Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.5.2008, 3 O 67/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Erbin ihres am 23.8.2007 verstorbenen Ehemannes J. P. den Beklagten auf der Grundlage eines notariellen Testaments der Mutter der ursprünglichen Prozessparteien vom 18.1.1980 (des Notars F. J. S., , UR-Nr. .../1980) auf Herausgabe eines Grundstücks (Klageantrag zu 1.), Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten (Klageantrag zu 2.) und Zahlung eines Geldbetrages nach Maßgabe des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Klagebegehrens (Klageantrag zu 3.) in Anspruch, hilfsweise - zum Hauptantrag - auf Instandsetzung einer auf dem Grundstück befindlichen Bodenplatte.
Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter am Landgericht Sch. verschiedene Beweisanordnungen getroffen und den Parteien mit Beweisbeschluss vom 14.1.2008 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.2.2008 im Hinblick auf eine noch nicht eingegangene Äußerung des Beklagten zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Fristverlängerung für die Zahlung des angeforderten Auslagenvorschusses um zwei Wochen, und nochmals mit Schriftsatz vom 19.2.2008 wegen des Eingangs der Stellungnahme des Beklagten vom 28.1.2008, bei ihren Prozessbevollmächtigten eingegangen am 15.2.2008 („Freitag der vorigen Woche“), Fristverlängerung bis zum 4.3.2008.
Im Schriftsatz vom 4.3.2008, mit dem die Klage um den Klageantrag zu 3. erweitert worden ist, hat die Klägerin rechtliche Ausführungen gemacht und das Gericht gebeten, den Beweisbeschluss „im Lichte dieser Erwägungen nochmals zu überdenken“. Weiter hat sie darauf hingewiesen, Kenntnis davon erhalten zu haben, dass der Beklagte, der mit seiner Baufirma in Insolvenz geraten sei, das streitbefangene Grundstück einem Dritten gegen Entgelt zur Nutzung überlassen habe. Der Beklagte nutze das Grundstück seit 16 Monaten unberechtigt und unentgeltlich. Sodann heißt es wörtlich (und unter Hervorhebung in Fettdruck) wie folgt:
„Wir bitten aus diesem Grunde das Gericht um zügige und schnellstmögliche Weiterbehandlung des vorliegenden Rechtsstreits, wobei erwogen werden sollte und diesseitig ausdrücklich sogar beantragt wird, den jetzt zu beauftragenden Gutachter angesichts des wohl unweigerlich streitig werdenden Wertes der Nutzung des Grundstücks (neuer Klageantrag zu 3) nach Eingang eines mit kurzer Frist anzufordernden diesbezüglichen Klageerwiderungsschriftsatzes mittels Beweisbeschlusses nachzubeauftragen , in seinem Gutachten auch zu dem Miet- und Nutzungswert des Grundstücks Stellung zu nehmen, damit nicht durch den jetzigen Klageantrag zu 3) und eine ggfls. unumgänglich werdende diesbezügliche Gutachtenerstellung weitere Verzögerungen eintreten“ (Bl. 139 d.A.).
Im Folgenden hat die Klägerin die aus ihrer Sicht notwendigen Gründe für die Klageerweiterung dargelegt und ausgeführt, dass sie „aber darauf [hofft], dass das Gericht sie dabei unterstützt (Hervorhebung in Fettdruck), dass es dem Beklagten nicht gelingt, den Rechtsstreit weiter in die Länge zu ziehen.“
Ferner hat sie u.a. zu einzelnen Klageanträgen eine Entscheidung durch Teilurteil beantragt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2008 (Bl. 137 ff d.A.) verwiesen.
Der abgelehnte Richter hat sodann mit Beschluss vom 14.3.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 143/144 d.A.), unter anderem darauf hingewiesen, dass die Aufforderung an das Gericht zur zügigen und schnellstmöglichen Weiterbearbeitung vollkommen unnötig und auch hinsichtlich ihrer Intention nicht nachvollziehbar sei, weil sich aus der Akte keine Anhaltspunkte für eine zögerliche oder verschleppende Bearbeitung finden ließen. Auch habe sich die Einholung des Gutachtens durch das eigene Fristverlängerungsgesuch der Klägerin verzögert, ebenso dürfte die Klageerweiterung nicht zu einer schnellen Verfahrensbeendigung beitragen. Im Übrigen danke das Gericht für die Anregungen zur Verfahrensführung, sehe sich aber auch ohne diese selbst problemlos in der Lage, das Verfahren nach den einzig maßgeblichen Vorschriften der ZPO zu betreiben und zu fördern. Der Beweisbeschluss sei unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ergangen, auch die mehrmalige Wiederholung einer vom Gericht mehrfach nicht geteilten Rechtsauffassung vermöge hieran nichts zu ändern. Nach Eingang einer Klageerwiderung werde eine Entscheidung über eine mögliche Erweiterung des Beweisbeschlusses ergehen, auch insoweit sollte zumindest den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sein, dass das Gericht durchaus auf eine zeitnahe Erstellung der Gutachten hinwirke.
