Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 U 4/24
Orientierungssatz
1. Bei einer Zusicherung des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung kann nicht angenommen werden, dass durch eine solche Zusicherung eine ordentliche Kündigung auch für einen Fall ausgeschlossen werden sollte, in dem zusätzlich ein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertragsverhältnisses vorlag.(Rn.40)
2. In der Erklärung, dass man Milch nicht mehr als Tierwohlmilch erfassen werde, und der Einstellung der Zahlung des Zuschlags liegt die Erklärung einer Minderung.(Rn.43)
3. Die Art der Produktion von Milch kann als Beschaffenheit der Milch anzusehen sein. Ist das der Fall, weist Milch nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, wenn sie nicht unter den vereinbarten Produktionsbedingungen gewonnen wurde.(Rn.44)
4. Dass gelieferte Milch nur dann zu einem erhöhten Preis an die Verbraucher vermarktet werden konnte, wenn diese sich darauf verlassen konnten, dass es sich tatsächlich um Milch handelt, die unter den Pro Weideland-Bedingungen produziert wurde, handelt es sich um ein wesentliches Vertragskriterium, dessen Nichteinhaltung zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt hätte.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14.12.2023, Az. 4 O 25/23, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 372.094,94 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag im Rahmen des Projektes „Tierwohlmilch“. Bezüglich des Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts Flensburg Bezug genommen.
- 2
Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Vertrag vom 04.01/01.02.2022 zu Recht mit Schreiben vom 25.07.2022 fristlos gekündigt. In Ziff.17 des Liefervertrages sei ein sofortiges Kündigungsrecht vereinbart worden, sofern die Klägerin die Vorgaben aus dem Liefervertrag nicht einhalten würde. Auf dieses sofortige Kündigungsrecht sei im zweiten Satz der Kündigungserklärung Bezug genommen worden. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten nach dem 25.07.2022 nicht mehr den Versuch einer Darlegung der Einhaltung der Kriterien von Pro Weideland unternommen, sodass ihr bekannt und bewusst gewesen sei, dass es bei der fristlosen Kündigung des Vertrages verbleiben werde.
- 3
Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Vertrages lägen vor. Soweit die Klägerin die Vorgaben aus dem Liefervertrag für das Projekt „Tierwohlmilch“ nicht einhalten würde, habe die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertrages befugt sein sollen. Die Klägerin habe sich in Nummer 1 des Liefervertrages bereit erklärt, ihre zukünftige Milchproduktion und Tierhaltung nach den aktuellen Richtlinien des Labels „Für mehr Tierschutz“ auszurichten und die Vorgaben für die Erzeugung von Weidemilch nach den Kriterien der von Pro Weideland einzuhalten. Diese Kriterien seien in der Anlage 1 des Liefervertrages konkretisiert gewesen und hätten unter anderem umfasst, dass 1.000 m² Grünland pro laktierender Milchkuh am Hof zur aktiven Beweidung zur Verfügung hätten stehen müssen. Mit Abschluss des Vertrages habe die Klägerin diese Kriterien akzeptiert. Der Bindung an den eingegangenen Vertrag widerspreche es, wenn die Klägerin einseitig die eingegangenen Bedingungen für die Haltung der Milchkühe im Rahmen des Projekts „Tierwohlmilch“ aufhebe, aber dennoch den vereinbarten Zuschlag auf das Milchgeld vereinnahmen wolle. Die Klägerin habe insofern einseitig die Kriterien für die Weidehaltung der Kühe abgeändert. Aus dem von der Klägerin geführten Weidetagebuch ergebe sich, dass zwischen Mai und November 2022 auf dem Flurstück 634 mindestens 50 Kühe und auf dem Flurstück 636 mindestens 105 Kühe geweidet hätten. Das Flurstück 634 habe eine Größe von 3,8 ha, das Flurstück 636 sei 7,9 ha groß. In der Summe seien dies 11,7 ha, sodass die Klägerin mit maximal 117 laktierenden Milchkühen an dem Projekt Tierwohlmilch hätte teilnehmen können. Unstreitig habe die Klägerin aber die Milch von etwa 242 Milchkühen in das Projekt eingebracht und damit keine ausreichende Weidefläche bereitgestellt.
