Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 80/25

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 25. November 2025 – 7 VI 74/25 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Ottweiler zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 1) gegen die Einziehung eines ihr am 30. April 2025 antragsgemäß erteilten Erbscheins, der die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu je ½ als Erben nach dem am 24. Januar 2025 verstorbenen Erblasser ausweist (Bl. 34, 35 GA-I). Die Beteiligte zu 1) war zum Todeszeitpunkt mit dem Erblasser verheiratet, der Beteiligte zu 2) ist ein Sohn des Erblassers, ein weiterer Sohn, der Beteiligte zu 3), hat die Erbschaft am 18. Februar 2025 ausgeschlagen (Bl. 3 GA-I).

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Die Beteiligte zu 4), eine Schwester des Erblassers, reichte am 25. September 2025 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ein auf den 2. Juni 2001 datiertes privatschriftliches Schriftstück beim Nachlassgericht ein, das auf den Erblasser lautet, mit „mein letzter Wille“ überschrieben ist und am 6. Oktober 2025 als Testament eröffnet wurde (Bl. 2, 4 d.A. 7 IV 493/25). Darin heißt es u.a. (Schreib- und Grammatikfehler im Original):

3

„Im Falle meines Todes soll meine Frau R. A. geb. G. von jeglichen Erbanspruch, auch von Pflichtteil, ausgeschlossen werden. Begründet ist dies durch die Tatsache, das meine Frau unter Zeugen mit einem großen Messer (Klinge größer 14 cm) im Verlauf einer Meinungsverschiedenheit damit vor mir stand und dachte dieses gegen meine Person und Leben einzusetzen.

4

Alle meine Dinge und Sachen sowie Finanzielle und an unserem Haus begründetes Vermögen sollen meinen beiden Söhnen P. und T. zu Gute kommen. Als Testamentsvollstrecker soll Hr. R., wohnhaft in (…), diesen meinen letzten Willen überwachen und ausführen.“

5

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 46 GA-I) hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Erbschein vom 30. April 2025 eingezogen, weil dieser aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden und nach Auffinden des – offensichtlich wirksamen – Testaments nunmehr unrichtig geworden sei.

6

Die Beteiligte zu 1), die die Echtheit dieser letztwilligen Verfügung bezweifelt und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 vorsorglich auch die Anfechtung des Testaments vom 2. Juni 2001 erklärt hat (Bl. 54 ff. GA-I), hat am 3. November 2025 Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss eingelegt, der das Amtsgericht – Rechtspflegerin – unter Verweis auf die fehlende Möglichkeit, über die Wirksamkeit des Testaments im Einziehungsverfahren eine abschließende Entscheidung zu treffen, mit Beschluss vom 25. November 2025 (Bl. 71 ff. GA-I) nicht abgeholfen hat.

7

Der Senat hat die Akten zur Testamentseröffnung (7 IV 493/25 AG St. Ingbert) beigezogen und eingesehen.

II.

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Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat einen vorläufigen Erfolg. Der Senat gibt die Sache in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur erneuten – verfahrenskonformen – Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurück. Mangels Befassung des hier nach den Umständen zuletzt zuständig gewesenen Nachlassrichters fehlt es bislang an einer Entscheidung über die Abhilfe.

1.

9

Gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ist – auch in Nachlasssachen – die Durchführung eines Abhilfeverfahrens durch das Ausgangsgericht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Entscheidung über die Abhilfe hat nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich durch einen Beschluss zu erfolgen, der bestimmten Mindestanforderungen genügen, mit einem Rubrum und Gründen zu versehen und den Beteiligten zumindest formlos bekannt zu geben ist (§§ 38, 41 FamFG; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127; Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 5 W 71/17 und vom 6. März 2025 – 5 W 10/25; OLG Bamberg, FamRZ 2023, 1078; OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 178; OLG München, FamRZ 2010, 1000; Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), FamFG 22. Aufl., § 68 Rn. 19). Zuständig für die Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe ist grundsätzlich der Spruchkörper, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat; dementsprechend ist der Rechtspfleger in den ihm zur Bearbeitung übertragenen Sachen auch für die Abhilfe zuständig (Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 68 Rn. 17; BeckOK FamFG/Obermann, 56. Ed. 1.12.2025, § 68 Rn. 11). Sind allerdings die Umstände, die die Zuständigkeit begründen, im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe entfallen, muss das im weiteren Verfahren berücksichtigt werden (Senat, Beschluss vom 8. März 2024 – 5 W 7/24; vgl. OLG München, FGPrax 2017, 42). Denn durch das Abhilfeverfahren – als Teil des Beschwerdeverfahrens – soll dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung der getroffenen Entscheidung eröffnet werden, damit es gegebenenfalls bei entscheidungsrelevanten Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seine Entscheidung zeitnah zurücknehmen oder korrigieren kann (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG; BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – XII ZB 93/21, NJW 2022, 564; Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 68 Rn. 9 ff.). Die neue Entscheidung muss deshalb durch den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zuständigen Spruchkörper getroffen werden.

