Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 54/13

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die musikalischen Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte von Urhebern wahr. Sie begehrt von der Beklagten Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten durch musikalische Darbietungen während der „Kieler Woche“ in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte (Mit-)Veranstalterin der „Kieler Woche“ ist.

2

Wegen des Sach- und Streitstands wird § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, die wie folgt zu ergänzen sind:

3

Die Parteien standen – und stehen – anlässlich der im Stadtgebiet der Beklagten jährlich stattfindenden „Kieler Woche“ in laufenden Geschäftsbeziehungen bezüglich der Anmeldung und Lizenzierung der von der Klägerin verwalteten Rechte. Die Korrespondenz der Parteien wurde stets über das „Kieler Woche-Büro“ des Referats für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten geführt.

4

In den Jahren 1995 bis 2005 schlossen die Parteien jeweils pauschale Lizenzverträge für eine Reihe von Musikdarbietungen während der jeweiligen „Kieler Woche“ ab, insbesondere, weil die Klägerin einen einheitlichen Ansprechpartner für die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte wünschte. In dem Zeitraum der Geltung von pauschalen Lizenzverträgen nahm die Beklagte mit Wissen der Klägerin die jeweiligen Anbieter von Musikdarbietungen „in Regress“, indem sie ihnen auf der Grundlage der Pauschalvereinbarungen anteilige GEMA-Gebühren in Rechnung stellte. So regelte der am 31. August 1995 mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossene Lizenzvertrag der Parteien die Lizenzierung „der Veranstaltungsreihe Kieler Woche für Feuerwerke, Platzkonzerte“ und andere Veranstaltungen der Beklagte gegen die Zahlung einer Summe von … DM brutto. Ausgenommen von der Lizenzierung und Vergütung waren „die Veranstaltungen in Schilksee sowie auf Privatflächen.“ Die Laufzeit des Vertrages wurde von den Parteien mehrfach verlängert. Im Rahmen der Korrespondenz der Parteien über eine weitere Verlängerung der Laufzeit des Lizenzvertrages wies die Beklagte im Jahre 2002 ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrag „nur für Musik der Stadt Kiel“ gelte. Die Klägerin bestätigte dies und erklärte zudem, dass die Einwilligung „im Übrigen nur für Musikaufführungen (gelte), die offiziell von der Stadt Kiel in Auftrag gegeben oder initiiert werden.“ Die Klägerin „freute sich“ anschließend „auf eine Fortsetzung der bewährten verwaltungseinfachen Zusammenarbeit.“ Daneben rechnete die Klägerin stets GEMA-Gebühren für einzelne Veranstaltungen im Rahmen der „Kieler Woche“ mit Dritten ab, so zum Beispiel mit dem Norddeutschen Rundfunk für die von diesem betriebene Bühne und mit den Organisatoren des Bayernzelts und der Ostseehallen-Disco. Nachdem die Klägerin – im Zusammenhang mit der Weigerung eines Gastwirts, der Beklagten die anteiligen GEMA-Gebühren für die Kieler Woche im Jahre 2004 zu erstatten – den Wunsch nach einer „zentralen Abrechnung der (gesamten) Kieler Woche 2005 über die Stadt Kiel“ geäußert hatte, stellte sie sich in einem Schreiben vom 11. März 2005 ausdrücklich auf den Standpunkt, die Beklagte sei „Gesamtveranstalterin“ der „Kieler Woche.“ Zugleich brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sich der Spitzenplatz der „Kieler Woche“ als Großveranstaltung in der urheberrechtlichen Vergütung bisher nicht wiedergespiegelt habe. Die Beklagte trat der Auffassung der Klägerin, sie sei Gesamtveranstalterin der „Kieler Woche“ umgehend entgegen, wies darauf hin, dass sie nicht für alle Veranstaltungen während der „Kieler Woche“ in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich sei und listete die von ihr verantworteten Veranstaltungen im Einzelnen auf. Trotz ihrer unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang der Veranstalterschaft der Beklagten schlossen die Parteien für die „Kieler Woche“ im Jahr 2005 noch einmal einen pauschalen Lizenzvertrag ab.

