Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 46/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners H. im Wege der Stufenklage Auskunft über die Urkundennummern von notariellen Urkunden, die der Beklagte als Notar unter Beteiligung des Schuldners H., handelnd für sich als natürliche Person, erstellt hat, um sodann in der Leistungsklage die Herausgabe von Ausfertigungen sämtlicher Urkunden geltend machen zu können. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
- 2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Als Anspruchsgrundlage komme nur § 242 BGB in Betracht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei eine schon bestehende Sonderverbindung zwischen dem Auskunftsbegehrenden und dem Auskunftsverpflichtenden. Eine solche bestehe jedoch vorliegend nicht. Im Übrigen fehle das für einen Leistungsanspruch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wenn der Kläger die Urkundennummern kennen würde und der Beklagte gleichwohl nicht die Ausfertigungen erteilen würde, könne der Kläger einfacher und billiger im Wege der Notarbeschwerde vorgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
- 3
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor:
- 4
-
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege die für einen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung hier vor. Eine solche ergäbe sich aus § 51 BeurkG. Der Beklagte habe eine ganze Reihe von notariellen Urkunden über Willenserklärungen des Schuldners errichtet, die dieser für sich als natürliche Person handelnd abgegeben habe. Daraus folge eine schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Die über Willenserklärungen des Schuldners errichteten Urkunden gehörten gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Insolvenzmasse, mit der Folge, dass der Anspruch gem. § 51 Abs. 1 BeurkG nach § 80 InsO vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne. Zu diesem Ergebnis komme auch das OLG Brandenburg in der vom Landgericht zitierten Entscheidung. Die dortige Klagabweisung beruhe lediglich darauf, dass der dortige Kläger Auskunft über einen bestimmten Vertrag verlangt habe, den der beklagte Notar unstreitig gar nicht beurkundet habe.
- 5
-
Dem Kläger fehle ohne eigenes Verschulden die Kenntnis über die vom Beklagten für den Schuldner errichteten Urkunden. Der Schuldner habe gegenüber dem Kläger trotz wiederholter Aufforderungen seine Vermögensverhältnisse nie vollständig offen gelegt. Der Kläger sei im Insolvenzverfahren wiederholt auf Urkunden über Vermögensverfügungen des Schuldners gestoßen, über deren Existenz der Schuldner ihn entgegen seiner Auskunftspflicht gem. § 97 InsO nicht aufgeklärt gehabt habe.
- 6
Der Kläger beantragt,
- 7
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 16.03.2012 im Wege der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger
auf erster Stufe unter Nennung der Urkundennummer Auskunft darüber zu erteilen, welche notariellen Urkunden er unter Beteiligung des Herrn H., geboren am …, handelnd für sich als natürliche Person, errichtet hat und
auf zweiter Stufe ggfls. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern sowie
auf dritter Stufe unbeglaubigte Ausfertigungen sämtlicher Urkunden gemäß der erteilten Auskunft nach Ziffer 1 an den Kläger herauszugeben.
- 8
Der Beklagte beantragt,
- 9
die Berufung zurückzuweisen.
- 10
Der Beklagte verteidigt unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:
- 11
- Der Schutz anderer etwaiger Urkundsbeteiligter sei nicht gewährleistet.
- 12
- Das Begehren des Klägers sei zu weitreichend, weil er die Herausgabe von Urkunden verlange, die im Hinblick auf das vom Kläger geführte Insolvenzverfahren ohne jegliche Bedeutung seien. Das gälte z. B. für letztwillige Verfügungen und andere höchst persönliche Angelegenheiten. Insoweit trete der Insolvenzverwalter nicht in die Rechtsstellung des Schuldners ein.
- 13
- Der Antrag des Klägers verstoße gegen das rechtstaatlichen Verbot der Ausforschung.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Senatstermin am 16.04.2013 zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
- 15
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
- 16
1. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch kann weder aus der Insolvenzordnung, noch aus der Bundesnotarordnung oder dem Beurkundungsgesetz hergeleitet werden. Diese Gesetze sehen eine entsprechende Rechtsfolge nicht vor. § 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift, nicht jedoch einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Urkunden ein Notar errichtet hat. Als Anspruchsgrundlage kommen daher nur die Grundsätze von Treu und Glauben in Betracht. Die Voraussetzungen für eine aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftspflicht liegen hier jedoch nicht vor.
