1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2010, Az. 21 O 175/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der klagende Insolvenzverwalter verlangt im Wege der Vorsatzanfechtung von den Beklagten die Rückzahlung von monatlichen Ratenzahlungen für den Zeitraum von 6,5 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags. |
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| Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO seien erfüllt. Sämtliche Zahlungen stammten aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass auch die Zahlungen von dem Konto der Ehefrau des Insolvenzschuldners, die ebenfalls persönlich für die Darlehensrückzahlung haftete, dem Insolvenzschuldner zuzurechnen seien. Es habe sich um ein verdecktes Treuhandkonto gehandelt, über das ausschließlich Zahlungen gelaufen seien, die den Betrieb des Insolvenzschuldners betroffen hätten. Die Zahlungen hätten die Gläubiger benachteiligt. Zwar seien die Beklagten grundpfandrechtlich gesichert gewesen. Im Umfang der Zahlungen seien jedoch die Sicherheiten nicht zu Gunsten der Gläubiger frei geworden. Der Schuldner habe über den gesamten Zeitraum mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Er habe seine Zahlungsunfähigkeit gekannt. Er habe nämlich zum Zeitpunkt der Kündigung die Zahlungen eingestellt gehabt. Die Zahlungsunfähigkeit sei nicht durch die Ratenzahlungsvereinbarung weggefallen. Die Beklagten seien beweispflichtig für den Umstand, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe. |
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| Selbst im Verhältnis zu den Beklagten sei es zwischen der Kündigung und der Einleitung des ersten Zwangsversteigerungsverfahrens zu einem weiteren Auflaufen von Rückständen in Höhe von 32.000 DM gekommen. Auch für die Folgezeit hätten die Beklagten den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit durch den Abschluss eines Stillhalteabkommens nicht schlüssig dargelegt. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum ab 2003. In diesem Jahr hätten die Beklagten einer Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens zugestimmt, obwohl nicht sämtliche Rückstände ausgeglichen waren. Auch in der Zeit danach hätten die Beklagten, einem Schreiben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) zufolge Zahlungsstörungen beklagt. Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sei zu vermuten. Seit dem ersten Antrag auf Zwangsversteigerung hätten sie gewusst, dass dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit drohte. Ein Gläubiger, der mit einem Schuldner nach Einleitung der Zwangsversteigerung über das für den Schuldner existenziell bedeutsame Haus- und Betriebsgrundstück eine Zahlungsvereinbarung schließe, dürfe grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient würden wie seine eigenen. Die Beklagten hätten ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht nachträglich verloren. Hierzu hätten die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht ausreichend objektive Umstände vorgetragen. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Zahlungen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung führten. Sie hätten auch gewusst, dass die Zahlungen durchweg aus dem Schuldnervermögen und nicht aus dem Vermögen der Ehefrau des Insolvenzschuldners herrührten. Bei Gemeinschaftskonten sei das Guthaben auf einem Oder-Konto grundsätzlich der Aktivmasse aller Kontoinhaber zuzuordnen. |
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| Gegen das ihnen am 19.07.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 12.08.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 20.10.2010 mit einer Begründung versehen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beanstanden, dass das Landgericht wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerseite übergangen und den Inhalt der Aussage der Zeugin S. nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Beklagten seien immer davon ausgegangen, vollwertig gesichert zu sein. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Forderungen der Beklagten bereits Ende 1999 unterhalb des Wertes lagen, den selbst der Kläger als erzielbaren Verwertungserlös behauptet hat. Die Beklagten hätten auch keine Kenntnis von einem - unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Hier habe das Landgericht nicht ausreichend die konkreten Umstände gewürdigt, soweit sie den Beklagten überhaupt bekannt waren. Die Beklagten hätten sich auf die Erklärungen der Ehefrau des Schuldners verlassen, die die Auftragslage sowie die Prognosen für die Fortführung des Betriebs immer positiv geschildert und Zahlungsstörungen jeweils plausibel erklärt habe. Zudem habe die Ehefrau des Schuldners auch die Tilgung einer erheblichen Forderung des Finanzamts gegenüber den Beklagten nachgewiesen. |
