Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 23/25
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 25. Februar 2025 – 9 F 28/25 GS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge des Antragstellers insgesamt als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Von der Erhebung von Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Gründe
I.
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Der am... 1994 in Saarbrücken geborene Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, führt seit Jahren Verfahren vor Gerichten im und außerhalb des Saarlandes – u.a. zur Erwirkung ihn schützender Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz –, die sich vorwiegend gegen Polizeibedienstete und Entscheidungsträger der Justiz gerichtet haben (weitere Beschwerdeverfahren beim Senat: 6 WF 56/23, 6 UF 15/24, 6 UF 33/24, 6 UF 34/24, 6 UF 42/24, 6 UF 45/24, 6 UF 121/24 und 6 UF 139/24).
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Vor dem Landgericht Saarbrücken, bei dem der Antragsteller allein in den Jahren 2021 und 2022 weit über 100 Verfahren anhängig gemacht hatte, stellte er u.a. Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen den Leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und einen Rechtsanwalt sowie gegen den Präsidenten und zwei Rechtspflegerinnen des Landgerichts, welche die 4. Zivilkammer des Landgerichts mit Beschlüssen vom 23. Februar 2024, insoweit nach persönlicher Anhörung des Antragstellers und Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. G.-F. - 4 O 346/21 –, und vom 10. April 2024 - 4 O 183/22 – jeweils mangels Prozessfähigkeit des Antragstellers als unzulässig zurückwies.
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Das Amtsgericht – Betreuungsgericht - in Saarbrücken lehnte in einem im September 2021 auf Anregung des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 25. August 2023 – 10 XVII (Z) 1546/21 – die Einrichtung einer Betreuung des Antragstellers aus Rechtsgründen und ohne Überprüfung der medizinischen Voraussetzungen ab.
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Durch Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 - 4 KLs 41/24 (11 Js 73/24 der StA Saarbrücken) - wurde der Antragsteller, der sich in dieser Sache seit 23. Februar 2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XXX befunden hatte, wegen Nachstellung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in acht Fällen und mit Beleidigung in drei Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Bedrohung in fünf Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen, versuchter Nötigung in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in acht Fällen, Beleidigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das KunstUrhG sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB), wobei die Strafkammer gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. R. von verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Antragstellers ausging. Am selben Tage hob die Kammer ihren Haftbefehl in dieser Sache auf und ordnete die einstweilige Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a StPO) an; daraufhin wurde der Antragsteller von der Justizvollzugsanstalt in die XXX Klinik für Forensische Psychiatrie in ... verlegt, wo er seitdem untergebracht ist und u.a. von der Antragsgegnerin als derzeit stellvertretender Chefärztin der Anstalt behandelt wird. Die gegen das Strafurteil eingelegte Revision des Antragstellers wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2025 – 6 StR 168/25 - mit der Maßgabe einer (begrenzten) Änderung im Schuldspruch als unbegründet verworfen.
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In dem beim Amtsgericht – Betreuungsgericht – in Trier eingeleiteten, im März 2025 im Hinblick auf die Unterbringung des Antragstellers in der Forensik vom Betreuungsgericht in Merzig übernommenen Betreuungsverfahren – 4 XVII (Z) 146/25 – liegt mittlerweile das Gutachten des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Dipl. Psychologen Dr. H. vom 4. Juli 2025 vor; darin bestätigt der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Antragstellers, aufgrund derer dieser nicht mehr in der Lage sei, seinen Willen frei zu bilden, und verneint die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. Über die Betreuung ist noch nicht entschieden.
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Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit seinem am 25. Februar 2025 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig eingegangenen "Gewaltschutzantrag" beantragt, die Antragsgegnerin "zu verurteilen, ihn nicht mehr zu nerven und zu foltern". Er hat dazu vorgebracht, die Antragsgegnerin ("Nazi Ärztin"), die "eine Neonazi und Hitler gleichgestellt" sei, habe ihn am 31. Januar 2025 illegal auf die Station B 1 verlegt, einen Mitpatienten angestiftet ihn zu bedrohen und wolle ihn vergiften.
