Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.7.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 64/10 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein – in erster Instanz im Wege der Widerklage gegen einen negativen Feststellungsantrag der Klägerin verfolgter – Anspruch des Beklagten auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Beklagte sieht sein Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise dadurch getroffen, dass die Klägerin ihn in dem vor dem Landgericht Saarbrücken geführten Rechtsstreit 14 O 351/06 und dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (5 U 492/07), in dem er Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag begehrte, des Mordes an seiner Ehefrau bezichtigte (Bl. 77 d. A.).
Ende des Jahres 2003 verbrachten der Kläger und seine Ehefrau einen Badeurlaub in Vietnam (zu den – gerichtsbekannten – Einzelheiten des nachfolgend in Teilen dargestellten Sachverhalts siehe das Berufungsurteil des Senats vom 11.11.2009 – 5 U 492/07 –). Beim Baden im Meer kam die Versicherte unter im Einzelnen ungeklärten Umständen zu Tode. Sie wurde – entsprechend der Bitte des Klägers in einem Schreiben an die vietnamesischen Behörden vom 2.1.2004 – nicht obduziert. Der Kläger ließ den Leichnam am 3.1.2004 auf dem vietnamesischen Festland ohne vorherige Unterrichtung der Familie verbrennen. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim ermittelte gegen den Kläger wegen des Verdachts der Tötung. Das Verfahren wurde eingestellt.
Der Beklagte begehrte vor dem Landgericht Saarbrücken in dem Rechtsstreit 14 O 351/06 (5 U 492/07) die Feststellung der Leistungspflicht der Klägerin aus einer seit dem 1.12.2001 bestehenden Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von rund 1,5 Mio. EUR. Ein erheblicher Teil der Versicherungsforderung war an Gläubiger des Beklagten abgetreten.
Die (hiesige) Klägerin verweigerte ihre Leistung mit der Begründung, ein anderer Versicherer habe den Verdacht geäußert, der Beklagte habe seine Ehefrau ertränkt, um in den Genuss der Versicherungssumme zu kommen. Im Rechtsstreit machte sie sich diesen Verdacht zu Eigen und hielt sich wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls für leistungsfrei. Sie listete eine Reihe von Indizien auf, die nach ihrer Ansicht ihren Vorwurf stützten, insbesondere Unstimmigkeiten in verschiedenen Schilderungen des Geschehens durch den Beklagten, das Unterbleiben einer Obduktion, das rasche Verbrennen des Leichnams und das Verschwinden der Urne mit der Asche – aus welcher man nach ihrem Dafürhalten möglicherweise Erkenntnisse über eine eventuelle Vergiftung hätte gewinnen können –, das wegen der Höhe der Gesamtversicherungssummen bei verschiedenen Versicherern und (behaupteter) finanzieller Schwierigkeiten naheliegende Tatmotiv und schließlich nach ihrer Einschätzung gegebene Zweifel an der allgemeinen persönlichen Integrität des Beklagten. Sie berief sich unter anderem auf Ermittlungen der mit der Sachaufklärung beauftragten A. GmbH, außerdem auf Schilderungen aus dem Verwandten- und Freundeskreis der Verstorbenen zum Verhältnis der Eheleute und auf Vorwürfe der sexuellen Belästigung asiatischer Haushaltshilfen.
Mit Urteil vom 21.8.2007 (14 O 351/06) folgte das Landgericht Saarbrücken der Argumentation der Klägerin. Auf Berufung des Beklagten hob der Senat die Entscheidung auf und billigte ihm Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 170 Abs. 1 VVG a. F. nicht nachgewiesen waren (Senat, Urt. v. 11.11.2009 – 5 U 492/07 –).
Der Beklagte verlangte infolge jenes Prozesses von der Klägerin Zahlung eines Schmerzensgelds und kündigte an, bei Weigerung in einem "öffentlichkeitswirksamen" Rechtsstreit 50.000 EUR zu fordern. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte im Wege der Leistungswiderklage Zahlung eines Betrags von mindestens 20.000 EUR verlangt hatte (Bl. 17 d. A.), haben die Parteien den negativen Feststellungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 41 d. A.), so dass das Landgericht nur noch über die Widerklage zu entscheiden hatte.