- 4
Die Weidefläche von 1.000 m² Grünland sei nach der Anlage 1 zum Liefervertrag pro laktierender Milchkuh bemessen, sodass der entsprechende Tierbestand der Klägerin den Maßstab gebildet habe. Der Zusatz in der Anlage 1, dass das Grünland zur aktiven Beweidung zur Verfügung stehen müsse, stelle klar, dass die Fläche für die Beweidung durch die Kühe bereitstehen müsse, es sich also nicht um Flächen handeln dürfe, die der Grassilage- oder der Heuproduktion dienten. Die Flächenangabe von 1.000 m² Grünland sei auf jede laktierende Milchkuh bezogen und nicht auf die jeweilige aktuelle Anzahl der weidenden Kühe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Satzbau der maßgebenden Regelung in der Anlage 1 zum Liefervertrag, dass nämlich 1.000 m² Grünland pro laktierender Milchkuh zur aktiven Beweidung zur Verfügung stehen müssten, also die 1.000 m² Grünland auf die laktierende Milchkuh bezogen seien und anschließend nur der Zweck der Bereitstellung der Fläche mit der aktiven Beweidung benannt werde. Zum anderen spreche aber auch der Sinn und Zweck dieser Regelung für die Auslegung, da dadurch der Tierwohlgedanke des Vertrages habe umgesetzt und unter anderem die Bewegungsfreiheit der Milchkuh habe gesichert werden sollen.
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Der Gesellschafter der Klägerin habe in seiner Anhörung bestätigt, dass die Kühe auf die Weideflächen der Flurstücke 634 und 636 gelassen würden. Nur wenn die Milchkühe das Gras auf diesen beiden Weideflächen abgefressen hätten, würde sich nach der Aussage des Gesellschafters der Klägerin die Notwendigkeit ergeben, weitere Weideflächen für die Milchkühe zu öffnen. Dies sei aber bislang nicht der Fall gewesen, sodass die Eintragungen im Weidetagebuch durch die Angaben des Gesellschafters der Klägerin ihre Bestätigung gefunden hätten, also nur die Weideflächen der Flurstücke 634 und 636 als Weideflächen für die Kühe bereitgestanden hätten. Dass nicht alle Kühe zeitgleich auf der Weide seien und nicht zeitgleich auf die Weide gewollt hätten, sei für die Bemessung der Weideflächen unerheblich, da die Grünflächenangabe von 1.000 m² sich nicht auf die weidenden Kühe beziehe, sondern 1.000 m² Grünland pro laktierender Milchkuh verfügbar sein müssten. Es sei deshalb für die Flächenbemessung unerheblich, ob einige Kühe im Stall blieben oder im Stall fressen oder gemolken würden.
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Wenn dadurch nach der Einschätzung des Gesellschafters der Klägerin einerseits Weidefläche überflüssigerweise bereitzustellen sei, obwohl sie überhaupt nicht von den Kühen beansprucht werde und andererseits die Kühe trotz des Weidegangs kein oder nur sehr wenig Gras fressen würden, weil sie im Stall gefüttert würden, so seien dies Erwägungen, aus denen sich Optimierungsbedarf der Projekte „Tierwohlmilch“ und „Weidemilch“ ergeben könne, die aber nach dem Inhalt des Vertrages vom 04.01./01.02.2022 unerheblich seien.
- 7
Es seien deshalb auch die Ergebnisprotokolle der Hofaudits vom 20.07.2022 und 21.07.2022 von untergeordneter Bedeutung, da sich nicht feststellen lasse, welche Kontrollmaßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden seien. Insbesondere sei aus den Ergebnisprotokollen nicht ersichtlich, ob die Kriterien des Liefervertrages eine vollständige Überprüfung erfahren hätten. Vielmehr sei festzustellen, dass die Eintragungen im Weidetagebuch, deren inhaltliche Richtigkeit von dem Gesellschafter der Klägerin in seiner Anhörung bestätigt worden sei, mit den Vorgaben des Liefervertrages nicht in Einklang stünden, ohne dass dies in den Hofaudits erörtert worden wäre oder auch nur zu Anmerkung geführt hätte, warum ungeachtet dieser Divergenz das Audit als bestanden gewertet worden sei.
