Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 3/12

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2011 wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Klägerin wie diejenigen der Streitverkündeten Ziff. 2 im Berufungsverfahren.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin sowie der Streitverkündeten Ziff. 2 wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung je in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streitverkündete Ziff. 2 vor der Vollstreckung je Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 119.905,35 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat der Sache nach jedoch keinen Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz zusammenfassend und ergänzend:
Die Klägerin hat den Beklagten, einen Statiker, durch Vertrag vom 12./20.11.2001 (K 1) mit der Tragwerksplanung an ihrem Bauvorhaben (Erweiterung und Sanierung) beauftragt. Mit Planungsleistungen hinsichtlich der Verbauarbeiten, welche von der Streitverkündeten Ziff. 1 erbracht worden sind, ist der Beklagte darin jedenfalls ausdrücklich nicht beauftragt worden. Der Beklagte hat am 21.06.2002 (K 2 = B 1) einen auf den Verbau bezogenen Plan („PLANINHALT VERBAU-PLAN“) vorgelegt, am 06.12.2002 einen weiteren (K 6). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich diese planerischen Leistungen nur beziehen sollten auf eine sog. Ausschreibungsplanung und nicht schon auf eine Verbau-Ausführungsplanung (Bd. VI, Bl. 479 [im Folgenden kurz: VI 479]). Die Streitverkündete Ziff. 2 hatte die Aufgabe der planenden und bauüberwachenden Architektin übertragen erhalten. Am 30.09.2002 war die Verbauplanung ausgeschrieben worden. Die Streitverkündete Ziff. 1 hatte am 17.12.2002 den Zuschlag für die Verbauarbeiten erhalten. Sie teilte der Klägerin am 13.01.2003 (K 6) „nach Auswertung der Bestandspläne von Tiefbauamt S., N. und D. T. ...“ u.a. mit, dass sich entlang der T...straße die Verbauachse des Berliner Verbaus auf den Leitungstrassen von Strom und T. befinde. Die Trasse der sog. Sparten hatten der Plan des Beklagten vom 21.06.2002 (K 2) wie derjenige vom 06.12.2002 (K 6) in Bezug auf „Elektroleitungen Lage örtl. prüfen“ (gestrichelte Linie) als außerhalb des geplanten Verbaus liegend ausgewiesen (entsprechender Planausschnitt = III 248). Ferner war darin der Abstand zwischen der Gebäudeaußenkante und dem Verbau mit „~1.00“ m bezeichnet. Da die Spartenlage aber tatsächlich so war, dass die Elektrotrasse im geplanten Verbau lag, musste in Folge zunächst die Elektroleitung verlegt werden. Dies trug zu einer Baubeginnverzögerung, gemessen an den von der Streitverkündeten Ziff. 2 in den Bauverträgen mit der Streitverkündeten Ziff. 1 (Verbau) wie mit dem Rohbauunternehmen, der Firma L. W. GmbH & Co. KG, vereinbarten Baubeginnterminen, bei.
Die Klägerin hat dafür gehalten,
dass der Beklagte schon nach dem Vertrag über die Tragwerksplanung als dortige Nebenleistung, jedenfalls infolge einer Zusatzvereinbarung, die Verpflichtung zur Fertigung der Ausschreibungsplanung Verbau übernommen habe, welche er mangelhaft erfüllt habe, weil er die Kollision der Spartenlage mit dem geplanten Verbau nicht aufgezeigt, sondern als gar nicht bestehend ausgewiesen und damit verschleiert habe. Dies habe erst nach Beauftragung des Verbauunternehmers, der Streitverkündeten Ziff. 1, diese aufgedeckt und angezeigt. Dies habe, weil zunächst erst die Trasse der Elektroleitung verlegt werden musste, zu jeweiligen Verschiebungen des Baubeginns geführt, was beim Verbau- wie beim Rohbauunternehmen zu Bauverzögerungen geführt habe. Den damit angeblich einhergehenden Schaden, in Bezug auf die Streitverkündete Ziff. 1: 62.143,58 EUR (K 25), hinsichtlich des Rohbauunternehmens: 40.792,07 EUR (K 2), hat die Klägerin vorliegend eingeklagt.
Sie hat deshalb beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 119.405,35 nebst 5 %-Punkte über Basiszinssatz hieraus seit 07.05.2005 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Er hat die geltend gemachten Ansprüche in vielfältiger, im Weiteren einzeln abzuhandelnder Weise nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und die eigentliche Verantwortung bei der Klägerin selbst gesehen, da deren Architektin, die Streitverkündete Ziff. 2, ihre gebotenen Planungs-, Kontroll- und Koordinierungspflichten verletzt und so bezogen auf ein ohnehin unrealistisches, weil den Planungs-, Genehmigungs- und Ausführungsabläufen zuwiderlaufendes, gleichwohl vertraglich bindend schon vorgegebenes Bauablaufmanagement die behaupteten Störungen heraufbeschworen habe.
12 
Die Klägerin (I 47) wie der Beklagte (I 108) haben dem Verbauunternehmen wie der Architektin den Streit verkündet. Beide sind beigetreten.
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Die Streitverkündete Ziff. 1 (Verbauunternehmen) ist im Zuge des Rechtsstreits insolvent geworden (VI 524, 525 bis 527). Das Landgericht hat festgestellt, dass das Verfahren im Verhältnis zu ihr unterbrochen ist (VI 529).
