Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 59/06

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. März 2006 - Aktenzeichen 17 O 78/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

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Der Kläger begehrt die - negative - Feststellung, dass dem Beklagten gegen ihn keine Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der A Brokerhaus AG in B zustehen.

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Bei der A Brokerhaus AG handelt es sich um eine mittlerweile insolvente Wertpapierhandelsbank, die im Jahre 1997 gegründet wurde. Mehrheitsaktionär der A war ein Herr C, der zugleich auch Mitglied des Vorstands war. Gesellschaftszweck der A war die Einwerbung von Kundengeldern für Vermögensdispositionen in hochspekulativen Finanzderivaten. In der Gründungssatzung war festgelegt, dass Aufträge der Kunden der A ausschließlich von dem Unternehmen D in Chicago ausgeführt werden sollten. Inhaber der D ist der Beklagte.

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Im Jahre 1999 erwarb der Kläger Aktien der A, die etwa 1,7% des Stammkapitals ausmachten. Im selben Jahr wurde er in den Aufsichtsrat der A, dem auch der Beklagte etwa seit dieser Zeit angehört, gewählt. Weiteres Aufsichtsratsmitglied war ein Herr E. Ab dem Jahre 2000 ergaben sich zunehmend Verluste bei der A. Der Beklagte übernahm die erforderlichen Kapitalzuschüsse. Anfang 2005 meldete die A Insolvenz an.

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Am 12. März 2004 erhob der Beklagte vor dem „United States District Court for the Northern District of Illinois“ Klage auf Schadensersatz gegen den Kläger und die weiteren ehemaligen A-Vorstandsmitglieder E und C mit der Behauptung, er sei durch Täuschung und Betrug dazu verleitet worden, Kapital in die A zu investieren. Der Kläger versuchte in jenem Verfahren vergeblich, die Klage mit einer „motion to dismiss“ wegen fehlender Zuständigkeit des amerikanischen Gerichts zu Fall zu bringen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 erklärte sich das amerikanische Gericht für zuständig.

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Der Kläger hat daraufhin im März 2005 bei dem Landgericht Kiel negative Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen ihn zustehen. Das Landgericht hat die vom US-amerikanischen „Department of Justice“ mit der Ausführung von Zustellungen gemäß dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen betraute Firma „Process Forwarding International, Inc.“ (PFI) um Zustellung der Klageschrift und der Verfügung des Gerichts über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens an den Beklagten in Chicago ersucht. Die ersuchte Firma PFI hat über die erfolgte Zustellung am 5. August 2005 eine als „Certificate Attestation“ überschriebene Urkunde errichtet und dort angegeben:

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„Mailed after due diligence at personal service“

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Darunter heißt es:

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“..the document has not been personally served, by reason of the following facts: 7/6/05 3:30 pm - Defendant not in. 7/11/05 4:10 pm - Not in. 7/12/05 2:30 pm - An attorney came out and said the defendant was out of town for the next week. 7/22/05 12:25 pm  Not in. 8/1/05 1:30 pm - Same attorney came out that I spoke with on 7/12. Attorney stated the defendant was not available (meaning he was in) and was not going to accept service until I could prove that I have authority to serve documents from Germany.”

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Da der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft zunächst nicht angezeigt hatte, hat das Landgericht ihn am 9. September 2005 durch Versäumnisurteil verurteilt und im Tenor festgestellt,

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dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten an der A Brokerhaus AG zustehen.

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Gegen das ihm am 29. September 2005 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 7. Oktober 2005 Einspruch eingelegt.

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Der Kläger hat beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 29. September 2005 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageschrift nebst Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Verlangen des Zustellers, zur Übergabe der Schriftstücke in dem Empfangsbereich des Gebäudes zu erscheinen, nachzukommen. Der Beklagte hält die Klage zudem wegen des vor dem District Court of Illinois anhängigen Verfahrens wegen anderweitiger Rechtshängigkeit für unzulässig. Der Beklagte hat im Übrigen behauptet, der Kläger habe ihm in betrügerischem Zusammenwirken mit den Herren C und E vorgespiegelt, dass er - der Beklagte - mit ca. 70% an der A beteiligt sei. Trotz umfangreicher Aktienkäufe habe sich seine Beteiligung tatsächlich jedoch von ca. 40% im Jahre 1999 auf nur noch 20% im Jahre 2003 verringert. In der irrigen Vorstellung, er sei Mehrheitsaktionär, habe er finanzielle Unterstützung in Millionenhöhe an die A geleistet. Der Kläger habe spätestens ab Mai 2001 gewusst, dass er, der Beklagte, irrigerweise der Auffassung gewesen sei, 70% der Anteile an der A zu halten. Mit E-Mail vom 3. August 2003 (Bl. 188 d. A.; Übersetzung durch die Beklagtenvertreter in II. Instanz: Bl. 262 ff. d. A.) habe der Kläger die Täuschung dazu genutzt, um ihn, den Beklagten, zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 428.000 US $ zu veranlassen.