5

Anlässlich der „Kieler Woche“ im Jahr 2006 entschied sich die Beklagte, keine weitere Pauschalvereinbarung mit der Klägerin zu schließen und übersandte ihr unter dem 6. März 2006 zunächst einen Übersichtsplan über alle genutzten Flächen der „Kieler Woche“ im Jahr 2006. Mit Schreiben vom 20. Mai 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, welche (Musik-)Veranstaltungen sie selbst durchführe und legte eine eigene Berechnung der daraus folgenden Nutzungsgebühren vor. Dem nachfolgenden Hinweis der Klägerin, dass sie die Beklagte hinsichtlich aller in dem übersandten Übersichtsplan ausgewiesenen öffentlichen und angemieteten Flächen als Veranstalterin ansehe, trat die Beklagte entgegen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 übermittelte die Beklagte der Klägerin Unterlagen für die anlässlich der „Kieler Woche“ im Jahre 2006 von ihr geplanten Musikveranstaltungen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 berechnete die Klägerin der Beklagten Nutzungsgebühren für eine – von ihr auf der Grundlage der Angaben der Beklagten geschätzten – Veranstaltungsfläche von 50.000 qm (“Freiflächenbeschallung“) und weitere bestimmte Musikveranstaltungen in Höhe von 85.300,27 Euro brutto. Die Beklagte beglich in der Folgezeit die von der Klägerin in Rechnung gestellten Gebühren für die Stadtteilfeste, die Veranstaltung im Volkspark Gaarden und die entgeltlichen Konzerte auf der Krusenkoppel in Höhe von 8.431,64 Euro. Den Ausgleich des diese Zahlung übersteigenden Rechnungsbetrages von der Gesamtforderung der Klägerin verweigerte die Beklagte unter Bekräftigung ihrer Auffassung, dass sie insoweit weder Veranstalterin noch Mitveranstalterin gewesen sei.

6

Von dem von der Klägerin für die „Kieler Woche“ im Jahr 2007 – in entsprechender Weise – in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 86.408,66 € zahlte die Beklagte lediglich einen Teilbetrag von 8.431,64 Euro. Von dem für die „Kieler Woche“ im Jahr 2008 – wiederum in entsprechender Weise – in Rechnung gestellten Betrag von 87.388,86 Euro zahlte die Beklagte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 8.410,69 Euro.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die Beklagte nicht Veranstalterin – auch nicht Mitveranstalterin – der „Kieler Woche“ im Sinne von § 13b UrhWG und mithin auch nicht Veranstalterin der streitgegenständlichen Musikdarbietungen sei. Die Beklagte habe nicht die musikalische Oberhoheit bei den Musikdarbietungen, bei denen sie lediglich bestimmte Flächen zur Verfügung stelle. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte betreibe zur Vorbereitung der „Kieler Woche“ einen erheblichen finanziellen und personellen Aufwand, lasse eine finanzielle Verantwortlichkeit für die jeweiligen Musikdarbietungen nicht erkennen. Dabei handle es sich vielmehr um Musikaufführungen im Rahmen der „Kieler Woche“, die nicht von der Beklagten, sondern von Einzelveranstaltern in Auftrag gegeben worden seien, und für welche die Beklagte lediglich öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wie z. B. entgeltpflichtige Sondernutzungserlaubnisse, erteilt habe. Im Übrigen handele es sich bei der „Kieler Woche“ nicht um ein riesenhaft erweitertes Straßenfest, sondern um ein Segelsportereignis und ein großes Sommerfest. Die „Kieler Woche“ werde dabei wesentlich von Einzelveranstaltungen geprägt. Soweit die Beklagte im Rahmen der „Kieler Woche“ selbst Musikaufführungen organisiert und durchgeführt habe, stehe ihre Veranstaltereigenschaft außer Streit und sei die Vergütung bezahlt worden.

