Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem am 28. September 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen – 8 F 455/09 S – wird zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am … geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am … geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am … die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 10. November 2009 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. März 1993 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben. Die Ehefrau hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (DRV Saarland, weitere Beteiligte zu 1) und auf private Altersvorsorge bei der A.L. (A.L., weitere Beteiligte zu 2), der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 3) und auf private Altersvorsorge bei der S.L. (Beschwerdeführerin, weitere Beteiligte zu 4) erlangt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden (). Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin vom, bezogen auf den als Ende der Ehezeit, übertragen und ausgesprochen hat, dass der Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der DRV Saarland und bei sowie des Ehemannes bei der DRV Bund unterbleibt.
Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Korrektur des Ausgleichszeitpunktes des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes mit der Begründung, dass nach § 6 Abs. 1 ihrer Teilungsordnung die Übertragung des Ausgleichswertes und damit der Beginn der Versicherung zum 1. des Monats erfolge, der auf den Eintritt der Kenntniserlangung über die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich folgt; der Ausgleichswert könne nicht rückwirkend zum Ehezeitende übertragen werden.
Die Ehefrau bittet, zu entscheiden wie rechtens. Der Ehemann trägt auf Zurückweisung der Beschwerde an. Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Beschwerde, mit welcher dem Senat die Entscheidung betreffend den Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – zur Prüfung angefallen ist (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 -; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10), unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (§§ 58 ff, 228 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Nach den - von keiner Seite angegriffenen - Feststellungen des Familiengerichts hat der Ehemann bei der Beschwerdeführerin ein ehezeitliches Anrecht auf eine aufgeschobene Rente in der privaten Altersversorgung erworben. Die Beschwerdeführerin hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert auf 13.313,21 EUR zu bestimmen. Der Kapitalwert beträgt 27.449,92 EUR. Dieses Anrecht des Ehemannes ist der unbeanstandeten Handhabung des Familiengerichts folgend im Wege der internen Teilung mit einem Ausgleichswert – nach Abzug von Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) - in Höhe von 13.313,21 EUR zu Gunsten der Ehefrau auszugleichen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
Rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht die interne Teilung des Anrechts bei der Beschwerdeführerin im Beschlusstenor unter Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung (Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, Stand: 11. Dezember 2009) und bezogen auf den 31. Oktober 2009 - als Ende der Ehezeit i.S. von § 3 Abs. 1 VersAusglG - durchgeführt. Eine Korrektur des „Ausgleichszeitpunktes“ für die interne Teilung dieses Anrechts des Ehemannes erstrebt die Beschwerde ohne Erfolg. Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt und bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über (BGH, MDR 2011, 296, unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Teil VI, Rz. 280). Wirksam werden Endentscheidungen betreffend den Versorgungsausgleich mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft (§ 224 Abs. 1 FamFG) und bei Entscheidungen im Verbund zusätzlich nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruches (§ 148 FamFG; vgl. Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., B.I., § 224, Rz. 8). Die mit der Beschwerde herangezogenen - untergesetzlichen - Bestimmungen des Versorgungsträgers, hier insbesondere die Regelung zur Übertragung des Ausgleichswertes und zum Beginn der Versicherung des Ausgleichberechtigten in § 6 Abs. 1 der Teilungsordnung, betreffen demgegenüber den Vollzug der internen Teilung, der sich grundsätzlich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht richtet (§ 10 Abs. 3 VersAusglG). Entgegen der Sichtweise der Beschwerde ist aber mit der - gebotenen – Bezugnahme auf das Ehezeitende im Beschlusstenor weder eine auf diesen Zeitpunkt rückwirkende Übertragung des Ausgleichswertes angeordnet, noch kann die angefochtene Entscheidung dahin verstanden werden. Im Übrigen hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, a.a.O.), welcher der Senat folgt, weder die Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit noch auf eine konkrete Versorgungsordnung zur Folge, dass dem Berechtigten dadurch ein in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird; eine solche Annahme widerspräche der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach auch rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen sind, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken (vgl. bereits 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 6 UF 137/10).
Die angefochtene Entscheidung gibt auch im Übrigen – soweit der Senat auf Grund des beschränkten Beschwerdeangriffes darüber zu befinden hat – keinen Anlass zu durchgreifenden Beanstandungen.
Der Versorgungsausgleich erfolgt nach der hier maßgeblichen Teilungsordnung grundsätzlich in Form der internen Teilung (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Dabei wird für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Vertrages der ausgleichsverpflichteten Person ein neuer Vertrag begründet (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Die ausgleichsberechtigte Person wird Versicherungsnehmer (§ 6 Abs. 1). Die Ermittlung der Höhe des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Teilungsordnung (§ 3), mit der die dem Familiengericht erteilte Auskunft in Einklang steht. Die Teilungsordnung (Stand: 11. Dezember 2009) entspricht – was vom Gericht zu prüfen ist (BGH, a.a.O.) - den Anforderungen von § 11 Abs. 1 VersAusglG, da sie die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem vom Verpflichteten in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellt und den Vorgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG Rechnung trägt. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung im Streitfall werden von den beteiligten Ehegatten nicht geltend gemacht.
Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung der Beschwerdeführerin in den Beschlusstenor ist bei – wie hier - untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen und bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Der jeweils hälftige Abzug von Teilungskosten beruht auf § 13 VersAusglG i.V. mit § 4 der Teilungsordnung und liegt der Höhe nach im Bereich der für die interne Teilung nach der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG in Betracht kommenden Pauschalabzüge (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Beanstandungen hiergegen werden von den beteiligten Ehegatten nicht erhoben und erscheinen dem Senat im Streitfall nach Prüfung nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).