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Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und damit der negativen Feststellungsklage im Ergebnis in vollem Umfang stattgegeben. Die Klageschrift sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zustellung sei gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgewiesen. Der Zustellungsnachweis von „Process Forwarding International“ sei eine öffentliche Urkunde. Der Zulässigkeit der Klage stehe der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nicht entgegen, da die Entscheidung des amerikanischen Gerichts gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht anerkennungsfähig sei. Das Gericht in den Vereinigten Staaten von Amerika sei international nicht zuständig gewesen. Dies sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Als Gerichtsstand komme allein eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO in Frage. Eine unerlaubte Handlung des Klägers sei vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden. Eine solche folge insbesondere nicht aus der E-Mail vom 3. August 2003. Diese sei zum einen nicht in deutscher Übersetzung eingereicht worden, zum anderen sei auch nicht erkennbar, dass dort irgendwelche falschen Angaben gemacht worden seien. Da der Beklagte eine unerlaubte Handlung des Klägers nicht substantiiert dargelegt habe, sei die Feststellungsklage auch begründet.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt und die er wie folgt begründet:

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Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift aus. Der Zustellungsnachweis sei jedoch fehlerhaft. Die in der Klageschrift bezeichnete Anschrift sei nicht seine Privatadresse, sondern eine Geschäftsadresse, unter der er nur sporadisch anzutreffen sei. Nachdem mehrere Versuche der Firma PFI, ihm Dokumente unter dieser Anschrift auszuhändigen, fehlgeschlagen seien, habe PFI die Dokumente kurzerhand mit einfacher Post an seine Geschäftsadresse übersandt. Dies sei nach dem Recht des US-Bundesstaates Illinois keine zulässige Zustellungsform gewesen. Etwaige Zustellungsfehler seien auch nicht geheilt, da er, der Beklagte, die Dokumente tatsächlich nie erhalten habe. Aus dem von PFI erstellten „Certificate Attestation“ ergebe sich zudem nicht, welche Dokumente überhaupt zugestellt worden sein sollen.

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Zu Unrecht bejahe das Landgericht ferner die Zulässigkeit der Klage. Dieser stehe jedoch der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. der Einwand der Rechtskraft entgegen. Das US-Gericht habe am 3. November 2005 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, so dass es nunmehr um den Einwand der Rechtskraft gehe.  Das Urteil sei gemäß § 328 ZPO in Deutschland anzuerkennen. Die internationale Zuständigkeit des US-amerikanischen Gerichts folge aus § 32 ZPO. Begehungsort für einen Betrug sei auch der Ort des geschädigten Vermögens. Das sei der Geschäftssitz des Beklagten. Der Kläger und die weiteren Herren E und C hätten ihm, dem Beklagten, unter Ausnutzung seiner mangelhaften Kenntnisse vom deutschen Aktienrecht vorgespiegelt, eine Mehrheitsbeteiligung an der A AG zu erwerben und ihn sodann unter Verweis auf seine beherrschende Aktionärsstellung dazu bewegt, die A AG durch Millionenbeträge - Darlehen und Provisionsvorschüsse - finanziell zu unterstützen. So habe das Aktienregister der A am 31. August 1999 ausgewiesen, dass er 17.013 Aktien im Wert von 85.065,- DM gehalten habe, was einem Anteil von 42,53% entsprochen habe. Bei mehreren Treffen im Jahre 2001 sei ihm demgegenüber mündlich vorgespiegelt worden, dass er ca. 70% der A-Aktien halte. Am 25. Mai 2003 habe er 71.868 Aktien gehalten. Dies habe aber nur noch einem Anteil an den Gesamtaktien von 21,27% entsprochen. Über den prozentualen Anteil seines Aktienbesitzes an den Gesamtaktien hätten der Kläger, E und C ihn getäuscht, um ihn dazu zu veranlassen, A weiterhin finanziell zu unterstützen.

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So habe ihm C am 29. April 2003 schriftlich bestätigt, dass er 69,72% der Aktien besitze. Dies sei falsch gewesen, wie sich aus dem Aktienregister vom 25. Mai 2003 ergebe. Die Beteiligung des Klägers an dieser Täuschung ergebe sich aus der E-Mail vom 3. August 2003. Der Kläger habe ihm in dieser E-Mail vorgespiegelt, dass die A angeblich weiteren Kapitalbedarf habe und er hierfür einspringen müsse, wenn er verhindern wolle, dass der A die Banklizenz entzogen werde. In einer gemeinsamen E-Mail vom 10. Oktober 2003 hätten der Kläger, E und C ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass er 68% der A-Aktien halte und dafür 3 Mill. US$ gezahlt habe. Um das betrügerische Verhalten zu verschleiern, hätten der Kläger, E und C am 5. Dezember 2003 behauptet, sämtliche Unterlagen der A seien durch einen Einbruch in die Geschäftsräume verloren gegangen.