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Es habe keiner Abmahnung der Klägerin bedurft. In der Kündigungsregelung des Liefervertrages sei eine solche Abmahnung nicht vorgesehen. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass die Regelung des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB für die fristlose Kündigung des Liefervertrages zu übernehmen sei, so seien vorliegend die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB gegeben, dass nämlich besondere Umstände vorlägen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung gerechtfertigt hätten.
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Die Klägerin habe sich in Ziff. 14 des Liefervertrages zur sofortigen Meldung an die Beklagte verpflichtet, sobald sie einen verpflichtenden Vertragsbestandteil nicht mehr erfüllen würde. Dieser Mitteilungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen, sondern habe einseitig die in der Anlage 1 vorgesehene Regelung zur bereitgestellten Weidefläche für die Milchkühe abgeändert und sich darauf berufen, dass die Milchkühe bei ihrem Weidegang das Gras der Flurstücke 634 und 636 nicht auffressen würden, sodass es der Öffnung weiterer Weideflächen nicht bedürfe. Da die Klägerin jegliche diesbezügliche Mitteilung an die Beklagte unterlassen habe, sodass die Beklagte nur aufgrund durchgeführter Kontrollmaßnahmen auf die Vertragsverletzung aufmerksam geworden sei, sei das Vertrauen in ein vertragstreues Verhalten der Klägerin untergraben gewesen. Es sei deshalb gerechtfertigt, dass die Beklagte der einseitigen Vertragsänderung durch die Klägerin in Bezug auf die Weidefläche mit der fristlosen Kündigung vom 25.07.2022 begegnet sei; in der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen sei die fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt gewesen.
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Aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung des Vertrages durch die Beklagte habe für die Klägerin auch kein Anspruch mehr auf den Zuschlag von 0,04 €/kg für die Weidemilch bestanden, sodass die Zahlungsanträge zu 1. und 3. unbegründet seien. Ebenso sei der Feststellungsantrag zu 2. zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung unbegründet.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung Fehler der Tatsachenfeststellung und Rechtsverletzungen durch das erstinstanzliche Gericht.
- 12
Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass mit dem Schreiben vom 25.07.2022 bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden und der Vertrag daher mit sofortiger Wirkung zum 25.07.2022 beendet worden sei. Darüber hinaus lägen auch die weiteren Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vor, da die damaligen Richtlinien des Labels „Für mehr Tierschutz“ und die Vorgaben für die Erzeugung von Weidemilch nach den Kriterien der Pro Weideland eingehalten worden seien. Auch eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2022 sei nicht wirksam erfolgt, da die Beklagte der Klägerin zugesagt gehabt habe, ihr gegenüber kein Kündigungsrecht auszuüben.
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Eine fristlose Kündigung sei aus mehreren Gründen nicht wirksam ausgesprochen worden. Zum einen fehle es bereits an der Kündigungserklärung. Es sei lediglich die ordentliche Kündigung zum 31.10.2022 ausgesprochen und im zweiten Absatz des Kündigungsschreibens auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung verwiesen worden. Zu Unrecht nehme das Landgericht Flensburg an, dass mit dem Schreiben bereits das Recht zur fristlosen Kündigung ausgeübt worden sei. Von der fristlosen Kündigung habe nach der Formulierung nur dann Gebrauch gemacht werden sollen, wenn der Weidegang nach den Kriterien von Pro Weideland nicht plausibel erklärt bzw. belegt würde. Die Beklagte habe sich nach dem Wortlaut dazu entschlossen, der Klägerin noch die Chance einzuräumen, die gegebenenfalls bestehenden außerordentlichen Kündigungsgründe wieder zu beseitigen.
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Dies gelte umso mehr, als die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bedingungsfeindlich sei (wird ausgeführt). Eine unzulässige Bedingung führe bei aufschiebend bedingten Geschäften regelmäßig zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, hier also zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung als solcher.