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| Schließlich habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass den Beklagten die Eigenschaft des Kontos der Ehefrau des Schuldners als Treuhandkonto für dessen Betrieb nicht bekannt gewesen sei. |
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| Die Beklagten beantragen: |
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| Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2010, Az. 21 O 175/09, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. |
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| Die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig und begründet. |
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| Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen gem. §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO. Zwar liegt eine anfechtbare Rechtshandlung des Insolvenzschuldners vor (1.). Auch kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden (2.). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat (3.) und dass ein solcher - unterstellt - den Beklagten bekannt gewesen wäre (4.). |
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| 1. Das Landgericht ist fehlerfrei und von der Berufung nicht mehr angegriffen zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Zahlungen an die Beklagten (vom 11.09.1998 bis 31.01.2006) aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners S. erfolgt sind. Dabei ist es unerheblich, ob er selbst oder seine Ehefrau die Überweisungen unterzeichnet haben. Ebenso nimmt die Berufung hin, dass das auf den Namen der Ehefrau des Insolvenzschuldners geführte „Treuhandkonto“ bei der Sparkasse P. (Endnummer ...) wirtschaftlich dem Vermögen des Fliesenlegerbetriebes des Insolvenzschuldners zuzurechnen ist. |
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| 2. Eine Benachteiligung der Gläubiger liegt vor, wenn durch die angefochtenen Rechtshandlungen das Schuldnervermögen verkürzt wird und die verbleibende Insolvenzmasse zur Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger nicht mehr ausreicht (Kirchhof in: Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 107; BGH, Urt. v. 07.02.2002, IX ZR 115/99, Rn. 9). Dies kann durch Verminderung der Aktiva oder Erhöhung der Passiva erfolgen. Der Nachteil muss in der Beeinträchtigung des den Gläubigern zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung haftenden Schuldnervermögens bestehen (Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 76). Maßgeblich kommt es auf die Deckungshandlung (Überweisung) an, während die Gegenleistung des Gläubigers außer im Fall des Bargeschäfts gem. § 142 InsO außer Betracht zu bleiben hat (Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 101). Grundsätzlich kann daher auch die Tilgung von Schulden eine anfechtbare Handlung darstellen (arg.e. § 144 Abs. 2 InsO; Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 102). Keine Benachteiligung liegt hingegen vor, wenn die getilgte Forderung vollwertig gesichert ist und die Sicherheit durch die Tilgung in gleichem Maße frei wird und den Insolvenzgläubigern zur Befriedigung zur Verfügung steht. Dann wird das Schuldnervermögen nicht wirtschaftlich verringert, denn der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält, was er ohnehin vom Insolvenzverwalter hätte fordern können (Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 11; Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 110). Voraussetzung ist allerdings, dass der aus der Sicherheit erzielbare Erlös die getilgte Forderung mindestens erreicht. |