- 17
Aus § 242 BGB kann eine Auskunftspflicht hergeleitet werden, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 2007, 1806, Juris-Rn.13 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht (siehe Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 260 Rn.5 und § 242 Rn.5 m.w.N.; BGH NJW-RR 89, 450). Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet demgegenüber noch keine Auskunftspflicht (siehe BGH NJW 1980, 2463f, Juris-Rn.15). Im vorliegenden Fall ist weder die erforderliche Sonderverbindung gegeben (a). Noch ist der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen (b).
- 18
a) Der Begriff der Sonderverbindung ist im Zusammenhang mit § 242 BGB im weitesten Sinne zu verstehen. Es genügt jeder qualifizierte soziale Kontakt. Neben vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen werden u.a. auch erfasst die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandenen Rechtsbeziehungen, Vertragsverhandlungen, dauerhafte Geschäftsverbindungen, Nachwirkungen eines Vertrages, die durch einen Wettbewerbsverstoß entstandene Rechtsbeziehung, das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer desselben Betriebes, das Verhältnis zwischen Aktionären einer AG, die Beziehungen zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft und das Verhältnis zwischen Nachbarn (siehe das Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn.5 und Enf. Vor § 241 Rn.4). Bei der Sonderverbindung, die keine Leistungspflicht, gemäß § 242 BGB aber Schutz-und Treuepflichten begründet, kann es sich um einen Vertrag, ein Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt oder Kündigung des Vertrages, ein Gesamtschuldverhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, aus einem Anfechtungstatbestand oder aus der Anbahnung eines Vertrages handeln; es genügt aber auch eine Rechtsbeziehung des Sachenrechtes, des Familienrechtes oder des Erbrechtes (siehe Palandt-Grüneberg, BGB, zweiundvierzigste Auflage, § 260 Rn. 5).
- 19
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers mehrere notarielle Urkunden über Willenserklärungen des Gemeinschuldners H. errichtet, die Letzterer für sich als natürliche Person handelnd abgegeben hat. Da bei jeder Beurkundung zwischen dem Notar und den an notariellen Amtshandlungen beteiligten Personen eine vertragsähnliche Rechtsbeziehung entsteht, die als Sonderverbindung im Sinne der obigen Rechtsprechung anzusehen ist (siehe BGH WM 1981, 942-944, Juris-Rn.18), bestehen nach dem Klägervortrag zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten mehrere Sonderverbindungen. Soweit aus diesen Sonderverbindungen Auskunftsansprüche hergeleitet werden können, können sie auch vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden, da die Auskunftsansprüche des Gemeinschuldners zur Insolvenzmasse gehören (so auch OLG Dresden NJW-RR 2012, 1006-1007). Gemäß § 80 InsO ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht für diese Ansprüche auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Der Insolvenzverwalter wird dementsprechend als Rechtsnachfolger i.S.d. § 51 Abs.1 BeurkG angesehen (siehe Winkler, BeurkG, 16.Aufl., § 51 Rn.13).
- 20
Die vom Kläger behaupteten Sonderverbindungen sind jedoch nicht geeignet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu begründen, da der Kläger sie – trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates im Termin am 16.04.2013 - nicht konkret nach Gegenstand, beteiligten Personen oder Entstehungszeitpunkt benannt hat. Eventuell bestehende Sonderverbindungen können daher nicht bestimmt werden. Der Kläger verlangt vielmehr ohne Konkretisierung und Einschränkung Auskunft darüber, welche notariellen Urkunden der Beklagte unter Beteiligung des Gemeinschuldners H., handelnd für sich als natürliche Person, errichtet hat, um dann auf zweiter Stufe gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt versichern zu lassen, und auf dritter Stufe die Herausgabe von Ausfertigungen sämtlicher Urkunden verlangen zu können.
- 21
Einem derart umfassenden Auskunftsanspruch steht entgegen, dass er über die Geschäftsverbindungen, die jeweils im Zusammenhang mit einzelnen Beurkundungen entstanden sein könnten, hinausgeht und insbesondere wegen der verlangten Vollständigkeitserklärung auf eine pauschale Ausforschung hinauslaufen würde. Eine solch pauschale Ausforschung ist im Gesetz nicht vorgesehen, mit dem Amt des Notars nicht zu vereinbaren und auch nicht durch Treu und Glauben gerechtfertigt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 zum Az. I-3 Wx 212/05, abgedruckt in RNotZ 2006, 71f).
.
