Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 28. Januar 2010 – 4 F 219/09 VA - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 21. März 2003 – 4 F 24/00 - wurden die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und (u. a.) der Versorgungsausgleich geregelt. Das Urteil ist seit dem 6. Mai 2003 rechtskräftig.
Der Antragsgegner war ausgleichspflichtig. In den Versorgungsausgleich wurden auch während der Ehezeit erworbene Anrechte des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma P. G. in Höhe von jährlich 1.718,18 DM und bei der Zusatzversorgung der ZVK des Baugewerbes in W. in Höhe von jährlich 1.305,25 DM einbezogen. Diese Anrechte wurden auf der Grundlage eines vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens dynamisiert mit 42,09 EUR bzw. 30,37 EUR in die Versorgungsausgleichsbilanz eingestellt und mit der Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 36,23 EUR (= 1/2 * < 42,09 EUR + 30,37 EUR >) im Wege des erweiterten Quasisplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vollständig ausgeglichen.
Mit ihrem am 3. November 2009 im Entwurf eingereichten Antrag, für den sie um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet, begehrt die Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 21. März 2003.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat und mit welcher der erstinstanzliche Verfahrenskostenhilfeantrag weiter verfolgt wird.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO).
Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG kann eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich geändert werden, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG ist der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
Ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, kann dahinstehen, denn die in § 51 Abs. 3 VersAusglG normierte Bagatellgrenze ist vorliegend nicht überschritten, mit der Folge, dass nicht von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen werden kann, was ebenfalls eine Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Abänderung ist (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).
Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG muss der Unterschied zwischen den auf den Zeitpunkt der (hier beabsichtigten) Antragstellung bezogenen aktualisierten, in die damalige Ausgleichsbilanz einbezogenen Rechten und dem tatsächlichen Wert dieser Rechte einen Betrag von 51,10 EUR (= 2 % von 2.555 EUR) übersteigen (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 2 Abs. 1 SVBezGrV). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die einbezogenen Anrechte nach der zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung geltenden, zudem erst danach rückwirkend eingeführten Barwertverordnung 2003 hätten dynamisiert werden müssen, sondern wie sie vom Familiengericht damals tatsächlich bewertet und in den Versorgungsausgleich einbezogen wurden, denn nur auf dieser Grundlage kann berechnet werden, in welchem Umfang die Antragstellerin durch die Dynamisierung der Anrechte benachteiligt wird. Danach ist die Bagatellgrenze vorliegend nicht überschritten.
Einbezogen wurden Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 72,46 EUR. Daraus ergeben sich aktualisierte Anwartschaften in Höhe von 79,83 EUR (= einbezogene Werte: 72,46 EUR * aktueller Rentenwert ab Juli 2009: 27,20 EUR / Rentenwert zum Ehezeitende am 31. Mai 2000: 48,29 DM oder 24,69 EUR). Der tatsächliche Wert der Anwartschaften beläuft sich auf monatlich 128,82 EUR (= Anwartschaften bei der Firma P. G.: jährlich 1.718,18 DM / 12 = 143,18 DM bzw. 73,21 EUR + Anwartschaften bei der Zusatzversorgung der ZVK des Baugewerbes in W. in Höhe von jährlich 1.305,25 DM / 12 = 108,77 DM bzw. 55,61 EUR). Die Wertdifferenz beläuft sich damit auf 48,99 EUR (= tatsächlicher Wert: 128,82 EUR - Wert der aktualisierten Anwartschaften: 79,83 EUR) und erreicht daher die Bagatellgrenze nicht.
Somit kommt es auf die vom Familiengericht vertretene Ansicht nicht mehr an, wonach in Bezug auf jedes einzelne Anrecht die Bagatellgrenze überschritten sein müsse und eine Zusammenrechnung nicht vorgenommen werden dürfe. Zwar bestehen hiergegen nach Auffassung des Senats erhebliche Bedenken, weil diese Ansicht weder im Gesetz eine Stütze hat, noch mit der Systematik des geänderten Versorgungsausgleichs begründet werden kann, da die Frage, ob eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht überhaupt eröffnet ist, davon abhängt, ob nach altem Recht eine über die Bagatellgrenze hinausgehende Benachteiligung vorliegt. Für die vorliegende Entscheidung ist dies jedoch nicht mehr erheblich.
Nach alldem hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).