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| Im vorliegenden Fall kann bei der Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO dahingestellt bleiben, ob die zur Rückzahlung fällig gestellte Darlehensvaluta vollwertig durch Grundschulden gesichert war. Die Parteien streiten nicht vornehmlich um die Zahlungen des Insolvenzschuldners zur Erfüllung der Darlehensrückzahlungsansprüche. Gegenstand der Anfechtung sind nämlich nicht nur die Tilgung dieser Ansprüche, sondern die einen überwiegenden Anteil an Zinsen enthaltenden weiteren Ratenzahlungen, mit denen der Insolvenzschuldner die Beklagten von der Vollstreckung der Rückzahlungsansprüche abgehalten hat. Zwar waren auch die jeweils zeitabhängig entstehenden weiteren Zinsansprüche der Beklagten durch die Grundschuld gesichert. Auf Grund der Teilzahlungen ist aber die dingliche Sicherheit der Beklagten nicht teilweise freigeworden und stand der Insolvenzmasse nicht in gleichem Maße zur Verfügung. Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von periodisch immer wieder neu entstehenden Zinsansprüchen kann daher von den Beklagten nicht ausgeschlossen werden. |
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| Allerdings ist für die Bewertung der Gläubigerbenachteiligung in Höhe des Zinsanteils in den Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners die Gesamtsituation zu beachten: Die Beklagten konnten wegen ihrer Ansprüche auf Darlehenstilgung vollstrecken und waren nach dem Klägervortrag weitgehend, wenn nicht sogar vollständig dinglich gesichert. Die Darlehensverträge waren durch die Kündigungserklärungen beendet, so dass nur noch der Tilgungsanspruch, rückständige Zinsen für die Zeit vor der Kündigung sowie - für die Zukunft - Verzugszinsansprüche im Raum standen. Die Beklagte konnte daher jederzeit vollstrecken und brauchte nicht ein Anwachsen ihrer Forderung infolge der Nichtzahlung hinzunehmen. Für den Insolvenzschuldner wäre hingegen der vorzeitige Entzug des Darlehenskapitals mit der Zwangsversteigerung seines Haus- und Betriebsgrundstücks und somit mit dem Verlust seiner Existenzgrundlage verbunden gewesen. Ihm kam es daher darauf an, das Kapital der Beklagten noch länger nutzen zu können. In dieser Situation hat er mit den Beklagten ein tatsächliches Stillhalteabkommen getroffen (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 20.12.2007, IX ZR 93/06): Die Beklagten haben dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau das Kapital trotz unveränderter Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs belassen unter der Voraussetzung, dass die Schuldner die ursprünglich vertraglich vereinbarten Raten mit den darin enthaltenen Zins- und Tilgungsanteilen begleichen. |
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| Zwar haben die Beteiligten keinen förmlichen Vertrag geschlossen. Das tatsächliche Abkommen ergibt sich jedoch eindeutig aus dem konkludenten Verhalten. Die Ehefrau des Insolvenzschuldners hat um eine derartige Lösung gebeten und auch in Versteigerungsverfahren mit der Begründung der regelmäßigen Ratenzahlung die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dieses haben die Beklagten stillschweigend akzeptiert, indem sie jahrelang die Möglichkeit der Zwangsversteigerung nicht genutzt, Zwangsversteigerungsanträge zweimal zurückgenommen und die Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners ausweislich der Kontoauszüge wie vertragliche Raten verbucht haben. Die Beklagten haben also anstelle der sofortigen Tilgung von dem Insolvenzschuldner Zinszahlungen akzeptiert. Diese stellen ein Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals dar. Daher hat der Zinsanteil der Raten den Charakter eines Bargeschäfts i.S.v. § 142 InsO (KG ZInsO 2004, 394; Uhlenbruck-Hirte, a.a.O., § 142 Rn. 10a). |
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| Allerdings ist auch bei einem Bargeschäft gemäß § 142 InsO eine Vorsatzanfechtung nicht ausgeschlossen. Insofern genügt es, wenn die Zahlungen zumindest mittelbar zu einer Gläubigerbenachteiligung führen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn mit der Erfüllung eine Bevorzugung eines Gläubigers gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger erreicht werden soll. Ob dies der Fall ist, kann jedoch aus nachstehenden Gründen offen bleiben. |
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| 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen zu, weil nicht feststellbar ist, dass der Insolvenzschuldner bei Ausführung der Zahlungen mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. |
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| a. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dieser ist schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urt. v. 29.11.2007, IX ZR 121/06). |