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Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. November 2006 hat der Beklagte in der Berufung weiter vorgetragen, er habe erstmals im Jahre 2001 von C das Angebot erhalten, 25% der A-Aktien zu erwerben (E-Mail vom 23. April 2001, Bl. 393 d. A.). Auf seine Frage, um wie viele Aktien es sich handle und um welchen Preis es gehe (E-Mail vom 26. April 2001, Bl. 394 d. A.), habe statt C der Kläger ihm geantwortet (E-Mail vom 26. April 2001, Bl. 395 d. A.). Dadurch habe der Kläger ihm gegenüber bereits besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. C habe ihm dann einen Vertragsentwurf übermittelt (Bl. 396 f. d. A.). Er habe daraufhin dem Kauf von 25% der A-Aktien zum Preis von 875.209,66 US $ zugestimmt. Einen Teil davon, nämlich 553.066,66 US $, habe er an C überwiesen. Der Kläger habe ihm dann in einer E-Mail vom 20. Mai 2001 (Bl. 398 d. A.) angekündigt, dass C ihm noch die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien und den prozentualen Anteil an den Gesamtaktien bestätigen werde. Am 21. Mai 2001 habe C ihm dann per E-Mail (Bl. 400 d. A.) bestätigt, dass er 68,24% der A-Aktien halte. Die Aktien seien ihm allerdings gar nicht „übertragen“ worden. Zudem habe sich sein Anteil durch Kapitalerhöhungen, an denen er nicht beteiligt gewesen sei, von 40% auf 21,27% verringert. Dennoch sei ihm von C, E und dem Kläger wiederholt vorgespiegelt worden, er halte ca. 70% der Aktien an der A AG.

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Dies habe der Kläger ihm zunächst bei einer Besprechung in Chicago im Juni 2001 erklärt. Dasselbe habe der Kläger ihm bei einer Aufsichtsratssitzung im Frühjahr 2003 in Düsseldorf bestätigt. Auf der Hauptversammlung vom 25. Mai 2003 im Düsseldorfer Airport-Center sei der Zeuge G vom Kläger angewiesen worden, auf der Teilnehmerliste die Prozentzahlen zu verdecken, damit er - der Beklagte - den geringen Anteil seiner Beteiligung nicht sehen könne. Ähnlich sei zuvor auch schon auf einer Aufsichtsratssitzung im September 2002 verfahren worden.

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Mit E-Mail vom 9. Oktober 2003 hätten der Kläger, E und C ihm weitere 98.191 Aktien zu einem Kaufpreis von 1,35 Mill. € zum Kauf angeboten und ihm darin in Aussicht gestellt, dann 98,91% der A-Aktien zu besitzen.

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Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussage, er sei mit einem Anteil von 70% Mehrheitsaktionär der A AG, habe er unter anderem folgende Zahlungen an die A AG geleistet:

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800.000 US $

  am 27. Dezember 2002

75.000 US $

  am 3. Juli 2003

428.000 US $

  am 27. August 2003

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Hätte er gewusst, dass er tatsächlich nicht Mehrheitsaktionär der A gewesen sei, hätte er diese Zahlungen nicht vorgenommen. Der Kläger habe sich damit wegen Betruges bzw. Beilhilfe zum Betrug strafbar gemacht und sei ihm gemäß § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

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Die Klageschrift ist ordnungsgemäß zugestellt worden. Für die Zustellung gilt das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGBI. 1977 II, S. 1452) als auch die USA sind diesem Übereinkommen beigetreten (vgl. dazu auch die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 23. Juni 1980, BGBl. 1980 II, S. 907). Auslandszustellungen zwischen diesen Staaten richten sich also nach diesem Abkommen.

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Gemäß Art. 5 HZÜ erfolgt die Zustellung von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates grundsätzlich in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt. Gemäß Art. 6 HZÜ stellt die Zentrale Behörde über die Zustellung ein Zustellungszeugnis aus. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Die von den amerikanischen Justizbehörden eingerichtete Zentrale Stelle - „Process Forwarding International, Inc.“ -  hat auf dem hierfür vorgesehenen Formular testiert, dass die Zustellung am 5. August 2005 bewirkt worden ist. Da die Echtheit dieses Dokuments zwischen den Parteien außer Streit steht, entspricht ihre Beweiskraft derjenigen einer deutschen öffentlichen Urkunde (Zöller-Geimer, 25. Aufl., § 438 Rdnr. 2 mit weiteren Nachw.). Sie erbringt deshalb gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis über die darin beurkundeten Tatsachen, nämlich darüber, dass die zur Zustellung bestimmten Dokumente dem Beklagten auf dem Postwege übersandt worden sind („mailed after due diligence at personal service“). Ob die maßgeblichen ausländischen Vorschriften über die Zustellung richtig angewendet worden sind, überprüft das deutsche Gericht nicht (vgl. Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 183 Rdnr. 48).

