Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 19/05

Tenor

1. auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004- AZ: 17 O 299/04

a b g e ä n d e r t :

a) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

(1) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 69.325,43 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 45.761,26 seit 1.4.1998,

aus weiteren EUR 22.630,42 seit 1.4.1999,

aus weiteren EUR 933,75 seit 1.4.2000;

(2) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 19.520,49 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 10.894,35 seit 1.4.1999,

aus weiteren EUR 8.622,30 seit 1.4.2000,

aus weiteren EUR 3,83 seit 1.4.2001;

(3) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 9.544,54 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 5.707,93 seit 1.4.1999,

aus weiteren EUR 3.830,85 seit 1.4.2000,

aus weiteren EUR 5,75 seit 1.4.2001;

(4) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 100.250,27 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 48.026,61 seit 1.4.2000,

aus weiteren EUR 40.083,05 seit 1.4.2001,

aus weiteren EUR 12.140,63 seit 1.4.2002;

(5) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 5.590,98 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 5.599,61 seit 1.4.2000;

(6) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 23.591,01 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 16.491,08 seit 1.4.2000,

aus weiteren EUR 5.953,36 seit 1.4.2001,

aus weiteren EUR 1.146,57 seit 1.4.2002;

(7) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 132.600,67 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 60.013,84 seit 1.4.2001,

aus weiteren EUR 72.586,83 seit 1.4.2002;

(8) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 258.238,51 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 88.860,29 seit 1.4.2001,

aus weiteren EUR 169.378,21 seit 1.4.2002;

(9) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 5.897,75 zzgl. 7 % MWSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 5.897,75 seit 1.4.2002;

(10) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 55.809,11 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 19.847,39 seit 1.4.2001,

aus weiteren EUR 35.961,71 seit 1.4.2002;

(11) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 2.676,61 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 2.676,61 seit 1.4.2002;

(12) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 421,82 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 421,82 seit 1.4.2000;

(13) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 153,39 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 153,39 seit 1.4.2000;

(14) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 7.746,07 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 1.859,82 seit 1.4.2001,

aus weiteren EUR 5.886,25 seit 1.4.2002;

(15) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 211.953,81 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 109.107,45 seit 1.4.2001,

aus weiteren EUR 102.846,36 seit 1.4.2002;

(16) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 19,17 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 19,17 seit 1.4.2002;

(17) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 153.629,15 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % über dem Basiszinssatz

aus EUR 153.629,15 seit 1.4.2002;

(18) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 188.632,19 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 188.632,19 seit 1.4.2002;

(19) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 163.622,34 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 163.622,34 seit 1.4.2002;

(20) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 4.371,55 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus EUR 4.371,55 seit 1.4.2002.

b) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

a) wie viele Exemplare der Geräte des Typs ... und des Gerätetyps U. (...) sie seit 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 jeweils importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat;

b) wie viele Exemplare sämtlicher weiterer elektronisch betriebener Fotokopiergeräte oder Multifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien (Vervielfältigungsstücke von Werken) hergestellt werden können, sie seit Anbeginn jeweils nach Gerätetypen und Kalenderjahren aufgeschlüsselt bis 31. Dezember 2001 importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat, insbesondere des Geräts mit der Nr. ..., des Geräts mit der Bezeichnung ... sowie der mit Tintenstrahltechnik arbeitenden Geräte,

c) wie viele Vervielfältigungen mit den in b) genannten Geräten bei schnellster Kopiergeschwindigkeit ab der ersten Kopie pro Minute in Schwarz-weiß und/oder in Farbe hergestellt werden können;

d) für welche der unter b) genannten Geräte sie aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Anzahl der jeweiligen Geräte eine Vergütung nach § 54 a Abs. 1 UrhG in welcher Höhe pro Gerät an die Klägerin bezahlt hat.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes des von ihr gemäß Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (AZ: 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils ausgenommen Gerätetyp ... (Upgrade Kit) einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 1/7, die Beklagte 6/7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: bis EUR 260.000,--