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Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht – ohne mündliche Erörterung oder persönliche Anhörung des Antragstellers – den Gewaltschutzantrag teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller zum einen dagegen, dass das Familiengericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hat, zum anderen führt er zu dem Foltervorwurf weiter aus, dass die Antragsgegnerin ihn mit Hilfe zweier Patienten grundlos mit Gürteln schlage und dadurch foltere.
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Der Senat hat den Antragsteller am 22. Oktober 2025 in der Klinik für Forensische Psychiatrie persönlich angehört.
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Die Akten des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 346/21 und 4 O 183/22 – sowie der Betreuungsverfahren der Amtsgerichte in Saarbrücken – 10 XVII (Z) 1546/21 – und in Merzig – 4 XVII (Z) 146/25 (= 13 d XVII 663/23 des Amtsgerichts Trier) – haben dem Senat vorgelegen.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg und unterliegt der Zurückweisung mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Maßgabe, dass die Anträge insgesamt mangels Verfahrensfähigkeit des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen werden.
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Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und ungeachtet mangelnder Verfahrensfähigkeit des Antragstellers auch im Übrigen zulässig. Die Verfahrensfähigkeit des Rechtsmittelführers ist als Verfahrenshandlungsvoraussetzung zwar grundsätzlich für die Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels erforderlich.Im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes muss jedoch auch der Verfahrensunfähige die Möglichkeit haben, das Verfahren durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als verhandlungsunfähig behandelt worden ist (BGHZ 110, 294, 295 f.; BGH NJW 96, 1059). Der dahinter stehende Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Verfahrensunfähigen hat aber auch Bedeutung, wenn – wie hier – derjenige Beteiligte, dessen Verfahrensfähigkeit fraglich ist, sich gegen die in der Vorinstanz gegen ihn ergangene Sachentscheidung wendet und mit seinem Rechtsmittel eine seinem Begehren entsprechende andere erstrebt. Denn mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig würde eine möglicherweise fälschlich ergangene Sachentscheidung bestätigt, obwohl es sich bei der Verfahrensunfähigkeit des Beteiligten um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung handelt (im Zivilprozess: BGH FamRZ 2010, 548; 2017, 1149; BGHZ 143, 122, 127 f.; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 56 Rz. 14; Vogt-Beheim in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 51 ZPO Rz. 10; Adolph/Foerster, BtPrax 2005, 126, 130).
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In der Sache selbst hat das Rechtmittel des Antragstellers keinen Erfolg und kann nicht zum Erlass der von ihm erstrebten Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegenüber der Antragsgegnerin führen. Abweichend vom Familiengericht, das ersichtlich – stillschweigend – von der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers ausgegangen ist, ohne diesbezügliche Ermittlungen entfaltet zu haben, sind die Anträge des Antragstellers bei dem sich dem Senat aufgrund diesbezüglicher eigener Ermittlungen in der Beschwerdeinstanz darstellenden Sachstand insgesamt wegen Verfahrensunfähigkeit des Antragstellers unzulässig und schon deswegen abzulehnen.
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Verfahrensfähig ist, wer die Fähigkeit hat, Erklärungen im Verfahren wirksam selbst oder durch bestellte Vertreter vornehmen oder entgegen nehmen zu können (BayObLG NJW-RR 2005, 1384). Die - stets von Amts wegen zu prüfende (§ 9 Abs. 5 FamFG i.V. mit § 56 Abs. 1 ZPO) - Verfahrensfähigkeit ist Sachentscheidungsvoraussetzung und Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung (Verfahrenshandlungsvoraussetzung). Zwar sind nach allgemeiner Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass im Allgemeinen von Verfahrensfähigkeit des Beteiligten auszugehen und anderes nur anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verfahrensunfähigkeit vorliegen könnte (BGH FamRZ 2014, 553; NJW 1996, 1059). Bei der Feststellung, ob solche konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, kommt dem Verfahrensgericht im Rahmen seiner Amtsprüfung ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH a.a.O.). Sind konkrete Anhaltspunkte für die Verfahrensunfähigkeit eines Beteiligten gegeben, so hat das Gericht – d.h. die jeweils mit der Sache befasste Instanz - wegen dieser Frage, da es um eine Prozessvoraussetzung geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel gebunden ist, sondern der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. zum Zivilprozess nur BGH NJW 1996, 1059). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfahrensunfähigkeit, so gehen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung noch vorhandene Zweifel zu Lasten des betroffenen Beteiligten (BGHZ 18, 184, 189f.; BGHZ 86, 184, 189; BGH NJW 1996, 1059). Anträge Verfahrensunfähiger sind grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 9 Rz. 6).