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Die Interpretation des Landgerichts sei auch in sich inkohärent und unlogisch, wenn das Gericht die außerordentliche Kündigung ab dem 25. Juli 2022 gelten lasse und dies damit begründe, dass die Klägerin nach dem Schreiben vom 25. Juli 2022 keinen Versuch mehr zur Darlegung der Einhaltung der Kriterien übernommen habe. Dem Landgericht zufolge wirke die nachträgliche Untätigkeit der Klägerin also gleichsam zurück auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kündigung und lasse diese ab Zugang wirksam werden. Eine solche Rückwirkung sei dem deutschen Recht unbekannt.
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Im Übrigen wäre eine fristlose Kündigung auch unwirksam. Das Hofaudit vom 20. Juli 2022 und vom 21. Juni 2022 habe die Einhaltung der Weidekriterien ergeben. Eine über das Hofaudit hinausgehende Prüfung durch die Beklagte selbst sei vertraglich nicht vorgesehen gewesen. Die vertraglich geschuldete Prüfung durch den Sachverständigen habe eindeutig ergeben, dass der Hof der Klägerin die Kriterien erfülle. Somit habe die Klägerin die Vorgaben aus dem Liefervertrag unzweifelhaft eingehalten und das Landgericht hätte hierüber schon keinen Beweis erheben dürfen. Hätte es Zweifel an der Qualität des Audits und somit an den angebotenen Beweismitteln der Klägerin gehabt, hätte es dem Beweisangebot der Klägerin nachgehen müssen und Herrn nach den von ihm durchgeführten Prüfungen befragen müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe es das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei auch kein Hinweis erteilt worden, dass das Landgericht die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Anlagen K7 und K9 nicht für aussagekräftig gehalten habe. Die Würdigung des Landgerichts sei überraschend im Nachgang in der Beweiswürdigung erfolgt. Auch sei es nicht Aufgabe des Gerichts, sich an die Stelle dieser externen Prüfungsinstanz zu setzen. Dessen Feststellungen, dass die Eintragungen im Weidetagebuch mit den Vorgaben des Liefervertrags vom 04. Januar/ 01. Februar 2022 nicht in Einklang stünden, könne ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Hofaudits nicht überzeugen. Die Tatsache, dass es hier keinerlei Beanstandungen gegeben habe, könne das Gericht bei der Bewertung der Frage von Verstößen gegen die Pro Weideland Kriterien nicht außen vor lassen. Es sei falsch, dass die Klägerin einseitig die Kriterien für die Weidehaltung der Kühe abgeändert habe. Es handle sich hier auch allenfalls um eine Frage der Vertragsauslegung. Jedenfalls aber hätte eine fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung erfordert (wird ausgeführt).
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Auch die ausgesprochene ordentliche Kündigung sei unwirksam, da zwischen den Parteien eine Abrede bestanden habe, nach der die ordentliche Kündigung während des laufenden Tierwohlmilchprogramms ausgeschlossen gewesen sei. Zwar sei im Liefervertrag ein ordentliches Kündigungsrecht für den Zeitraum nach Ablauf der Mindestbelieferungszeit vorgesehen gewesen. Hiernach habe der Vertrag nach Ablauf von 12 Monaten jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können. Die Mindestbelieferungszeit sei vorliegend abgelaufen gewesen, sodass der Vertrag grundsätzlich ordentlich kündbar gewesen wäre.
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Das vertraglich vorgesehene Recht zur ordentlichen Kündigung sei jedoch individualvertraglich abbedungen worden. Die Beklagte habe der Klägerin zugesagt, dass es keine grundlosen ordentlichen Kündigungen der jeweiligen Verträge geben werde und nur alle Bezugsverträge unter dem Tierwohlmilchprogramm gemeinsam gekündigt würden, falls das gesamte Programm beendet werden würde. Diese Individualvereinbarung zwischen den Parteien habe Vorrang vor der vertraglichen Regelung in Absatz 9 des Liefervertrags. Die Beklagte habe der Klägerin und allen anderen Landwirten, die als Milchlieferanten in das Programm eingebunden gewesen seien, durch ihren Geschäftsführer zugesagt, dass trotz der individuell im jeweiligen Vertrag geregelten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit keiner der Lieferanten der Tierwohlmilch eine grundlose ordentliche Kündigung erhalten würde, wenn nicht allen Lieferanten gegenüber gekündigt würde und das Programm insgesamt beendet werden würde. Ausdrücklich sei der Klägerin vom Geschäftsführer der Beklagten auch mehrfach per E-Mail bestätigt worden, dass eine Gleichbehandlung mit allen anderen Lieferanten des Programms erfolgen würde (insbesondere E-Mail- Korrespondenz vom 16. Oktober 2019 sowie E-Mail vom 21. Dezember 2021). Daher habe der Liefervertrag auch nicht durch ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2022 gekündigt werden können.