Der Beklagte hat behauptet, sie habe die Versicherungsleistung allein wegen Leistungsunwilligkeit verweigert (Bl. 18 d. A.). Sie habe im Rechtsstreit versucht, falsche Ermittlungsergebnisse der von ihr beauftragten Detektive in den Prozess einzuführen, um den Mordvorwurf zu erhärten (Bl. 19 d. A.). Der Beklagte hat in der Behauptung des Ehegattenmordes einen gravierenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gesehen und gemeint, nur durch eine Entschädigung in Geld angemessene Genugtuung erlangen zu können. Er hat behauptet, unter den psychischen Auswirkungen des Vorwurfs bei gleichzeitiger Verarbeitung des Verlusts eines geliebten Menschen erheblich gelitten zu haben. Außerdem sei sein Ruf – auch infolge des Strafverfahrens – nachhaltig geschädigt worden (Bl. 20 d. A.). Besonders schwerwiegend sei, dass auch sein Familien- und Freundeskreis und sein berufliches Umfeld die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe "mitbekommen" hätten. Er müsse nun damit leben, dass eine unbezifferte Anzahl von Menschen ihn für den Mörder seiner Ehefrau halte (Bl. 21, 38 d. A.).
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es entlaste die Klägerin nicht, dass sie den Mordvorwurf im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erhoben habe. Bei Beachtung ihrer Sorgfaltspflicht hätte an der Wahrung rechtsstaatlicher Gebote zweifeln müssen, zumal sie auch noch versucht habe, den Mordverdacht durch falsche Beweismittel zu erhärten (Bl. 21 d. A.). Die Art und Weise seiner Diffamierung sei mit Blick auf die bedenklichen Ermittlungsmethoden und das Strafverfahren weit über das hinausgegangen, was der Verteidigung der Rechte im Zivilverfahren gedient habe (Bl. 37 d. A.).
Der Beklagte hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 EUR für angemessen erachtet (Bl. 22 d. A.) und darauf aufmerksam gemacht, dass ihm neben Mord eine Reihe weiterer Straftaten (Körperverletzung, Kindesmissbrauch, sexuelle Nötigung, gewerbliche Steuerhinterziehung, Menschenhandel und Geldwäsche) vorgeworfen worden seien. Die psychischen und seelischen Folgen seien nicht wieder gut zu machen. Nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Versicherer hätten ihre Zahlungen verweigert und ihn in unerträgliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht (Bl. 23 d. A.). Außerdem sei das Verhältnis zu seinem Sohn erheblich belastet worden (Bl. 39 d. A.).
Der Beklagte hat auch die vertragliche Pflicht zur zeitnahen Leistungserbringung als verletzt angesehen. Die Verweigerung der Leistung habe gegen den Schutzzweck dieser Pflicht verstoßen, so dass ein Schmerzensgeldanspruch begründet sei (Bl. 24 d. A.).
Der Beklagte hat zuletzt mit seiner Widerklage beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch 20.000 EUR nicht unterschreiten solle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Nach ihrer Ansicht ist ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren auch nach Abschluss des Prozesses ausgeschlossen (Bl. 4 d. A.). Die Klägerin hat angenommen, sie habe – wie immerhin auch das Landgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung 14 O 351/06 – aus einer Vielzahl von Indizien und ungeklärten Umständen in vertretbarer Weise auf ein Tötungsdelikt rückschließen dürfen (Bl. 4, 5 d. A.). Sie hat hervorgehoben, dass – unstreitig – andere Versicherer (die E. Lebensversicherung und die V. Allgemeine Versicherung AG) gleichartige Vorwürfe in den Raum gestellt hätten (Bl. 29, 44 d. A.) und dass auch in der Berufungsinstanz jedenfalls Beweise erhoben worden seien (Bl. 29 d. A.). Eine Überführung durch gefälschte Beweismittel versucht zu haben, hat die Klägerin von sich gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass sie – vom Beklagten nicht in Abrede gestellt – auf das Ermittlungsergebnis des Zeugen U. keinen Einfluss genommen habe (Bl. 30 d. A.). Im Hinblick auf das Bekanntwerden der Vorwürfe im privaten Umfeld des Beklagten, hat sie daran erinnert, dass solche gerade aus dem Familien- und Freundeskreis – und zwar von den Schwiegereltern und der besten Freundin der Verstorbenen – erhoben worden seien (Bl. 31, 43,44 d. A.).