Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 67/19
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29.03.2019 wird verworfen.
2. Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 185.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klagepartei macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung notarieller Pflichten bei der Beurkundung und Ausführung eines Kaufvertrages über eine vermietete Eigentumswohnung geltend. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 04.04.2019 zugestellt worden, ebenso wie 12 weitere Urteile mit denen Klagen anderer Wohnungskäufer gegen den Beklagten abgewiesen worden sind. Am 06.05.2019 ist die Berufung der Klagepartei eingegangen. Der Senat hat die Klagepartei mit Verfügung vom 06.06.2019, mit Zustellungsurkunde vom 21.06.2019 dem Klägervertreter zugestellt, darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Am 05.07.2019 hat die Klagepartei Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Hinweis vom 06.06.2019 beantragt. Mit Verfügung vom 08.07.2019 ist die Stellungnahmefrist bis zum 12.07.2019 verlängert worden. Am 12.07.2019 sind der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufungsbegründung eingegangen.
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Die Klagepartei behauptet zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags, ihr Prozessbevollmächtigter habe im Jahr 2018 die Mandate der A. Rechtsanwaltsgesellschaft UG in B. gegen den Beklagten übernommen. Die Mandate seien von dem Rechtsanwalt A. zunächst eigenverantwortlich in Untervollmacht bearbeitet worden, einschließlich der Berechnung, Notierung und Kontrolle der Fristen. Im März 2009 sei die Unterbevollmächtigung im Rahmen des geplanten Ausscheidens des Rechtsanwalts A. zum 30.06.2019 aufgehoben worden, dieser habe als beauftragter Anwalt zugearbeitet. Die von dem Rechtsanwalt A. vorbereiteten Schriftsätze seien dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt worden. Dies sei auch bei der Berufungsschrift vom 06.05.2019 so gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe der Prozessbevollmächtigte auch die notierten Fristen auf Korrektheit überprüft. Der Rechtsanwalt A. habe stets die Fristen entsprechend der Vorgaben des Prozessbevollmächtigten und der von ihm eingeübten Praxis persönlich berechnet, diese samt Eingangsdatum und Vorfrist zunächst handschriftlich auf der gerichtlichen Entscheidung notiert, diese Angaben dann in den gesondert geführten und von dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig, mindestens einmal monatlich, kontrollierten Fristenkalender und danach in die Handakte übernommen. Die Notierung der Frist habe der Rechtsanwalt A. auf dem Urteil vermerkt und diese Tätigkeiten anschließend durch Handzeichen abgezeichnet. Erledigungsvermerke seien auf diese Weise notiert worden und zwar stets nur durch den Rechtsanwalt A. selbst und erst dann, wenn er selbst das fristwahrende Schriftstück mit positivem Sendebericht gefaxt und der Post übergeben habe. Besondere Umstände, die eine besondere Kontrolle des Fristenwesens in der Zweigstelle B. hätten notwendig machen können, seien für ihn - den Prozessbevollmächtigten - nicht erkennbar gewesen. Die Fristenberechnung und -notierung habe Rechtsanwalt A. auch im vorliegenden Fall auf diese Weise gehandhabt. Alle Fristen seien korrekt berechnet und notiert worden. Trotzdem sei die Akte erst nach Eingang des Hinweisbeschlusses des Senats, von dem der Prozessbevollmächtigte am 24.06.2019 Kenntnis erlangt habe, vorgelegt worden.
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Die Klagepartei beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, sowie
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wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Der Beklagte beantragt,
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den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
II.
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Die Berufung der Klagepartei ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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1. Die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO. Sie ist nicht in der gesetzlichen Zwei-Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Da das Urteil am 04.04.2019 zugestellt worden ist, ist diese Frist am 04.06.2019 abgelaufen. Die am 12.07.2019 eingegangene Berufungsbegründung war verspätet. Der Klagepartei konnte nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO gewährt werden.
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1.1. Der Antrag ist zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag muss - soweit er eine Rechtsmittelbegründungsfrist betrifft - innerhalb eines Monats ab dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist, gestellt werden, § 234 Abs. 1, 2 ZPO. Die Fristversäumung ist dem Klägervertreter durch Zustellung des Hinweises des Senats am 21.06.2019 bekannt geworden. Die Klagepartei konnte mithin bis zum 21.07.2019 den Wiedereinsetzungsantrag stellen und die Berufung begründen. Ihr Antrag vom 12.07.2019 war rechtzeitig.
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1.2 Die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Wiedereinsetzung kann gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
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Die Klagepartei macht nicht glaubhaft, dass die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden ihres Vertreters beruht. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Klagepartei gleich.