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| Allgemein ist zu unterscheiden: Geht der Schuldner davon aus, dass die als möglich erkannte Gläubigerbenachteiligung nicht eintrete, fehlt es an einem Benachteiligungsvorsatz. Nimmt er die Benachteiligung hingegen in Kauf, liegt Vorsatz (dolus eventualis) vor. Von dem Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung kann auf den Vorsatz geschlossen werden (Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 13). Zur Feststellung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bedarf es objektiver Anhaltspunkte (Beweisanzeichen), aus denen sich mittelbar auf einen Benachteiligungsvorsatz schließen lässt (Bork in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand November 2010, § 133 Rn. 26). Typische Beweisanzeichen sind insbesondere unentgeltliche Leistungen oder inkongruente Deckungen. In der Regel ist von einem Benachteiligungsvorsatz aber auch im Fall von so genannten „Druckzahlungen“ auszugehen. Im vorliegenden Fall kommt lediglich das Indiz der Druckzahlung in Betracht. |
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| b. In den Fällen der Druckzahlung leistet der Schuldner, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden, obwohl er weiß, dass er nicht alle anderen Gläubiger befriedigen kann. Vor Eintritt der „gesetzlichen Krise“ ist dieser Vorsatz jedoch gesondert festzustellen (Uhlenbruck-Hirte, a.a.O., § 133 Rn. 14). Grundsätzlich sind nur solche Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung inkongruent, die innerhalb der gesetzlichen Krise erfolgen, während davor liegende Zahlungen als kongruent angesehen werden (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O. § 133 Rn. 34). Nichtsdestotrotz kann auch bei kongruenten Deckungen der Vollstreckungsdruck den Benachteiligungsvorsatz indizieren. Dieser Umstand verliert jedoch umso mehr an Bedeutung, je länger er zurückliegt (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 133 Rn. 39). Der Benachteiligungsvorsatz ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zusätzlich zum Vollstreckungsdruck das Bewusstsein des Schuldners festgestellt werden kann, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Wenn infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden, so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (BGH, Urt. v. 13.05.2004, IX ZR 190/03, Rn. 14). |
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| Insofern kommt es auf die Würdigung der Indizien zu der Frage an, zu welchen Zeitpunkten bei dem Schuldner das Bewusstsein vorhanden war, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können. Nach der Aussage der Zeugin S. kam es zwar 1998 zu einer Krise durch den Ausfall eines Auftraggebers. Die Zeugin gab aber an, dass es bis zum Jahr 2000 „ordentlich“ gegangen sei. Ab dem Jahr 2000 gab es dann eine größere Krise mit dem Ausfall von 3 Auftraggebern sowie den Steuerschulden in Höhe von 75.000 DM. Die Steuerschulden wurden erst am 05.09.2002 beglichen, wobei nicht bekannt ist, ob vorher mit dem Finanzamt eine Stundungsvereinbarung getroffen wurde. Weiter gab die Zeugin an, dass es jedenfalls in der Zeit von 2003 bis 2005 keine „riesengroßen“ Probleme gab. Die Aussage des Schuldners S. als Zeuge brachte hingegen kaum konkrete, eindeutig zeitlich einzuordnende Erkenntnisse. Ab dem Jahr 2001 wurde jedoch wegen der Pfändungen auf den Betriebskonten das „Treuhandkonto“ auf den Namen der Ehefrau des Schuldners eingerichtet. |
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| Der Kläger stellt auf die fällig gestellte Gesamtforderung der Beklagten zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ab. Hierbei berücksichtigt er jedoch nicht ausreichend, dass nach dem Vortrag der Parteien jedenfalls von einem konkludenten Stillhalteabkommen auszugehen ist, wonach die Beklagten nicht wegen der fälligen Darlehensvaluta vollstreckten, solange der Schuldner und seine mithaftende Ehefrau die vertraglichen Darlehensraten erbringen. Zu etwaigen Zahlungsrückständen gegenüber anderen Gläubigern in der Zeit von 1998 bis 2000 trägt der Kläger nichts vor. Für die Zeit von 1998 bis 2000 lässt sich daher nicht ausschließen, dass die Eheleute S. von einer vollständigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausgegangen sind, wenn durch das Stillhalten der Beklagten der Betrieb als Erwerbsgrundlage erhalten bleibt. Der schematische Schluss des Landgerichts von der vorübergehenden Einstellung der Zahlung der Darlehensraten an die Beklagten auf die generelle Zahlungsunfähigkeit erscheint im konkreten Fall zu weit gehend. |