8

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

9

Sie meint,

10

die Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden Veranstaltereigenschaft der Beklagten für die „Kieler Woche“ trage den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise Rechnung. Insbesondere lasse die Urteilsbegründung eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den von ihr zitierten Urteilen zur Veranstaltereigenschaft vermissen. Das Landgericht habe den Einfluss der Beklagten auf die organisatorische Durchführung der gesamten Veranstaltung unzutreffend und verkürzt dargestellt. Letztlich komme es auf die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung der Beklagten ohnehin nicht an, weil der Forderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zugrunde liege und die Beklagte schon dafür hafte, dass sie zumindest fahrlässig einen adäquat kausalen Beitrag zu den Urheberrechtsverletzungen Anderer leiste oder diese pflichtwidrig nicht verhindere.

11

Die Klägerin beantragt,

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1. Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22.10.2013 (3 O 1/11) wird aufgehoben.

13

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234.173,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 77.218,06 € seit dem 09.08.2006, und auf weitere 77.977,02 € seit dem 14.07.2007 und auf 78.978,17 € seit dem 14.10.2008 sowie 2.687,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

17

Der Senat hat den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 3. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen. Er sieht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

18

Die Berufung hat keinen Erfolg.

19

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

20

Es bedarf keiner Erörterung, dass im Rahmen der jährlichen „Kieler Woche“ regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke der Musik im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG in großer Zahl öffentlich wiedergegeben werden, so dass die Verwertungs- und das Nutzungsrechte der jeweiligen Urheber an ihren Werken davon berührt werden (siehe dazu Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., zu § 15 UrhG Rdn. 43).

21

Der Klägerin steht jedoch wegen der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken anlässlich der „Kieler Woche“ in den Jahre 2006 bis 2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

1.

22

Soweit die Klägerin der Beklagten für die Wiedergabe von Musikwerken anlässlich der „Kieler Woche“ in den Jahren 2006 bis 2008 Nutzungsrechte im Sinne von § 11 Abs. 1 UrhWG vertraglich eingeräumt hatte, sind die daraus erwachsenen Vergütungsansprüche durch die jeweiligen Zahlungen der Beklagten erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

23

Anders als für die jeweilige „Kieler Woche“ in den Jahren 1995 bis 2005 schlossen die Parteien für die „Kieler Woche“ in den Jahren 2006 bis 2008 keine Verträge über eine pauschale Einräumung des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe von Musikdarbietungen ab. Allerdings schlossen die Parteien in diesen Jahren jeweils stillschweigend Nutzungsverträge im Sinne von § 11 Abs. 1 UrhWG für bestimmte einzelne Veranstaltungen der Beklagten ab, indem die Klägerin der Beklagten jeweils schriftlich mitteilte, welche Musikdarbietung sie selbst durchführte bzw. initiierte, so zum Beispiel mit Schreiben vom 21. Juni 2006, und für welche die Klägerin nachfolgend jeweils Gebühren in Rechnung stellte, so zum Beispiel mit der Rechnung vom 19. Juli 2006. Die jeweiligen Mitteilungen der Beklagten an die Klägerin umfassten sowohl von ihr - der Beklagten - als eigene Veranstaltungen bezeichnete Live-Musikdarbietungen als auch Tonträgerwiedergaben im Zusammenhang mit von ihr durchgeführten Veranstaltungen u. a. auf der Krusenkoppel, der Rathausbühne und dem „Holstenbummel“. Zwar erteilte die Klägerin nachfolgend jeweils keine ausdrückliche Einwilligung im Sinne von § 13b Abs. 1 UrhWG in die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken; indem die Klägerin aber jeweils Abrechnungen für die von der Beklagten angezeigten Musikveranstaltungen erteilte, willigte sie in die öffentliche Wiedergabe der konkret angezeigten Musikdarbietungen konkludent ein und räumte der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte wirksam ein (siehe Dreier/Schulze, a.a.O., zu § 31 Rdn. 22).