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.7.2010 (14 O 64/10, Bl. 50 d. A.) die Leistungswiderklage des Beklagten als unzulässig abgewiesen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die ehrkränkenden Äußerungen im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren erfolgt seien. Es müsse dem Versicherer möglich sein, sich auf den Leistungsausschluss gemäß § 170 Abs. 1 VVG a. F. zu berufen, sofern tatsächliche Behauptungen – wie hier – nicht gänzlich aus der Luft gegriffen seien. Die Klägerin habe nicht bewusst wahrheitswidrig vorgetragen oder die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Sie habe aus einer Reihe von Indizien und Merkwürdigkeiten zumindest Anhaltspunkte für ihren Verdacht gewinnen können. Es sei nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Klägerin ihre Behauptungen außerhalb des Verfahrens bewusst oder zielgerichtet verbreitet hätte.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, die Wahrnehmung berechtigter Interessen decke keine leichtfertigen offenkundig unhaltbaren Behauptungen. Er trägt vor, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei "hauptsächlich" auf Betreiben der Klägerin initiiert und in Gang gehalten worden (Bl. 78 d. A.). Das Landgericht verkenne, dass die Klägerin mit ihrem Sachvortrag über die reine Rechtsverteidigung hinausgegangen sei, und es habe die psychischen, gesellschaftlichen, finanziellen und familiären Folgen ihres Prozessverhaltens außer acht gelassen (Bl. 79 d. A.). Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin ihn auch außerhalb des Prozesses diffamiert habe, indem sie "eigene" Ermittlungen geführt und dabei gezielt Personen aus seinem Umfeld mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe. Schließlich habe das Landgericht § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB übersehen (Bl. 81 d. A.).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.7.2010, Aktenzeichen 14 O 64/10 abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch 20.000 EUR nicht unterschreiten solle.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist nochmals auf verschiedene, ihren Verdacht stützende Indizien wie die ungewöhnlichen Todesumstände (an einem einsamen asiatischen Strand ohne Zeugen im ruhigen Meer), das schnelle Einäschern des Leichnams, den ungeklärten Verbleib der Urne, die hohen Lebensversicherungssummen und die Beschuldigung des Beklagten durch die Eltern der Versicherten. Im Hinblick darauf lag nach ihrer Ansicht keineswegs die Unhaltbarkeit des Tötungsvorwurfs auf der Hand. Ihre Recherchen hält sie für sorgfältig, indem sie – zusammen mit fünf anderen Versicherern – (unstreitig) die A. mbH mit Ermittlungen beauftragt habe (Bl. 91 d. A.). Die Klägerin macht darauf aufmerksam, dass es dem Beklagten – unstreitig – seinerseits nicht gelungen sei, in einem Rechtsstreit gegen eine Unfallversicherung die Richtigkeit seiner Unfallschilderung zu beweisen (Bl. 92 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.6.2010 (Bl. 40 d. A.) und des Senats vom 19.1.2011 (Bl. 98 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 13.7.2010 (Bl. 50 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung ist richtig.
1.
Der Beklagte kann keine Klage auf immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts entsprechend § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erheben, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem rechtlich geordneten Verfahren geäußert wurden.
a.
Dass das Aufstellen der Behauptung, der Beklagte habe seine Ehefrau getötet, um in den Genuss einer Versicherungsleistung zu erlangen, seine persönliche Ehre trifft und in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts fällt, liegt auf der Hand.
b.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen dieses Verhaltens kann aber in zulässiger Weise nicht geltend gemacht werden.
(1)
Der Schutz der von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG genannten Rechtsgüter kann erfordern, dass der Verletzte in Geld entschädigt wird. Voraussetzung ist, dass der Eingriff schwer wiegt und die entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können. Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Maßgeblich sind vor allem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden und der Grad seines Verschuldens (BGH, Urt. v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – NJW 1996, 1131).
Besonderheiten gelten aber für Äußerungen in rechtlich geordneten Verfahren. Es wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unvereinbar, wenn redlicher Sachvortrag etwa in einem Zivilprozess aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil die Behauptung sich später im Prozess als unrichtig oder unaufklärbar erweist (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04 –).