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Zwar steht dem Beklagten gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis offen, dass die Zustellung nach amerikanischem Recht unwirksam war. Ob die gewählte Zustellungsart nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika oder des Bundesstaates Illinois unzulässig war, brauchte der Senat indes nicht zu entscheiden. Denn unabhängig davon ist die Zustellung im vorliegenden Fall gemäß § 179 Satz 3 ZPO wegen verweigerter Annahme als bewirkt anzusehen. Auch für Zustellungen im Ausland gilt der Grundsatz, dass derjenige, der die Zustellung bewusst vereitelt, sich die durch das Scheitern der Zustellung bedingte Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs selbst zuzuschreiben hat (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Rdnr. 2104; ders. in: Zöller, 25. Aufl., § 183 Rdnr. 17). Dafür spricht, dass die Zustellung der Klageschrift der Gewährung rechtlichen Gehörs dient und rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung bereits dann ausreichend gewährt wird, wenn für den Beklagten die Möglichkeit bestand, sich zu verteidigen (BGH RIW 1992, 56). Ebenso wenig wie ein Beklagter sich der Rechtsverfolgung dadurch dauerhaft entziehen kann, dass er sich an einem unbekannten Ort aufhält, darf er dies durch die Weigerung erreichen können, die persönliche Zustellung entgegenzunehmen.

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Der Beklagte durfte in diesem Zusammenhang die Entgegennahme der Zustellung auch nicht von dem Nachweis abhängig machen, dass der Mitarbeiter von PFI befugt war, die Zustellung von Dokumenten aus Deutschland auszuführen. Seit dem 1. Juni 2003 führt Process Forwarding International (PFI) im Namen des US Department of Justice (US-Justizministerium) unter dem Vertrag Nr. 03-C-0655 alle formellen Klagezustellungen gemäß dem Haager Zustellungsabkommen in den Vereinigten Staaten aus. Die Firma PFI ist dadurch ein mit entsprechenden amerikanischen Hoheitsbefugnissen beliehenes privates Unternehmen. Weiterer Nachweise über die Befugnis, Schriftstücke aus Deutschland in den Vereinigten Staaten zuzustellen, bedurfte es daher nicht.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 12. Januar 2007. Wenn der Beklagte dort auf Seite 6 oben (Bl. 377 d. A.) erstmals vorträgt, er habe sich in einer „wichtigen Besprechung“ befunden, als der Mitarbeiter von PFI die Übergabe vornehmen wollte, handelt es sich um neues Vorbringen, das gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht zuzulassen war. Dieses Vorbringen steht im Übrigen im Widerspruch zu der von PFI - öffentlich - beurkundeten Darstellung der Ereignisse. Danach war es nicht so, dass der Beklagte am 1. August 2005 die Entgegennahme der Dokumente abgelehnt hatte, weil er sich etwa in einer „wichtigen Besprechung“ befand, sondern weil er die Zustellung nicht akzeptieren wollte, solange der Zusteller seine Kompetenzen nicht nachweisen könne („.. he was not going to accept service until I could prove that I have authority to serve documents from Germany.“)

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Die Feststellungsklage ist auch zulässig. Insbesondere ist über denselben Streitgegenstand nicht bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden. Zwar behauptet der Beklagte, dass über denselben Streitgegenstand in den Vereinigten Staaten von Amerika bereits ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen sei. Aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes ist die Existenz und Rechtskraft einer wirksamen ausländischen Entscheidung allerdings nicht von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr hat derjenige, der sich in einem Zivilprozess auf das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung beruft, ihre Existenz und Rechtskraft darzulegen und notfalls zu beweisen (Martiny in: Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Bd. III 1 Rdnr. 1599, 1620).

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Dazu hat der Beklagte als Anlage B 9 lediglich ein als „Order“ bezeichnetes englischsprachiges Dokument eingereicht und hierzu behauptet, es handle sich um ein rechtskräftiges amerikanisches Versäumnisurteil. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, bisher nur durch den Vortrag des Beklagten Kenntnis von dem Urteil erhalten zu haben und bestreitet die Rechtskraft. Der Senat hat auf die Beibringung einer Übersetzung dieser Urkunde nach § 142 Abs. 3 ZPO verzichtet. Jedoch hat der Beklagte die formelle Rechtskraft dieser Entscheidung trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte er entweder ein Rechtskrafttestat der amerikanischen Justizbehörden einreichen müssen oder die eine formelle Rechtskraft begründenden Tatsachen substantiiert darlegen müssen. Beides ist nicht geschehen.