Gründe

 
Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Autoren und deren Verleger wahr und ist zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B. tätig. Die Beklagte importiert und verkauft Fotokopierer mit festem Vorlagenglas sowie so genannte Multifunktionsgeräte ebenfalls mit festem Vorlagenglas; bei letzteren handelte es sich um Geräte, die sowohl selbständig ohne PC-Anschluss Fotokopien herstellen als auch in Verbindung mit einem PC drucken, scannen und auch faxen können, wobei die Geräte überwiegend mit Tintenstrahltechnik arbeiten. Im Rechtsstreit geht es darum, ob die von der Klage erfassten Geräte (Import/Verkauf seitens der Beklagten bis Ende 2001) als Vervielfältigungsgeräte gemäß § 54 a Urheberrechtsgesetz abgabepflichtig sind und vor allem in welcher Höhe. Den Einigungsvorschlag (K 35) der von der Klägerin vorgerichtlich angerufenen Schiedsstelle (vgl. § 14 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26.11.2003 (Az.: Sch-Urh 16/01) hatte die Beklagte nicht angenommen.
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Geräte grundsätzlich abgabepflichtig im Sinne von § 54 a Urheberrechtsgesetz sind, sie ist jedoch der Auffassung, dass die Festsätze der Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz nicht gefordert werden könnten.
Die Klägerin meint dagegen, die Festsätze seien sowohl gemäß entsprechender Gesamtverträge als auch gemäß der gesetzlichen Regelung zugrundezulegen und darauf basiert ihre Klage. Mit Antrag Ziff. 1 hat sie für 21 Gerätetypen rückständige Abgabebeträge dargelegt (vgl. auch K 45), jedoch aus Kostengründen hieraus nur jeweils 5 % geltend gemacht. Auskunft hat sie mit Antrag Ziff. 2 und mit Antrag Ziff. 3 Feststellung der diesbezüglichen Abgabe- bzw. Vergütungspflicht gemäß der Festsätze wie Anlage II beantragt.
Im Einzelnen hat sie beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Teilbeträge zu zahlen:
(1) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 69.325,43 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 45.761,26 seit 1.4.1998,
aus weiteren EUR 22.630,42 seit 1.4.1999,
aus weiteren EUR 933,75 seit 1.4.2000;
10 
(2) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 19.520,49 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
11 
aus EUR 10.894,35 seit 1.4.1999,
12 
aus weiteren EUR 8.622,30 seit 1.4.2000,
13 
aus weiteren EUR 3,83 seit 1.4.2001;
14 
(3) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 9.544,54 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
15 
aus EUR 5.707,93 seit 1.4.1999,
16 
aus weiteren EUR 3.830,85 seit 1.4.2000,
17 
aus weiteren EUR 5,75 seit 1.4.2001;
18 
(4) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 100.250,27 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
19 
aus EUR 48.026,61 seit 1.4.2000,
20 
aus weiteren EUR 40.083,05 seit 1.4.2001,
21 
aus weiteren EUR 12.140,63 seit 1.4.2002;
22 
(5) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 5.590,98 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
23 
aus EUR 5.599,61 seit 1.4.2000;
24 
(6) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 23.591,01 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
25 
aus EUR 16.491,08 seit 1.4.2000,
26 
aus weiteren EUR 5.953,36 seit 1.4.2001,
27 
aus weiteren EUR 1.146,57 seit 1.4.2002;
28 
(7) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 132.600,67 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
29 
aus EUR 60.013,84 seit 1.4.2001,
30 
aus weiteren EUR 72.586,83 seit 1.4.2002;
31 
(8) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 258.238,51 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
32 
aus EUR 88.860,29 seit 1.4.2001,
33 
aus weiteren EUR 169.378,21 seit 1.4.2002;
34 
(9) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 5.897,75 zzgl. 7 % MWSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
35 
aus EUR 5.897,75 seit 1.4.2002;
36 
(10) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 55.809,11 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
37 
aus EUR 19.847,39 seit 1.4.2001,
38 
aus weiteren EUR 35.961,71 seit 1.4.2002;
39 
(11) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 2.676,61 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
40 
aus EUR 2.676,61 seit 1.4.2002;
41 
(12) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 421,82 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
42 
aus EUR 421,82 seit 1.4.2000;
43 
(13) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 153,39 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
44 
aus EUR 153,39 seit 1.4.2000;
45 
(14) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 7.746,07 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
46 
aus EUR 1.859,82 seit 1.4.2001,
47 
aus weiteren EUR 5.886,25 seit 1.4.2002;
48 
(15) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 211.953,81 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
49 
aus EUR 109.107,45 seit 1.4.2001,
50 
aus weiteren EUR 102.846,36 seit 1.4.2002;
51 
(16) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 19,17 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
52 
aus EUR 19,17 seit 1.4.2002;
53 
(17) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 153.629,15 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % über dem Basiszinssatz
54 
aus EUR 153.629,15 seit 1.4.2002;
55 
(18) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 188.632,19 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
56 
aus EUR 188.632,19 seit 1.4.2002;
57 
(19) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 163.622,34 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
58 
aus EUR 163.622,34 seit 1.4.2002;
59 