(2)
Deshalb ist der Persönlichkeitsrechtsschutz im Zusammenhang mit verfahrensbezogenen Erklärungen beschränkt (vgl. Senat Urt. v. 30.6.2010 – 5 U 23/10 –; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.9.1999 – 26 U 10/99 –; OLG Köln, NJW 1997, 1247).
Es gelten folgende Grundsätze (Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12, Rdn. 179 – 185):
Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten in rechtlich geordneten Verfahren können nicht mit den Mitteln des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes bekämpft werden. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, vor allem aber die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege schließen es aus, dem Verletzten zu gestatten, Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz oder Entschädigung auf Grund des verfahrensbezogenen Vorbringens zu beanspruchen (siehe nur BGH, Urt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – NJW 2005, 279). Darauf zielende Rechtsschutzbegehren sind, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, schon nicht zulässig, weil das Verfahrensrecht das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verwirklichen hat. Es darf daher keine Instrumente zur Verfügung stellen, die dem zuwiderlaufen. Ob das Vorbringen einer Partei wahr oder unwahr ist, ist allein dort zu entscheiden, wo das Verfahrensrecht diese Äußerungen gebietet. Dort muss der Beeinträchtigte sein Recht suchen, dort sind ihm Angriffs- und Verteidigungsmittel bereitgestellt. Dem steht das Gebot umfassenden zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes nicht entgegen. Er ist deshalb nicht erforderlich – und würde den "Täter" übermäßig belasten –, weil die Rechtsordnung die Klärung der Wahrheit oder Wahrheit einer Tatsachenbehauptung, der Billigung oder Verwerfung einer Wertung insoweit dem Verfahren zuweist, in dem sie erfolgen, und weil ansonsten niemandem zugemutet werden könnte, von seinen prozessualen Rechten Gebrauch zu machen (Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12, Rdn. 179).
Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens, denn eine Rechtsordnung, die ihren Angehörigen die ausschließliche Inanspruchnahme der von ihr selbst vorgehaltenen Mittel der Ausführung oder Verteidigung von Rechten abverlangt, darf erwarteten und erlaubten Freimut nicht dadurch zum Risiko machen, dass sie nach dem Abschluss des Verfahrens gestattet, die durch das Verfahren oder in ihm vermeintlich verlorene Ehre in einem neuen wiederherzustellen (Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12, Rdn. 180; vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1968 – VI ZR 140/67 – NJW 1969, 463).
Soweit die Ansicht vertreten wird, anderes könne dann gelten, wenn Behauptungen offensichtlich in keinerlei Zusammenhang zu der Rechtsverfolgung des Verletzers stünden oder wenn sie bewusst oder leichtfertig unwahr aufgestellt worden seien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1990 – 1 BvR 839/90 – NJW 1991, 1475), kann dem grundsätzlich nur insoweit gefolgt werden, als der verletzenden Äußerung jeglicher Bezug zu dem Verfahren offenkundig fehlt. Im Übrigen ist eine Einschränkung nicht gerechtfertigt. Denn eine solche Ausnahme hätte zur Folge, dass in einem zweiten Prozess geprüft werden müsste, ob das angegriffene Vorbringen im ersten erheblich ist oder wie schwer die Vorwerfbarkeit einer falschen Äußerung wiegt. Allein die Aufnahme einer solchen Prüfung, schon gar ihre Durchführung mit in beiden Verfahren möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen kann die ungestörte Verfolgung von Rechtsschutz nachhaltig stören. Dieser Gedanke wiederum kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn ein Verfahren in verwerflicher Weise zu Zwecken der Ehrabscheidung instrumentalisiert worden ist. Dann können dem Verletzten nach dem Verfahrensabschluss auch Unterlassungs-, Widerrufs-, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen (Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12, Rdn. 182).
Die Beschränkung des zivilrechtlichen Rechtsschutzes gilt nur für das rechtlich geordnete Verfahren selbst: es darf die Unterlassung, der Widerruf oder die anderweitige Sanktionierung von Äußerungen in dem Verfahren selbst nicht verlangt werden. Werden in einem rechtlich geordneten Verfahren verfolgte Interessen "außergerichtlich" begleitet, finden etwa regelrechte Kampagnen zur publizistischen Unterstützung von Verfahren statt, so dürfen Personen, denen gegenüber solche Äußerungen und Darstellungen außerhalb des Verfahrens erfolgen oder drohen, dagegen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. (Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12, Rdn. 183; BGH, Urt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – NJW 2005, 279).