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Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht entgegen. Zwischen den Parteien unstreitig und vom Landgericht im Urteilstatbestand bindend festgestellt ist zwar, dass der Beklagte am 12. März 2004 vor dem „United States District Court for the Northern District of Illinois“ Klage auf Schadensersatz gegen den Kläger erhoben und dazu vorgetragen hat, er sei durch Täuschung und Betrug dazu verleitet worden, Kapital in die inzwischen insolvente A Brokerhaus AG zu investieren. Gleichwohl ist dieser Einwand im vorliegenden Fall unbeachtlich.

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Nach gefestigter Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum ist die anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes im Ausland für das innerstaatliche Verfahren nur beachtlich, wenn mit der Anerkennung der vom ausländischen Gericht zu treffenden Entscheidung zu rechnen ist, das heißt eine so genannte positive Anerkennungsprognose getroffen werden kann (BGH NJW 1986, 2195; EWiR 1985, 1015; FamRZ 1992, 1058; FamRZ 1994, 434; OLG Hamm NJW-RR 1995, 510; OLG Frankfurt MDR 1981, 237; Zöller-Geimer, 25. Aufl., IZPR Rdnr. 96; Geimer, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdnr. 2688; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdnr. 748; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 215). Die Relevanz der ausländischen Rechtshängigkeit wird auch nicht davon abhängig gemacht, ob das ausländische Gericht im umgekehrten Fall die anderweitige deutsche Rechtshängigkeit beachtet (Geimer, a. a. O., Rdnr. 2690, 2706; Schack, a. a. O., Rdnr. 754 Fn. 3). Die so genannte Verbürgung der Gegenseitigkeit ist zwar im Rahmen der Anerkennungsprognose von Bedeutung (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Für die Ausgangsfrage, ob die amerikanische Rechtshängigkeit für das inländische Verfahren überhaupt beachtlich sein kann, kommt es aber nicht darauf an, ob amerikanische Gerichte ihrerseits die frühere Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands in Deutschland als Prozesshindernis für das amerikanische Verfahren betrachten oder nicht.

43

Der Einwand der ausländischen Rechtshängigkeit greift - auch bei positiver Anerkennungsprognose - nur bei Identität des Streitgegenstandes und der Parteien ein; es muss also im In- und Ausland derselbe Anspruch rechtshängig sein. Für das Verhältnis von ausländischer Leistungs- und inländischer negativer Feststellungsklage soll es nach der jedenfalls zum europäischen Rechtskreis ergangenen Rechtsprechung nicht auf die formale Identität der Anträge ankommen, sondern auf den „Kernpunkt“ beider Streitigkeiten (BGH ZIP 1997, 519, 521; EuGH NJW 1989, 665, 666; EuGH JZ 1995, 616, 618). Diese grundsätzliche weite Auslegung „desselben Anspruchs“ (vgl. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO) ist auch im internationalen Zivilprozessrecht vorzugswürdig, um einander widersprechende Entscheidungen nach Möglichkeit zu verhindern. Gemeinsamer Kernpunkt beider Streitigkeiten ist hier nach dem Vorbringen der Parteien die Frage, ob der Beklagte durch Täuschung und Betrug dazu verleitet worden ist, Kapital in die inzwischen insolvente A Brokerhaus AG zu investieren. Da der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz zugleich den engeren Feststellungsantrag enthält, dass der Anspruch bestehe, ist der Kernpunkt beider Streitigkeiten derselbe. Auch die Parteien sind unstreitig dieselben.

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Die Beachtung der - zeitlich früheren - ausländischen Entscheidung scheitert hier jedoch an einer positiven Anerkennungsprognose. Ob eine im amerikanischen Prozess ergehende Entscheidung in Deutschland anerkennungsfähig ist bzw. sein wird, richtet sich nach § 328 ZPO.

