Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 WF 152/05

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 28.9.2005 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beteiligten 1 und 2 tragen die mit der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde angefallene halbe Gerichtsgebühr. Für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gibt es keine Veranlassung.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 646,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Beteiligten 1 und 2 sind seit 30.1.1998 Pflegeeltern von M. und T. Deren Mutter D. S. ist personensorgeberechtigt. In dem Verfahren wegen einer Umgangsregelung der Mutter Doris S. zu ihren Söhnen vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nagold, AZ: F 185/2000 UG, wurde durch Beschluss vom 12.5.2003 gemäß § 1630 Abs. 3 BGB mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Bestimmung von schulischen Angelegenheiten, ergänzt durch Beschluss vom 21.5.2003 um das Recht auf Antragstellung von öffentlichen Hilfen, auf die Pflegeeltern M. und H.-W. D. übertragen. Bereits während dieses Verfahrens waren die Pflegeeltern mit den Kindern nach Bielefeld verzogen.
Mit Schreiben vom 27.4.2005 beantragten die Beteiligten 1 und 2 jeweils einzeln für beide Kinder beim Amtsgericht - Familiengericht - Nagold für die Zeit vom 12.5.2004 bis 12.5.2005 die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wegen der Übernahme der Pflegschaft der beiden Kinder.
Nachdem sich das Amtsgericht - Familiengericht - Nagold und das Landratsamt Nagold für unzuständig hielten, übersandte der Rechtspfleger des Amtsgericht - Familiengericht - Nagold die Anträge zuständigkeitshalber gemäß § 36 FGG an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Bielefeld, das nach Einholung von Stellungnahmen des Bezirksrevisors beim Landgericht Bielefeld, wonach für die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Justizfiskus eine Rechtsgrundlage fehle, die Akten an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Nagold zurücksandte, weil eine Pflegschaft im Sinn des Vormundschaftsrechts nicht vorliege. Sodann wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold mit Beschluss vom 28.9.2005 die Anträge der Beteiligten 1 und 2 auf Bewilligung einer Aufwandspauschale kostenpflichtig zurück, weil durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge die Beteiligten 1 und 2 nicht Pfleger im Sinn des Vormundschaftsrechts geworden seien und deshalb eine Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei.
Gegen den am 5.10.2005 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten 1 und 2 am 18.10.2005 Rechtsmittel eingelegt. Die Beteiligten 1 und 2 seien Pfleger im Sinn des Vormundschaftsrechts geworden. § 1630 Abs. 3 BGB verweise ausdrücklich auf die vormundschaftsrechtlichen Vorschriften. Der Erhalt von Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII stehe einem Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB nicht entgegen.
Mit Verfügung vom 3.11.2005 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Nagold die Akten ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 28.9.2005 ist die sofortige Beschwerde statthaft, die hier in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, eingelegt wurde.
Anlass der Anträge der Beteiligten 1 und 2 auf Bewilligung einer Aufwandsentschädigung war die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB. Nachdem es sich dabei nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist auch die Frage, ob den Beteiligten 1 und 2 aufgrund der Erledigung der übertragenen Angelegenheit und der elterlichen Sorge eine Aufwandsentschädigung zusteht, gemäß § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu klären.
Mit ihrem Antrag machen die Beteiligten 1 und 2 eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a Abs. 3 BGB gegen die Staatskasse geltend. Für Entscheidungen über solche Aufwandsentschädigungen gilt § 56g Abs. 5 FGG, hier i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 2 FGG. Für Entscheidungen über Aufwendungsersatz und Vergütungen sieht § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde vor, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 150,-- EUR übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässt. § 621e ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil eine Entscheidung über die Aufwandsentschädigung keine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung im Sinn dieser Vorschrift ist. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein familienrechtliches Nebenverfahren, das nicht unter § 621e Abs. 1 ZPO fällt (vgl. KKW-Weber, FGG 15. Aufl. § 64 RN 37; 52).
Der Beschwerdewert übersteigt hier 150,-- EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 22 Abs. 1 FGG) haben die Beteiligten 1 und 2 gewahrt.
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Nachdem die angegriffene Entscheidung vom Amtsgericht als Familiengericht stammt, ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig (§§ 64 Abs. 3 S. 1 2. HS FGG), auch wenn ein Nebenverfahren vorliegt (Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 64 RN 44).
2.
11 
In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 erfolglos. Dies beruht allerdings nicht darauf, dass für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage bestünde, sondern auf der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold.
12 
a) Den Beteiligten 1 und 2 kann ein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse nach § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V.m. § 1835a Abs. 1, Abs. 3 BGB zustehen.
13 
Durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 12.5.2003 erhielten die Beteiligten 1 und 2 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB). Welcher Art die Rechtsfolgen der Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Auch aus der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Neufassung des § 1630 Abs. 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. BT-Drucksache 13/8511 Seite 74; BR-Drucksache 180/1/96 Seite 20). Zu Recht wird deshalb festgestellt, dass die Folgen der Übertragung unklar sind (Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht 2. Aufl., RN 483).