(3)
Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Widerklage des Beklagten unzulässig.
(a)
Der Senat verkennt nicht, dass unter der Prämisse der Unschuld des Beklagten ein an Massivität kaum zu übertreffender Vorwurf im Raum stand. Das ändert aber nichts daran, dass die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise und ohne (zivilrechtliche) Sanktionen gewärtigen zu müssen, darlegen und zu beweisen versuchen durfte, von ihrer versicherungsvertraglichen Leistungspflicht befreit zu sein. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie selbst naturgemäß keinerlei eigenen Erkenntnisse über den Geschehensablauf hatte, es durchaus gewisse Anhaltspunkte gab, die eine genauere Überprüfung angezeigt erscheinen ließen und es unter anderem auf vom Beklagten veranlasste Maßnahmen (vor allem die rasche Einäscherung in Vietnam) zurückzuführen gewesen ist, dass eine Untersuchung des Leichnams – unabhängig davon, ob die Klägerin eine solche hätte beanspruchen können oder nicht – zur genauen Klärung der Todesursache nicht möglich war, musste ihr zugebilligt werden, von ihren prozessualen Rechten dadurch Gebrauch zu machen, dass sie einen ihr günstigen Sachverhalt behauptete, ihn stützende Informationen zu ermitteln versuchte und nach ihrer Einschätzung geeignete Beweismittel in das Verfahren einführte. Dieses Verhalten darf nicht rückwirkend mit dem Risiko einer Entschädigungspflicht behaftet werden. Dass, wie der Beklagte meint, die Klägerin mit "wahrheitswidrigem und irreführendem" Sachvortrag über die reine Rechtsverteidigung hinausgegangen sei (Bl. 79 d. A.), ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat eine Reihe von Material zusammengetragen, mit dem sie die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu erschüttern versuchte. Obgleich dies naturgemäß mit schweren Angriffen gegen seine Person verbunden gewesen ist, war ihr das unter Berücksichtigung ihrer prozessualen Rolle zuzubilligen.
Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch insoweit, als nicht unmittelbar mit dem Versicherungsfall zusammenhängende weitere Straftaten (etwa die sexuelle Nötigung von Haushaltsangestellten) auf der Grundlage der Angaben von Zeugen in den Raum gestellt wurden. Zwar ist der Ausschluss persönlichkeitsrechtsbezogener Klagen gegenüber dem Prozessgegner als einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes nur mit Blick auf die besondere Interessenlage eines gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu rechtfertigen und deshalb dann nicht angezeigt, wenn es um Behauptungen geht, die erkennbar völlig außerhalb des für die Klärung des prozessrelevanten Sachverhalts stehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.1999 – VI ZR 174/97 – NJW-RR 1999, 1251). So liegt die Sache hier indessen nicht. Die Klägerin suchte mit ihren Vorwürfen zum Verhalten des Beklagten außerhalb des im Rechtsstreit zu beurteilenden Kerngeschehens Zweifel an seiner persönlichen Integrität zu untermauern, die naturgemäß auch für die Frage, ob jemandem eine schwere Straftat zuzutrauen ist, eine Rolle spielt.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre diffamierende Kampagne auch außerhalb des Prozesses betrieben, indem sie versucht habe, ihn durch "eigene" Ermittlungen zu überführen und dabei gezielt Personen aus seinem Umfeld mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert (Bl. 81 d. A.), geht fehl. Dass das Einbringen von Sachvortrag und das Anbieten von Beweismitteln in ein gerichtliches Verfahren vorbereitende und begleitende außerprozessuale Handlungen einschließt, liegt in der Natur der Sache (Bl. 81 d. A.).
