Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 U 15/16
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.08.2016, Az. 6 HK O 58/16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.09.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 ZPO)
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Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.08.2016, Az. 6 HK O 58/16, ist unbegründet, denn die einstweilige Beschlussverfügung vom 18.05.2016 und das bestätigende Urteil vom 26.08.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.09.2016 sind zu Recht ergangen.
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1. Der Unterlassungsantrag ist durch die Formulierung „wörtlich oder sinngemäß“ nicht unbestimmt. Durch diese übliche Formulierung wird lediglich klargestellt, dass sich das Unterlassungsgebot auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 3.2.1976 - VI ZR 23/72, juris Rn. 17). Eine Unsicherheit seitens der Verfügungsbeklagten über die Reichweite des Unterlassungsgebotes ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2011 - I ZR 147/09, juris Rn. 6).
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2. Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, insbesondere hat die Verfügungsklägerin die gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutete Dringlichkeit nicht selbst widerlegt.
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Während die meisten Oberlandesgerichte eine starre Monatsfrist zwischen Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und Antragstellung eingeführt haben, lassen z.B. das KG Berlin und das OLG Düsseldorf eine Antragstellung binnen zwei Monaten nach Kenntnis genügen (KG, Beschluss vom 1.8.2014 - 5 W 250/14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.7.2014 - 20 U 231/13, juris; vgl. Hess, WRP 2015, 317 u. WRP 2016, 921 mwN). Der Senat hat für eine Selbstwiderlegung der nach § 12 Abs. 2 UWG vermuteten Dringlichkeit bislang keine starren Regelfristen festgelegt, sondern nimmt insoweit zumeist eine Einzelfallprüfung vor. In einfachen Fällen kann der Gläubiger schon durch mehr als einmonatiges Zuwarten zu erkennen geben, dass es ihm nicht eilig ist (Senat, Beschluss vom 4.2.2013 - 2 U 24/12). Bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe für eine verzögerte Antragstellung kann ein Zeitraum von zwei bis ausnahmsweise drei Monaten noch dringlichkeitsunschädlich sein (Senat, Beschluss vom 21.4.2016 - 2 W 5/16; ähnlich schon Urteil vom 16.6.1993 - 2 U 28/93: nur 2 - 3 statt 5 Monate unschädlich), wobei auf das Ende einer angenommenen Höchstfrist §§ 193 BGB, 222 ZPO entsprechend anzuwenden wären.
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Hier ist es zwar bis zum letzten Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2016 nicht nachvollziehbar gewesen, warum die eidesstattliche Versicherung der Zeugin ... erst am 27.04.2016 vorlag bzw. warum sich die Beantragung der einstweiligen Verfügung anderweitig verzögerte.
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Der neue glaubhaft gemachte Vortrag der Klägerin zur Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß ist indes gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es für das Landgericht hierauf nicht ankam. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst am 11.04.2016 in Person ihres Justiziars ... Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten erlangte, da zuvor kein eigenverantwortlich verfolgungsbefugter Wissensvertreter mit der Sache befasst war. Bis zur Beantragung der einstweilige Verfügung am 17.05.2016 vergingen unter entsprechender Anwendung von §§ 222 ZPO, 193 BGB nur fünf Wochen.
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Während dieser fünf Wochen war die Verfügungsklägerin nicht untätig, sondern hat zunächst den Sachverhalt durch telefonische Nachfrage bei der Zeugin ... aufgeklärt und sich sodann um deren eidesstattliche Versicherung bemüht. Nachdem diese erst am 27.04.2016 einging, erscheint ein Zeitraum von zwei Wochen bis zur Abmahnung und weiteren sechs Tagen bis zur Antragstellung noch als dringlichkeitsunschädlich.
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3. Die Verfügungsklägerin hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht.
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Durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin ... vom 26.04.2016 (Anlage eV 3) ist nach wie vor glaubhaft gemacht, dass die für die Verfügungsbeklagte tätige Außendienstmitarbeiterin ... anlässlich des Hausbesuches vom 15.03.2016 wahrheitswidrig behauptet hat, „M...“ und „...“ würden zusammenarbeiten, um die Zeugin ... zu einem Wechsel des Stromanbieters zu bewegen. Zum einen kann die nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin ... (Anlage AG 6) gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden, da sich die Verfügungsbeklagte schon im ersten Rechtszug um eine ergiebige eidesstattliche Versicherung der Zeugin ... hätte bemühen müssen. Zum anderen führt die nunmehr vorgelegte (nachgebesserte) eidesstattliche Versicherung der Zeugin ..., auch wenn man sie als neues Verteidigungsmittel zulässt, ohnehin nicht dazu, dass die eidesstattliche Versicherung der Zeugin ... erschüttert wird. Vielmehr ist nach wie vor überwiegend wahrscheinlich (§ 294 ZPO), dass die Schilderung der Zeugin ... zutrifft. Während es sich bei der Zeugin ... um eine dritte Person handelt, steht die Zeugin ... im Lager der Verfügungsbeklagten. Ein Motiv für eine unrichtige Sachverhaltsschilderung ist - anders als bei der Zeugin ... - für die Zeugin ... nicht ersichtlich, auch ist ihre Sachverhaltsschilderung detailreich und nachvollziehbar. Seitens der Zeugin ... ist auch nach wie vor nicht ersichtlich, dass ihr die Strafbarkeit einer falschen eidesstattliche Versicherung bekannt ist und ihr bewusst war, dass ihre eidesstattliche Versicherung in einem Gerichtsverfahren Verwendung findet.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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5. Einer Vollstreckbarkeitsentscheidung bedarf es nicht, da das Berufungsurteil gem. § 542 Abs. 2 ZPO sogleich rechtskräftig wird.
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6. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1, 51 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
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- § 12 Abs. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 23/72 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 231/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend 1x
- §§ 47 Abs. 1, 51 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 542 Statthaftigkeit der Revision 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 24/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 W 250/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 193 Ausführung der Zustellung 1x
- §§ 222 ZPO, 193 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 147/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 W 5/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 2x
- 2 U 28/93 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 6 HK O 58/16 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x