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Die Tatsache, dass der amerikanische Rechtsstreit möglicherweise durch ein Versäumnisurteil entschieden worden ist, steht der Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGHZ 141, 286, 294 ff. - Anerkennung US-amerikanischen Versäumnisurteils). Jedoch fehlt es für eine positive Anerkennungsprognose an der internationalen Zuständigkeit eines amerikanischen Bundesgerichts. Diese richtet sich gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO spiegelbildlich nach deutschen Zuständigkeitsvorschriften, sog. „Spiegelbildprinzip“ (Zöller-Geimer, § 328 Rdnr. 96). Da es sich nach den von den Parteien eingereichten Unterlagen, insbesondere der amerikanischen Klageschrift und der gerichtlichen Entscheidung, um ein US-Bundesgericht („United States District Court“) handelte, kommt es nicht darauf an, ob nach spiegelbildlicher Anwendung deutscher Zuständigkeitsvorschriften ein Gerichtsstand im Staate Illinois oder in der Stadt Chicago gegeben ist, sondern nur darauf, ob irgendein Gericht innerhalb der gesamten USA zuständig ist (vgl. BGHZ 141, 286, 289). Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist das deutsche Gericht nicht an eine Entscheidung des amerikanischen Gerichts über die dortige internationale Zuständigkeit gebunden. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt wegen seines Schutzzwecks eine selbständige Prüfung durch die deutschen Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voraus (BGHZ 124, 237, 245).

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Da der Kläger unstreitig seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, kann sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in den Vereinigten Staaten nur aus einem besonderen Gerichtsstand ergeben, wobei hier nur der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) in Frage kommt. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht nach amerikanischem Recht, sondern nach deutschem materiellen Zivilrecht zu bestimmen (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 328 Rdnr. 108; LG Heilbronn RIW 1991, 343), wobei beide Parteien im Anerkennungsverfahren neue Tatsachen vortragen dürfen, die eine Zuständigkeit des Erststaates begründen oder entfallen lassen (BGHZ 124, 237, 245), es also nicht darauf ankommt, ob in der amerikanischen Klageschrift eine nach deutschem materiellen Recht in den Vereinigten Staaten begangene unerlaubte Handlung hinreichend dargetan ist. Allerdings reicht im Anerkennungsverfahren auch bei so genannten doppelrelevanten Tatsachen die bloße - schlüssige - Behauptung durch den (Anerkennungs-) Kläger nicht aus, weil es dem (Anerkennungs-) Beklagten offen stehen soll, sich vor einem international unzuständigen Gericht nicht einzulassen, ohne daraus nachteilige Folgen für die Rechtsverteidigung in Deutschland befürchten zu müssen (BGHZ 124, 237, 243).

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Ob dies auch außerhalb des Anerkennungsverfahrens gilt, da es im Rahmen der anderweitigen Rechtshängigkeit nur um eine Anerkennungsprognose geht, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da der Beklagte eine in den Vereinigten Staaten von Amerika begangene unerlaubte Handlung des Klägers noch nicht einmal schlüssig behauptet. Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen, also unabhängig von Anträgen oder Verfahrensrügen der Parteien; das bedeutet aber nicht, dass das Gericht etwa die zuständigkeitsbegründenden oder -hindernden Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln hätte. Es gilt insoweit keine Amtsermittlung (BGH NJW 1976, 149; 1989, 2064; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 261 Rdnr. 11). Die Darlegungs- und Beweislast für die in den Vereinigten Staaten begangene unerlaubte Handlung trägt der Beklagte, der die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung als Prozesshindernis zu seinen Gunsten in Anspruch nimmt.

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Dieser Darlegungslast hat der Beklagte auch nach entsprechendem Hinweis des Senats bis zuletzt nicht nachzukommen vermocht. Im Ansatz zutreffend geht er zwar zunächst davon aus, dass im Falle eines Anspruchs wegen vorsätzlichen Betruges gemäß §§ 823 Abs. 2, 263 StGB der Begehungsort der deliktischen Handlung auch dort ist, wo in das geschützte Rechtsgut - hier das wohl in den Vereinigten Staaten belegene Vermögen des Beklagten - eingegriffen wurde (BGHZ 132, 105, 110 f). Es fehlt aber die schlüssige Behauptung der weiteren Voraussetzungen eines zu seinen Lasten begangenen vorsätzlichen Betruges. Insoweit muss der Beklagte konkrete Tatsachen vortragen, die geeignet sind, die gesetzlichen Merkmale des Betrugstatbestands - Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz - auszufüllen.

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Die Bezugnahme des Beklagten auf die Übersetzung der in den Vereinigten Staaten eingereichten Klageschrift („complaint“) reicht hierfür nicht aus, denn dieses Werk enthält - dem Wesen des amerikanischen Zivilprozesses eigen - nur eine grobe Einführung in den amerikanischen Prozessgegenstand. Die dort enthaltenen, auf amerikanische Deliktstatbestände abzielenden, Ausführungen zu „Vertragsbruch“, „Verletzung des Wertpapiergesetzes von Illinois von 1953“, „Entziehung“, „Geheime Absprache in betrügerischer Absicht“ und „Verletzung von Treuepflicht“ enthalten überwiegend Rechtsansichten oder pauschale Allgemeinbehauptungen wie beispielsweise auf S. 24 der Klagschrift (Bl. 136 d. A.):