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| Anders sieht es hingegen für die Zeit von 2001 bis 2002 aus. In dieser Zeit ist davon auszugehen, dass dem Schuldner bewusst war, möglicherweise die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern nicht mehr bedienen zu können. Aus dem Jahr 2002 stammen auch die ersten Forderungen, die im Jahr 2006 zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Zudem erfolgte wohl im Jahr 2001 die Anlage des „Treuhandkontos“ auf den Namen der Ehefrau des Insolvenzschuldners zur Umgehung von Kontenpfändungen durch Gläubiger des Schuldners. Für die Zeit von 2003 bis 2005 unterscheiden sich die Darstellung des Klägers und die Erinnerung der Zeugin S. Während diese keine „riesengroße Probleme“ in Erinnerung hat, enthält die Insolvenztabelle einige erhebliche Forderungen aus dieser Zeit. Dies deutet darauf hin, dass der Schuldner und seine Ehefrau bereits damals erhebliche Forderungen nicht pünktlich bedient und die Beklagten zwecks Erhalts ihres Betriebs bevorzugt haben. Es deutet einiges darauf hin, dass der Schuldner bereits 2003 zahlungsunfähig i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO war, also nicht mehr als 90% der fälligen Forderungen innerhalb von 3 Wochen erfüllen konnte (vgl. BGH Urt. v. 13.08.2009, IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 24.05.2005, IX ZR 159/06 Rn. 10). |
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| Dennoch lässt sich ausnahmsweise trotz mutmaßlicher Kenntnis des Schuldners von der Zahlungsunfähigkeit kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellen. Der Schuldner muss nämlich bei der Zahlung die Vorstellung haben, mit der Befriedigung des Anfechtungsgegners die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Er muss eine masseschädigende Wirkung seines Handeln in Kauf nehmen (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 133 Rn. 24). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beklagten durch zwei Grundschulden in Höhe von insgesamt 238.200 DM (=121.789,73 EUR) gesichert waren. Der Verkehrswert des Grundstücks war deutlich höher als die gesicherte Forderung, auch wenn in der Vollstreckung nur ein Bruchteil vom Verkehrswert zu erwarten war. Selbst nach dem Klägervortrag lag gegenüber der Forderung der Beklagten im ungünstigsten Fall lediglich eine Unterdeckung von 10.536,61 EUR (Maximalsaldo lt. Kläger in 1998: 103.536,61 EUR abzgl. 93.000 EUR erwartbarer Verwertungserlös) vor. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Schuldner selbst von einem derart niedrigen Erlöswert seiner Immobilie ausgegangen ist und nicht eher eine Vorstellung von einem Verwertungserlös in der Größenordnung des tatsächlichen Verkehrswertes hatte. Jedenfalls stand der Schuldner vor der Wahl, die ohne weiteres mögliche Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks zur Befriedigung der vollständigen Darlehensforderung zu dulden, oder die Beklagten mit der Zahlung von Zinsen sowie (geringfügigen) Tilgungsleistungen noch hinzuhalten. Hätte er die Vollstreckung hingenommen, hätten die Gläubiger keinen wesentlichen Vorteil gehabt. Ab dem Jahr 2000 lag - den vorgelegten Kontoauszügen zufolge - in jedem Fall der Wert der offenen Forderung unter 93.000 EUR. Der Schuldner konnte nun entweder eine nicht gläubigerbenachteiligende Zwangsvollstreckung der Beklagten dulden und seine Existenzgrundlage verlieren. Dann wären seine anderen Gläubiger außer den dinglich gesicherten Beklagten mit Sicherheit teilweise mit ihren Forderungen ausgefallen. Oder aber er konnte sich für das Stehenlassen des fälligen Darlehensbetrages einsetzen und mit den Beklagten im Rahmen eines Stillhalteabkommens die Zahlung von Zinsen für das Stehenlassen vereinbaren. Hierfür erhielt er die Möglichkeit, seinen Betrieb weiterzuführen und viele – wenn auch nicht alle – Gläubiger über mehrere Jahre hinweg zu befriedigen. Dies ist ihm unstreitig in einem erheblichen Maße auch gelungen, beispielsweise bezüglich des Finanzamtes in Höhe von 75.000 EUR. |