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Im Streitfall verbleiben bei dem sich dem Senat aufgrund des Ergebnisses der in der Beschwerdeinstanz getätigten Ermittlungen darbietenden Erkenntnisstand nicht bloß unausgeräumte Zweifel an der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers, sondern drängt sich bei Würdigung des Ergebnisses der aktuellen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. H. im Betreuungsverfahren des Amtsgerichts in Merzig und im Lichte der Erkenntnisse aus den beigezogenen Akten der o.g. Zivilverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken, der Feststellungen in dem gegen den Antragsteller ergangenen – rechtskräftigen - Strafurteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken und des vom Senat gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Antragsteller bei dessen Anhörung im Beschwerdeverfahren in der Gesamtschau der Schluss auf seine Verfahrensunfähigkeit nachgerade auf. Hiernach spricht alles dafür, dass der Antragsteller derzeit und auf absehbare Zeit infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig und im Gefolge dessen auch verfahrensunfähig ist, weil eine Persönlichkeitsstörung ihm keine freie Willensbildung mehr erlaubt und dies infolge einer bereits stattgefundenen Chronifizierung des Krankheitsbildes auch keiner absehbaren Änderung mehr unterliegt.
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Nicht nur die auffällige Häufung und stets wiederkehrende Thematik allein der beim Senat anhängigen bzw. anhängig gewesenen, aber auch vor anderen Gerichten landesweit und sogar über die Grenzen des Landes hinweg mit offenkundig realitätsfernen Begründungen im Schwerpunkt gegen Bedienstete von Polizei und Justiz sowie eine Gerichtssachverständige betriebenen Gewaltschutz- sowie Zivilverfahren, sondern auch die vielfachen, im Strafurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 letztendlich auch - rechtskräftig - sanktionierten delinquenten Verhaltensweisen gegen einen weitgehend deckungsgleichen Personenkreis haben jeden Anlass geboten, auf Seiten des Antragstellers neben den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung durch nochmalige Anregung eines Betreuungsverfahrens bei dem zuständigen Gericht auch die Verfahrensfähigkeit zu überprüfen. Hinzu kommt, dass auch der vorliegende, nunmehr gegen seine behandelnde Ärztin in der Klinik für Forensische Psychiatrie gerichtete Gewaltschutzantrag des Antragstellers hinsichtlich seines Gegenstandes und erkennbar ebenso gelagerten Begründung für sich spricht und sich insofern nahtlos in die Reihe der o.g. Vorverfahren einfügt.
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Davon ausgehend folgt der Senat maßgeblich dem uneingeschränkt überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. H. im Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Merzig, der aufgrund seiner aktuellen eigenen Exploration zu dem – insoweit dem vom Landgericht Saarbrücken im Zivilverfahren 4 O 346/21 eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. G.-F. nicht widersprechenden – Ergebnis gelangt ist, dass dem Antragsteller die Geschäftsfähigkeit fehlt. Der Sachverständige Dr. H. ordnet in seinem aktuellen psychiatrischen Gutachten die beim Antragsteller festgestellten psychischen Auffälligkeiten einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 61.0) mit emotionaler Instabilität und sensitiv-paranoischen Zügen zu, die bei gleichzeitiger Störung der Impulskontrolle und mangelnder Kritikfähigkeit diesem keine freie Willensbildung und Meinungsfindung auf dem Boden einer sachlichen Prüfung mehr erlaubt und den Antragsteller als auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage erkennen lässt, seine Rechtsgeschäfte selbst zu besorgen; m.a.W. befindet sich der Antragsteller – und zwar konkret für den Bereich der Regelung seiner gerichtlichen Angelegenheiten - in einem nicht nur vorübergehenden Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (Geschäftsunfähigkeit), welche zugleich die Verfahrensunfähigkeit bedingt. Der Senat hat sich aufgrund eigener Prüfung von der wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. H. überzeugt (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 288 und 1648); sämtliche Herleitungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar begründet (s. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 – 6 UF 74/15 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2016 – 9 UF 54/14 –, jeweils m.w.N.) und die Ausführungen lassen auch keine sachfremden Erwägungen erkennen (dazu BVerfG, FamRZ 2015, 112). Mit der - bei nämlichem Ergebnis - abweichenden diagnostischen Einordnung des Krankheitsbildes durch die Sachverständige Dr. G.-F. hat sich der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten ebenso eingehend wie überzeugend auseinandergesetzt, sie gibt dem Senat hiernach keinen Anlass zu einer von dessen Gutachtensergebnis abweichenden Beurteilung. Nichts anderes folgt für die vorliegende Fragestellung nach der Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Antragstellers aus der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. R. im Strafverfahren, der sich qua seines dortigen gerichtlichen Auftrages mit der Schuldfähigkeit des Antragstellers zu befassen hatte und diesem wegen einer aus der bestehenden (leichten) Intelligenzminderung entwickelten Verhaltensstörung verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt hat.
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Das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. spiegelt eindrücklich das nunmehr über einige Jahre hinweg konsistent zutage getretene Prozessverhalten des Antragstellers, der – regelmäßig aufgrund offensichtlich haltloser Sachbehauptungen – eine regelrechte Flut von Verfahren vorwiegend gegen Polizeibeamte und Amtsträger der Justiz losgetreten und dadurch wie auch mittels systematisch gegen jede abschlägige Entscheidung durch sämtliche – tatsächlich oder vermeintlich eröffnete - Instanzen und teilweise bis zum Bundesverfassungsgericht von ihm vorangetriebener Rechtsbehelfe deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er auch in seinem zivil- und familiengerichtlichen Agieren gegen jenen Personenkreis jedes Maß verloren hat und die Folgen seines Handelns für die Betroffenen und sich selbst nicht mehr überblickt. Dafür sprechen nicht nur die Einleitung und die Art und Weise der Führung jener Verfahren, sondern auch die regelmäßig im Nachgang von ihm gegen die damit befassten Justizangehörigen, von denen er sich ungerecht behandelt fühlt, wenn seinen Anliegen nicht entsprochen wird, gerichteten überschießend aggressiven Anfeindungen, welche die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen einer beim Antragsteller fehlenden Impulskontrolle und heftigster Reaktionen bei Kritik eindrücklich belegen. Insoweit spricht nicht zuletzt das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 eine deutliche Sprache.
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Auch wird das Begutachtungsergebnis gestützt durch den vom Antragsteller anlässlich der Anhörung im Beschwerdeverfahren gewonnenen persönlichen Eindruck des Senats. Der Antragsteller hat – auch insoweit übereinstimmend mit den Ausführungen des Sachverständigen – zwar durchaus bewusstseinsklar und auch über die von ihm eingereichten Eingaben orientiert gewirkt, jedoch nicht nur jegliche Kritikfähigkeit hinsichtlich der Flut der von ihm verursachten – erfolglosen – Verfahren vermissen lassen, sondern auch die Fortführung dieser Aktivitäten bis in die jüngste Vergangenheit zu rechtfertigen versucht und insoweit die sachverständigen Schlussfolgerungen durchaus eindrucksvoll bestätigt.