24

Weitergehende formlose oder konkludente Vereinbarungen der Parteien über urheberrechtliche Nutzungsrechte für Musikdarbietungen der Beklagten anlässlich der „Kieler Woche“ in den Jahren 2006 bis 2008 gab es nicht. Die Beklagte strebte eine weitergehende Rechteeinräumung bereits gar nicht an, weil sie sich nicht als Veranstalterin bzw. Mitveranstalterin weiterer Musikdarbietungen im Rahmen der jeweiligen „Kieler Woche“ ansah und der Klägerin dementsprechend auch keine weiteren Musikdarbietungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UrhG mitteilte. Soweit die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. März 2006 einen Lageplan „über alle genutzten Flächen zur Kieler Woche“ des Jahres 2006 übersandte, handelte es sich offensichtlich nicht um eine - auch nicht stillschweigende - Bitte um die Einwilligung in die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken auf allen darin aufgeführten Flächen, weil bestimmte Musikdarbietungen darin gar nicht genannt wurden. Zudem war auch der Klägerin aus der seit dem Jahre 2002 im Zusammenhang mit pauschalen Lizenzverträgen geführten Korrespondenz bewusst, dass die Beklagte sich nicht als Veranstalterin sämtlicher Musikdarbietungen auf allen anlässlich der „Kieler Woche“ genutzten Flächen ansah.

25

Eine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG kommt für den streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls nicht in Betracht. Danach gelten Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte nicht zustande kommt, die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2012, 711, zitiert nach Juris, dort Rdn. 10 f). Das war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zahlte zwar einen Teil der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge für die Jahre 2006 bis 2008 an die Klägerin und erkannte insoweit deren Vergütungsanspruch im Sinne von § 11 Abs. 2 UrhWG an, allerdings zahlte die Beklagte die darüber hinausgehenden Rechnungsbeträge weder unter Vorbehalt noch hinterlegte sie diese zugunsten der Klägerin.

26

Da im Übrigen spätestens seit dem Jahr 2005 ein offener Dissens der Parteien im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB über die (Gesamt-)Veranstaltereigenschaft der Beklagten für die „Kieler Woche“ bestand, kommt eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus weiteren Nutzungsvereinbarungen der Parteien für Musikdarbietungen anlässlich der „Kieler Woche“ in den Jahren 2006 bis 2008 nicht in Betracht.

2.

27

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzspruch auf der Grundlage von § 97 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu.

28

Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung widerrechtlich verletzt. Eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung begeht im Ausgangspunkt, wer ein Werk nutzt, ohne das Nutzungsrecht erworben zu haben. Eine Urheberrechtsverletzung begeht insbesondere auch, wer ein Werk öffentlich wiedergibt, ohne sich als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG auf eine vorherige Einwilligung der Verwertungsgesellschaft stützen zu können (siehe Dreier/Schulze, a.a.O., zu § 1 UrhWG, Rdn. 6 und 9 sowie zu § 13b UrhWG, Rdn. 8 und 9).

29

Die Beklagte war jedoch weder Veranstalterin oder Mitveranstalterin sämtlicher öffentlicher Musikwiedergaben im Rahmen der „Kieler Woche“ in den Jahren 2006 bis 2008 und hat insoweit keine Pflichten aus §13b UrhWG verletzt, noch hat sie in anderer Weise in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit Musikwiedergaben durch Dritte Urheberrechte verletzt.

30

Bei Darbietungen des ausübenden Künstlers, also insbesondere öffentliche Darbietungen von Musikern (Live-Musikdarbietungen/ Konzerte, siehe dazu Dreier/ Schulze, a.a.O., zu § 81 Rn. 1 und zu § 73 Rn. 11), ist gemäß § 81 UrhG Veranstalter derjenige, der sie angeordnet hat oder durch dessen Tätigkeit sie „ins Werk gesetzt“ worden sind. Zu den typischen Handlungen eines Konzertveranstalters gehören insbesondere der Abschluss von Verträgen mit den ausübenden Künstlern und dem Publikum, die Gestaltung des Programms, die Anmietung des Veranstaltungsraums, die Übernahme von Nebengeschäften, wie z. B. Werbung und Kartenverkauf, sowie technische Unterstützungsleistungen. Da auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Konzertveranstaltungen vielfach eine ausgeprägte Arbeitsteilung anzutreffen ist und sich die Kooperationspartner angesichts moderner Kommunikationsmittel wie Telefax oder Email oft nicht einmal persönlich kennen, kann die Eigenschaft als Veranstalter nicht nur einer Person oder einem Unternehmen obliegen, sondern es können unter Umständen weitere Organisatoren als Mitveranstalter daneben ebenfalls verantwortlich sein. Nicht Veranstalter ist derjenige, der lediglich die für die Aufführung erforderlichen äußerlichen Vorkehrungen trifft. Das bloße Zurverfügungstellen eines Veranstaltungsraumes macht den Betreffenden noch nicht zum Veranstalter. Entscheidend ist, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung hat, und dass - bei einer arbeitsteiligen Organisation - in der Gesamtschau die jeweiligen Beiträge ein solches Gewicht haben, dass eine Aufführung gemeinsam ins Werk gesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris, dort Rn16 - 20; siehe auch OLG Hamburg, GRUR 2001, 523, zitiert nach Juris, dort Rdn. 38 - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1972, 141, 142, BGH GRUR 1959, 150, 151 und BGH GRUR 1960, 253, 255, siehe auch Dreier/Schulze, a.a.O. zu § 81 Rdn. 5).