Mit Schriftsatz vom 3.4.2008 (Bl. 146 ff d.A.) hat die Klägerin den Richter am Landgericht Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hat dies damit begründet, dass sie an den Richter, was wegen des Kontextes auch nicht misszuverstehen gewesen sei, die Bitte um eine zügige Weiterbearbeitung wegen des Verhaltens des Beklagten gerichtet habe. Selbst wenn das Gericht dem Irrtum unterlegen sei, dass sie ihm eine zögerliche oder gar verschleppende Sachbearbeitung habe vorwerfen wollen, was an keiner Stelle des Schriftsatzes zum Ausdruck komme, habe der Richter in unangemessener Art und Weise reagiert, so dass sich hieraus schon die Besorgnis der Befangenheit ergebe. Dies gelte auch, soweit das Gericht ihr zum Vorwurf mache, selbst zur Verzögerung des Rechtsstreits beigetragen zu haben. Die Voreingenommenheit ihr gegenüber werde auch belegt durch den als zynisch und ironisch zu wertenden Hinweis, dass das Gericht für die Anregungen zur Verfahrensführung danke. In gleicher Weise sei der Hinweis zu der Wiederholung von ihr geäußerter Rechtsauffassungen zu verstehen. Auch die weiteren Hinweis des Gerichts im Zusammenhang mit der höflich angeregten Nachbeauftragung des Sachverständigen und zu Kenntnissen der Prozessbevollmächtigten zur Verfahrensweise des Gerichts stützten den Eindruck der Befangenheit des Richters.
Der Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert (Bl. 154 d.A.).
Das Landgericht – 3. Zivilkammer – hat mit Beschluss vom 28.5.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 166 ff d.A.), das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil die Hinweise des Richters insgesamt weder unangemessen noch unsachlich oder abwertend seien, so dass dessen Äußerungen bei vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.
Gegen den ihr am 6.6.2008 zugestellten Beschluss (Bl. 170 d.A.) hat die Klägerin mit am 20.6.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 174 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Äußerungen des abgelehnten Richters im Gesamtkontext und in ihrer Gesamtheit zu werten seien und in ihrer Gesamtwertung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten. Der Richter habe in erheblichem Maße dem Gebot einerseits der Zurückhaltung und andererseits der sachlichen Wertung und auch sachlich sprachlichen Darstellung seiner Hinweise zuwider gehandelt. Durch die von ihm gewählten Formulierungen habe er zum Ausdruck gebracht, dass er das Klagebegehren nicht frei von zynisch- ironischen persönlichen Wertungen beurteile. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 20.6.2008 verwiesen (Bl. 174 ff d.A.).
II.
1.
a. Das Rechtsmittel des Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.
b. Einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde, die von der Klägerin unmittelbar beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt worden ist, steht nicht entgegen, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Nichtabhilfe getroffen hat.
Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, in jedem Fall einer sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob dieser abzuhelfen oder die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Das nach § 577 Abs. 3 ZPO a.F. geltende Abhilfeverbot bei sofortigen Beschwerden gibt es nicht mehr. Der Gesetzgeber hat damit beabsichtigt, die Fehlerbeseitigung durch Selbstkontrolle zu fördern. Zuständig für die Entscheidung über Abhilfe oder Vorlage ist nach der gesetzlichen Regelung das Gericht, also der Einzelrichter oder Spruchkörper, oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten ist. Handelt es sich – wie hier - um einen Kammerbeschluss, hat auch die Kammer über diese Frage zu befinden. Dazu bedarf es eines Beschlusses. An einem solchen Beschluss der Kammer in der Besetzung, die über den angefochtenen Beschluss entschieden hat, fehlt es.
Der Senat sieht gleichwohl davon ab, die Sache an das Landgericht zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Abhilfe zurückzugeben. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist auch nach der Neuregelung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden. (Reichold in: Thomas/ Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 572, Rdnr. 11; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572, Rdnr. 4; OLG Stuttgart, MDR 2003, 110).
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Gründe, die im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, liegen, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht vor.
Ein Richter kann im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW–RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rdnr. 9, m.w.N.).
Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar. Auch abwertende Äußerungen allein rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit noch nicht, schon weil solche vom Gesetz vorgegeben und dann noch kein Grund für die Annahme von Befangenheit sein können (vgl. etwa „mutwillig“ in § 114 ZPO). Auch sonst ist eine drastische Ausdrucksweise hinzunehmen, wenn sie nicht in dem Sinne unangebracht ist, dass sie auf den Adressaten unsachlich oder verletzend wirkt. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998, 612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; VG Stuttgart, NVwZ-RR 2007, 287; Zöller- Vollkommer, aaO, Rdnr. 28; Senat, Beschl. v. 2.5.2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N).