(20) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 218,58 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
60 
aus EUR 218,58 seit 1.4.2002;
61 
(21) für das Gerät mit der Bezeichnung U. (...) EUR 21,73 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
62 
aus § 21,73 seit 1.4.2002.
63 
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
64 
a) wie viele Exemplare der Geräte des Typs ... und des Gerätetyps U. (...) sie seit 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 jeweils importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat;
65 
b) wie viele Exemplare sämtlicher weiterer elektronisch betriebener Fotokopiergeräte oder Multifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlageglas Kopien (Vervielfältigungsstücke von Werken) hergestellt werden können, sie seit Anbeginn jeweils nach Gerätetypen und Kalenderjahren aufgeschlüsselt bis 31. Dezember 2001 importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat, insbesondere des Geräts mit der Nr. ..., des Geräts mit der Bezeichnung ... sowie der mit Tintenstrahltechnik arbeitenden Geräte,
66 
c) wie viele Vervielfältigungen mit den in b) genannten Geräten bei schnellster Kopiergeschwindigkeit ab der ersten Kopie pro Minute in Schwarz-weiß und/oder in Farbe hergestellt werden können;
67 
d) für welche der unter b) genannten Geräte sie aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Anzahl der jeweiligen Geräte eine Vergütung nach § 54 a Abs. 1 UrhG in welcher Höhe pro Gerät an die Klägerin bezahlt hat.
68 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes bis 31.12.2001 von ihr gemäß Antrag 2 in Verkehr gebrachtes Exemplar der Gerätetypen gemäß Antrag 2 einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl. 7 % Mehrwertsteuer sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, im dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.
69 
Die Beklagte hat beantragt
70 
a) die Anträge aus der Klagschrift zu 1 (1) - (8), (10), (15), (20)  und (21) werden abgewiesen. Die übrigen Anträge aus Ziff. 1 der Klagschrift werden insoweit abgewiesen, als sie einen Betrag von maximal 1,5 % des Herstellerabgabepreises übersteigen.
71 
b) Die Anträge aus Ziff. 2 der Klagschrift werden abgewiesen.
72 
c) Ziff. 3 der Klagschrift wird insoweit anerkannt, als die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes von ihr gemäß Ziff. 2 der Klagschrift in Verkehr gebrachte Exemplar der dort genannten Gerätetypen eine angemessene Vergütung im Sinne von § 54 a Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, wobei diese Vergütung maximal 1,5 % der Herstellerabgabepreise beträgt.
73 
Hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die auf S. 27 bis 29 des Schriftsatzes vom 21.06.2004 bzw. S. 23 des Schriftsatzes vom 29.07.2004 formulierten Fragen vorzulegen.
74 
Die Beklagte hat geltend gemacht, bei den Geräten, bezüglich deren Vergütung keine Gesamtverträge bestünden, handle es sich nicht um Kopiergeräte im traditionellen Sinn, sondern in erster Linie um Computerdrucker mit Zusatzfunktionen, bei denen die Kopierfunktion von untergeordneter Bedeutung sei. Für diese gelte die Festvergütung gemäß Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz nicht, denn diese führe im Hinblick auf niedrigpreisige Geräte zu einer unangemessenen Abgabe/Vergütung und damit zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit bzw. Berufsfreiheit. Geschuldet werde somit eine angemessene Vergütung, die auf maximal 1,5 % des Geräte-Abgabepreises begrenzt sei.
75 
Mit Urteil vom 22.12.2004 Az.: 17 O 299/04 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren und dem Zahlungsantrag bezüglich der Geräte (1) - (19) stattgegeben bezüglich der Geräte (20) + (21) den Zahlungsantrag aber abgewiesen. Dem Feststellungsantrag hat es unter Abweisung im Übrigen als unzulässig nur entsprechend dem (Teil-)Anerkenntnis der Beklagten entsprochen. Wegen der Begründung sowie der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
76 
Gegen dieses Urteil richtet sich die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie macht im Wesentlichen geltend:
77 
Zu Unrecht seien Klagantrag Ziff. 1 bezüglich des Gerätes (20) und (21) abgewiesen worden.
78 
Bezüglich des Geräts mit der Bezeichnung ... = Klagantrag Ziff. 1 (20) habe das Landgericht im Urteil ausgeführt, dieser Laserdrucker sei nur dann mit dem Vergütungssatz für Fotokopierer (und nicht bloß als Drucker) zu vergüten, wenn er als Einheit zusammen mit dem zugehörigen Scannermodul (...) verkauf werde. Gerade dies sei aber wie bereits entgegen der Auffassung des Landgerichts erstinstanzlich gemäß Schriftsatz vom 27.07.04 dort S. 5 f. und Schriftsatz vom 07.09.04 dort S. 1 vorgetragen der Fall. Denn das Gerät ... sei nur als Funktionseinheit (Bundle) verkauft worden, wobei es sich aber nicht immer um das Zusatzgerät ... habe handeln müssen. Bei den 171 Geräten (vgl. Anlage K 45) handle es sich durchweg um Bundle (Funktionseinheiten) und damit um Multifunktionsgeräte (und nicht bloß Laserdrucker). Der von der Klägerin ursprünglich geforderte Betrag von EUR 218,58 werde um EUR 4.152,97 auf den Gesamtbetrag von EUR 4.371,55 (vgl. Klagschrift S. 26) erweitert.
79 
Das Gerät mit der Bezeichnung U. (...) werde unter „M.“ zur Erweiterung der Drucker-Reihe L. zum Multifunktionsgerät angeboten (nicht notwendig immer mit ...), stelle in dieser Einheit ein Multifunktionsgerät dar, dass nicht nur drucken, sondern auch kopieren könne, und werde so und nicht etwa als bloßes Zusatzteil zu einem anderweit bereits verkauften Gerät verkauft. Somit sei die Vergütung gemäß Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz in voller Höhe zu bezahlen und nicht nur ein herabgesetzter Scannertarif. Die 17 Geräte (vgl. K 45) seien also voll zu vergüten. Demgemäß werde die Klage von EUR 71,73 auf den gesamten Restbetrag von EUR 434,60 (vgl. Klagschrift S. 27) erweitert.