31

In welchem Umfang die Beklagte im Rahmen der „Kieler Woche“ in den Jahren 2006 bis 2008 weitere als die der Klägerin mitgeteilten Konzerte bzw. Live-Musikdarbietungen im Sinne von § 81 UrhG veranstaltet oder mitveranstaltet haben soll, trägt die Klägerin nicht vor. Neben der unstreitigen Tatsache, dass sich alle Schausteller, Stand- und Bühnenbetreiber, die sich an der „Kieler Woche“ in den Jahre 2006 bis 2008 beteiligten, bei dem Kieler-Woche-Büro der Beklagten – unter Angabe von Größe der Verkaufsstände, der Produktpalette und u. a. der benötigten Stromanschlüsse – anmelden mussten, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte in Bezug auf weitere - von ihr nicht gemäß § 13b Abs. 1 UrhWG der Klägerin mitgeteilte - Konzertveranstaltungen typische Aufgaben eines Konzertveranstalters ganz oder teilweise wahrgenommen hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Live-Musikdarbietungen Dritter während der „Kieler Woche“ in dem streitgegenständlichen Zeitraum gerichtsbekannt in der Regel für das Publikum kostenlos waren, so dass einzelne typische Aufgaben eines Konzertveranstalters, wie z. B. der Karten(vor)verkauf, gar nicht angefallen waren, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte weder in den organisatorischen und technischen Ablauf der einzelnen Musikdarbietungen, z. B. am Abschluss von Konzert- bzw. Gastspielverträgen mit den ausführenden Musikern, der Bereitstellung der Bühnentechnik oder ähnlichem, eingebunden, noch dass die Beklagte in finanzieller Hinsicht an solchen Konzertveranstaltungen beteiligt war, z. B. durch Übernahme von Gagen und anderen Kosten der Musikdarbietungen oder eine Beteiligung an den Umsätzen derjenigen, die die jeweils ausführenden Künstler engagiert hatten. Es ist zudem für den Senat nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei den Veranstaltungen Dritter Einfluss auf Inhalt und Ausrichtung der jeweiligen Musikprogramme hatte. Auch geben die von der Beklagten anlässlich der „Kieler Woche“ jeweils herausgegebenen Programmhefte der Jahre 2006 bis 2008 keinen Aufschluss über weitere von der Beklagten veranstaltete Musikdarbietungen. Denn in diesem Heften sind auch die Musikdarbietungen aufgelistet, die unstreitig Dritte im Sinne von § 81 UrhG veranstaltet haben, mit denen wiederum die Klägerin, unabhängig davon, ob diese Konzerte auf privaten Flächen oder auf Flächen der Beklagten (eigenen oder angemieteten) stattfanden, gesonderte Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen hatte. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, in welchem Umfang die Beklagte in den streitgegenständlichen Jahren 2006 bis 2008 Veranstalterin oder Mitveranstalterin von öffentlichen Musikdarbietungen durch Tonträgerwiedergaben gewesen sein soll. Soweit die Beklagte sich u. a. in den Programmheften selbst als Veranstalterin der „Kieler Woche“ bezeichnete, ist das offensichtlich Ausdruck ihrer Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht einer (Mit-) Veranstaltereigenschaft hinsichtlich sämtlicher Musikveranstaltungen anlässlich der „Kieler Woche“ im urheberrechtlichen Sinn. Die Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Beklagte betraf lediglich äußere Vorkehrungen für die Musikdarbietungen während der „Kieler Woche“ und bezweckte nichts anderes, als die Bereitstellung eines „sicheren und geordneten Veranstaltungsraumes“, nämlich des Stadtgebiets der Beklagten. Das genügt in der gebotenen Gesamtschau für die Annahme einer (Mit-) Veranstaltereigenschaft der Beklagten bei sämtlichen Musikdarbietungen in ihrem Stadtgebiet nicht (vgl. BGH GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris Rn 18-20).

