrzeugfront rechts sowie auf das rechte Vorderrad; Frontstoßfänger-Verkleidung im rechtsseitigen Bereich stark verschrammt, eingedrückt bzw. durchgestaucht und mehrfach gebrochen; diverse Stoßfänger-An- und Einbauteile einschließlich lichttechnischer Bauteile beschädigt bzw. zerstört; Scheinwerfer-Einheit vorne rechts zerstört; Motorhaube im vorderen rechten Formgebungsbereich stark eingedrückt, insgesamt aufgestaucht und aus der ursprünglichen Anbaulage verschoben; rechter Vorderkotflügel eingedrückt, aufgestaucht und gegen die Beifahrertüre verschoben; Beschädigungen an der Vorderkante der Beifahrertüre; Frontscheibe und linker Vorderkotflügel aufgrund Kontaktnahme mit der verschobenen Motorhaube beschädigt; Frontmaske beschädigt; Spitze des rechten Rahmen-Längsträgers sowie Radhausspitze und Radhaus-Längsträger deformiert; Ladeluftkühler rechts, Luftfiltergehäuse sowie Vorratsbehälter der Scheiben- bzw. Scheinwerfer-Reinigungsanlage beschädigt; verschiedene Luftführungs- und Verkleidungsteile vorne rechts beschädigt bzw. zerstört; Anstoßspuren am rechten Vorderrad mit Schäden an der Leichtmetallfelge und an der Bereifung; augenscheinliche Veränderungen in der rechtsseitigen Vorderachsgeometrie mit Deformationen bzw. Beschädigungen in den relevanten Lenkungs- und Radführungsteilen; Anstoßspur an der Leichtmetallfelge des linken Vorderrades."

7

Der am Unfall beteiligte Audi Q7 der Klägerin hatte bereits zuvor unfallbedingt die folgenden Vorbeschädigungen erlitten:

8

Am 23.07.2012 wurde der Audi Q7 vorne rechts beschädigt. Es wurde ein Schaden in Höhe von 9.610,90 Euro gegenüber der A. -Autoversicherung fiktiv abgerechnet. Der Sachverständige H. stellte folgendes Schadensbild fest:

9

"Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront und auf das rechte Vorderrad; Frontstoßfänger-Verkleidung samt verschiedener Ein- und Anbauteile im rechten Rundungs- bzw. Längsbereich verschrammt, eingedruckt bzw. durchgestaucht und gebrochen, rechte Hauptscheinwerfer beschädigt, Kotflügel vorn rechts verschrammt, stark eingedrückt und gegen die Beifahrertüre verschoben; Lackbeschädigungen im vorderen Falzbereich der Fahrertüre; Verformungen in der Längsträgerspitze sowie in den oberen Radhausblechen vorn rechts; Ladeluftkühler rechts sowie verschiedene Luftführungs- und Verkleidungsteile vorne rechts beschädigt; Anstoßspuren am rechten Vorderrad mit Schäden an der Leichtmetallfelge und an der Bereifung; augenscheinliche Veränderungen in der rechtsseitigen Vorderachsgeometrie mit Schäden an den entsprechenden Radführungs- und Lenkungsteilen."

10

Unter dem 13.08.2012 erstellte Sachverständige H. eine Bescheinigung, wonach das Fahrzeug am 09.08.2012 im reparierten Zustand vorgeführt wurde. Ferner heißt es in der Bescheinigung:

11

"Tiefgreifende Untersuchungen bezüglich des Reparaturumfangs und der Qualität der Reparatur wurden hierbei nicht durchgeführt. ..."

12

Am 14.08.2012 wurde gegenüber der L. ein weiterer Schaden vorne rechts an dem Fahrzeug fiktiv über 6.271,37 Euro abgerechnet. Der Sachverständige H. stellte das folgende Schadensbild fest:

13

"Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront und auf das rechte Vorderrad; Frontstoßfänger-Verkleidung samt verschiedener Ein- und Anbauteile im rechten Rundungs- bzw. Längsbereich verschrammt, eingedrückt bzw. durchgestaucht und gebrochen; rechter Nebelscheinwerfer beschädigt; Kotflügel vorn rechts bauchig aufgestaucht; leichtere Verformungen in den oberen Radhausblechen vorne rechts; verschiedene Luftführungs- und Verkleidungsteile vorne rechts beschädigt; starke Anstoßspuren am rechten Vorderrad mit Schäden an der Leichtmetallfelge und an der Bereifung; Spurstange rechts gebrochen; Veränderungen an der rechtsseitigen Vorderachsgeometrie mit Schäden an den entsprechenden Radführungsteilen."