Nach Maßgabe dessen hat die Klägerin keine hinreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergibt.
a. Dass der abgelehnte Richter die in Fettdruck hervorgehobene und mit Anregungen zum weiteren prozessualen Vorgehen versehene Bitte um zügige und schnellstmögliche Weiterbearbeitung des vorliegenden Rechtsstreit als Vorwurf verstanden und zum Anlass genommen hat darauf hinzuweisen, dass sich den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für eine zögerliche oder verschleppende Bearbeitung ergäben, ist auch aus Sicht einer besonnenen und vernünftigen Partei nicht geeignet, begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Darstellung und Kontext der Bitte waren nämlich durchaus geeignet, bei dem abgelehnten Richter den Eindruck hervorzurufen, die Partei beanstande seine Verfahrensweise und stelle eine schleppende Prozessführung in den Raum. Hieran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf den Kontext des in Rede stehenden Passus nichts zu ändern.
Soweit der abgelehnte Richter in diesem Zusammenhang auf das zu einer Verfahrensverzögerung führende prozessuale Vorgehen der Klägerin hingewiesen hat, ist auch dieser Hinweis nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Dafür, dass die beanstandete Äußerung Ausdruck einer auf Unsachlichkeit und Parteilichkeit beruhenden negativen inneren Einstellung des Richters gegenüber der Klägerin ist, spricht insbesondere im Hinblick darauf, dass der Richter die „Bitte“ der Klägerin als Vorwurf verstehen konnte und durfte, nichts. Der abgelehnte Richter hat mit der gewählten Formulierung auch nicht die ihm durch das Gebot zur Neutralität und Sachlichkeit vorgegebene Grenze überschritten.
b. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Klägerin das Ablehnungsgesuch auf eine „ironische“ und „zynische“ Wertung des abgelehnten Richters stützt. Die Äußerung weist keine gegen die Klägerin gerichtete Häme oder eine beleidigende, abfällige, höhnische oder in sonstiger Weise abwertende und kränkende Wortwahl auf, durch die sich die Klägerin desavouiert fühlen könnte. Der abgelehnte Richter hat vielmehr mit Blick auf die mehrfachen Anregungen zur Verfahrensgestaltung in pointierter Form klar und unmissverständlich seinen Standpunkt zum Ausdruck gebracht. Mit der Umschreibung, dass er sich für die Anregungen zur Verfahrensführung bedanke, hat er eine Ausdrucksform gewählt, die in dieser oder ähnlicher Form in ähnlichen prozessualen Lagen nicht unbedingt unüblich ist. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass diese Wendung inhaltlich auf Willkür oder auf einer unsachlichen Haltung beruht (vgl. hierzu auch OLG München, AnwBl. 1993, 242).
c. Auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Ablehnungsgründe rechtfertigen das Ablehnungsgesuch nicht.
Soweit der abgelehnte Richter – auf wiederholt geäußerte Rechtsansichten der Klägerin – darauf hingewiesen hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte, und dabei eine von der Partei abweichende Auffassung vertritt, muss dies hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass in einem Prozess unterschiedliche Rechtsansichten vertreten werden. Mit diesem Hinweis hat der Richter die Ebene der Sachlichkeit nicht verlassen und damit auch keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben. Dafür, dass er sich neuen begründeten Argumenten verschlossen hätte und unmissverständlich zu erkennen gegeben hätte, er werde von der eingenommenen Haltung völlig unabhängig von dem weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr abrücken, spricht nichts.
Soweit der abgelehnte Richter unter dem Eindruck der an ihn herangetragenen „Bitte“, den er zulässigerweise als Vorwurf auch verstehen durfte, auf die Kenntnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der von ihm im Zusammenhang mit der Beauftragung von Sachverständigengutachten geübten Praxis hingewiesen hat, vermag dies einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch mit dieser Formulierung, der weder etwas Beleidigendes noch Abwertendes entnommen werden kann, hat der Richter die ihm durch das Gebot zur Neutralität und Sachlichkeit vorgegebene Grenze nicht überschritten.
3.
Von daher hat das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt keinen Erfolg und ist dieses mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (st. Rspr. des Senats, beispielhaft Beschl. v. 18.7.2007, 5 W 156/07-50, Beschl.v. 12.11.2007, 5 W 284/07, j.m.w.N.; vgl. auch Münchener-Kommentar-Feibel, aaO, § 46, Rdnr. 6, m.w.N.).