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Dabei ist ihr das Verschulden des Rechtsanwalts A. nicht zuzurechnen, denn Rechtsanwalt A. war zur Zeit des Fristablaufs kein Bevollmächtigter mehr. Nach dem Vorbringen der Klagepartei und der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalts A. hat dieser die Fristversäumnis verschuldet. Er hat versichert, er habe es aufgrund eines Versehens versäumt, dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei zum Ablauf einer notierten Vorfrist am 28.05.2019 oder danach die Handakten der Verfahren zu Anfertigung oder Unterzeichnung der Berufungsbegründungen in 13 Verfahren, darunter auch diesem, vorzulegen. Nach der eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und des Rechtsanwalts A. endete die Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts A. im März 2019. Dabei kommt es allein auf das Innenverhältnis zwischen der Klagepartei und dem Rechtsanwalt A. an. Endet das Mandat vorzeitig durch Kündigung oder Mandatsniederlegung, ist für die Zurechnung allein das Innenverhältnis maßgebend, die Fortdauer der Außenvollmacht genügt für die Verschuldenszurechnung nicht (vergleiche Zöller/Althammer, 32. Aufl., § 85 ZPO, Rn. 23). Die Entziehung der Vollmacht gegenüber dem Rechtsanwalt A. ist glaubhaft. Zwar hat der Rechtsanwalt A. die Klagepartei noch am 05.03.2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vertreten, muss zu diesem Zeitpunkt also noch unterbevollmächtigt gewesen seien. Allerdings sind alle folgenden Schriftsätze entgegen der vorangehenden Praxis nicht mehr durch den Rechtsanwalt A. unterzeichnet.
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Die Klagepartei hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung nicht auf einem Organisationsverschulden ihres derzeitigen Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hat es unterlassen, die Frist in seiner Kanzlei einzutragen und überwachen zu lassen. Dies war jedoch seine Aufgabe als Prozessbevollmächtigter, der sich ein Anwalt nicht dadurch entziehen kann, dass er die Fristwahrung auf einen anderen Anwalt überträgt (BGH Versicherungsrecht 1975, 1146, Juris Rn. 4). Eine derartige Übertragung ist nur zulässig, wenn der andere Anwalt angeleitet und kontrolliert wird (vergleiche BGH am angegebenen Ort). An der erforderlichen Kontrolle fehlt es.
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Nicht glaubhaft ist schon, dass die behauptete monatliche Kontrolle des Fristenkalenders einschließlich der Erledigungsvermerke überhaupt zuverlässig stattgefunden hat. Nicht erkennbar - und auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 29.08.2019 auch nicht mitgeteilt - ist nämlich, wann im Zeitraum 06.05.2019 bis 24.06.2019 Kontrollen stattgefunden haben oder geplant waren und wie die Kontrolle der selbstgesetzten Monatsfrist organisiert war. Wenn tatsächlich eine monatliche Kontrolle stattgefunden hätte, wäre innerhalb eines Monats nach dem 06.05.2019 aufgefallen, dass sich für die Berufungsbegründungsfrist kein Erledigungsvermerk fand. Im Rahmen einer monatlichen Kontrolle hätte also bis zum 06.06.2019 auffallen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist lief oder bereits versäumt war. Stattdessen ist bis zum 24.06.2019, also 7 Wochen nach dem 06.05.2019, dem Prozessbevollmächtigten nach seinen eigenen Angaben die Fristversäumnis nicht aufgefallen. In diesem Zeitraum hat der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei offenbar keine Fristen kontrolliert, Monatsfristen konnten unkontrolliert verstreichen.
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Im Übrigen war auch die behauptete monatliche Kontrolle unzureichend, denn diese konnte dazu führen, dass Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsbegründungsfristen verstrichen. Schon weil gleichlaufende Fristen in einer großen Zahl von Verfahren abliefen, war eine enge Kontrolle angezeigt. Diese war zudem erforderlich, weil besondere Umstände, die eine besondere Kontrolle des Fristenwesens erforderlich machten, vorlagen. Dem Senat ist bekannt, dass in zwei Parallelverfahren (11 U 69/18 und 11 U 48/18) jeweils die Berufungen wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt A. bereits im Jahr 2018 verworfen worden sind. Jedenfalls in der Sache 11 U 69/18 war der jetzige Prozessbevollmächtigte ebenfalls bevollmächtigt, so dass ihm dies bekannt gewesen sein muss. Zu dem entsprechenden Hinweis des Senats auf diesen Gesichtspunkt hat der Prozessbevollmächtigte nicht Stellung genommen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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Referenzen
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 2x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 11 U 69/18 2x (nicht zugeordnet)
- 11 U 48/18 1x (nicht zugeordnet)