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Da der Milchliefervertrag der Parteien nicht gekündigt worden sei, bestehe auch der aus diesem Vertrag bestehende Zahlungsanspruch, und zwar für die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von 38.492,58 € und für die Monate Januar 2023 bis Oktober 2023 in Höhe von 64.154,30 €, insgesamt 102.646,88 €.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Dezember 2023 zum Aktenzeichen 4 O 25/23 abzuändern und wie folgt zu erkennen:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102.646,88 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.492,58 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 64.154,30 € seit dem 9. November 2023 zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Liefervertrages zwischen den Parteien zur Teilnahme am Projekt Tierwohlmilch vom 4. Januar 2022/1. Februar 2022 gemäß Kündigungsschreiben der Beklagten vom 25. Juli 2022 unwirksam ist, und dass jener Liefervertrag auch über den 31. Oktober 2022 zwischen den Parteien fortbesteht.
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Hilfsweise beantragt die Klägerin,
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die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Flensburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das erstinstanzliche Gericht habe im Rahmen des unstreitigen Tatbestandes übersehen, dass sich die Klägerin mit der Unterzeichnung des Liefervertrags gleichzeitig der Milchlieferungsordnung der Beklagten unterworfen habe. Nach XII. der Milchlieferungsordnung sei die Molkerei berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Milchlieferungsordnung, insbesondere der festgesetzten Erzeugungs- und Qualitätsregeln jederzeit zu überprüfen. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültige Milchlieferordnung sei mit Schriftsatz vom 21. November 2023 (Anlage B1) vorgelegt worden. Hieraus ergebe sich ein Recht der Beklagten, die Einhaltung der festgesetzten bzw. vereinbarten Erzeugungs- und Qualitätsregeln selbst oder durch Dritte jederzeit zu kontrollieren und auf Seiten der Klägerin als Milcherzeugerin die Verpflichtung, diese Kontrollen jederzeit zu ermöglichen. Auch sei die Klägerin nach Nr. 14 des Liefervertrages verpflichtet gewesen, selbst sofort eine Meldung an die Beklagte abzugeben, sobald einer der verpflichtenden Bestandteile aus dem Vertrag nicht mehr hätte eingehalten werden können. Dies sei nicht erfolgt, obwohl der Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugegeben habe, dass die Klägerin die Erzeugungsbedingungen aus dem Liefervertrag, wonach für jede laktierende Milchkuh 1.000 m² Weideland zugänglich am Stall zur Verfügung stehen müssten, nicht eingehalten habe. Die Klägerin habe den Zeugen, welcher nicht gehört worden sei, auch nur dafür zum Beweis angeboten, dass der Vermerk unter dem Auditbericht vom 20. Juli 2022 von ihm selbst und nicht von einem Dritten stamme, nicht allerdings für den Inhalt seiner Prüfungen und deren Ergebnisse.
- 29
Soweit gerügt werde, dass ein gerichtlicher Hinweis im Hinblick auf die Bedeutung des Hofaudits unterblieben sei, habe das Gericht der Klägerin mit der Ladung vom 18. Juli 2023 aufgegeben, jene Weideflächen zu bezeichnen, die als Weideflächen für die Milchkühe zugänglich gewesen seien. Bereits hiermit habe es deutlich gemacht, dass die von der Klägerin vorgelegten Hofaudits nicht ausreichen würden, um die Einhaltung der Bedingungen des Liefervertrags nachzuweisen. Im Übrigen entfalle die richterliche Hinweispflicht, wenn die Partei von der Gegenseite bereits eine Unterrichtung erhalten habe. Die Beklagte habe insoweit bereits mit der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass das Hofaudit lediglich eine Momentaufnahme am Tag der Prüfung darstelle. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin selbst reagieren und ergänzend vortragen müssen. Eines richterlichen Hinweises habe es hierzu nicht mehr bedurft. Zutreffend sei das Gericht aufgrund der Eintragungen im Weidetagebuch und der Ausführungen durch den Gesellschafter der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich die Flächen 636 in einer Größe von 7,9 ha und 634 in einer Größe von 3,8 ha als unmittelbare Weideflächen für die Milchkühe zur Verfügung gestanden hätten. Daraus habe es den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass die Klägerin die Bedingungen für die Weidehaltung, nämlich die Zurverfügungstellung von 1.000 m² Grünland pro laktierender Kuh am Hof zur aktiven Beweidung, nicht einhalte. Dies habe das Gericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst feststellen können.
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Zutreffend sei das Kündigungsschreiben vom Landgericht auch als fristlose Kündigung angesehen worden. Der Wortlaut der Kündigung bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte den Liefervertrag mit der Klägerin habe unverzüglich beenden wollen, wenn die Klägerin nicht doch noch die Einhaltung der Erzeugungsbedingungen aus dem Vertrag nachweise. Dem Wortlaut nach mangele es nicht an einer außerordentlichen Kündigung. Insbesondere sei diese nicht aufschiebend bedingt, wie die Klägerin meine.
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Richtig sei, dass die Kündigungserklärung insgesamt auszulegen sei. Danach ergebe sich die Kündigung des Liefervertrages aus dem ersten Satz des Schreibens vom 25. Juli 2022. Darin werde klargestellt, dass der Vertrag spätestens mit Ablauf der ordentlichen Kündigung am 31. Oktober 2022 ende. Gleichzeitig enthalte dieser Satz jedoch auch die außerordentliche Kündigung, die im zweiten Satz lediglich mit der Nichteinhaltung der Vertragskriterien des Liefervertrages begründet werde. Soweit dieser Satz eine Bedingung enthalte, so handle es sich um eine aufschiebende Bedingung. Auch wenn die Kündigung nach § 314 BGB grundsätzlich bedingungsfeindlich sei, so sei dies möglich, wenn die Kündigung unter einer Bedingung gestellt werde, deren Erfüllung allein vom Kündigungsgegner abhänge. Dies sei hier der Fall gewesen. Der entsprechende Nachweis sei von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt erbracht worden. Die außerordentliche Kündigung sei mit Zugang am 28. Juli 2022 wirksam geworden. Rechtsfehlerfrei nehme das Landgericht auch an, dass hierfür keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei.
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Im Übrigen sei auch die ordentliche Kündigung des Liefervertrags wirksam. Jedenfalls mit Wirkung zum 31. Oktober 2022 sei der Vertrag deshalb beendet worden. Eine vertragliche Abrede, wonach der Geschäftsführer der Beklagten auf ein Kündigungsrecht verzichtet habe, gebe es nicht. Es sei lediglich die Gleichbehandlung mit allen anderen Tierwohlmilchlieferanten zugesagt worden.
II.
- 33
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
- 34
Der Feststellungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 35
Der Vertrag zwischen den Parteien ist beendet, allerdings nicht durch fristlose Kündigung des Vertrages, sondern durch ordentliche Kündigung zum 31.10.2022.
- 36
Bei dem Vertrag zwischen den Parteien handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag, welcher gemäß § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündbar war. Auch wenn die Milch nicht direkt, sondern über die Milcherzeugergemeinschaft als Zwischenhändler an die Beklagte verkauft wurde, so wurde sie an diese weiterverkauft und zwischen den Parteien wurde insofern eine direkte vertragliche Vereinbarung getroffen, welche eine eigenständige zusätzliche Vergütung der Milch durch die Beklagte für eine bestimmte Art der Milchproduktion vorsah.
