Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.2.2010 – 5 T 27/10 wie folgt abgeändert:
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Saarländisches Grundbuchamt – Saarbrücken vom 16.11.2009 – S. Blatt 11111 – wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten, des Notar R. – Urkundenrolle Nr. R AAA/2008 - die Berichtigung des Grundbuchs dahin bewilligt und beantragt, dass sie Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist, nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Aufnahme eines vollkaufmännischen Gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei, wobei Dr. C. L. sowie die Ba. Immobilien Verwaltungs GmbH persönlich haftende Gesellschafter und die Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH Kommanditistin geworden seien. Die Kommanditistin Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH habe ihre Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge an die Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG – B. Hyp Fonds Zwei – abgetreten und sei aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Mit Schriftsatz vom 8.12.2009 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter unter Beifügung dieser notariellen Urkunde gemäß § 15 GBO die Berichtigung des Grundbuchs beantragt.
Dem waren folgende Eintragungsbewilligungen beigefügt:
- des Dr. C. L.,
- des K.-D. R. und des O. G. als Geschäftsführer / Prokurist der Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der BIH-Gruppe mbH (vormals: Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH)
- des L. K., handelnd aufgrund Vollmacht für die Ba. Immobilien Verwaltungs GmbH, diese wiederum handelnd in eigenem Namen und als persönlich haftende Gesellschafterin der Ba. Immobilien Verwaltungs GmbH & Co KG – Objektgesellschaft BB Fonds Tau –
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass das Grundbuch aufgrund der Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft unrichtig geworden und deshalb von Amts wegen zu berichtigen sei (Richtigstellung tatsächlicher Angaben), so dass es eines Berichtigungsantrags an sich nicht bedurft habe. Die Identität der Eigentümerin habe sich nämlich weder durch den Wechsel von Gesellschaftern, noch durch die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung geändert; Eigentümerin sei weiterhin dieselbe Personengesellschaft, nunmehr allerdings nicht mehr des bürgerlichen Rechts, sondern des Handelsrechts.
Mit Zwischenverfügung vom 19.12.2008 hat das Amtsgericht beanstandet, dass sich anhand der Handelsregistereintragungen eine Identität zwischen Antragstellerin und Bucheigentümer nicht feststellen lasse. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Grundbuchberichtigungsantrag mit Schriftsatz vom 6.7.2009 dahingehend berichtigt, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils schon vor Umwandlung der Gesellschaftsform stattgefunden habe. Ergänzend hat er den notariellen Grundbuchberichtigungsantrag der Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG – B. Hyp Fonds Zwei – vom 28.5.2009 – Urkundenrolle Nr. R 216/2009 – eingereicht und darauf hingewiesen, dass nunmehr alle Beteiligten der Grundbuchberichtigung zugestimmt hätten.
Mit Zwischenverfügung vom 5.8.2009 hat das Amtsgericht – unter anderem - folgende weitere Beanstandungen erhoben: Die beantragte Eintragung setze die Voreintragung des Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts voraus, die insbesondere nicht nach § 40 GBO entbehrlich sei. Zum Nachweis der Unrichtigkeit sei der Übertragungsvertrag vorzulegen, wobei auf § 181 BGB zu achten sei. Zur Abhilfe einer weiteren Beanstandung hat der Verfahrensbevollmächtigte den ursprünglichen Berichtigungsantrag verbunden mit einem notariellen Nachtragsvermerk vom 22.9.2009 - über die Berichtigung des ursprünglichen Antrags hinsichtlich der Reihenfolge des Gesellschafterwechsels und der Umwandlung der Gesellschaftsform – eingereicht.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 16.11.2009 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – schließlich beanstandet, dass es in Bezug auf die erforderliche Voreintragung des Gesellschafterwechsels sowohl an einem klaren Antrag als auch an einem hinreichenden Nachweis der Bewilligung der Abtretung des Gesellschaftsanteils und der Zustimmung der übrigen Gesellschafter fehle; diese seien in dem vorgelegten Nachtragsvermerk nicht enthalten. Der Unrichtigkeitsnachweis sei deshalb durch die vorgelegten Urkunden nicht erbracht. Im Übrigen bedürfe die Befreiung von § 181 BGB auch bei einem Prokuristen der Eintragung ins Handelsregister.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 16.11.2009 daran festgehalten, dass die Voreintragung der Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG – B. Hyp Fonds Zwei - nicht erforderlich sei. Ungeachtet dessen sei der Antrag – jedenfalls nach Auslegung – hinreichend klar formuliert; er sei dahin auszulegen, dass alle Eintragungen beantragt seien, welche zur Erreichung des Endzustandes erforderlich sind. Hinsichtlich der auf die Vorschrift des § 181 BGB bezogenen Beanstandung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zwar die Ansicht vertreten, dass diese bei der hier in Rede stehenden grundbuchverfahrensrechtlichen Erklärung keine Anwendung finde, hat aber dennoch einen – die Reihenfolge von Gesellschafterwechsel und Umwandlung zutreffend wiedergebenden - notariellen Grundbuchberichtigungsantrag der Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der BIH-Gruppe mbH vom 1.12.2009 – Urkundenrollen Nr. R BBB/2009 –, nunmehr vertreten durch ihren Geschäftsführer M. P. eingereicht. Sofern das Grundbuchamt der Zwischenverfügung nicht abhelfe, sei der Schriftsatz vom 14.12.2009 als Beschwerde zu behandeln.