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Angesichts dieser klaren, auch durch den persönlichen Eindruck des Antragstellers gestützten Gutachtenlage war der Senat vorliegend nicht gehalten, selbst ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit einzuholen, nachdem das letzte ausführliche psychiatrische Gutachten betreffend den Antragsteller aus jüngster Vergangenheit (Juli 2025) datiert und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entwicklung seit dieser Begutachtung ersichtlich sind. Vielmehr legt das zwischenzeitliche Verhalten des Antragstellers schon deshalb keine andere Beurteilung seiner gesundheitlichen Situation nahe, weil er sein langjähriges Verfahrensverhalten seit der Begutachtung 2022 unverändert fortgesetzt hat (s. hierzu: BFH Urteil vom 31. Januar 2024 – X S 32-40/23 (PKH), juris). So hat er, wie er den Senat im Anhörungstermin hat wissen lassen, selbst seit seiner Verlegung in die Forensik nicht nur das vorliegende, sondern eine ganze Reihe weiterer Gewaltschutz- und anderer Verfahren eingeleitet und weitere Strafanzeigen auf den Weg gebracht. Für eine andersartige Entwicklung seiner Person bestehen im Lichte dessen keinerlei Anhaltspunkte im Tatsächlichen, zumal der Antragsteller Wert darauf gelegt hat, ausgangs seiner Anhörung zwei weitere von ihm an den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gerichtete Strafanzeigen gegen Klinikmitarbeiter zu den Akten zu reichen.
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All dies rechtfertigt jedoch den Schluss darauf, dass der Antragsteller infolgedessen fortdauernd nicht mehr zur Wahrnehmung seiner Rechtsangelegenheiten in der Lage und somit geschäfts- sowie verfahrensunfähig ist (§ 9 Abs. 2 FamFG).
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Der Mangel der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers führt vorliegend schon deshalb zur Abweisung seiner Anträge als unzulässig, weil eine verfahrensunfähige Person in dem vorliegenden Gewaltschutzverfahren selbst keinen Antrag stellen kann, sondern der Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter bedarf, der nach § 9 Abs. 2 FamFG für sie handelt, derzeit für den Antragsteller jedoch nicht bestellt ist.
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Schließlich war der Senat unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, dem Antragsteller vor der Entscheidung über die Beschwerde Gelegenheit zu geben, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, bevor sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Denn eine verfahrensunfähige Person kann sich nur dann eigenverantwortlich äußern, wenn ihr gesetzlicher Vertreter angehört wird (s. hierzu: BGH FamRZ 2014, 553). Steht jedoch – wie vorliegend – aller Voraussicht nach zu erwarten, dass ein gesetzlicher Vertreter die bisherige Verfahrensführung nicht genehmigen wird, woran der Senat schon angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Anträge keinerlei Zweifel hegt, kann der Antrag ausnahmsweise schon vor der Bestellung eines Betreuers zurückgewiesen werden (BGH NJW 1990, 1734; FamRZ 2014, 553). Der vom Antragsteller – pauschal und ersichtlich ins Blaue hinein – gegen die Antragsgegnerin, seine behandelnde Ärztin, erhobene Vorwurf der Vergiftung, Folter und Anstiftung von Mitinsassen zur Bedrohung, welche als i.S. von § 1 GewSchG geschützte Rechtsgutsverletzungen in Betracht kommen könnten, verspricht indes auch nicht in Ansätzen Erfolg.
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Nach alldem ist die Beschwerde mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 1 FamFG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 9 F 28/25 GS 1x (nicht zugeordnet)
- 6 WF 56/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 15/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 33/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 34/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 42/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 45/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 121/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 139/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 346/21 3x (nicht zugeordnet)
- 4 O 183/22 2x (nicht zugeordnet)
- 10 XVII (Z) 1546/21 2x (nicht zugeordnet)
- 4 KLs 41/24 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Js 73/24 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- StPO § 126a Einstweilige Unterbringung 1x
- 6 StR 168/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 XVII (Z) 146/25 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 110, 294, 295 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 96, 1059 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2010, 548 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 143, 122, 127 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung 1x
- NJW-RR 2005, 1384 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 9 Verfahrensfähigkeit 3x
- ZPO § 56 Prüfung von Amts wegen 1x
- FamRZ 2014, 553 3x (nicht zugeordnet)
- NJW 1996, 1059 3x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 18, 184, 189 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 86, 184, 189 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2013, 288 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 74/15 1x (nicht zugeordnet)
- 9 UF 54/14 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2015, 112 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1990, 1734 1x (nicht zugeordnet)
- GewSchG § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x