- 37
Zu Unrecht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine fristlose Kündigung vorlag. Ausdrücklich wird in dem Schreiben vom 25.07.2022 fristgemäß zum 31.10.2022 gekündigt. Eine fristlose Kündigung wird nur für den Fall angekündigt, dass die Klägerin den Weidegang nach den Kriterien von Pro Weideland nicht plausibel erklären bzw. belegen würde. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Kündigungserklärung als auch der Tatsache, dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Einhaltung der Kriterien nachträglich nachzuweisen. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn die Kündigung erst für die Zukunft erklärt werden sollte, weil sonst die nachträgliche Untätigkeit der Klägerin auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kündigung zurückwirken und diese ab Zugang wirksam lassen werden würde. Gerade in der Zusammenschau mit den Hofaudits vom 20.07. und vom 21.06.2022 ist auch plausibel, dass die Beklagte der Klägerin noch einmal die Möglichkeit geben wollte, die Bedingungen im Einzelnen nachzuweisen, und dass sie daher nicht sofort die fristlose Kündigung aussprach. Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung der Beklagten vorlag und ob insofern eine Abmahnung erforderlich war oder entbehrlich gewesen wäre. Eine Umdeutung von ordentlicher in fristlose Kündigung nach § 140 BGB ist wegen der weitergehenden Wirkung der fristlosen Kündigung nicht möglich.
- 38
Die Beklagte hat den Vertrag mit dem entsprechenden Schreiben vom 25.07.2022 jedoch ordentlich gekündigt. Soweit die Klägerin meint, eine ordentliche Kündigung sei entgegen den Vereinbarungen im Vertrag ausgeschlossen gewesen, weil ein entsprechender Ausschluss durch die Beklagte zugesichert worden sei, so kann dies nicht festgestellt werden.
- 39
Die Klägerin hat sich insofern auf Aussagen aus dem Jahr 2019 berufen, als der streitgegenständliche Vertrag zwischen den Parteien noch gar nicht geschlossen war. Selbst wenn die Beklagte seinerzeit eine Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Beklagten zugesagt hätte, was unstreitig ist und auch von der Klägerin in der E-mail als Anlage K4a, Bl. 20 d.A. kommuniziert wurde, kann dem im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden, dass ein etwaiger Verzicht auf eine ordentliche Kündigung gegenüber einzelnen Beteiligten des Programms sich auch auf eine zukünftige vertragliche Regelung erstrecken sollte, welche zeitlich erst auf Anfang des Jahres 2022 datierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der entsprechenden Neuregelung im Vertrag von 2022 das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien neu geregelt wurde. Insofern ist auch dem Beweisangebot der Klägerin mit den angebotenen Zeugen für die Zusicherung im Jahr 2019 nicht nachzugehen, weil diese Zusicherung zeitlich vor dem späteren neuen Vertragsschluss lag, bei dem erneut ein Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart wurde.
- 40
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Zusicherung noch fortgelten sollte, so kann nicht angenommen werden, dass durch eine solche Zusicherung eine ordentliche Kündigung auch für einen Fall ausgeschlossen werden sollte, in dem zusätzlich ein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertragsverhältnisses vorlag. Die ordentliche Kündigung stellt sich insofern gegenüber der fristlosen Kündigung als ein milderes Mittel dar, weil sie nicht sofort wirksam wird, sondern erst nach einer gewissen Frist. Da Gründe für eine fristlose Kündigung vorlagen, wie noch ausgeführt werden wird, war die Beklagte somit zumindest zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, die zum 31.10.2022 wirksam geworden ist.
- 41
Auch der Zahlungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 42
Die Klägerin macht Aufschläge auf die von ihr gelieferte Milch zum einen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2022, zum anderen für die Monate Januar bis Oktober 2023 geltend, monatlich jeweils in Höhe von 6.415,43 €. Da der Vertrag durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.10.2022 beendet wurde, könnte ein Anspruch der Klägerin noch auf Zahlung bis zum 31.10.2022 bestehen, also für die Monate Juli bis Oktober 2022, d.h. für vier Monate à 6.415,43 €, insgesamt 25.661,72 €.