Mit Nichtabhilfeverfügung vom 19.1.2010 hat das Amtsgericht – Saarländisches Grundbuchamt – die Zwischenverfügungen vom 19.12.2008, 5.8.2009 und 16.11.2009 aufrechterhalten.
Das Landgericht hat die angefochtene Zwischenverfügung vom 16.11.2009 mit Beschluss vom 22.2.2010 – 5 T 27/10 – insoweit aufgehoben, als das Grundbuchamt eine Voreintragung von bereits ausgeschiedenen Gesellschaftern und einen hierauf gerichteten Antrag verlangt und soweit es beanstandet hat, dass § 181 BGB der Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung der Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der BIH-Gruppe entgegen stehe. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Grundbuchrecht zwar die richtige Eintragung aller derzeitigen Gesellschafter, nicht aber die Nachtragung zwischenzeitlich wieder ausgeschiedener Gesellschafter fordere. Notwendig sei aber der Nachweis des Gesellschafterwechsels, der mit den eingereichten Eintragungsbewilligungen allerdings nicht erbracht sei. Denn das Einverständnis mit der Eintragung einer bestimmten Person als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes lasse nur dann den Schluss auf eine Zustimmung zu einer Übertragung der Gesellschaftsanteile zu, wenn es sich bei diesem Grundbesitz um den einzigen Vermögensgegenstand der Gesellschaft handele.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 4.3.2010 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der landgerichtliche Beschluss verkenne, dass zur Berichtigung/Richtigstellung des Grundbuchs die Bewilligung aller von einer identitätswahrenden Umwandlung betroffenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie der durch die Umwandlung entstandenen OHG oder KG erforderlich, aber auch ausreichend sei. Mithin genüge die schlüssige Darlegung des Gesellschafterwechsels nebst Bewilligung durch die verbleibenden, ausscheidenden und eintretenden Gesellschafter. Letztere enthalte neben der grundbuchverfahrensrechtlichen Erklärung auch die für den Gesellschafterwechsel durch Antragsübertragung gegebenenfalls noch fehlenden ausdrücklichen materiell-rechtlichen Erklärungen aller Gesellschafter. Ob letztere Erklärungen schon vor der grundbuchverfahrensrechtlichen Erklärung abgegeben worden seien, sei unerheblich, denn sie würden in der Berichtigungsbewilligung entweder wiederholt oder seien erstmals in ihr enthalten.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 ff. GBO zulässig, insbesondere formgerecht gemäß § 80 Abs. 1 GBO einlegt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG sind auf sie die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Sie ist auch begründet.
1.
Nachdem das Landgericht die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 16.11.2009 auf die Beschwerde der Antragstellerin bereits insoweit aufgehoben hat, als dieses eine Voreintragung von bereits ausgeschiedenen Gesellschaftern sowie einen hierauf gerichteten Antrag verlangt habe und als dieses beanstandet habe, dass § 181 BGB der Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung der Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der BIH-Gruppe entgegen stehe, ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde lediglich noch die aufrechterhaltene Beanstandung, es fehle an einem hinreichenden Nachweis der Bewilligung der Abtretung des Gesellschaftsanteils und der Zustimmung der übrigen Gesellschafter; diese seien in dem vorgelegten Nachtragsvermerk nicht enthalten.
a) Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 16.11.2009 genau genommen nicht die Voreintragung eines bereits ausgeschiedenen Gesellschafters betraf, denn die aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Abtretung ihres Gesellschaftsanteils an die Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG B. Hyp Fonds Zwei ausgeschiedene Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH ist nach wie vor als Gesellschafterin eingetragen. Dementsprechend ging die Zwischenverfügung vom 16.11.2009 dahin, dass eine Voreintragung des Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erfolgen habe, dass also die Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG B. Hyp Fonds Zwei – als eintretende – Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor einzutragen sei.