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| Zudem ist zu beachten, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz für jede einzelne Rechtshandlung, also jede einzelne monatliche Rate festzustellen ist. Im Verhältnis zu der geschuldeten Gesamtforderung waren die monatlichen Raten aber verhältnismäßig geringfügig. Die monatlichen Einzelzahlungen für alle Verträge (ca. 1.700 DM = ca. 874 EUR inkl. Tilgung) waren nicht von einem solchen Gewicht, dass damit notwendigerweise die dauerhafte Benachteiligung anderer Gläubiger verbunden war. Auch zeigt die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs über mehrere Jahre, dass die damit verbundene Hoffnung des Schuldners und seiner Ehefrau, tatsächlich alle Gläubiger befriedigen zu können, nicht unrealistisch war. Die Zahlung von Zinsen, die niedriger waren als die gesetzlichen Verzugszinsen, diente daher ersichtlich der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, auch zum Zwecke der Befriedigung der sonst mit Sicherheit ausfallenden Gläubiger. Sowohl aus der Korrespondenz als auch aus ihrer Zeugenaussage geht eindrucksvoll hervor, dass die Ehefrau des Insolvenzschuldners mit Herzblut und großem Einsatz für den Erhalt des Betriebes gekämpft hat und beide Eheleute bis zuletzt an eine Rettung des Unternehmens geglaubt haben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2010, GA 107). Zudem betraf der wesentliche Teil der Zahlungen Zinsen, die den Charakter eines Bargeschäfts haben (s.o.). Bei einem Bargeschäft ist ohnehin schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz weniger indiziert, vor allem wenn es zur Fortführung des Unternehmens und daher den Gläubigern im Allgemeinen dient (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O. § 133 Rn. 42; BGH, Urt. v. 10.07.1997, IX ZR 234/96, Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16.07.2009, IX ZR 28/07; BGH, Beschl. v. 24.09.2009, IX ZR 178/07). |
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| Bei Würdigung dieser Umstände darf daher nicht von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit schematisch auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Es ist der (nachlassende) Druck des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens - das im Wesentlichen nur die Darlehensvaluta, nicht die Zinsen betraf - mit den übrigen Umständen abzuwägen. Insbesondere ist das besonders ausgeprägte Betriebsfortführungsinteresse des Schuldners, die diesem entsprechende über mehrere Jahre erfolgreich fortgesetzte Betriebsführung, die zur Tilgung erheblicher Verbindlichkeiten geführt hat, sowie die jedenfalls nominal ausreichende dingliche Sicherheit der Beklagten zu beachten. Bei einer Gesamtschau vermag der Senat nicht die erforderliche Überzeugung von dem Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners festzustellen. Für das Vorliegen des Vorsatzes ist jedoch der Kläger beweisbelastet. |
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| Der im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15.03.2011 enthaltene neue Tatsachenvortrag, wonach ausschließlich die Beklagte zu 1 dinglich gesichert war, war gem. § 296a ZPO nicht zu beachten und gab auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift (GA 4) abweichend von seinem verspäteten Vortrag behauptet, die Grundschulden hätten beiden zugestanden. Dies dürfte nach der Erfahrung des Senats aus anderen Fällen mit den Beklagten auch den Tatsachen entsprochen haben, auch wenn formal nur die Beklagte zu 1 als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen war. So ist es durchaus üblich, dass sich gesellschaftsrechtlich miteinander verbundene Kreditgeber bezüglich der Sicherheitenstellung absprechen und aus Vereinfachungsgründen nur eine Gesellschaft sich die Sicherheiten zugleich für die andere mitbestellen lässt. Sie hält dann die Sicherheit treuhänderisch, was üblicherweise durch die Abtretung des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers an den nicht dinglich gesicherten Kreditgeber und entsprechende Klauseln in den Darlehens- und Sicherungsverträgen abgesichert wird. Die vorgetragenen Umstände belegen diese in beiden Instanzen unstreitige gemeinschaftliche Sicherungsnehmerstellung der Beklagten. So entsprach die Höhe der Grundschulden nominal der Summe der Darlehensforderungen beider Beklagter. Auch bei der Zwangsversteigerung erhielt die Beklagte zu 1 einen Erlös in Höhe von 89.880,00 EUR, obwohl ihre Darlehensrestforderung im Jahr 2006 lediglich etwas mehr als 40.000 EUR betrug. Daraus ist zu folgern, dass der Übererlös der Beklagten zu 2 auf Grund des abgetretenen Rückgewähranspruchs zugeflossen ist, da andernfalls der Kläger der Erlösverteilung hätte widersprechen müssen. |