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„Zum Zeitpunkt ihrer Behauptungen, Unterlassungen und Anwendung betrügerischer Praktiken hatten die Beklagten tatsächliche oder präsumptive Kenntnis, dass ihre Behauptungen falsch waren und dass sie es unterließen, Tatsachen und Angelegenheiten darzulegen, die dargelegt werden mussten, damit die Tatsachen und Angelegenheiten, die tatsächlich dargelegt wurden, nicht irreführend waren. Als unmittelbares und direktes Ergebnis der oben geltend gemachten unrechtmäßigen Handlungen und Unterlassungen der Beklagten investierte X Geld in die A und erlitt Schaden, wie oben geltend gemacht.“

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Derartige Ausführungen enthalten nicht einmal die Behauptung eines konkreten Tatsachenkerns, sondern entbehren jeglicher Substanz und Einlassungsfähigkeit.  Mit der Bezugnahme auf die amerikanische Klageschrift hat der Beklagte seiner Darlegungslast daher nicht genügt.

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Auch seine Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Januar 2006 zu den tatsächlichen Abläufen reichen für die schlüssige Behauptung eines Betruges oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht aus. Denn auch dort fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Tatsachen, die geeignet wären, dem Kläger einen strafbaren Betrug vorzuwerfen.

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Nach einigen Ausführungen über die Motive des Beklagten, Geld in die A Brokerhaus AG zu investieren, bezieht sich der Beklagte zunächst auf eine E-Mail des Herrn C an den Beklagten vom 21. Mai 2001 (Bl. 135 d. A.). Aus dieser E-Mail lässt sich allerdings - ungeachtet ihres Inhalts - keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers herleiten, der weder Absender der Nachricht war noch sonst dort Erwähnung findet.

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Wenn der Beklagte sodann behauptet, ihm sei „zunächst von C und später auch von den anderen Beteiligten - einschließlich des Klägers - vorgespiegelt worden, dass er nach dem angeblichen Aktienerwerb eine Beteiligung von ca. 70% an A halte und die Kontrolle über die A habe“, so ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, wann und wie ihm dies von dem Kläger „vorgespiegelt“ worden sei. Hierzu legt der Beklagte lediglich eine E-Mail des Klägers vom 3. August 2003 vor (Bl. 188 d. A.). Diese E-Mail lässt indes keine Täuschungshandlung des Klägers erkennen. Insbesondere der in der E-Mail enthaltene Hinweis des Klägers, dass der A die „banking licence“ entzogen werden könnte, wenn das Mindestkapital unter 730.000 € absinkt, entspricht in der Kernaussage dem § 64e Abs. 3 Satz 3 KWG und kann daher nicht als Täuschung über Tatsachen angesehen werden.

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Sodann legt der Beklagte die von dem Kläger und den Herren C und E gemeinsam aufgesetzte E-Mail vom 10. Oktober 2003 vor (Bl. 190 d. A.). Mit dieser E-Mail boten die Herren dem Beklagten ihre Aktien zum Kauf an. Inwieweit hierin eine Täuschungshandlung liegen soll, ist nicht erkennbar. Zudem hat der Beklagte nicht dargelegt, auf diese E-Mail hin irgendeine Vermögensverfügung vorgenommen zu haben. Gleiches gilt für das als Anlage B 8 eingereichte Schreiben vom 5. Dezember 2003 (Bl. 192 d. A.). Unabhängig von der Frage, ob die Absender - darunter auch der Kläger - dem Beklagten hier einen Einbruchdiebstahl in die Geschäftsräume der A vorgespiegelt haben oder ein solcher tatsächlich stattgefunden hatte, legt der Beklagte auch hier nicht dar, dass er aufgrund dieses Schreibens noch eine Vermögensverfügung vorgenommen hätte.

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Auch soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2007 zu einer unerlaubten Handlung des Klägers weiter vorgetragen hat, bleibt seine Darstellung zu dem Umfang seiner aktienrechtlichen Beteiligung brüchig und die tatsächliche Kapitalentwicklung der A AG unklar. Ausgangspunkt des neuen Vortrags ist die E-Mail von C vom 23. April 2001 (Bl. 393 d. A.). Darin, so der Beklagte, soll ihm der Erwerb von 25% der A-Aktien angeboten worden sein. Schon das ist der E-Mail allerdings nicht zu entnehmen. Dort heißt es: „May I ask you to consider taking over 25 percent of my shares?” Gemeint waren damit folglich 25% der von C gehaltenen Aktien, nicht aber 25% aller A-Aktien. Etwas anderes macht auch tatsächlich gar keinen Sinn, weil C zunächst einmal nur seine eigenen Aktien verkaufen konnte. Es mag  sein, dass C zu diesem Zeitpunkt Alleinaktionär der A war. Substantiierter Vortrag und Belege darüber finden sich aber nicht.