2.

10

Danach leidet das Abhilfeverfahren hier schon deshalb an einem schwerwiegenden Mangel, weil die – überdies ohne inhaltliche Sachprüfung getroffene – Entscheidung, der Beschwerde nicht abzuhelfen, nicht von dem Nachlassrichter, sondern von der Rechtspflegerin getroffen wurde, die nach Lage der Dinge für diese Entscheidung nicht (mehr) zuständig war. Denn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ist in Nachlasssachen die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 BGB) dem Richter vorbehalten, sofern diese – wie hier – wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind. Abweichendes folgte vorliegend auch nicht aus § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. März 2015 (ABl. I 2015, 206). Zwar werden darin die Richtervorbehalte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG aufgehoben; soweit jedoch – u.a. – in diesem Fall gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. Solche zur Zuständigkeit des Nachlassrichters führende Einwände hat die Beteiligte zu 1) hier mit ihrer Beschwerde gegen die ebenfalls noch von der Rechtspflegerin getroffene Einziehungsentscheidung erhoben, was ihr mangels vorheriger, an sich auch gebotener Anhörung (Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; Weidlich, in: Grüneberg, BGB 85. Aufl., § 2361 Rn. 9) zuvor auch nicht möglich war; spätestens dann hätte die Sache dem Nachlassrichter zur verfahrenskonformen Durchführung des Abhilfeverfahrens vorgelegt werden müssen, was nicht geschehen ist und zur Unwirksamkeit dieser Entscheidung führt (Senat, Beschluss vom 8. März 2024 – 5 W 7/24; OLG München, FGPrax 2017, 42, 43; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299; OLG Braunschweig, ErbR 2021, 357, 359).

3.

11

Weist das Nichtabhilfeverfahren schwere Mängel auf, insbesondere weil es – wie hier – bislang an einer (wirksamen) Entscheidung über die Abhilfe fehlt, so kann das Beschwerdegericht, gegebenenfalls unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht – und dort an den zuständigen Nachlassrichter – zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 8. März 2024 – 5 W 7/24; Beschluss vom Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 5 W 71/17; OLG München, FGPrax 2017, 42; FamRZ 2017, 331; OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 178; KG, JurBüro 2015, 435; Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 69 Rn. 20). Dies hält der Senat hier für angebracht, nachdem der Nachlassrichter bislang mit dieser Sache noch nicht befasst war, folglich keine wirksame Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe vorliegt und andernfalls dem Amtsgericht, dem bei begründeter Beschwerde ggf. auch die Neuerteilung des Erbscheines obläge, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Selbstkorrektur – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bekannt gewordenen neuen Tatsachen – genommen würde. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Einziehungsbeschluss nach evtl. Durchführung der Einziehung (durch Ablieferung des erteilten Erbscheines) gemäß § 353 Abs. 2 FamFG insoweit zulässig bliebe, als damit die Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins beantragt würde, wobei die Beschwerde dann im Zweifel als ein solcher Antrag gälte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1963 – V ZB 7/63, BGHZ 40, 54; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 5 W 91/18, NJW-RR 2019, 454). Er weist außerdem darauf hin, dass im Rahmen des Abhilfeverfahrens – als gesetzlich vorgesehener Möglichkeit der Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht – auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind und daher vor einer Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe ggf. weitere Feststellungen (auch unter Durchführung einer etwa erforderlichen Beweisaufnahme) getroffen werden müssen (§ 26 FamFG; Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 68 Rn. 18).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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