14

Unter 04.09.2012 erstellte der Sachverständige eine Bescheinigung, wonach ihm das Fahrzeug am 03.09.2012 im reparierten Zustand vorgeführt wurde. Ferner heißt es in der Bescheinigung weiter:

15

"Soweit ohne Teildemontage erkennbar, wurde die Reparatur weitestgehend entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt." ...

16

Am 05.10.2012 wurde dann fiktiv gegenüber der L. ein weiterer Schaden vorne rechts in Höhe von 7.603,95 Euro abgerechnet.

17

Am 27.11.2012 wurde gegenüber der Z. Versicherung ein weiterer Schaden vorne rechts fiktiv über 15.625,35 Euro abgerechnet. Zum Schadensbild stellte der Sachverständige H. fest:

18

"Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront- bzw. auf die vordere rechte Fahrzeugseite sowie auf das rechte Vorderrad; Frontstoßfänger samt verschiedener An- und Einbauteile beschädigt bzw. zerstört; Hauptscheinwerfer rechts beschädigt; Motorhaube im vorderen rechten Formgebungsbereich verschrammt und scharfkantig eingedellt; rechter Vorderkotflügel stark verschrammt; eingedellt nach hinten gegen die Beifahrertür verschoben; Schlossträger vorn beschädigt; Verformungen in der Längsträger- und in der Radhausspitze vorn rechts sowie in der rechten Türschweller-Spitze und der rechten A-Säule; Ladeluftkühler rechts mit verschiedenen Leitungen und Luftführungen beschädigt; Felge und Reifen des rechten Vorderrades beschädigt, Vorderrad rechts insgesamt nach hinten gedrückt; verschiedene Radführungsteile gebrochen und deformiert, Längsspurstange rechts gebrochen, Exzenter-Anschläge am Vorderachsträger rechts weggebrochen; rechte Antriebswelle beschädigt; rechter Antriebswellenflansch aus dem Vorderachsgetriebe ausgerissen."

19

Am 15.04.2013 bestätigte das Autohaus W. , dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 03.09.2012 zur Inspektion in deren Haus gewesen sei und bestätigt, dass das Fahrzeug im technisch einwandfreiem Zustand gewesen sei und erteilte Mobilitätsgarantie.

20

Am 04.01.2014 wurde der Audi erneut im Frontbereich vorne links beschädigt und gegenüber der S. wurden fiktiv Reparaturkosten in Höhe von 2.056,94 Euro abgerechnet. Als Schadensbild wurde angegeben Anstoß auf den vorderen Teil der linken Fahrzeugseite.

21

Am 20.01.2014 wurde das Fahrzeug dem Sachverständigen H. im reparierten Zustand vorgestellt. Er bescheinigte am 23.01.2014, dass die Reparatur weitestgehend entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt worden sei, jedenfalls soweit ohne Teildemontage erkennbar.

22

Am 21.01.2014 erlitt der Audi erneut vorne rechts einen Schaden, der gegenüber der C. in Höhe von 4.608,89 Euro fiktiv abgerechnet wurde. Zum Schadensbild gab der Sachverständige H. an:

23

"Anstoß auf den vorderen Teil der rechten Fahrzeugseite und auf das rechte Vorderrad, Frontstoßfänger-Verkleidung im rechtsseitigen Längsbereich verschrammt und eingedrückt bzw. durchgestaucht; Radlaufverbreiterung rechts am Frontstoßfänger sowie am rechten Vorderkotflügel beschädigt; rechter Vorderkotflügel leicht aufgestaucht und aus der ursprünglichen Anbaulage verschoben; Radhausverkleidung vorne rechts gebrochen; starke Anstoßspuren am rechten Vorderrad mit Zerstörung der Fahrbereifung sowie Verschrammung und Einkerbungen an der Leichtmetallfelge."

24

Unter dem 28.01.2015 fertigte der Sachverständige H. eine Reparaturbescheinigung und bescheinigte, dass das Fahrzeug ihm am 28.01.2015 im reparierten Zustand vorgeführt wurde. Er führte aus, dass soweit ohne tiefgreifende Untersuchungen und ohne Teildemontage erkennbar eine sach- und fachgerechte Reparatur zur Weiternutzung des Fahrzeuges durchgeführt worden sei.

25

Am 26.05.2014 erlitt der Pkw einen weiteren Frontschaden.

26

Am 29.07.2014 entstand an dem Pkw einen weiteren Schaden hinten rechts.