- 22
Es gibt zwar Fallkonstellationen, in denen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung zu einer umfassenden Auskunftserteilung über alle durchgeführten Geschäftsvorgänge hergeleitet werden kann. Das ist z.B. bei dauernden Geschäftsverbindungen und bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen der Fall. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Verhältnis zwischen einem Notar und einer an einer Beurkundung beteiligten Person kann weder als dauernde Geschäftsverbindung noch als Geschäftsbesorgungsverhältnis angesehen werden Der Urkundsnotar wird nicht als „Hausnotar“ eines Auftraggebers im Rahmen eines umfassenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses tätig, sondern stets als Amtsträger in einer gesonderten Beurkundungsangelegenheit. Einem Geschäftsbesorgungsverhältnis zu einem einzelnen Beteiligten steht entgegen, dass der Notar in jeder einzelnen Angelegenheit auch die Interessen der übrigen Beteiligten zu berücksichtigen hat.
- 23
Es gibt schließlich auch Fallkonstellationen für die die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann annimmt, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, und es als ausreichend ansieht, daß zwischen den Beteiligten überhaupt ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, siehe BGH NJW 1986, 1244-1247. In dem vorgenannten Fall griff die Beklagte im Rahmen ihres auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Filmwerken zu Video-Zwecken gerichteten Geschäftsbetriebs fortlaufend in fremde Urheberrechte ein, deren Wahrung zumindest teilweise der Klägerin zustehen konnten. Die Tatsache der Video-Auswertung durch die Beklagte war bekannt, lediglich ihr Ausmaß nicht. Für diese Fallkonstellation hat der BGH auf Seiten der Beklagten kein anerkennenswertes Interesse gesehen, den Umfang der Video-Auswertung zu verheimlichen, und entschieden, dass die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfalle, die anderenfalls die Belange der ihr angeschlossenen Urheber nicht wirksam wahren könne. Diese Fallkonstellation ist jedoch mit der vorliegenden nicht zu vergleichen, da dem beklagten Notar weder eine fortlaufende Urheberrechtsverletzung noch andere fortlaufende Rechtsverstöße vorgeworfen werden können. Daher fehlt hier die Verklammerung der einzelnen Rechtsverstöße zu einer einheitlichen Sonderverbindung, die der Bundesgerichtshof mutmaßlich wegen des Fortsetzungszusammenhanges angenommen hat.
- 24
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.08.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 58/06 (veröffentlicht in ZIP 2009, 1823-1824) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt ausgeführt, dass allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt besteht, und zwar auch dann, wenn sich der Verdacht auf die Feststellung anderer anfechtbarer Vermögensverfügungen gründet. Denn jede selbstständig anfechtbare Rechtshandlung begründet einen besonderen Rückgewähranspruch (siehe a.a.O. Juris-Rn.7). Im vorliegenden Fall liegt jeder einzelnen Beurkundung eine gesonderte Geschäftsverbindung zu Grunde, die gesonderte Herausgabe- und Auskunftsansprüche zur Folge hat.
- 25
b) Der Kläger ist zudem nicht in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung vom 13.08.2009 unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 18.01.1978 zum Aktenzeichen VIII ZR 262/76 (siehe BGH NJW 1978, 1002f) unter Juris-Rn.7 zu den Auskunftsansprüche eines Insolvenzverwalters ausgeführt:
- 26
„Der Bundesgerichtshof hat einen Auskunftsanspruch des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche deshalb in ständiger Rechtsprechung davon abhängig gemacht, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.“
- 27
Dieser im Schrifttum ganz herrschenden Auffassung (siehe Kirchhof in Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 143 Rn.14) folgt der Senat. Da der Insolvenzverwalter gemäß § 97 InsO einen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner hat und diesen Anspruch gemäß § 98f InsO auch durchsetzen kann, besteht keine Veranlassung, ihm über § 242 BGB einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten zuzusprechen, wenn er die Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Schuldner noch nicht ausgeschöpft hat.
- 28
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Senatstermin am 16.04.2013 eingeräumt, bisher noch keinen Versuch unternommen zu haben, seinen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner gemäß § 98 InsO gerichtlich durchzusetzen. Der Hinweis des Klägers, der Schuldner habe auf vorgerichtliche Anfragen erklärt, keine Erinnerung zu haben, macht entsprechende Anträge beim Insolvenzgericht nicht entbehrlich, da nicht auszuschließen ist, dass die für eine falsche Versicherung an Eides Statt geltende Strafandrohung (§ 156 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) den Schuldner dazu bewegen könnte, sein Gedächtnis etwas intensiver zu bemühen, zumal er damit rechnen muss, dass Urkunden über eventuelle Erklärungen irgendwann einmal „ans Tageslicht kommen“.
- 29
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 30
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 2x
- InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände 1x
- InsO § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners 2x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 3x
- IX ZR 58/06 1x (nicht zugeordnet)
- BeurkG § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht 4x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 6x
- 3 Wx 212/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 98f InsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners 1x
- StGB § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt 1x
- VIII ZR 262/76 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x