32

Auch ein pauschaler Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Verletzung von Urheberrechten in ihrem Stadtgebiet - beziehungsweise auf der von der Klägerin angenommenen Gesamt-Veranstaltungsfläche (“Freiflächenbeschallung“) - kommt nicht in Betracht.

33

Ausgehend davon, dass „Verletzer“ eines fremden Urheberrechts im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG nur sein kann, wer die Rechtverletzung als (Mit-) Täter selbst adäquat-kausal selbst begeht oder daran als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) beteiligt ist, und dass Täter auch derjenige ist, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen hat, dem diese jedoch als eigene zugerechnet wird, weil er sie veranlasst oder sich zu eigen gemacht hat (so Dreier/ Schulze, a.a.O., zu § 97 Rn. 23), ist nicht ersichtlich, dass - und ggf. in welchem Umfang - die Beklagte widerrechtliche Nutzungshandlungen von urheberrechtlich geschützten Werken der Musik anlässlich der „Kieler Woche“ in der Jahren 2006 bis 2008 selbst begangen oder veranlasst hat oder in anderer Weise im Sinne von § 81 UrhG und § 13b UrhWG daran beteiligt gewesen ist. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Musikwerke insbesondere nicht selbst genutzt, sich nicht an der Nutzung durch andere beteiligt und sich auch nicht die Nutzung durch andere zu eigen gemacht. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der Musik durch öffentliche Wiedergabe setzt ein gezieltes Tätigwerden der Nutzers voraus, Dritten Zugang zu den geschützten Werken zu verschaffen (siehe Dreier/ Schulze, a.a.O., zu § 15 Rn 40a und Rn. 43). Das gilt typischerweise u. a. für Discotheken-Betreiber und Gastwirte die Musikwerke in ihren Veranstaltungsräumen darbieten und ihrem Publikum gezielt zugänglich machen (vgl. Dreier/Schule, aaO zu § 13 b UrhWG, Rdn. 2 und derselbe aaO, zu § 12 UrhWG, Rdn. 17). Das gilt mithin auch für solche Betreiber von mobilen Diskotheken, Gastwirtschaften und anderen Standbetreibern während der „Kieler Woche“, die Live-Musikdarbietungen und Tonträgerwiedergaben für ihr Publikum anbieten, nicht aber für die Beklagte. Auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte in irgendeiner Weise Einfluss auf die Programmgestaltung von dritten Musikanbietern gehabt oder diese Musikdarbietungen in sonstiger Weise organisatorisch und wirtschaftlich vorbereitet oder durchgeführt hat. Insbesondere das lediglich (makroökonomische) wirtschaftliches Interesse der Beklagten an den positiven Wirkungen der „Kieler Woche“ für die lokale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt genügt nicht für die Annahme, die Beklagte mache sich damit auch eine (ggf. widerrechtliche) Nutzung von Urheberrechten durch Dritte - die allein deren (mikroökonomischem) wirtschaftlichen Interesse diente - zu eigen. Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren mit einem auf die von ihr angenommene Veranstaltungsfläche von 50.000 qm bezogenen Pauschalbetrag für die gesamte Dauer der „Kieler Woche“ begründet, konnte der Senat somit weder eine Verletzung von Verpflichtungen der Beklagten als (Mit-) Veranstalterin aller Musikdarbietungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UrhWG noch eine andersartige widerrechtliche Nutzung von Musikwerken durch Beklagten feststellen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus dem §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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