27

Unter dem 12.08.2014 führte der Sachverständige M. H. eine Bewertung des streitgegenständlichen Audi Q7 durch und ermittelte einen Händler-Verkaufspreis von 35.900,00 Euro. Unter festgestellte Beschädigungen und/oder wertbeeinflussende Faktoren vermerkte der Sachverständige, dass verschiedene behobene Unfallschäden vorhanden seien und dass der Zustand sich aus dem gleichzeitig erstellten und beigefügten Zustandsbericht ergebe (Bl. 121 - 123 d. A. Bd. I). In dem Gebrauchtwagenzustandsbericht vom 12.08.2014 vermerkte der Sachverständige, dass Reparaturspuren aus vorausgegangenen Karosserie-Beschädigungen feststellbar waren. Zu erkennbar bzw. ableitbaren Reparaturumfang führte er aus, Stoßfänger vorn, Kotflügel vorne rechts, Scheinwerfer vorne rechts und Stoßträger vorne erneuert; Motorhaube, Kotflügel vorn links und Fahrertür instandgesetzt und nachlackiert, Richtarbeiten an Innenblechen vorn rechts; diverse Achs- und Lenkungsteile vorn ersetzt (durch Neu- bzw. Gebrauchtteile (Bl. 191 - 195 d. A. Bd. I)).

28

Am 17.10.2014 erlitt der Pkw einen weiteren Schaden vorne rechts. Der Sachverständige H. ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 1.217,49 Euro. Zum Schadensbild führt der Sachverständige aus:

29

"Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront; Frontstoßfänger-Verkleidung im rechtsseitigen Rundungs- bzw. Längsbereich verschrammt; rechte Blinkleuchte und weitere Stoßfänger, An- und Einbauteile beschädigt, Anstoßspuren am rechten Vorderrad mit Beschädigungen an der Leichtmetallfelge."

30

Unter dem 17.11.2014 fertigte der Sachverständige H. eine Bescheinigung, wonach am 12.11.2014 das Fahrzeug dem Unterzeichner im reparierten Zustand vorgeführt wurde. Ferner heißt es weiter:

31

"Soweit ohne Teildemontage erkennbar, wurde die Reparatur weitestgehend entsprechend den gutachtlichen Vorgaben durchgeführt..."

32

Am 17.12.2014 erlitt der Audi einen weiteren Schaden vorne links, der gegenüber der L. fiktiv in Höhe von 5.212,63 Euro abgerechnet wurde. Von dem sachverständigen Kfz-Meister L. K. der Fa. Ing.-Büro für Kfz-Technik GmbH Sch. wurde ein Gutachten unter dem 29.12.2014 angefertigt. Zum Schadensbild heißt es:

33

"Wie auf den beigefügten Lichtbildern erkennbar, ist das Fahrzeug durch einen gegen die vordere linke Aufbauseite erfolgten Anstoß beschädigt. Hierdurch wurde der Kotflügel vorne links und die Tür vorn links im Bereich der Scharniersäule jeweils eingedrückt und verzogen. Zudem erfolgte der Anstoß gegen das Rad vorne links, wodurch dieses beschädigt wurde.

34

Durch die schadensbedingten Reparaturarbeiten werden zwangsläufig ein bisher nicht sach- und fachgerecht reparierter Vorschaden mit repariert. Es ist dafür ein Wertausgleich (anteiliger Abzug) vorzunehmen."

35

Unter dem 28.01.2015 fertige der Sachverständige H. eine Bescheinigung, wonach das Fahrzeug ihm am 28.01.2015 im reparierten Zustand vorgeführt wurde. Ferner heißt es weiter:

36

"Soweit ohne tiefgreifende Untersuchungen und ohne Teildemontage erkennbar, wurde eine sach- und fachgerechte Reparatur zur Weiternutzung des Fahrzeuges durchgeführt."

37

Unter dem 30.01.2015 fertigte der Sachverständige H. eine weitere Reparaturbescheinigung. Sie verhält sich zu dem Unfallereignis am 17.12.2014. Dort heißt es:

38

"Das Fahrzeug wurde dem Unterzeichner am 28.01.2015 im reparierten Zustand vorgeführt. Ferner heißt es weiter, es wurde dabei festgestellt, dass der linke Vorderkotflügel und die Fahrertüre, abweichend von den Vorgaben im o. g. Gutachten, über eine Instandsetzung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt worden waren. Die weiteren Beschädigungen waren nach der Gutachtenvorgabe behoben worden. "

39

Wegen des weiteren Inhalts der Reparaturbescheinigung wird auf die Akte Bd. I Bl. 124 d. A. Bezug genommen.

40

Am 11.02.2015 erfolgte dann der hier streitgegenständliche Unfall.

41

Die Klägerin unterzeichnete unter dem 11.02.2015 eine Auftragserteilung/Abtretung (erfüllungshalber)/Zahlungsanweisung. Dort heißt es:

42

"Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigen unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbedingten Fahrzeuges an das Kzf-Sachverständigenbüro ab. "

43

Seit dem 13.02.2015 ist der Audi nicht mehr auf die Klägerin zugelassen. Eine Nachbegutachtung durch einen Sachverständigen der Beklagten ist nicht erfolgt.