(b)
Eine Entschädigungspflicht ist auch im Hinblick auf das vom Beklagten gerügte "Initiieren" und "In-Gang-Halten" (Bl. 78 d. A.) des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen. Auch im strafprozessualen Zusammenhang standen Äußerungen in einem rechtlich geordneten Verfahren im Raum, bezüglich deren die Klägerin vor nachträglicher Sanktion zu schützen ist. Ein Lebensversicherer darf, wie jede andere Person auch – wenngleich vielleicht allenfalls einen schwachen Anfangsverdacht begründende – Verdachtsmomente an eine Staatsanwaltschaft weiter geben, um diese zu einer Aufklärung zu veranlassen. Hier ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Hinblick auf den Ort des Geschehens in Vietnam nur äußerst begrenzte eigene Möglichkeiten hatte, den Hintergrund des Versicherungsfalls in eigener Verantwortung zu untersuchen und dass zudem ein Kapitalverbrechen im Raum stand, welches ein näheres Hinsehen der Strafverfolgungsorgane durchaus angezeigt erscheinen ließ.
(c)
Ungeachtet der Frage, inwieweit man leichtfertig unwahr aufgestellte Behauptungen – von vorsätzlichen Verhalten kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin, wie erwähnt, keine Kenntnisse aufgrund eigener Wahrnehmungen haben konnte – von diesem Schutz auszunehmen bereit ist (siehe oben; Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12, Rdn. 182), ist von einer Leichtfertigkeit der Klägerin im Hinblick auf die von ihr zusammengetragenen, im Senatsurteil vom 11.11.2009 (5 U 492/07) aufgeführten, im Ergebnis aber nicht als für eine Überzeugungsbildung ausreichend gewerteten Indizien, insbesondere den Umstand, dass die Eltern der Verstorbenen selbst ihren Schwiegersohn des Mordes bezichtigten, nicht auszugehen. Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe "mit höchst fragwürdigen Ermittlungsmethoden" (Bl. 78 d. A.) gearbeitet, indem sie falsche Ermittlungsergebnisse der von ihr beauftragten Detektive in den Prozess eingeführt habe, ändert an der Beurteilung einer (fehlenden) Leichtfertigkeit nichts. Die Klägerin hat darauf aufmerksam gemacht, dass nicht sie selbst, sondern die E. Lebensversicherung AG den Detektiv U. in Vietnam habe ermitteln lassen (Bl. 91 d. A.) und dass sie auf dessen Ermittlungsergebnisse keinen Einfluss genommen habe (Bl. 30 d. A.). Der Beklagte bestreitet das nicht.
Davon dass, wie der Beklagte meint, die Unhaltbarkeit der Vorwürfe auf der Hand gelegen hätte, kann nach alldem keine Rede sein. Nach wie vor ist und bleibt die genaue Todesursache der Versicherten unaufklärbar.
(d)
Trotz des Umstandes, dass die Beschränkung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutzes nur für Äußerungen in dem rechtlich geordneten Verfahren selbst gilt, kann der Beklagte sich nicht darauf stützen, dass Personen in seinem privaten Umfeld von den Vorwürfen etwas "mitbekommen" hätten. Das Verhalten der Klägerin war stets auf die Vorbereitung und Geltendmachung ihrer Rechte im Rechtsstreit bezogen. Es kann nicht die Rede davon sein, dass sie ohne Zusammenhang hiermit gezielt an Personen außerhalb des Zivilrechtsstreits bzw. des von der Staatsanwaltschaft Hildesheim geführten Strafverfahrens herangetreten wäre zu dem Zweck, den Beklagten unabhängig von der Durchsetzung ihrer Position im gerichtlichen Verfahren zu diffamieren. Im Übrigen kann niemand sicher sagen, auf welche Weise welche Personen im Einzelnen Kenntnis von der Beschuldigung des Beklagten erlangt haben. Dies kann ebenso infolge "durchsickernder" Informationen aus dem Erstprozess zwischen den Parteien geschehen sein wie durch die den Beklagten des Mordes bezichtigenden Schwiegereltern oder auch im Zusammenhang mit Zivilrechtsstreiten zwischen dem Beklagten und anderen (Lebens- oder Unfall-)Versicherern.
