Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 W 62/06; 19 W 63/06

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 31.08.2006 (AZ: 2 O 140/06) wird

als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 04.08.2006 (AZ: 2 O 140/06) wird

zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Bei dem Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 31.08.2006 handelt es sich um einen Vorlagebeschluss, der keine eigene Beschwer enthält. Den Streitwert von 4.000,00 EUR hatte das Landgericht bereits in seinem Beschluss vom 04.08.2006 festgesetzt. Diese Wertfestsetzung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Versagung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (vgl. nachstehend Ziff. II).
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, soweit sie Aussicht auf Erfolg bietet, nicht der landgerichtlichen Zuständigkeit unterfällt.
1. Für den im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachten Anspruch auf Auskunft betrug die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. 30 Jahre; gleiches gilt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. (vgl. dazu BGHZ 108, 393, 399; MünchKomm/Frank, BGB, 3. Aufl., § 2314 Rn. 24; MünchKomm/Lange, BGB, 4. Aufl., § 2314 Rn. 24).
2. Hingegen verjähren die Ansprüche auf den Pflichtteil (Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilsergänzungsanspruch) nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren.
3. Ist hinsichtlich des Hauptanspruches die Verjährungseinrede erhoben worden, kann der Auskunftsanspruch dann nicht weiter verfolgt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte kein objektives Informationsbedürfnis nachweisen kann (BGH NJW 1985, 384; BGHZ 108, 393, 399; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2314 Rn. 24).
4. Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs sind die Verjährungsvoraussetzungen anzunehmen.
a) Kenntnis vom Tod ihrer Mutter, der Erblasserin M. A., am 11.05.1987 hatte die Antragstellerin alsbald.
b) Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin kurz nach dem 19.08.1987 von der weiterhin gültigen Enterbung gemäß dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 10.06.1975 erfahren hat, da ihr das Testament durch Schreiben des Notariats M... vom 19.08.1987, wie sich aus der Nachlassakte des Notariats M... betreffend M.A. (AZ: GR N 212/87) sowie dem von dem Antragsgegner vorgelegten vollständigen Übersendungsschreibens (Anl. B 2.1 - B 2.6 = Bl. 35 - 40 d. A.) ergibt, übersandt worden ist.
Soweit die Antragstellerin beinahe 20 Jahre später den Zugang dieses Schreibens bestreitet, ist dies erkennbar unwahres Vorbringen und hat deshalb gemäß § 138 ZPO i.V.m. § 286 ZPO unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138 Rn. 7). Die Antragstellerin vermag nämlich keinerlei Erklärungen abzugeben, weshalb der vom Notariat M... am 19.08.1987 abgesandte Benachrichtigungsbrief (vgl. Ab-Vermerk Bl. 5 der Nachlassakte) nicht bei ihr eingegangen sein soll, nachdem ein - bereits wenig wahrscheinlicher - Verlust durch die Post ausgeschlossen ist, nachdem der Benachrichtigungsbrief im Original dem Antragsgegner vorliegt.
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5. Hingegen kann bezüglich eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht von einer Verjährung ausgegangen werden.
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a) Bei dem Pflichtteilergänzungsanspruch handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, der unabhängig vom Pflichtteilsanspruch entsteht (BGH NJW 1973, 995; BGHZ 103, 333, 337; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2325 Rn. 4).
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b) Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl durch eine Verfügung unter Lebenden als auch eine Schenkung von Todes wegen beeinträchtigt worden ist, beginnt erst zu laufen, wenn er sowohl von der Verfügung von Todes wegen, als auch von der Schenkung Kenntnis erlangt hat (BGHZ 103, 333, 337; BGH NJW 1995, 1157, 1158; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2332 Rn. 8).
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c) Der Antragsgegner hat nicht behauptet, die Antragstellerin habe bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits länger als drei Jahre von sie beeinträchtigenden Schenkungen der Erblasserin gewusst. Er hat sich nur pauschal auf Verjährung berufen und dabei auf die Kenntnis der Antragstellerin vom Inhalt der letztwilligen Verfügung abgehoben. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Auskunftsbegehren auch darum, zu erfahren, ob solche dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterfallenden Schenkungen erfolgt sind, also die erforderlichen Informationen zu erlangen, auch wenn ihr diesbezüglicher Antrag zu weit gefasst ist (vgl. auch BGH NJW 1995, 1157, 1158).
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6. Allerdings ist nach dem bisherigen Sachvortrag der Antragstellerin davon auszugehen, dass für den Erfolg versprechenden Teil der beabsichtigten Klage keine Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 22 a).
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Zwar kommt es bezüglich des Zuständigkeitsstreitwertes gemäß § 5 ZPO zu einer Zusammenrechnung von Leistungs- und Vorbereitungsanspruch (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Rubrik Stufenklage; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 141), wobei es bezüglich des Leistungsbegehrens auf die Vorstellung des Antragstellers zu Beginn des Prozesses ankommt (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Rubrik Stufenklage a. E.).
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Die Antragstellerin hat ihre Vorstellungen pauschal mit 6.000,00 EUR angegeben. Es kann bislang nicht angenommen werden, dass auf den Erfolg versprechenden Teil des Antrags mehr als die Hälfte dieses Betrages entfällt, nachdem die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.10.2006 (S. 3) sogar den gesamten angegebenen Wert von 6.000,00 EUR ausschließlich auf den Wert des Nachlasses der Erblasserin am Todestag bezogen hat.
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Damit ist eine Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben.
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7. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen aus § 127 Abs. 4 ZPO, bezüglich der Gerichtskosten aus § 22 GKG i.V.m. Nr. 1811 KV.

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