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| 4. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten Kenntnis von einem - unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatten. |
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| a. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (so zuletzt: BGH, Urt. v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 9). Insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.08.2009 (IX ZR 159/06, Rn. 8) hat der Bundesgerichtshof sich deutlich gegenüber früheren Entscheidungen abgegrenzt, aus denen eine zu schematische Anwendung der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO hätte gefolgert werden können. |
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| b. Gem. § 17 Abs. 2 InsO wird die Zahlungsunfähigkeit im Falle der Zahlungseinstellung vermutet. Auch sind Rücklastschriften ein Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 01.07.2010, IX ZR 70/08). Dennoch verbietet sich eine schematische Würdigung ohne Betrachtung des Einzelfalls. Den Beklagten waren die Gesamtsituation und insbesondere die Außenstände des Schuldners nicht bekannt, weil sie nicht seine Hausbanken waren. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagten Kenntnis von den Vollstreckungsmaßnahmen oder den Insolvenzanträgen anderer Gläubiger hatten. Die Beklagten haben unstreitig von dem Schuldner immer wieder plausible Erklärungen für vorübergehende Zahlungsstörungen sowie begründete Erwartungen über eine Stabilisierung der Ertragssituation des Schuldners erhalten. Die Ehefrau des Schuldners hat den Beklagten im Jahr 1999 eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt, die eine Gewinnerzielung des Fliesenlegerbetriebs prognostizierte. Sie hat von Großaufträgen berichtet, im Wesentlichen sich an die Ratenzahlungsverpflichtung gehalten und auch den Nachweis über die Begleichung der beträchtlichen Steuerrückstände von 75.000 EUR im Jahr 2002 erbracht. Diese Fähigkeit deutete durchaus auf eine Zahlungsfähigkeit des Schuldners hin. Auch lässt sich aus dem Bestehen der Steuerschulden, die den Beklagten seit 2000 bekannt gewesen sein dürften, nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen, da auch mit dem Finanzamt Stundungsvereinbarungen getroffen werden können. |
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| Zudem durften die Beklagten davon ausgehen, dass die Vollstreckung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen würde, weil sie selbst nahezu vollständig dinglich gesichert waren. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Verwertungserlös tatsächlich seit 1998 für das Grundstück des Schuldners zu erzielen gewesen wäre, sondern darauf, was sich die Beklagten vorstellen durften. Die Beklagten verweisen auf zwei Verkehrswertgutachten, die einen Grundstückswert von ca. 227.000 EUR (2001) bzw. ca. 236.000 EUR (2005) ermittelt haben. Die Annahme eines 50%-igen Verwertungserlöses erscheint nicht unvertretbar, so dass die Beklagten jederzeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen durften. Die Zeugin S. der Beklagten hat diese Auffassung der Beklagten auch bestätigt. |
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| Zwar muss eine Bank bei einem gewerblichen Schuldner im Regelfall davon ausgehen, dass dieser auch noch andere Gläubiger hat (BGH, Urt. v. 01.07.2010, IX ZR 70/08). Die Beklagten mussten aber bei dem kleinen Fliesenlegerbetrieb des Schuldners, der keine größeren Vorhaltekosten erfordert, nicht mit erheblichen Außenständen rechnen. In der Tat wurde das Material regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt oder gegen Vorkasse eingekauft, wie die Zeugin S. bestätigt hat. Die Beklagten durften daher das Bemühen des Schuldners als nicht gläubigerbenachteiligend würdigen. Es war auf das Aufrechterhalten des Betriebes und somit auf die Befriedigung weiterer Gläubiger gerichtet. Wegen ihrer ausreichenden dinglichen Sicherung war ihre fällige Befriedigung nicht mit einer Gläubigerbenachteiligung verbunden. Wenn die Beklagten in einer solchen Situation im Rahmen eines Stillhalteabkommens die Fortsetzung der - moderaten - Ratenzahlung entsprechend der bisherigen vertraglichen Höhe zulassen, dann drängt sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlungen kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in Höhe der moderaten Zins- und Tilgungszahlungen des Schuldners auf. |