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Tatsächlich dürfte der Beklagte auch schon zu diesem Zeitpunkt selbst über weitere A-Aktien verfügt haben, da in der E-Mail des Klägers vom 26. April 2001 (Bl. 395 d. A.) von „additional 25% of A“ die Rede ist. Ebenso heißt es am Ende der Mail:

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„Additionally he offers you 21 to 22% of A shares he presently holds, at face value, so that as a result of the pay-in into A of DM 1 ¼ mio you would get 25% of A shares on top of what you already hold.”

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Sodann sei ihm ein entsprechender Vertragsentwurf übermittelt worden. Dabei handelt es sich um die Anlage B 20 (Bl. 396 d. A.). In diesem Entwurf verkauft C dem Beklagten 76.693 A-Aktien zum Nennbetrag von je 1,- € zu einem Gesamtkaufpreis von 369.637,88 US $. Der Beklagte trägt allerdings - hiervon abweichend - vor, er habe dem Kauf von 25% der A-Aktien zum Preis von 875.209,66 US $ zugestimmt (Bl. 380 d. A.). Einen Teil davon - nämlich 553.066,66 US $ - habe er an C überwiesen. Wie es zu diesen völlig anderen Zahlen gekommen ist, bleibt allerdings ebenso unklar wie die angebliche Rolle des Klägers bei diesen Transaktionen. Aus der als Anlage B 22 eingereichten E-Mail von C an den Beklagten vom 21. Mai 2001 (Bl. 400 d. A.) ist nur ersichtlich, dass es offensichtlich einen Kompromiss gegeben hatte („..after our compromise..“), ohne dass der Beklagte die diesem Kompromiss vorhergehende Kontroverse allerdings dargelegt hat.

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Der Beklagte trägt stattdessen vor, C habe ihm dann am 21. Mai 2001 per E-Mail (Bl. 400 d. A.) bestätigt, dass er jetzt 68,24% der A-Aktien halte. Tatsächlich taucht diese Prozentangabe in jener E-Mail auf. Sie ist allerdings für den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte nicht darlegt, wie viele A-Aktien er vor dem Kauf der oben genannten 76.693 Stück besessen hatte. In der besagten E-Mail ist von einer Gesamtstückzahl Aktien im Besitz des Beklagten von 219.798 die Rede. Das bedeutet, dass er vor dem Erwerb der 76.693 bereits über 143.105 Aktien verfügt haben müsste. Das passt aber nicht zu den Angaben von C in der E-Mail vom 23. April, wonach er dem Beklagten 25% seiner Aktien zum Kauf anbietet und der Gesamtzahl der Aktien, die zwischen 306.775 (Vertragsentwurf Bl. 396) und 337.864 (Schreiben C u. G vom 29. April 2003, Bl. 187 d. A.) schwankt. Das passt zudem auch in keiner Weise zu den Eintragungen im Aktienregister der Jahre 1999 (Bl. 176 ff. d. A.) und 2003 (Bl 180 ff. d. A.). Das ganze Zahlenwerk ist letztlich aus sich heraus nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, zumal es mehrere Kapitalerhöhungen der A AG gegeben haben muss, deren Entwicklung ebenfalls nicht dargelegt ist. Durch jede Kapitalerhöhung hätten sich natürlich die prozentualen Anteile verschoben, was auch dem Beklagten ohne vertiefte Kenntnisse des deutschen Aktienrechts klar gewesen sein musste.

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Eine vom Kläger begangene unerlaubte Handlung, insbesondere ein Betrug oder eine strafbare Beihilfe zum Betrug ist somit durch die vom Beklagten eingereichten E-Mails, die im Übrigen fast alle von C und nicht vom Kläger stammen, nicht schlüssig dargelegt.

62

Fehlt es somit an einem schlüssigen Vortrag des Beklagten zu einer unerlaubten Handlung des Klägers, kommt es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht mehr darauf an, ob nach BGHZ 124, 237, 242 ff. der volle Beweis schon im Rahmen der Zulässigkeit zu führen ist, weil es sich um eine so genannte doppelrelevante Tatsache handelt.

63

Zutreffend hat das Landgericht auch ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil der Beklagte sich in seinem Heimatland eines Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger berühmt und diesen dort gerichtlich geltend gemacht hat.

64

Die Feststellungsklage ist auch in der Sache begründet, weil der Beklagte etwaige Ansprüche gegen den Kläger, die ihm im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A Brokerhaus AG zustehen könnten, nicht schlüssig dargelegt hat.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

66

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

67

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit durch die Umstände des Einzelfalls geprägt ist und daher weder eine grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.


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