Die beantragte Eintragung nach Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft setzt eine Voreintragung des Gesellschafterwechsels nicht voraus.
aa) Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Sind – wie hier – im Grundbuch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen, so ist ungeachtet der Fassung der Grundbucheintragung die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.2006 – II ZR 218/05 – NJW 2006; 3716). Ist mithin die Gesellschaft selbst Berechtigte, so ist ein Wechsel auf Gesellschafterebene für die Identität des Rechtsträgers nicht relevant (vgl. KG, Rpfleger 2009, 54; OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 230; BayObLG, Rpfleger 2002, 536).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 2 GBO n.F.
Die infolge der höchstrichterlichen Anerkennung auch der formellen Buchungsfähigkeit des Eigentums der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Beschl. v. 4.12.2008 – V ZB 74/08 – NJW 2009, 594) im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register – und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) neu eingeführte Vorschrift des § 47 Abs. 2 GBO ordnet zwar an, dass auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch einzutragen sind (Satz 1) und dass für diese die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend gelten (Satz 2). Letztere Regelung, deren Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des ERVGBG erfolgte Eintragungen in § 21 des Art. 229 EGBGB angeordnet ist, erfasst deshalb auch die hier vorhandene Eintragung „als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO n.F. ist deshalb bei Verfügungen über das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - trotz Anerkennung von deren Rechts- und Grundbuchfähigkeit – der Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO in Bezug auf die Gesellschafter anwendbar. Hat ein eingetragener Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abgetreten, so muss gemäß § 39 Abs. 1 GBO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO n.F. zunächst der Dritte als Gesellschafter eingetragen werden, bevor eine Verfügung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ihr Eigentum, wie etwa eine Auflassung oder eine Belastung, im Grundbuch eingetragen werden kann. Insoweit wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Verfügungen grundbuchverfahrensrechtlich weiterhin so behandelt wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 25).
An einer solchen Verfügung über das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlt es hier indessen. Wandelt sich, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) in eine KG (§ 161 HGB) um, so ändert sich hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht. Entsprechend hat die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft keine Berichtigung, sondern eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge (vgl. KG, Rpfleger 2009, 54; OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 230; BayObLG, Rpfleger 2002, 536; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 985; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22, Rdn. 86; BT-Drucks. 16/13437, S. 25), denn als KG ist die Gesellschaft mit ihrer Firma einzutragen (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 15 Abs. 1 b) GBV alter und neuer Fassung). Für eine solche Eintragung rein tatsächlicher Art gilt der Voreintragungsgrundsatz nicht (vgl. Demharter, GBO, 26. Aufl., § 39, Rdn. 2).
b) Im Übrigen ist dem Landgericht im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die beantragte Eintragung - ungeachtet der Notwendigkeit einer Voreintragung – aber jedenfalls den Nachweis des Gesellschafterwechsels voraussetzt.
Zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen genügte nach dem noch an die Rechtsinhaberschaft der Gesellschafter anknüpfenden und deshalb durch das ERVGBG aufgehobenen § 15 Abs. 3 GBV a.F. eine Bescheinigung des Registergerichts über die Eintragung der Handelsgesellschaft und darüber, dass diese nach dem eingereichten Vertrag aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen ist. Regelmäßig ließ sich der Identitätsnachweis – schon mangels schriftlichen Gesellschaftsvertrages - allerdings nur durch Berichtigungsbewilligung der Berechtigten (§ 29 GBO), also der eingetragenen Gesellschafter, führen (vgl. Schöner/Stöber, aaO.). Hierbei bleibt es nach Wegfall des § 15 Abs. 3 GBV (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 25).
c) Dieser Nachweis ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamts und des Landgerichts erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob der Nachweis den Vorgaben des § 29 GBO genügen muss (vgl. hierzu Schöner/Stöber, aaO., Rdn. 985). Denn es liegen von sämtlichen Beteiligten die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vor.
aa) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind im Verlaufe des Verfahrens von sämtlichen Beteiligten – unter Einschluss der aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafterin Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH - notariell beurkundete Eintragungsbewilligungen eingereicht worden.
bb) Deren Inhalt beschränkte sich entgegen der Ansicht des Landgerichts allerdings nicht auf das Einverständnis mit der Eintragung einer bestimmten Person als Eigentümer. Gegenstand der Bewilligungen war darüber hinaus die Angabe, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Aufnahme eines vollkaufmännischen Gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei, wobei Dr. C. L. sowie die Ba. Immobilien Verwaltungs GmbH persönlich haftende Gesellschafter und die Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH Kommanditistin geworden seien und die weitere Angabe, dass die Kommanditistin Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH ihre Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge an die Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG – B. Hyp Fonds Zwei – abgetreten habe und aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei.