- 43
Die Beklagte hat den Zuschlag in diesem Zeitraum ausweislich der Anlage K10, Bl. 37 d. A., ab dem 05.07.2022 nicht mehr gezahlt. Die entsprechende Erklärung in der E-mail ist als Minderungserklärung zu verstehen, da diese wie jede andere Willenserklärung auch konkludent abgegeben werden kann. (Vgl. BeckOK BGB-Stöber, Stand: 01.02.2024, § 441, Rn. 44) In der Erklärung, dass man die Milch nicht mehr als WOT-Milch erfassen werde, und der Einstellung der Zahlung des Zuschlags liegt somit die Erklärung einer Minderung.
- 44
Es bestand auch ein Sachmangel der gelieferten Milch nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese wies nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, weil sie nicht unter den vereinbarten Produktionsbedingungen gewonnen wurde. Beschaffenheit einer Sache können insofern alle Beziehungen der Sache zur Umwelt sein, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Auflage, § 434, Rn. 11 m.w.N.) Da Verbraucher bereit sind, für entsprechend produzierte Milch einen höheren Preis zu zahlen, ist die Art der Produktion hier als Beschaffenheit der Milch anzusehen.
- 45
Insoweit steht nach dem Ergebnis der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht fest, dass die Klägerin die vereinbarten Kriterien der Pro Weideland nicht eingehalten hat. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass pro laktierender Milchkuh nicht die erforderliche Menge an Weideland zur Verfügung stand, sind nicht zu beanstanden, so dass eine Neufeststellung dieser Tatsachen nicht erforderlich ist.
- 46
Soweit die Klägerin der Meinung ist, durch die Audits habe sie die Einhaltung der entsprechenden Kriterien belegt, so kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin die Kriterien nach dem Vertrag belegen sollte, sondern auf die Tatsache, ob die Kriterien tatsächlich eingehalten wurden. Bei den Audits handelt es sich dabei nicht um Beweismittel im Sinne der ZPO. Darauf, dass die Ergebnisse der entsprechenden Audits nicht gerichtlich überprüfbar sein sollten, haben sich die Parteien auch nicht geeinigt.
- 47
Aufgrund der vorgelegten Weideprotokolle und der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin wurde insofern durch das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass den laktierenden Milchkühen tatsächlich sehr viel weniger Weideland zur Verfügung gestellt wurde, als es die Pro Weideland-Bedingungen vorsahen. In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob die Kühe die Weiden in der vorgesehenen Art nutzten, sondern lediglich auf die Einhaltung der Kriterien. Angesichts der Tatsache, dass die Milch von der Beklagten nur dann zu einem erhöhten Preis an die Verbraucher vermarktet werden konnte, wenn diese sich darauf verlassen konnten, dass es sich tatsächlich um Milch handelt, die unter den Pro Weideland-Bedingungen produziert wurde, handelt es sich auch um ein wesentliches Vertragskriterium, dessen Nichteinhaltung die Beklagte auch zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt hätte. Die Beklagte hat insofern auch unbestritten durch die Klägerin vorgetragen, dass sie die Milch ab dem 05.07.2022 nicht mehr als Tierwohlmilch vermarkten konnte und hierdurch ein erheblicher Schaden entstanden ist.
- 48
Aufgrund des entsprechenden Sachmangels der Milch, der sich als nicht behebbar darstellt, weil eine Nacherfüllung für die Vergangenheit nicht möglich war, hat die Beklagte die Vergütung für die Milch zu Recht nach § 437 Nr. 2 BGB gemindert. Da für die Einhaltung der Kriterien ein fixer Zuschlag vereinbart war und sich der vereinbarte Kaufpreis zum geminderten Kaufpreis verhält wie der Verkehrswert einer objektiv mangelfreien Sache zum objektiven Wert der mangelhaften Sache (Grüneberg/Weidenkaff, a.a.O., § 441, Rn. 12 ff.), beläuft sich die Minderung auf den Zuschlag, der mit allen Beteiligten des Tierwohlprogramms für die höhere Milchqualität vereinbart wurde und damit als Verkehrswert anzusehen ist. Ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Zahlung des entsprechenden Zuschlags besteht damit nicht.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 50
Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich; die Entscheidung erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Referenzen
- 4 O 25/23 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 4x
- BGB § 140 Umdeutung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 434 Sachmangel 1x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x