80 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Feststellungsantrag (Klagantrag Ziff. 3) nicht unzulässig. Der BGH (NJW-RR 1994, 1272) habe bereits entschieden, dass der Vorrang der Leistungsklage entfalle, wenn schon eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der Streitpunkte führe. Von dem müsse vorliegend, zumal es sich um einen (einvernehmlichen) Musterprozess handle, ausgegangen werden. Im Übrigen entspreche es für den Bereich des Urheberrechts einhelliger Meinung, dass das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann bestehe, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) Klage auf Leistung erheben könne (BGH GRUR 2003, 900, 901); dies sei nach Meinung der Klägerin als Regelfall anzusehen und Gründe für eine andere Beurteilung bestünden nicht.
81 
Die Klägerin beantragt:
82 
1. Das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen und soweit der Klägerin ein Teil der Kosten auferlegt worden ist.
83 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
84 
a) für das Gerät mit der Bezeichnung ... EUR 4.371,55 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 4.371,55 seit 1.4.2002;
85 
b) für das Gerät mit der Bezeichnung U. (...) EUR 434,60 zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 434,60 seit 1.4.2002.
86 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes von ihr gem. Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt es Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.6.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.
87 
Hilfsweise wird hierzu beantragt:
88 
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, nach erteilter Auskunft gem. Ziffer 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteils des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) an die Klägerin für jedes in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl. 7 % MwSt. sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.06.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.
89 
Die Beklagte beantragt,
90 
die Berufung zurückzuweisen.
91 
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend:
92 
Bei dem Gerät ... handle es sich nicht um ein Multifunktionsgerät im engeren Sinn, sondern vielmehr um ein sogenanntes modulares Produkt. Dies bedeute, dass die Grundgeräte dieser Typreihe, nämlich ... (...), ... (...) und ... (...) ausschließlich Drucker seien.
93 
Das Gerät ... (...) sei ebenfalls ein Netzwerkdrucker, der mit Lasertechnik arbeitet. Dieses Gerät sei mittels eines Scannermoduls zusätzlich in der Lage, Kopien zu erstellen. Dahinter verberge sich ein Gerätepaket, das aus zwei separaten Elementen besteht: Einem Drucker und einem Scanner. Es unterscheidet sich also von den Grundgeräten der Typreihe dadurch, dass bei diesem Gerätepaket das Scannermodul bereits mit dem Grundgerät (dem Drucker) mitgeliefert wird; das Scannermodul müsse daher nicht als Zubehör nachträglich hinzugekauft werden, sondern sei bereits im Paket enthalten. Es handle sich nach Auffassung der Beklagten um eine so genannte „Funktionseinheit“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Abgabepflicht auf Scanner (GRUR 2002, 246, 247), bei welcher der Scanner das Gerät ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Dies müsse für Zwecke der Bemessung der Geräteabgabe berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Beklagten sei das Gerät daher als Scanner zu klassifizieren und die Beklagte habe die Scanner-Vergütung bereits geleistet.
94 
In der Berufungserwiderung (Bl. 332 f.) hält die Beklagte an obigen Ausführungen fest. Sie ist der Auffassung, dass bei dem Gerät dessen Druckerteil, sollte dieses vergütungspflichtig sein, was noch nicht rechtskräftig entschieden ist, als solches zur vergüten sein wird, das separat gelieferte Scannerteil dagegen als Scanner zu vergüten ist, was geschehen sei. Dies sei auch der Fall, wenn die zwei separaten aber sich ergänzenden Produkte gemeinsam beworben und vertrieben werden.
95 
Das Gerät U. (...) sei ebenfalls ein sogenanntes modulares Produkt, technisch gesehen handele es sich um einen Scanner. Mit diesem werde ein allein eine Druckerfunktion besitzendes Gerät der Typreihe ... mit einer Scannerfunktion versehen. Eingeräumt werde, dass durch das U. des reinen Druckers der genannten Baureihe mittels eines Scanners (verkauft als „U.“) und die dem Drucker damit verliehene Scannerfunktion die Möglichkeit geschaffen werden, Kopien von Dokumenten zu erzeugen. Das Gerät bietet die Möglichkeit, die Grundgeräte der Typreihe ..., die als reine Netzwerkdrucker verkauft worden seien, nachträglich mit einer Scannerfunktion zusammenzustellen und zu verbinden. Durch nachträglichen Aufbau auf den Drucker könnten dann die eingescannten Dokumente kopiert ausgedruckt werden. Es handle sich also um einen Scanner im Sinne der BGH-Rechtsprechung, der nur im Rahmen einer Funktionseinheit vervielfältigen könne. Das Landgericht habe insoweit den Anspruch zu Recht abgewiesen, da das Scannermodul ... nur einzeln verkauf worden sei. Ein Verkauf dieses Geräts im Paket mit einem Drucker habe nicht stattgefunden. Als Scanner sei das Modul zwar vergütungspflichtig, doch insoweit sei bereits eine Vergütung erfolgt. Die bloße Aussage, das Gerät könne mit einem Drucker kombiniert werden, mache das Gerät nicht zu einem Multifunktionsgerät.
96 
Soweit die Klägerin bezüglich der beiden Geräte die Klage erweitert habe, sei dies unzulässig; eine Klagerweiterung sei gem. § 533 Nr. 2 ZPO nur zulässig, wenn der neue Anspruch auf vom Landgericht bereits festgestellte - Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht nach § 529 ZPO seiner Entscheidung ohnehin zugrunde legen muss. Dies sei vorliegend nicht gegeben.
97 
Den Feststellungsantrag habe das Landgericht zu Recht als unzulässig beurteilt. Im Übrigen sei das Anerkenntnis der Beklagten so zu verstehen, dass für alle Geräte, die allgemein die bestimmenden Merkmale der explizit aufgeführten Typen erfüllen, eine Vergütungsverpflichtung dem Grunde nach bestehe; dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Antrages; nach diesem beziehe sich das Anerkenntnis auf jedes von der Beklagten gemäß Ziff. 2 der Klagschrift in Verkehr gebrachte Exemplar der dort genannten Gerätetypen. Der nunmehr insoweit gestellte Hilfsantrag sei gemäß § 533 ZPO unzulässig.
98 
Im Übrigen werde auf den erstinstanzlichen verfassungs- und europarechtlichen Vortrag der Beklagten Bezug genommen.
99 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Schriftstücke verwiesen.
II.
100 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dieser beruht darauf, dass die Beklagte auch bezüglich des Gerätetyps (20) = ... zur Zahlung zu verurteilen und dem Feststellungsantrag Gerätetyp (21) = ... ausgenommen stattzugeben ist. Neben der geringen Erfolglosigkeit des Feststellungsantrages ist die Berufung unbegründet soweit die Klägerin Zahlung bezüglich des Gerätetyps (21) = ... verlangt.
101 
A. Berufungsantrag Ziff. 2 a und b (Zahlung)
1. ...
102 
Die Klägerin hat ihren Zahlungsantrag im Berufungsverfahren von erstinstanzlichen EUR 218,58 auf EUR 4.371,55 erweitert. Damit hat sie Erfolg.
103 
a) Die Erweiterung im Berufungsverfahren ist zulässig. Es handelt sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2004 (NJW 2004, 2152) ist eine solche Änderung des Klagantrages auch in der Berufungsinstanz nicht als Klagänderung anzusehen, weshalb § 533 ZPO darauf keine Anwendung findet; das Berufungsgericht darf vielmehr seiner rechtlichen Beurteilung eines solchen geänderten Klagantrages nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klagantrag festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozessstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrages nicht festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet. Vorliegend muss der Senat also feststellen, ob die volle Vergütung bzw. der Festbetrag gemäß Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz für dieses Gerät zu bezahlen ist.
104 
b) Dies ist zu bejahen und damit der Antrag auch begründet.
105 
Nach dem landgerichtlichen Urteil ist dieser Laserdrucker nur dann nach dem Vergütungssatz für Fotokopierer zu vergüten, wenn er als Einheit mit dem dazugehörigen Scannermodul verkauft wird/wurde. Davon ist jedoch entsprechend der klägerischen Behauptung bezüglich der geltend gemachten 171 Geräte dieses Typs vorliegend auszugehen, denn die Beklagte hat insoweit bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 29.07.2004 = Bl. 142/143) ausgeführt, hinter der Bezeichnung „Laserjet ...“ (zwischen „M.“ und „m.“ besteht laut Auskunft der Beklagtenseite im Senatstermin kein Unterschied) verberge sich ein Gerätepaket aus zwei separaten Elementen: Einem Drucker und einem Scanner; das Gerätepaket unterscheide sich von den Grundgeräten (Anmerkung des Senats: ohne „M.“-Bezeichnung) der Typreihe (Anmerkung des Senats: nur Netzwerk-Drucker) dadurch, dass bei diesem Gerätepaket das Scannermodul bereits mit dem Grundgerät (Anmerkung des Senats: dem „Nur-Drucker“) mitgeliefert werde, bei diesem Gerät müsse daher das Scannermodul nicht als Zubehör nachträglich hinzugekauft werden, sondern sei beim Verkauf des Geräts bereits im Paket enthalten. Dies hat die Beklagtenseite (Frau W.) im Senatstermin praktisch bestätigt, weshalb der Senat zum Ausdruck brachte, er werde dies seiner Entscheidung zugrunde legen und nicht eventuell widersprechenden Vortrag im jüngsten Schriftsatz vom 22.06.2005. In dieser Funktionseinheit handelt es sich um ein Vervielfältigungsgerät im Sinne von § 54 a Urheberrechtsgesetz und ist als solches zu vergüten. Soweit die Beklagte meint, es handle sich um eine so genannte „Funktionseinheit“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Abgabepflicht auf Scanner, bei welcher der Scanner das Gerät sei, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker als ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden und nur als Scanner zu vergüten sei, trifft dies nicht zu. Die Einlassung der Beklagten beruht offensichtlich auf deren dem Senat aus dem Verfahren bezüglich der Abgabepflichtigkeit für Drucker (4 U 20/05 OLG Stuttgart) bekannten Interpretation des Scanner-Urteils des BGH, wonach in diesen Funktionseinheiten nur der Scanner abgabepflichtig sei. Der Senat ist dieser Interpretation nicht gefolgt und hat auch den Drucker für abgabepflichtig angesehen. Insgesamt ist deshalb die Geräteeinheit als Multifunktionsgerät anzusehen und deshalb als solches zu vergüten. Zu Recht hat die Klägerin insoweit die Festsätze gemäß Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz zugrunde gelegt; insoweit wird auf die Ausführungen zum Feststellungsantrag (B 3.) verwiesen.
2. U. ...
106 
Die Klägerin hat ihren Zahlungsantrag von erstinstanzlichen EUR 71,73 im Berufungsverfahren auf den gesamten Restbetrag von EUR 434,60 erweitert. Entsprechend den obigen Ausführungen unter A 1. a) ist die Erweiterung zulässig, der Antrag jedoch unbegründet und insoweit die Berufung ohne Erfolg.
107 
Die Beklagte hat bezüglich dieses Scannermoduls geltend gemacht, es sei ausschließlich einzeln verkauft worden; im Zeitpunkt des Vertriebs seitens der Beklagten sei es als nachträgliches Zusatzgerät zu den Modellen der Baureihe ... (ohne „M.“, also als Nur-Drucker) gedacht gewesen und verkauft worden. Den Verkauf als Einzelgerät zur nachträglichen Ergänzung hat die Klägerseite im Senatstermin bestätigt. Bei dieser Sachlage lag im Zeitpunkt des Vertriebs keine Funktionseinheit vor, so dass das Gerät nicht als Vervielfältigungsgerät zu vergüten ist, sondern als Scanner; um diese Vergütung geht es jedoch im vorliegenden Prozess nicht.
108 
B. Berufungsantrag Ziff. 3 (Feststellung)
109 
Der Feststellungsantrag ist der Gerätetyp ... ausgenommen - begründet, weshalb insoweit die Berufung erfolgreich ist.
1.
110 
In der Berufungserwiderung (Bl. 337 f.) führt die Beklagte aus, der Feststellungsantrag beziehe sich auf die im Auskunftsantrag bezeichneten Geräte und Gerätetypen wobei Auskunftsantrag Ziff. 2 a die Geräte des Typs ... und des Typs U. (also ...), und Auskunftsantrag Ziff. 2 b f. weitere Geräte mit den identischen beschreibenden Merkmalen betreffe. Das Landgericht habe dahingehend differenziert, dass bezüglich der genannten Geräte gemäß Antrag 2 a die Feststellung getroffen werden sollte, dass die volle Vergütung nach den festen Sätzen in Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz zu zahlen sei; bezüglich der weiteren Geräte, nämlich die nicht ausdrücklich im Zahlungsantrag Ziff. 1 aufgezählten, habe das Gericht das Feststellungsbegehren so verstanden, dass eine Vergütungspflicht nach §§ 54 a, 54 d Urheberrechtsgesetz nur dem Grunde nach festgestellt werden sollte und auf diese Auffassung habe das Landgericht auch mit Beschluss vom 30.11.2004 (Bl. 220) hingewiesen. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zu Recht das Feststellungsinteresse insgesamt verneint.
111 
Geht man jedoch mit dem Landgericht davon aus, dass der Feststellungsantrag unzulässig ist, so hätte das (Teil-)Anerkenntnisurteil nicht ergehen dürfen, da ein Anerkenntnisurteil das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (auch des Feststellungsinteresses bei § 256 ZPO) und damit die Zulässigkeit voraussetzt. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob das Anerkenntnis der Beklagten überhaupt einen Teil des Streitgegenstandes des Feststellungsantrages darstellt, was weitere Voraussetzung für ein Teil-Anerkenntnisurteil ist.
2.
112 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass mit dem Feststellungsantrag festgestellt werden soll, dass alle vom Auskunftsantrag (ursprünglicher Klagantrag Ziff. 2) erfassten Geräte mit dem Festbetrag gemäß Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz zu vergüten sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag auch zulässig.
113 
Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann, wobei auch die Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO eine Leistungsklage darstellt. Grundsätzlich steht deshalb die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage entgegen, dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht abgeschlossen ist (BGH MDR 2003, 1304, 1305 Feststellungsinteresse III). Anders ist es jedoch im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht. Hier entfällt regelmäßig das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage nicht bereits dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist; der BGH a.a.O. verweist insoweit auf Schwierigkeiten bei der Begründung des Schadensersatzanspruches und Verjährungsgesichtspunkte und weitergehend auf die prozessuale Erfahrung, dass die Parteien solcher Verfahren nach erfolgten Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen aufgrund des Feststellungsurteils (also ohne Leistungsklage) zu einer Regulierung des Schadens finden ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch in der Entscheidung vom 17.05.2001 (AZ: I ZR 189/99) führte er aus, dass aufgrund der im gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten es in diesem Bereich einhelliger Meinungen entspreche, dass das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann bestehe, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könne. Der Senat ist mit der Klägerin der Auffassung, dass dies generell als Regelfall gilt so dass das Feststellungsinteresse nur ausnahmsweise entfällt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben bzw. vorliegender Fall dürfte gerade dem Regelfall entsprechen. Zwar spielen Verjährungsgesichtspunkte keine Rolle, doch zweifelt der Senat nicht daran, dass bei einem Feststellungsurteil, wonach bei den Fotokopiergeräten bzw. Multifunktionsgeräten, die der Klägerin aufgrund der Auskunft der Beklagten bekannt werden, die Vergütung gemäß den Festsätzen in der Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz zu erfolgen hat, die Beklagte sich dementsprechend verhalten würde und die Klägerin nicht zusätzlich einen Leistungsprozess führen müsste. Im Übrigen ist zwischen den Parteien letztlich auch die Vergütungsart streitig. Die Klägerin meint aufgrund der gesetzlichen Regelung sei der Festbetrag zu bezahlen, während die Beklagte meint, diese Regelung gelte vorliegend nicht und es müsste jeweils ein angemessener Betrag erst ermittelt werden. Die Vergütungspflicht gemäß der Anlage II stellt sich als Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO dar, so dass insgesamt die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu bejahen ist.
3.
114 
Der Antrag ist auch eingeschränkt bezüglich des Gerätetyps ... begründet. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ein zur Vervielfältigung geeignetes Multifunktionsgerät unter den Tatbestand des § 54 a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz fällt und damit vergütungspflichtig ist. Dem gemäß stellt die Beklagte die Vergütungspflicht im Grund nicht in Abrede. Mit der Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz besteht aber eine gesetzliche Vergütungsregelung, die entsprechend ihrem Wortlaut immer dann anzuwenden ist, wenn zwischen den Parteien wie vorliegend keine besondere/vorrangige Regelung besteht. Anders nur, wenn die Festbeträge dieser Anlage zu einem völlig unangemessenen Ergebnis führen würden (vgl. BGH NJW 1999, 3561, 3563 Telefaxgerät) oder die Anlage etwa aus sonstigen Gründen vorliegend nicht anzuwenden wäre. Dies kann jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht festgestellt werden.
115 
a) Die Schiedsstelle (vgl. K 35 dort S. 29 f.) sieht weder Anlass noch Grund dazu, an der Anwendbarkeit der Anlage II auf die streitgegenständlichen Fotokopiergeräte und Multifunktionsgeräte zu zweifeln. Die Anlage erfasse die streitgegenständlichen Fotokopiergeräte schon deshalb, weil sie herkömmlichen Fotokopiergeräten von ihrer Funktion her völlig gleichen würden. Die für die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte zu zahlende Vergütung richte sich ebenfalls nach dieser Anlage, weil es sich bei ihnen auch um Fotokopiergeräte handle, wenn auch daneben noch weitere Funktionen verfügbar seien. Sie vermöge kein Kriterium zu erkennen, das gegen die Anwendung der Anlage sprechen würde.
116 
b) Das Landgericht äußerte Zweifel, ob nicht die Anwendung der Festvergütungsregelung auf niedrigpreisige Multifunktionsgeräte zu einer überproportionalen, damit unangemessenen Vergütung der Urheber und anderen Berechtigten führe und damit letztlich nicht verfassungsmäßig sei. Die Bedenken resultieren aus der „rein zahlenmäßig imposanten“ Entwicklung der Prozentsätze, mit denen die streitgegenständliche Vergütung den Gerätepreis belaste. Ferner aus der von der Beklagten vorgetragenen Entwicklung der Geschäftszahlen der Klägerin betreffend die streitgegenständlichen Kopiervergütungen. Letztlich führten sie jedoch nicht zur Überzeugung des Landgerichts von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vergütungsregelung, weshalb das Landgericht von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz absah.
117 
c) Die Beklagte verweist auf die Telefaxgerät-BGH-Entscheidung, wonach es neuartige technische Geräte geben kann, die trotz der Tatsache, dass sie zu Vervielfältigungen geeignet sind, technische Merkmale aufweisen, die die Anwendung der Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz als „in hohem Maße unangemessen“ erscheinen lassen. So sei es vorliegend. Sie behauptet, ganz überwiegend würden Multifunktionsgeräte als Drucker verwendet und zwar zu mehr als 50 %; soweit sie als Fotokopiergeräte verwendet würden, betreffe dies ganz überwiegend urheberrechtlich nicht relevante Vervielfältigungen, nämlich die Vervielfältigung eigener Werke, eigene Schriftstücke, amtlicher Werke, gemeinfreier Werke oder im Übrigen nur urheberrechtlich ungeschützter Vorlagen; zum Beweis beruft sich die Beklagte auf eine demoskopische Befragung bzw. auf Sachverständigengutachten.
118 
Mit dem gleichen Beweisangebot behauptet die Beklagte die Multifunktionsgeräte seien bei wirtschaftlicher Betrachtung Teil des Druckermarktes und nicht des Markts für Fotokopierer; gebe es diese Multifunktionsgeräte nicht, würde der Verbraucher einen Drucker erwerben und nicht etwa einen Fotokopierer, denn die Druckerfunktion sei für den Verbraucher die wesentliche Funktion.
119 
Die Beklagte macht weiter geltend, aufgrund des erheblichen Preisverfalls bei klagegegenständlichen Geräten sei das prozentuale Verhältnis zwischen der von der Klägerin geforderten Abgabe und den Gerätepreisen inzwischen ganz erheblich angestiegen. Für diese Aussage habe sie ausschließlich die Endverbraucherpreise einiger derzeit (Schriftsatz ist vom Juli 2004) am Markt angebotener Geräte aus ihrer Produktion mit der Höhe der von der Klägerin geforderten Abgaben verglichen. Dies führe dazu, dass die Belastung der Beklagten mit der von der Klägerin geforderten Abgabe nach §§ 54 a, 54 d Urheberrechtsgesetz gemessen an dem mit einzelnen dieser Geräte erzielten Umsatz sogar bei mehr als 100 % liege. Dies bedeute, dass gegenüber der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, eine Geräteabgabe in der Größenordnung von rund 5 % des Herstellerabgabepreises zu erheben, inzwischen durch die technisch-wirtschaftliche Entwicklung eine Verzwanzigfachung eingetreten sei.
120 
Die Beklagte leitet daraus die nicht angemessene Vergütungsregelung der Anlage II her, so dass die verfassungskonforme Auslegung der Regelung bedeute, dass für Multifunktionsgeräte keine verhältnismäßigen Vergütungssätze bestünden und deshalb der gesetzliche Vergütungsanspruch sich auf eine angemessene Vergütung richte, deren Höhe mangels gesetzlicher Regelung vom Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO analog festzusetzen sei.
121 
Die Anwendung der Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz auf die Multifunktionsgeräte sei auch europarechtlich unzulässig. Art. 5 Abs. 2 a und b der Richtlinie 201/29/EG sehe für Privatkopien einen „gerechten Ausgleich“ für die Rechtsinhaber vor. Dies ergebe sich in ähnlicher Weise aus der Formulierung der Erwägungsgründe 31 und 35 dieser Richtlinie. Dies sei, würde dem Klagbegehren der Klägerin stattgegeben, vorliegend nicht der Fall. Der Anteil der Nutzungen der Kopierfunktion bei Multifunktionsgeräten betrage nur einen geringen Prozentsatz sämtlicher Nutzungen des Multifunktionsgerätes, wobei auf urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen ein noch kleinerer Teil der Gesamtnutzungen entfalle; zugleich würde das Aufkommen der Klägerin vervielfacht. Ein „gerechter Ausgleich“ liege darin nicht mehr. Die Beklagte beantragt deshalb, unter Aussetzung des Verfahrens den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof mit den aus Bl. 164 d.A. ersichtlichen Fragen vorzulegen.
122 
d) Mit ihren Einwendungen hat die Beklagte keinen Erfolg.
123 
aa) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Festvergütung gemäß Anlage II ist auf den Zweck der Regelung abzustellen. Dieser besteht darin, die Nutzung (Vervielfältigung) urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch mittelbar zu erfassen, nicht also die Erfassung von Nutzungen relevanter Werke durch die Gerätehersteller. Von der Zielrichtung her handelt es sich nicht um eine Belastung der gem. § 54 a Urheberrechtsgesetz Zahlungsverpflichteten (Gerätehersteller etc.) sondern um eine Belastung der privaten Nutzer. Dem Gerätehersteller etc. als unmittelbar Zahlungsverpflichtetem steht es grundsätzlich frei, die fraglichen finanziellen Belastungen an die tatsächlichen privaten Nutzer weiterzugeben und von einer solchen Weitergabe ist der Gesetzgeber auch ausgegangen. Insoweit ist die Regelung auch verfassungsgemäß, denn die Festlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung des Gesetzgebers, dem bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt, der zwangsläufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaftet (vgl. Bundesverfassungsgericht GRUR 1996, 123 und 124). Eine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung beim einzelnen Geräteinhaber abstellen würde, wäre praktisch kaum durchführbar und kontrollierbar.
124 
bb) Da es um die Angemessenheit der Vergütung des Urhebers für dessen Werknutzung geht, kann der Gerätepreis keine Rolle spielen. Insoweit hat der Gesetzgeber konsequenterweise im Rahmen der Urheberrechtsnovelle von 1985 die Abhängigkeit vom Gerätepreis (entgegen § 54 Urheberrechtsgesetz alte Fassung) aufgegeben und an deren Stelle feste Vergütungssätze bestimmt, die unabhängig vom Preis eines Geräts im konkreten Einzelfall gelten sollen.
125 
cc) Von nicht entscheidender Bedeutung gegenüber dem Urheber ist auch die Behauptung der Beklagten, die Multifunktionsgeräte würden zu mehr als 50 % als Drucker genutzt und soweit sie als Fotokopiergeräte verwendet würden, beziehe sich dies auf ganz überwiegend urheberrechtlich nicht relevante Vorlagen. Dies deshalb, weil die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß auf die Eignung zum Fotokopieren abstellt und nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung. Verschiebungen im tatsächlichen Nutzungsumfang fallen deshalb nicht ins Gewicht.
126 
dd) Nun werden allerdings bei der Beurteilung der Angemessenheit der Festverfügung auf die streitgegenständlichen Geräte die Belange der Gerätehersteller (und unmittelbar Zahlungspflichtigen) nicht ganz außer Betracht bleiben können. Anknüpfungspunkt kann insoweit sein, dass der Gesetzgeber bei der Festvergütungsregelung gemäß Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz wohl davon ausging, dass der Gerätehersteller/Vertreiber den Festbetrag an den privaten Endverbraucher/Nutzer weitergeben kann. Die Beklagte behauptet jedoch im Hinblick auf Niedrigpreisgeräte im Rahmen der Multifunktionsgeräte (z.B. EUR 76,70), es sei wirtschaftlich schlechterdings nicht möglich, eine Abgabe in Höhe des Festbetrages an Endverbraucher durchzureichen; der Gerätepreis würde dies in dem Marktsegment praktisch verdoppeln, was zur Folge habe, dass der Markt für diese Geräte vollständig zusammenbrechen würde, weil der Kunde nicht bereit sei, ein doppelt so teures Gerät zu erwerben.
127 
Insoweit kann jedoch kein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Beklagten bzw. des Herstellers/Vertreibers festgestellt werden. Auch in diesen Argumentationsbereich fließt der Gesichtspunkt des Gerätepreises ein, dem der Gesetzgeber jedoch innerhalb eines großen Spielraumes keine Bedeutung (mehr) beimisst. Hinzukommt dass bei der Frage eines Eingriffs in die Grundrechte der Hersteller/Vertreiber nicht auf ein einzelnes Gerät abgestellt werden kann, sondern die Gesamtsituation des betreffenden Marktes relevant ist und nicht auszuschließen ist, dass der Verbraucher statt des zu teuren Gerätes auf ein anderes ausweicht. Auch ist in diesem Zusammenhang der Umsatz/Gewinn des Herstellers/Vertreibers beim nötigen Zubehör (Tonerkartuschen etc.) zu sehen. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die bis Ende 2001 vertriebenen Geräte geht, die Beklagte aber auf die derzeitige (Schriftsatz vom Juli 2004) Situation der Endverbraucherpreise abstellt.
128 
Festzuhalten bleibt somit, dass die auch verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beklagten der Anwendung der Anlage II nicht entgegenstehen. Jedenfalls kann eine Verfassungswidrigkeit für den Zeitraum vor Ende 2001 nicht festgestellt werden. Auch relevante europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Anlage im vorliegenden Rechtsstreit kann der Senat nicht erkennen.
129 
ee) Der Feststellungsantrag bezieht sich auf den vorm Landgericht zuerkannten Auskunftsanspruch, der auch den Gerätetyp U. ... erfasst. Da dieser jedoch nicht als Vervielfältigungsgerät zur vergüten ist (vgl. oben A. 2.), ist insoweit auch der Feststellungsantrag nicht begründet bzw. abzuweisen.
C.
130 
Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt § 92 Abs. 2 ZPO. Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten war keine Abweichung von der landgerichtlichen Quotierung veranlasst.
131 
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
132 
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

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