(1) Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass diese Angaben inzidenter die (bestätigenden) Erklärungen der ausscheidenden Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH und der eintretenden Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG – B. Hyp Fonds Zwei – über die Abtretung des Gesellschaftsanteils und die Zustimmungserklärungen der übrigen Gesellschafter beinhalten. Dass in der Form des § 29 GBO abgegebene „Bestätigungs- oder Geständniserklärungen“, in denen die zuvor erfolgte Abgabe einer Erklärung oder Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Erklärenden bzw. Vornehmenden selbst bestätigt wird, zum grundbuchrechtlichen Nachweis ausreichend sein können, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.1959 – V ZB 3/59 – NJW 1959, 883 m.w.N. zur Vollmachtsgeständniserklärung bzw. Vollmachtsbestätigungsurkunde; RG, Urt. v. 23.5.1922 – VII 492/21 – RGZ 104, 358; Senat, Beschl. v. 26.2.2010 – 5 W 371/09-134 – zum Nachweis des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihres Gesellschafterbestandes; BayObLG, Beschl. v. 22.11.1990 – Breg 2 Z 128/90 – zitiert nach juris; OLG Köln, Rpfleger 1986, 298; BayObLG, MittBayNot 1984, 186 für den Eintritt einer Bedingung in Form der Abtretung; Schöner/Stöber, aaO., § 29 GBO, Rdn. 154; Demharter, aaO., § 29, Rdn. 10; Meikel/Böttcher, aaO., Einl I, Rdn. 89). Für den Nachweis der Vollmacht ist dies mit der Erwägung begründet worden, dass der Vollmachtgeber ohne weiteres die Rechtsmacht habe, ungeachtet der von ihm bereits erteilten Vollmacht die rechtsgeschäftliche Vollmachterteilung zu wiederholen oder zu bestätigen (vgl. hierzu BayObLG, MittBayNot 1984, 186).
Dieser Grundsatz lässt sich ohne Weiteres auch auf den vorliegend nachzuweisenden Gesellschafterwechsel übertragen. Hiervon ist wohl auch das Amtsgericht – Saarländisches Grundbuchamt – ausgegangen, das mit der angefochtenen Zwischenverfügung insoweit lediglich beanstandet hat, dass der notarielle Nachtragsvermerk vom 22.9.2009 – über die Berichtigung des ursprünglichen Antrags hinsichtlich der Reihenfolge des Gesellschafterwechsels und der Umwandlung der Gesellschaftsform - diesen Nachweis nicht enthalte.
(2) Auch diese Beanstandung ist indes nicht begründet. Dabei bedarf es keiner eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Notar zur Vornahme nachträglicher Änderungen berechtigt ist (vgl. hierzu Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 40, Rdn. 81 m.w.N.).
Aufgrund der Eintragungsbewilligungen sämtlicher Beteiligter ist nachgewiesen, dass sowohl ein Gesellschafterwechsel als auch eine – lediglich die Änderung der Bezeichnung des Rechtsträgers nach sich ziehende - Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft stattgefunden hat. Da der Gesellschafterwechsel im Streitfall selbst dann nicht mehr einzutragen ist, wenn er – wie geltend gemacht – noch vor Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten ist, kann der Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels für die hier beantragte Eintragung einer identitätswahrenden Umwandlung unter grundbuchverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nur noch insoweit relevant sein, als sich nach ihm richtet, wessen Bewilligung hierzu vorliegen muss. Dem ist im Streitfall durch die Einreichung von Bewilligungen sämtlicher Beteiligten Rechnung getragen. Unter diesen Umständen schadet es deshalb nichts, dass lediglich der Grundbuchberichtigungsantrag der Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der BIH-Gruppe mbH (vormals Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH) vom 1.12.2009 die Reihenfolge von Gesellschafterwechsel und Formumwandlung zutreffend angegeben hat.
2.
Im Übrigen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass das Grundbuchamt, soweit es in der Nichtabhilfeverfügung vom 19.1.2010 auch die der verfahrensgegenständlichen Zwischenverfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen vom 19.12.2008 und vom 5.8.2009 aufrechterhalten hat, in einer weiteren Zwischenverfügung klarzustellen hat, ob und inwieweit es an den dort erhobenen Beanstandungen – nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses - weiter festhält.
3.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebühren- und auslagenfrei, §§ 131 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 KostO.