14 
Nach § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB erhält die Pflegeperson lediglich die Rechte und Pflichten eines Pflegers. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass diese Pflegeperson zum Pfleger bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet wird. Die Pflegepersonen erhalten durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB nicht die förmliche Stellung eines Pflegers (Sonnenfeld a.a.O.; Labuhn/Veldtrup/Labuhn, Familiengericht und Vormundschaftsgericht, Seite 216; Oberloskamp-Brüggemann, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige, 2. Aufl., § 10 RN 61). Dem Charakter einer förmlichen Pflegschaft steht bei einer Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge neben dem Gesetzeswortlaut entgegen, dass diese Übertragung nur auf Antrag geschehen kann, über den das Familiengericht nicht hinausgehen kann, und die Übertragung nur mit Zustimmung aller sorgeberechtigten Elternteile und damit nur freiwillig erfolgen kann. Die Übertragung muss dementsprechend aufgehoben werden, wenn die Eltern ihre Zustimmung zurücknehmen, was jederzeit möglich ist. Ergänzt wird diese Übertragung durch die Regelung in § 1688 Abs. 1 BGB, die ebenfalls nicht zu einer förmlichen Pflegschaft im Sinn des Vormundschaftsrechts führt.
15 
Nachdem durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge eine Pflegschaft im Sinn des Vormundschaftsrechts nicht entsteht, müssen die Pflegepersonen nicht nach § 1789 BGB verpflichtet werden (Labuhn/Veldtrup/Labuhn, a.a.O.; Oberloskamp-Brüggemann, a.a.O.; Sonnenfeld a.a.O.). § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB führt danach zu einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten eines Pflegers, soweit diese nicht gerade die förmliche Stellung des Pflegers betreffen. Es ist daher für jede einzelne Norm des Pflegschafts- und Vormundschaftsrechts, soweit auf dieses verwiesen wird, zu prüfen, ob sie die Rechte und Pflichten eines Pflegers betrifft und mit der Stellung eines nicht zwangsweise durch das Gericht, sondern lediglich vom Gericht mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern und der Pflegeperson Beauftragten im Einklang steht.
16 
b) Danach haben Pflegepersonen gemäß §§ 1630 Abs. 3 Satz 3, 1915 Abs. 1, 1835a BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
17 
Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte eines Pflegers. Zu den Rechten des Pflegers gehört nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 ff. BGB der Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Vergütung. Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 1630 Abs. 3 BGB noch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass einer Pflegeperson ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1835, 1835a BGB nicht zustehen solle. Es ist nicht einzusehen, warum eine Pflegeperson, die die Aufgaben eines Pflegers für bestimmte Bereiche wahrnimmt, im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung nicht so gestellt werden sollte wie ein Pfleger. Ebenso wie z.B. ein Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB haben deshalb Pflegepersonen, denen Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 1835a BGB, wobei hierfür die förmliche Bestellung in Abweichung der Regelung für den Pfleger und den Vormund nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
3.
18 
Ob hier die Voraussetzungen des § 1835a Abs. 3 BGB im übrigen erfüllt sind, Leistungen nach § 39 SGB VIII einer Aufwandsentschädigung entgegenstehen (ablehnend BVerwG NJW 1996, 2385; BayObLG FamRZ 2002, 1222) und ob den Beteiligten 1 und 2 jeweils für jedes Kind die volle Aufwandsentschädigung zusteht (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 479; NJW-RR 2002, 942; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.10.2004, AZ: 9 W 527/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2002, AZ: 25 Wx 82/02; OLG Frankfurt OLGR 2002, 139; abweichend OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 651; LG Kempten, Rpfleger 2001, 348; Palandt-Diederichsen, BGB 65. Aufl., § 1835a RN 1), muss hier dahingestellt bleiben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nagold hat die Anträge auf Bewilligung einer Aufwandsentschädigung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil es für die Bescheidung dieser Anträge örtlich nicht zuständig war.
19 
Für Familiensachen, die die elterliche Sorge betreffen, gilt nach § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. oben Ziffer 1). Nachdem hier keine förmliche Pflegschaft vorliegt, betrifft die Festsetzung einer Entschädigung zu Gunsten der Pflegeperson keine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts im Sinn des § 35 FGG, so dass das Familiengericht für die Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung einer Aufwandsentschädigung zuständig bleibt (§ 64 Abs. 3 S. 2 FGG).
20 
Das örtlich zuständige Familiengericht ist nach §§ 43 Abs. 1, 36 FGG zu ermitteln. Die Festsetzung einer Vergütung oder einer Aufwandsentschädigung einer Pflegeperson nach §§ 1630 Abs. 3 Satz 3, 1835 ff. BGB erfolgt in einem selbständigen Nebenverfahren und ist damit eine Einzelverrichtung im Sinn des § 43 Abs. 1 FGG. Anträge nach §§ 1835 ff. BGB begründen schon deshalb eine selbständige Verrichtung im Sinn des § 43 Abs. 1 FGG, weil es sich bei der Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB und den später aus der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten folgenden Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt (vgl. KKW-Engelhardt, a.a.O., § 43 RN 7).
21 
Nach §§ 43 Abs. 1 2 Hs., 36 Abs. 1 Satz 1 FGG ist danach für die Festsetzung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung der Pflegeperson dasjenige Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung das Kind seinen Wohnsitz hat, für das von der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge wahrgenommen wurden. Die Beteiligten 1 und 2 haben deshalb ihre Anträge auf Aufwandsentschädigung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld zu richten, das bisher mit dieser Angelegenheit - im Gegensatz zum Vormundschaftsgericht Bielefeld - noch nicht befasst war. Im Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen den beteiligten Familiengerichten ist § 5 FGG anwendbar.
4.
22 
Für die Gerichtskosten gilt § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Nachdem am Beschwerdeverfahren Dritte mit gegenläufigen Interessen nicht beteiligt waren, gibt es für die Anordnung einer Kostenerstattung keine Veranlassung.

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