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| c. Im Rahmen der Kenntnisvermutung von Gläubigerbenachteiligung und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hätte außerdem positiv festgestellt werden müssen, dass den Beklagten die Herkunft der angefochtenen Beträge aus dem Vermögen des Schuldners bekannt gewesen war. Nicht ausreichend ist es, wenn sich die Beklagten hierüber keine Gedanken zu machen brauchten und auch nicht gemacht haben, denn dies wird von der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht erfasst. |
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| Zwar hat das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt, dass die Zahlungen tatsächlich aus dem Vermögen des Schuldners stammten, auch soweit sie vom Konto der Ehefrau des Schuldners bei der Sparkasse P. mit der Endnummer ... erfolgten. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dies den Beklagten positiv bekannt war. |
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| Nach dem unstreitigen Parteivortrag hafteten die Eheleute S. für sämtliche Darlehen als Gesamtschuldner. Insofern konnten Zahlungen sowohl anfechtbar vom Insolvenzschuldner als auch - nicht anfechtbar - von seiner Ehefrau aus deren Privatvermögen stammen. |
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| Der Kläger verweist auf ein Schreiben der Zeugin S. vom 02.06.1998 (Anlage B2), in dem mitgeteilt wurde, dass die Raten vom Betriebskonto abgebucht werden. Dieses Schreiben bezog sich aber noch nicht auf das so genannte Treuhandkonto. Nach der Aufstellung des Klägers (Anlage K18) erfolgten bis zum Jahr 2001 überhaupt keine Zahlungen von dem Treuhandkonto. Ein Schreiben, das auf die Eigenschaft des Kontos der Ehefrau des Schuldners hinweist, existiert nicht. Im Gegenteil erklärte die Zeugin S. ausdrücklich, dass die Beklagten keine Mitteilung über die Eröffnung des Treuhandkontos erhalten hätten. Sie hätten zwar die Kontonummer gesehen, nicht aber gewusst, dass es sich um ein treuhänderisch geführtes Konto gehandelt habe (GA 111). Die Zeugin S. verwies lediglich allgemein darauf, dass die Beklagten aus ihrem Schreiben die Eigenschaft als Betriebskonto hätte entnehmen können. Angesichts des Zeitablaufs ist dieser Schluss vom Schreiben aus dem Jahr 1998 auf die Eigenschaft eines im Jahr 2001 verwendeten Kontos nicht zwingend. Im Gegenteil teilte die Zeugin S. mit Schreiben vom 18.08.2005 (Anlage B8) mit, dass weitere Raten „mit ihrem Lohn“ bezahlt werden müssen. Nachdem auch die Ehefrau des Schuldners Mitschuldnerin war, mussten die Beklagten nicht prüfen, aus welchem Vermögen die Verbindlichkeiten bedient wurden. |
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| Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht vertieft auseinander gesetzt, sondern entgegen dem unstreitigen Parteivorbringen das Treuhandkonto als ein Oder-Konto gewürdigt. Danach seien alle Zahlungen so zu behandeln, als ob sie aus dem Vermögen beider Kontoinhaber stammten (LGU 19). Im Gegenteil lässt sich jedoch keine positive Kenntnis der Beklagten über die Herkunft der Mittel zur Zins- und Tilgungsleistung feststellen. Für eine über § 133 Abs. 1 S. 2 InsO hinaus gehende Vermutungsregel besteht kein Raum. Angesichts der vollen Darlegungs- und Beweislast des Klägers zur Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung, zu der die Kenntnis vom Abfluss der Mittel aus dem Schuldnervermögen gehört, lassen sich gerade nicht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen feststellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagten keine Kenntnis von einer treuhänderischen Führung des Kontos und somit einer Belastung des Schuldnervermögens hatten. Dies betrifft sämtliche Zahlungen des Insolvenzschuldners ab dem Jahr 2001, die nach der Aussage der Zeugin S. nur noch über dieses Konto erfolgt sind. |
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| 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. |
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