44

Die Klägerin hat behauptet, den Pkw am 12.12.2012 von dem Zeugen M. G. im fahrbereiten aber nicht verkehrssicheren Zustand erworben zu haben. Die vorhandenen Schäden im Blech- und Karosseriebereich seien dann von ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen T. , repariert worden.

45

Die Klägerin hat behauptet, dass die Vorschäden vollständig, sach- und fachgemäß beseitigt worden seien. Es wurden jeweils Sachverständigengutachten angefertigt von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Begutachtung des verunfallten Kraftfahrzeuges. Nach der jeweiligen Reparatur erfolgte eine Abnahme durch den Sachverständigen, der jeweils bescheinigte, dass die Reparatur des Kraftfahrzeuges entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt worden sei.

46

Ferner hat die Klägerin behauptet, dass die an dem Pkw Audi Q7 in der Folge des Verkehrsunfalls vom 11.02.2015 vorhandenen Schäden unmittelbar auf die Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. zurückzuführen seien. Aus der Fahrzeugbewertung des Sachverständigen M. H. vom 12.08.2014 ergebe sich, dass an dem Pkw Audi Q7 am 12.08.2015 keine Mängel bestanden und ein ordnungsgemäßer Zustand des Pkw Audi Q7 vorhanden gewesen sei.

47

Auch hinsichtlich des Schadensereignisses vom 17.12.2014 wird aufgrund der Reparaturbescheinigung vom 30.01.2015 und der Bescheinigung vom 28.01.2015 des Ingenieur- und Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeugtechnik M. H. bestätigt, dass die Beschädigungen nach Gutachtervorgabe behoben wurden und die Reparatur als sach- und fachgerecht zu bezeichnen sei.

48

Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass sie den Nachweis erbracht habe, dass sämtliche Vorschäden an dem Audi Q7 vor dem Unfallereignis am 11.02.2015 sach- und fachgerecht repariert worden seien.

49

Die Klägerin hat weiter behauptet, dass die Ansprüche auf Zahlung der Gutachterkosten vom Sachverständigen an die Klägerin zurückübertragen worden seien.

50

Die Klägerin hat beantragt,

51

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 16.649,03 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen.

52

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.100,51 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 Prozentpunkte Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen.

53

Die Beklagten haben beantragt,

54

die Klage abzuweisen.

55

Die Beklagten haben behauptet, dass die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die Vorschäden ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Reparaturmaßnahmen im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, die zur Schadensbeseitigung vorgenommen wurde. Die Vorlage einer Reparaturbestätigung sei nicht ausreichend.

56

Die Beklagten haben weiter behauptet, dass der Zeuge T. den Unfall provoziert habe und hätte ausweichen können.

57

Die Beklagten haben bestritten, dass unfallbedingt Reparaturkosten über 15.415,02 Euro angefallen seien und dass die Vorschäden vollständig und fachgerecht repariert worden und dass unfallbedingt ein Fahrzeugschaden entstanden sei.

58

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Diese seien an den Sachverständigen abgetreten.

59

Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Die Klägerin sei rechtsschutzversichert.

60

Das Landgericht Magdeburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen POM M., des Zeugen T. , des Zeugen G. und des Zeugen H. sowie durch Einholen eines Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) T. S. . Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf den Gutachtenband Bezug genommen. Das Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 16.05.2017 Bl. 53 ff. d. A. Bd. II Bezug genommen.

61

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Haftung dem Grunde nach dahinstehen könne, da der Klägerin der Nachweis nicht gelungen sei, dass die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall vollständig und fachgerecht repariert worden seien. Es hätte der Klägerin oblegen, den genauen Umfang der Vorschäden und deren Ursachen sowie die konkreten Reparaturmaßnahmen, mit denen die Vorschäden beseitigt worden seien, darzulegen und zu beweisen. Dieser Nachweis, dass alle Vorschäden vollständig und fachgerecht repariert worden seien und die nunmehr geltend gemachten Reparaturkosten allein auf das Unfallereignis vom 11.02.2015 zurückzuführen sei, sei der Klägerin nicht gelungen. Auch die von der Klägerin benannten Zeugen G. , T. und H. hätten keine Angaben dazu machen können, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die Schäden beseitigt worden sein sollen. Insbesondere die vom Zeugen H. gefertigten Reparaturbescheinigungen würden lediglich bestätigen, dass Reparaturen stattgefunden hätten, allerdings nicht in welchem Umfang. Auch die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen S. hätten das Gericht nicht davon überzeugen können, dass alle Vorschäden vollständig und fachgerecht repariert worden seien und die nunmehr geltend gemachten Reparaturkosten allein auf das Unfallereignis vom 11.02.2014 zurückzuführen seien. Nachdem am 17.10.2014 vorne rechts und am 17.12.2014 vorne links weitere Schäden durch Unfallereignisse entstanden seien, habe der Sachverständige S. nicht mehr sagen können, ob die streitgegenständlichen Schäden allein durch den Unfall am 11.02.2015 entstanden seien.

62

Die geltend gemachten Gutachterkosten könne die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen, da sie nicht nachgewiesen habe, Inhaber dieser zuvor an den Sachverständigen abgetretenen Forderung zu sein. Die behauptete Rückabtretung sei trotz Hinweis des Gerichtes nicht vorgelegt worden.

63

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Klagabweisung weiter.

64

Das Landgericht gehe unter Verkennung der Rechtsprechung zu § 287 BGB davon aus, dass die Klägerin nicht hinreichend einen Schaden aus dem schädigenden Ereignis vom 11.02.2015 habe beweisen können. Es verkenne die Voraussetzungen des § 287 BGB, wenn es darauf hinweise, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, einen unfallbedingten Schaden nachzuweisen. Für eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO sei gemessen am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Nachweis zu erbringen, dass Vorschäden vor dem neuen Schadensfall vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. Diesen Nachweis habe die Klägerin erbringen können. Hier stehe der geltend gemachte Schadensersatz bereits dem Grunde nach fest und es bedürfe lediglich der Auffüllung zur Höhe, sodass der Geschädigten insoweit die Beweiserleichterung es § 287 ZPO zugutekomme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Landgericht davon ausgehen müssen, dass sich das Fahrzeug am 12.08.2014 in einem ordnungsgemäßen und fachgerechten Zustand befunden habe. Hinsichtlich der weiteren Schäden am Fahrzeug vom 17.10.2014 und 17.12.2014 habe der sachverständige Zeuge M. H. eine Reparaturbescheinigung unter dem 30.01.2015 erstellt, wonach das Fahrzeug ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden sei. An dieser Einschätzung habe er auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Somit habe die Klägerin auch die Beseitigung der Vorschäden vom 17.10.2014 und 17.12.2014 bewiesen. Bei dem Schaden vom 17.10.2014 handele es sich um einen Minimalvorschaden. Das Gericht hätte zuvor darauf hinweisen müssen, dass es für die Entscheidungsfindung auf die Beseitigung des Minimalvorschadens ankäme. Zur Vorbereitung einer Schadensschätzung hätte das Gericht auf die Erforderlichkeit eines weiteren Nachweises des Vorschadens vom 17.10.2014 hinweisen müssen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe allerdings keine beachtlichen Vorschäden gehabt, weshalb sich das Gericht überhaupt dazu veranlasst sehen müsste, eine Schadensschätzung vorzunehmen. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausginge, dass der Nachweis der Beseitigung des Vorschadens vom 17.10.2014 nicht erbracht worden sei, käme eine Abweisung der Klage insgesamt nicht in Betracht. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten bestehe nämlich auch dann, wenn der Vorschaden an einem Fahrzeug eindeutig von dem weiteren entstandenen mit der Klage geltend gemachten Schaden abgegrenzt werden kann. Bei dem Ereignis vom 17.10.2014 seien im Frontbereich des Fahrzeuges zwei kleine Kratzer im Lack entstanden. Das Landgericht hätte deshalb im Rahmen einer Schadensschätzung den betragsmäßig bezifferten Lackschaden in Höhe von 1.217,49 Euro von dem mit der Klage geltend gemachten Fahrzeugschaden in Höhe von 15.515,02 Euro in Abzug bringen müssen und der Klägerin den Differenzbetrag zuerkennen müssen.

65

Die Kosten des Sachverständigen seien erstattet, da die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt sei. Im Falle einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung erlösche das Schuldverhältnis erst, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedige. Eine Teilleistung oder Leistung des Beklagten sei jedoch nicht erfolgt. Dies habe das Gericht verkannt. Die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro sei von dem Gericht völlig außer Acht gelassen worden und sei zu erstatten.

66

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

67

1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.646,03 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen,

68

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.100,51 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen.

69

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

71

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die streitgegenständlichen Reparaturkosten auf Schäden zurückzuführen seien, die kausal auf das Unfallgeschehen vom 11.02.2015 zurückzuführen seien.

II.

72

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, dass die geltend gemachten Schäden kausal auf das Unfallgeschehen vom 11.02.2015 zurückzuführen sind und die sich zuvor ereigneten schadensüberlagernden Unfallschäden fach- und sachgerecht repariert worden sind. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundeliegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 2. Fall ZPO).

73

Das Landgericht hat die auf die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gestützte Klage zu Recht abgewiesen, weil das Fahrzeug der Klägerin von Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen war und das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr behaupteten vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vorschäden nicht hinreichend ist, sodass ein unfallbedingter Schaden nicht feststellbar ist. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr infolge des Kollisionsereignisses vom 11.02.2015 - dessen Authentizität als realer Unfall einmal unterstellt werden soll - überhaupt ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden entstanden ist. Schon das Ersatzverlangen der Klägerin betrifft Fahrzeugbereiche, die wiederholt in einem Zeitraum von circa 2 ½ Jahren von teilweise erheblichen Vorschadensereignissen betroffen waren, ohne dass es von Klägerseite nachprüfbarer Angaben zu durchgeführten Reparaturmaßnahmen gegeben hat.

74

1. Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss die Klägerin zur Begründung ihres Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob evtl. Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, I. 1 U 32/14 Rn. 4 zitiert nach juris).

75

2. Das Fahrzeug der Klägerin hat durch den Unfall vom 11.02.2015 einen starken Anstoß auf die Fahrzeugfront rechts sowie auf das rechte Vorderrad erhalten. Dadurch soll es zu Schäden im rechtsseitigen Bereich gekommen sein. Bereits mit Unfall vom 23.07.2012 hat das klägerische Fahrzeug einen massiven Vorschaden mit Schadensüberlagerungen erlitten. Auch dort erfolgte der Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront und auf das rechte Vorderrad. Gleiches gilt für das Unfallereignis vom 14.08.2012. Da erfolge der Anstoß ebenfalls rechtzeitig auf die Fahrzeugfront und das rechte Vorderrad. Auch das Schadensereignis vom 05.10.2012 betraf einen weiteren Schaden vorne rechts. Der unter dem 27.11.2012 erlittene Unfall führte wiederum zu einem massiven Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront und auf die vordere rechte Fahrzeugseite sowie auf das rechte Vorderrad, sodass wiederum Vorschäden im gesamten Anstoßbereich des Unfallgeschehens vom 11.02.2015 erfolgt sind. Auch das Schadensereignis vom 04.01.2014, das allerdings einen Anstoß an der vorderen Seite der linken Fahrzeugseite zum Schadensbild hat, führte zu Veränderungen der Vorderachsgeometrie und somit auch zu einem überlappenden Schadensbild in Bezug auf das Unfallereignis vom 11.02.2015. Der Schaden vom 21.01.2014 betraf wiederum einen Anstoß auf den vorderen Teil der rechten Fahrzeugseite und das rechte Vorderrad und führte zu teilweisen identischen Schadensbildern wie zuvor. Das Unfallgeschehen vom 29.07.2014 führte wiederum zu Schäden am Pkw der Klägerin auf der rechten Seite. Auch der Schaden vom 17.10.2014 führte zu seinem Schaden am klägerischen Pkw vorne rechts. Hier erfolgte nach den Angaben des Sachverständigen M. H. ein Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront. Am 17.12.2014 erlitt der Audi dann einen Schaden vorne links.

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3. Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der benannten Vorschäden mit Schadensüberlagerungen hat der Kläger nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt und auch die Angaben der Zeugen T. , H. und des Sachverständigen Dipl. Ing. S. ersetzen keinen ordnungsgemäßen Vortrag der Klägerin zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden.

77

a) Die von der Klägerin vorgelegten Reparaturbescheinigungen stellen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen tauglichen Nachweis für eine vollständige und ordnungsgemäße Reparatur der erheblichen Vorschäden dar. Die Reparaturbescheinigung vom 13.08.2012, die sich auf das Verkehrsunfallereignis vom 23.07.2012 bezieht, die Reparaturbescheinigung vom 04.09.2012, die sich auf das Unfallereignis vom 14.08.2012 bezieht, die Reparaturbescheinigung vom 23.01.2014, die sich auf den Schaden vom 04.01.2014 bezieht, die Reparaturbescheinigung vom 28.01.2015, die auch zum Nachweis der Reparatur des Unfallereignisses vom 21.01.2014 vorgelegt wird(Anlagenband), die Reparaturbescheinigung vom 17.11.2014, die sich auf das Unfallereignis vom 17.10.2014 bezieht, ersetzen keinen substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere sach-und fachgerecht ausgeführt worden sind. Der sachverständige Zeuge H. hat nämlich bekundet, dass bei diesen einfachen Reparaturbescheinigungen nur augenscheinlich eine Überprüfung durchgeführt werde zur Frage, ob überhaupt eine Reparatur stattgefunden habe. Es gehe dabei allerdings nicht um die Feststellung, ob vollumfänglich nach den gutachterlichen Vorgaben repariert worden ist. Allein der Umstand, dass sich der Pkw auf den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern, die den Reparaturbescheinigungen angefügt sind, in einem, jedenfalls für einen Laien, optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mittel kostengünstig herstellen. Daher kann diesen einfachen Reparaturbescheinigungen nicht entnommen werden durch welche Reparaturmaßnahmen es in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen gekommen ist und ob diese Reparaturen in Übereinstimmung mit den gutachterlichen vorgaben erfolgt sind.

78

b) Auch die Bekundungen des Zeugen T. enthalten keine Angaben dazu durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die massiven Vorschäden beseitigt worden sind. Die Angaben des Zeugen belieben im Vagen. Der Zeuge führt aus, dass er in seiner eigenen Werkstatt kleine Schäden repariert habe und größere Schäden und technische Schäden in Reparaturwerkstätten, u. a .in einem Meisterbetrieb in W. sowie bei Audi und VW. Rechnungen über die erfolgten Reparaturen und deren Zuordnung zu den einzelnen Unfallereignissen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Insbesondere konnte der Zeuge auch keine Angaben mehr dazu machen welche Schäden er selbst repariert hat und welche Schäden in Werkstätten repariert wurden. Der Umstand, dass der Kläger keine Ausbildung als Kfz-Mechaniker hat und eine Lehre im Autohaus als Instandhaltungsmechaniker gemacht hat und später als Verkäufer und Werkstattleiter gearbeitet hat, lassen Zweifel aufkommen, ob die durch den Zeugen T. durchgeführten Reparaturen vollständig, sach- und fachgerecht und in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben erfolgt sind, jeweils. Die lediglich vage gehaltenen Ausführungen des Zeugen T. , die ausgeführten Arbeiten entweder selbst oder durch Dritte durchführen lassen zu haben, stellen keine nachprüfbaren Angaben zu durchgeführten Reparaturmaßnahmen dar. Vielmehr waren die Angaben des Zeugen T. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur des Pkw Audi Q7 unergiebig. Denn es fehlen bereits konkrete Angaben dazu, wann und unter welchen Umständen die Reparaturen durchgeführt sein sollen. Die Klägerin hat noch nicht einmal vorgetragen, dass der Zeuge entsprechend der jeweiligen Schadensgutachten und somit entsprechend der Sachverständigenvorgaben die einzelnen Schadenspositionen, die in dem Gutachten des Sachverständigen H. enthalten sind, im Einzelnen repariert hat. Die Angaben dazu, was er im Einzelnen an Reparaturmaßnahmen durchgeführt hat und wie konkret die Schadensbeseitigung dieser Vorschäden durch den Zeugen T. ausgesehen hat, hat dieser nicht beibringen können. Vielmehr hat er sich pauschal darauf zurückgezogen, dass er den Pkw entweder selber oder durch Dritte repariert habe und die geschädigten Teile teilweise durch Neuteile oder Gebrauchteile ersetzt habe. Es wäre aber Sache der Klägerin gewesen, zu den einzelnen Reparaturschritten konkret vorzutragen. Entsprechender Vortrag fehlt und ist auch nicht durch den Zeugen T. erfolgt.

79

c) Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gebrauchtwagen-Zustandsbericht nebst Bewertung des Fahrzeuges vom 12.08.2014 ersetzt keinen substantiierten Vortrag der Klägerin, dass die Vielzahl der Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. In dem sog. Gebrauchtwagenzustandsbericht wurde der Zustand des Fahrzeuges zum 12.08.2014 dokumentiert. Dieser Zustandsbericht enthält gerade keine Angaben zu einer vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vielzahl von sich überlagernden Vorschäden. Das war vom Gutachtenauftrag gar nicht erfasst. Der Sachverständige trifft zwar Feststellungen zum Reparaturumfang zeitlich vorgelagerter Fahrzeugschäden (Vorschäden). Insbesondere wurde dort benannt

80

- Stoßfänger vorn erneuert,

81

- Kotflügel vorn rechts erneuert (durch Schichtdicken-Messung bestätigt),

82

- Scheinwerfer rechts erneuert,

83

- Schlossträger vorn erneuert,

84

- Richtarbeiten an Innenblechen vorn rechts,

85

- Motorhaube instandgesetzt und nachlackiert,

86

- Kotflügel vorn links instandgesetzt und nachlackiert,

87

- Tür vorn links instandgesetzt und nachlackiert,

88

- Achsteile ersetzt durch Neu- und Gebrauchtteile,

89

- Lenkungsteile ersetzt durch Neu- und Gebrauchtteile.

90

Aus den zuvor im Einzelnen vom Sachverständigen benannten Vorschäden, die der Sachverständige H. in seinen Gutachten benannt hat, ergeben sich aber eine Vielzahl weiterer Schäden, zu denen sich dieses Gutachten erkennbar nicht verhält.

91

Entscheidend wäre, dass der Zeuge H. anhand der in den Schadensgutachten aufgelisteten Reparaturkalkulation nachprüft, ob die dort ausgewiesenen erforderlichen Reparaturmaßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind und es hätte auch ein Vortrag zu den einzelnen Reparaturvorgängen erfolgen müssen. Die Angaben des sachverständigen Zeugen, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des 12.08.2014 in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet ersetzen einen nachvollziehbaren Vortrag der Klägerseite über vollständige und ordnungsgemäße Reparaturen aller Vorschäden, die immerhin auf zehn Unfallereignissen beruhen, gerade nicht.

92

d) Die von der Klägerin vorgelegte spezifische Bescheinigung vom 31.01.2015, die sich zu der Reparatur des Unfallereignisses vom 17.12.2014 verhält, lässt keine Rückschlüsse dazu zu, dass sämtliche Vorschäden gemäß der Vorgaben des Sachverständigenvorgaben sach- und fachgerecht beseitigt worden sind. Insofern ist diese spezifische Bescheinigung lediglich aussagekräftig in Bezug auf das Unfallereignis vom 17.12.2014, nicht hingegen zu den Unfallereignissen, die sich zuvor im Zeitraum vom 23.07.2012 bis zum 17.10.2014 ereignet haben. Zur Frage, ob die zuvor erlittenen Vorschäden ebenfalls entsprechend der Sachverständigenvorgaben sach- und fachgerecht beseitigt wurden, verhält sich diese spezifische Bescheinigung gerade nicht. Die aufgetretenen Unklarheiten im Vorbringen der Klägerin in Bezug darauf, wo und durch wen die Reparaturen durchgeführt worden sind und ob sie sach- und fachgerecht entsprechend der Vorgaben des Sachverständigen erfolgt sind, hat die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz erläutert oder ausgeräumt.

93

e) Auch das von dem Sachverständigen S. erstattete Sachverständigengutachten hat den Beweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur aller Vorschäden nicht erbracht. Der Sachverständigen Dipl. Ing S. hat in der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 zunächst vorangestellt, dass die Frage, ob und in welchem Umfang Instandsetzungsarbeiten stattgefunden haben, nur nach jedem Unfall bzw. nach jeder Instandsetzungsarbeit direkt festgestellt werden kann, aber nicht mehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er begutachtet habe. Er führt auch weiter aus, dass er Angaben dazu welche Details repariert worden seien nicht machen könne, dass es aber für ihn keine Hinweise auf nicht reparierte Vorschäden gebe. Diese Feststellung des Sachverständigen, dass es keine Hinweise auf nicht reparierte Vorschäden gebe, ersetzen den Vortrag der Klägerseite zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur des Audi Q 7 gerade nicht. Nachträglich ist gerade nicht mehr feststellbar, ob alle Vorschäden beseitigt sind. Letztlich steht das Fahrzeug für die Begutachtung durch den Sachverständigen S. auch nicht mehr zur Verfügung, da das Fahrzeug seit dem 13.02.2015 nicht mehr auf die Klägerin zugelassen ist und eine Nachbegutachtung durch einen Sachverständigen daher nicht möglich ist. Unabhängig davon wäre eine solche Begutachtung durch den Sachverständigen S. auch eine Ausforschung. Denn es müsste anhand der vorliegenden Gutachten geprüft werden, ob die Vorschäden, die sich auf den einzelnen Gutachten des Sachverständigen H. ergeben gemäß der Vorgaben des Sachverständigen sach- und fachgerecht beseitigt worden sind. Da dies allerdings noch nicht einmal von Klägerseite substantiiert vorgetragen ist, konnte eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt auch nicht erfolgen. Für zwei Unfallereignisse, nämlich für das Ereignis vom 26.05.2014 und 29.07.20914 erfolgten gar keine Darlegungen zu den Unfallschäden.

94

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen im Wege des Vollbeweises nach § 286 ZPO ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei streitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und der behaupteten Reparatur vortragen muss. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg nicht zu beanstanden.

95

4. Die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in Höhe 1.206,01 € waren nicht zu erstatten. Insoweit ist die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert. Denn die Klägerin hat den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an das KFZ-Sachverständigenbüro abgetreten. Die angekündigte Rückabtretung ist nicht beigebracht worden.

96

Die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.110,51 Euro und die Kosten in Höhe 25,-- Euro waren nicht zu erstatten, § 286 BGB. Denn die Beklagten haben sich mit der Zahlung eines Schadensersatzes nicht in Verzug befunden.

97

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

III.

98

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

99

Der Berufungsstreitwert ist auf Gebührenstufe bis 19.000,00 Euro festzusetzen, § 47 GKG.

100

gez. Dr. Tiemann             gez. Haberland              gez.Lanza-Blasig


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