(e)
Ob die Klägerin vor dem Hintergrund, dass weder die Wahrheit noch die Unwahrheit ihrer Behauptungen sicher festgestellt werden können, hinreichend sorgfältig recherchiert hat, ist ohne Belang. Zwar kann im Prinzip auch im Falle eines "non liquet" auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommen, wobei bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs als Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs die offen bleibende Möglichkeit mitzuberücksichtigen ist, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – NJW 1996, 1131; Schiemann in: Staudinger, BGB, 2005, § 253 Rdn. 58). Diese Erwägungen sind indessen allgemein für den zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutz anzustellende. Die Besonderheiten der Beschränkung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Äußerungen in rechtlich geordneten Verfahren, wie sie oben dargelegt worden sind, werden dadurch nicht berührt. In den hiervon erfassten besonderen Konstellationen bleibt es dabei, dass ein Anspruchssteller oder Anspruchsgegner ihm günstige Tatsachen auch dann ohne die Gefahr, hierfür entschädigungspflichtig zu werden, behaupten darf, wenn er sie – wie häufig – letztlich nicht beweisen kann. Das gilt auch für die vom Beklagten in der Berufungsbegründung erwähnte Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB.
(f)
Inwieweit die vom Beklagten behaupteten psychischen, seelischen, familiären und finanziellen Folgen zur Begründung einer für eine Entschädigung hinreichenden Schwere des Eingriffs eingetreten sind, bedarf keiner Entscheidung, weil die Geltendmachung des Anspruchs, wie dargelegt, aus anderen Gründen scheitert.
2.
Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung vertraglicher Pflichten. Insoweit ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Es ist dem Vorbringen des Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen, inwieweit er einen Zahlungsanspruch auch auf eine vertragsrechtliche Grundlage gestützt. Jedenfalls sind aber die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht gegeben.
a.
Am Ende der Begründung seiner Widerklage im Schriftsatz vom 14.5.2010 (dort Ziff. 6, Bl. 23 d. A.) hat der Beklagte vorgetragen, ein Schmerzensgeld sei unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion als billig anzusehen. Zwar sei die Haftung des Schädigers durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflichten beschränkt, hier habe aber die Klägerin gegen ihre Pflicht verstoßen, die vertragliche Leistung zu erbringen, so dass ein Schmerzensgeldanspruch begründet sei.
b.
Sollte der Beklagte damit einen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch auf eine Verletzung eines der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB stützen wollen, hat er damit schon deshalb keinen Erfolg, weil keine Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung in Rede steht. Die Aufzählung der Rechtsgüter in § 253 Abs. 2 BGB ist abschließend, eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs über den Wortlaut hinaus insbesondere auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt – abgesehen davon, dass insoweit Ansprüche aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls ausscheiden müssten – nicht in Betracht (hierzu Oetker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2007, § 253 Rdn. 27).
Soweit der Beklagte auf den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht, die geschuldete Leistung zu erbringen abstellt, ist nicht ersichtlich, inwieweit er hierauf einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz stützen zu können glaubt. Etwaige Vermögensschäden infolge verzögerter Leistung sind nach den Regeln des Verzugs geltend zu machen. Ein Schmerzensgeldanspruchanspruch wegen der Leistungsverzögerung als solcher besteht gemäß § 253 Abs. 2 BGB, der auch bei auf eine Vertragsverletzung zurückzuführenden Ansprüchen die Verletzung eines der dort aufgezählten Rechtsgüter voraussetzt, nicht.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob und welche Grenzen der Versicherer zu wahren hat, wenn er in einem Rechtsstreit einen massiven strafrechtlichen Vorwurf in den Raum stellt, um den Einwand zu begründen, der Versicherungsfall sei vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt worden, und diesen Vorwurf mit einer Reihe von Angriffen gegen die persönliche Integrität zu untermauern sucht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren orientiert sich an dem vom Kläger geltend gemachten Mindestbetrag des Schmerzensgeldes und beläuft sich auf 20.000 EUR.
Beschluss v. 14.03.2011
Das am 16.2.2011 verkündete Urteil – 5 U 384/10-61 – wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt geändert:
1. In Ziffer 1 des Tenors muss es anstatt "Die Berufung des Klägers" heißen: "Die Berufung des Beklagten".
2. In Ziffer 2 des Tenors muss es anstatt "Der Kläger" heißen: "Der Beklagte".
3. In Ziffer 3 muss es im zweiten Satz anstatt "Der Kläger darf die Vollstreckung [...] abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet" heißen: "Der Beklagte darf die Vollstreckung [...] abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet"