Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 Ws (s) 328/17
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 15. September 2017 (508 StVK 234/17 (K)) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die auswärtige Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Mit Urteil vom 11.09.2000 (1 KLs 100 Js 1117/00) hat das Landgericht Bautzen den Betroffenen wegen einer im Dezember 1999 in der Justizvollzugsanstalt Bautzen begangenen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
- 2
Seit dem 07.09.2012 wird die angeordnete Sicherungsverwahrung vollzogen, nachdem das Landgericht Leipzig - sachverständig beraten - mit Beschluss vom 21.08.2012 (1 StVK 687/11) dies angeordnet und die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Dessau vom 06.10.1993 (6 Ks 310 Js 9588/93) u. a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt hatte.
- 3
Mit Beschluss vom 15.09.2017 (508 StVK 234/17 (K)) hat die auswärtige große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal mit Sitz in Burg die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet und den Antrag des Betroffenen, die Maßregel der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, zurückgewiesen.
- 4
Gegen diese seinem Verteidiger am 12.10.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 04.10.2017, welche am selben Tag beim Landgericht Stendal eingegangen und mit Schriftsatz vom 02.11.2017 weiter begründet worden ist, und zwar im Wesentlichen damit, dass die Vollstreckungskammer bereits den für die Altfälle geltenden Prüfungsmaßstab, insbesondere die Notwendigkeit einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" verkannt habe.
II.
- 5
Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, weil deren Entscheidung auf einer unzureichend aufgeklärten Prognosegrundlage beruht.
- 6
Wie der Betroffene zutreffend vorträgt, hängt die Fortdauer der Unterbringung in Fällen, in denen die Anlasstat wie hier vor dem 01.06.2013 begangen worden ist, gem. Art. 316 e Abs. 1 S. 3, 316 f Abs. 2 S. 1 EGStGB i.V.m. § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB in der Fassung vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH, NStZ 2013, 524, 525; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, 264; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.04.2016, 2 Ws 204/16, Rn. 12, 13; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 18.09.2017, Vf 97-IV-17, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine hohe Gefahr verstanden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.05.2011, 4 StR 164/11, Rn. 8; Urt. v. 18.07.2012, 2 StR 605/11, Rn. 23; jeweils zitiert nach juris).
- 7
Anderer Auffassung nach ist seit dem 01.06.2013 bzw. 01.08.2016 hingegen § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB in der Fassung vom 05.12.2012 bzw. mittlerweile in der Fassung vom 08.07.2016 gem. § 316 f Abs. 3 S. 1 EGStGB auch auf Altfälle anwendbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.07.2013, 3 Ws 136/13, Rn. 15; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 02.01.2014, 1 Ws 165/13, Rn. 14). Danach käme es darauf an, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, wobei dann zusätzlich Art. 316 Abs. 2 S. 2 EGStGB zu beachten wäre, wonach die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur zulässig ist, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 10; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 – 141 AR 30/15, Rn. 8; Beschl. v. 04.03.2015, 2 Ws 27/15 – 141 AR 50/15, Rn. 8, 11; jeweils zitiert nach juris).
- 8
In der Sache führen beide Auffassungen zum selben Ergebnis, da sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung eng an den oben genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angelehnt und sich dabei insbesondere dessen strengen Prüfungsmaßstab für die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen zu Eigen gemacht hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.07.2013, 3 Ws 136/13; KG Berlin, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 – 141 AR 30/15, Rn. 6, zitiert nach juris).
- 9
Ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hier gegeben sind, lässt sich ohne Einholung eines weiteren externen Sachverständigengutachtens nicht klären.
- 10
Zwar vertritt auch der Senat – in Übereinstimmung mit der Kammer und der herrschenden Meinung – die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach § 67 d Abs. 2 StGB, also vor Erreichen der in § 67 d Abs. 3 StGB normierten 10-Jahresgrenze der Maßregelvollstreckung, ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben musste. Diese Auslegung deckt sich mit dem Wortlaut des § 454 Abs. 2 StPO, auf den § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verweist. Der systematische Zusammenhang mit § 463 Abs. 3 S. 4 StPO, der nur bezogen auf Beschlüsse nach § 67 d Abs. 3 StGB und daran anschließender Folgeentscheidungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich als zwingend vorschreibt, spricht ebenfalls für diese Auffassung. Sie wird ferner bestätigt durch § 463 Abs. 4 StPO, der im Rahmen der Überprüfungen nach § 67 e StGB nur im Falle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmte Fristen für die Einholung externer Gutachten vorschreibt, sowie die Gesetzesmaterialien (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.04.2009, 3 Ws 281/09, Rn. 5-7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 27; jeweils m.w.N.; KG Berlin, Beschl. v. 12.05.2014, 2 Ws 112/14 – 141 AR 118/14, Rn. 9, zitiert nach juris).
- 11
Dies entbindet die Strafvollstreckungskammer aber nicht davon, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu prüfen, ob neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe – wie der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum – die Gefahrenprognose beeinflussen können. Ist dies der Fall, hat die Kammer die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Gutachtens zu klären, denn erst ein neues externes, hinreichend substanziiertes und zeitnahes Gutachten versetzt sie in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu klären. Bei ausschließlicher Einschätzung der Gefährlichkeit des Untergebrachten durch die Vollzugsanstalt und fehlender Einholung eines externen Gutachtens über einen langen Zeitraum bestünde hingegen die der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung zuwider laufende Gefahr einer Routinebeurteilung (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 27, 28; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 67d, Rn. 27a).
- 12
Ob bzw. innerhalb welcher Abstände noch vor Ablauf der Zehnjahresfrist auch bei negativer Prognose der Anstalt ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.02.2003, Ws 201/03, Rn. 9, zitiert nach juris). Für den vorliegenden Fall hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.11.2016 – 1 Ws (s) 370/16) im Anschluss an die überzeugenden diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landgericht bei der erneuten Prüfung der Unterbringung nicht umhin kommen werde, ein (neues) Gefährlichkeitsgutachten psychiatrischer Art über den Untergebrachten einzuholen. Die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes und die Einschätzung eines möglichen Rückfalls und der damit einhergehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten habe dann nämlich seit fünf Jahren nicht mehr stattgefunden. Insofern bestehe durchaus die Notwendigkeit zur weiteren Aufklärung des gesundheitlichen Zustandes den Untergebrachten und den Einfluss auf dessen aktueller Gefährlichkeit.
- 13
Hieran hält der Senat fest. Die von der Strafvollstreckungskammer für die Entbehrlichkeit eines neuen Gutachtens abgegebene Begründung, dass der Betroffene nach wie vor eine Therapierung verweigere, vermag nicht zu überzeugen. Diese Argumentation wäre allenfalls dann zulässig, wenn ein ohne die Mitwirkung des Betroffenen erstelltes Gutachten keinen Beitrag zur Verbesserung der Prognosesicherheit des Gerichts leisten könnte. Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zwar wird die eigenständige Exploration des Untergebrachten durch den Sachverständigen regelmäßig die Aussagekraft und Belastbarkeit eines Gutachtens erhöhen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass einem ohne Mitwirkung des Betroffenen nach der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten keine zusätzliche Bedeutung im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung zukommt. Bei der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige nicht nur auf die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung angewiesen. Er kann darüber hinaus auf frühere Gutachten und Unterlagen aus dem Erkenntnisverfahren zurückgreifen. Zudem wird er die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können. Daher ist nicht auszuschließen, dass der externe Gutachter zu Ergebnissen gelangt, die sich von den Bewertungen der Unterbringungseinrichtungen unterscheiden. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann ein derartiges Sachverständigengutachten zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung auszugehen hat.
- 14
Daher ist aufgrund des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert. Welche Bedeutung einem solchen nach der Aktenlage erstellten Gutachten zukommt, ist durch das Gericht im Rahmen seiner Fortdauerentscheidung eigenständig zu bewerten. Einen Verzicht auf die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens rechtfertigt dies regelmäßig jedoch nicht (BVerfG, Beschl. v. 04.03.2014, 2 BvR 1020/13, Rn. 40, 41, zitiert nach juris).
- 15
Der Kurzbericht des Diplom-Psychologen K. Dörnberg vom 18.07.2017 vermag ein derartiges Gutachten nicht zu ersetzen, da er sich ohne Heranziehung anderer Erkenntnisquellen ausschließlich auf die Abhaltung einer einzigen probatorischen Sitzung am 30.06.2017 bezieht und auch keine Bewertung der Gefährlichkeit des Betroffenen beinhaltet.
- 16
Ist wie hier zur weiteren Sachaufklärung ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann der Senat ausnahmsweise die Sache an die Strafvollstreckungskammer als Ausgangsgericht zurückverweisen, weil nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens gem. §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 S. 3 StPO der Sachverständige mündlich anzuhören ist, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.10.1998, 2 Ws 257/98, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.1999, 2 Ws 19/99, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.02.2003, Ws 201/03, Rn. 12; KG Berlin, Beschl. v. 21.02.2017, 5 Ws 44/17 – 161 AR 41/17, Rn 15; Beschl. v. 28.04.2017, 2 Ws 18/17 – 121 AR 85/17, Rn. 32; jeweils zitiert nach juris). Die vom Betroffenen beantragte Zurückverweisung an eine andere Strafvollstreckungskammer ist hingegen nicht möglich, weil die §§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO nicht analogiefähig sind (vgl. OLG Celle, Urt. v. 08.05.1979, 1 Ss 109/79, zitiert nach juris).
- 17
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Aussetzung nach § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB wegen unzureichender Betreuung i.S.d. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB hier bereits daran scheitert, dass zu der insoweit erforderlichen Fristsetzung im Hinblick auf die bisherige Verweigerungshaltung des Betroffenen keine Veranlassung bestand (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 02.01.2014, 1 Ws 165/13, Rn. 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 03.09.2014, 2 Ws 411/14, Rn. 31; KG Berlin, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 – 141 AR 30/15, Rn. 21; Beschl. v. 04.03.2015, 2 Ws 27/15 – 141 AR 50/15, Rn. 31, 32; jeweils zitiert nach juris).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 141 AR 118/14 1x (nicht zugeordnet)
- 121 AR 85/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 605/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StVK 687/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 411/14 1x
- 2 Ws 19/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 24/15 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 67e Überprüfung 1x
- 141 AR 50/15 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 5x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 204/16 1x
- 3 Ws 136/13 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 109/79 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 311 Sofortige Beschwerde 1x
- 310 Js 9588/93 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss 1x
- 5 Ws 44/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 18/17 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 6x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- 2 Ws 27/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 165/13 2x (nicht zugeordnet)
- 141 AR 30/15 3x (nicht zugeordnet)
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 27/15 1x
- 2 Ws 257/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1020/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws (s) 370/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 164/11 1x (nicht zugeordnet)
- 161 AR 41/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 281/09 1x (nicht zugeordnet)
- 100 Js 1117/00 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 3x
- 508 StVK 234/17 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs 1x
- § 316 f Abs. 3 S. 1 EGStGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 112/14 1x (nicht zugeordnet)