14 
Das Landgericht hat umfänglich Beweis erhoben, so durch Vernehmung der Zeugen T. F. (II 144 bis 150), eines bei der Streithelferin Ziff. 2 tätig gewesenen Architekten, sowie des Zeugen G. J. (II 150 bis 154), jedenfalls 2002 Partner im Büro des Beklagten (K 5), zur Beauftragung und Abwicklung dieses Leistungsverhältnisses, ferner durch Einschaltung des Sachverständigen Dipl.-Ing. D., der sich insgesamt viermal im Zuge des Verfahrens geäußert hat, so durch seine beiden schriftlichen Gutachten (III 230 und IV 319 [letzteres Doppelblattierung]) sowie durch seine mündlichen Erläuterungen dazu (III 267 bis 272 und VI 475 bis 484).
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Das Landgericht hat durch Grundurteil entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Es hat festgestellt, dass, obgleich der zwischen den Parteien schriftlich getroffene Vertrag die Verbauplanung nicht enthalte und dieses Leistungsbild auch nicht unter „zugehörige bauliche Anlage“ im Sinne des § 62 HOAI falle, die Verbauplanung zwischen den Parteien mündlich als nicht gesondert zu honorierende Leistungspflicht vereinbart worden sei, und dies nicht nur auf der Grundlage eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses, sondern rechtsverbindlich. Dabei seien - wie es mit sachverständiger Beratung festgestellt hat - dem Beklagten mehrere Pflichtverletzungen unterlaufen, sowohl beim letzten Verbauplan (K 6) wie bei dessen Vorläufer (K 2). So seien im Verbauplan K 6 die Grundstücksgrenzen nicht abgebildet und die Lage der Elektroleitungen in der T...straße nicht korrekt dargestellt gewesen. Hätte der Beklagte die Grundstücksgrenzen von Anfang an eingezeichnet und so auch die gegenwärtige Lage der Elektroleitungen, so wäre jedem fachkundigen Betrachter die Kollision zwischen geplantem Verbau und den Elektroleitungen sofort ins Auge gesprungen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass im Plan K 6 die Elektroleitungen in ihrer Lage nach einer Verlegung eingezeichnet wären, so litte der Plan des Beklagten daran, dass er nicht kennzeichne, dass Sparten verlegt werden müssten; auch habe der Plan nicht zu erkennen gegeben, ob es sich um einen über den Soll-Zustand (zukünftigen Verbau) oder den Ist-Zustand (vor Herstellung des Verbaus) oder um eine Mischung von beidem handele. Der Hinweis, die Lage der Sparten ist örtlich zu prüfen, könne den Beklagten nicht entlasten, da diese Klärung gerade Kernaufgabe des Verbauplanes gewesen sei. Wenn der Verbauplan für die Ausschreibung die Lage der Elektroleitungen von Anfang an richtig und nachprüfbar aufgezeigt hätte, wäre jedem Bieter sofort klar gewesen, dass es zu Problemen kommen könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, die Lage der Sparten in den Verbauplan einzuarbeiten; dafür habe der Beklagte die Spartenpläne erhalten. Der Beklagte hätte die Fehler des Verbauplans erkennen und verhindern können, etwa durch Einsicht in die Originale der Spartenpläne des Versorgungsunternehmens. Die Spartenpläne nähmen ihrerseits Bezug auf die Grundstücksgrenze. Daher hätte der Beklagte auch die Grundstücksgrenze in seinen Verbauplan einzeichnen können, gegebenenfalls nach unschwer möglicher Kenntnisverschaffung über die Grundstücksgrenze. Weitere Unzulänglichkeiten des Verbauplans bestünden darin, dass die Lage der Sparten von Gas und Wasser und auch die Ankerlagen nicht angegeben gewesen seien. Diese Pflichtverletzungen des Beklagten seien auch kausal für die Bauverzögerung gewesen. Hätte der Verbauplan des Beklagten die notwendigen Eintragungen enthalten, so wäre allen Bietern spätestens während der Ausschreibung vom 30.09.2002 aufgefallen, dass mindestens die Elektroleitungen in der T...straße verlegt werden müssen. Das Projekt wäre anders verlaufen. Tatsächlich ist die Problematik erst Mitte Dezember 2002 und danach mithin 2 1/2 Monate nach der Ausschreibung bekannt geworden, als die Streithelferin Ziff. 1 ihren Ausführungsplan erstellte (B 2). Zwar hätte ein solches Bauvorhaben ohne einen Ausführungsplan für den Verbau nicht durchgeführt werden können. Die Bauverzögerung wäre aber nicht eingetreten, wenn die Problematik mit der Lage der Sparten frühzeitig bekannt gewesen wäre. Der Beklagte hafte danach für den entstandenen Schaden dem Grunde nach, zumal er sich auf ein Mitverschulden der Klägerin nicht berufen könne. Denn die Streithelfer seien im Verhältnis zum Beklagten nicht deren Erfüllungsgehilfen. Zwar mögen Architekt und Sonderfachmann, also Streitverkündete Ziff. 2 und Beklagter, im Innenverhältnis ausgleichspflichtig sein; dies berühre aber den Primäranspruch des Bauherrn gegen den Beklagten nicht. Ob den Streithelfern, also dem Architekten und dem Spezialunternehmen für Verbau, ihrerseits der Vorwurf zu machen sei, sie hätten die Mängel des Verbauplans des Beklagten viel früher erkennen und auf Aufklärung drängen müssen, berühre wiederum nur einen möglichen Innenausgleich.
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Gegen dieses landgerichtliche Grundurteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
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Er wendet hauptsächlich ein,
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das Landgericht verkenne den schon vom Sachverständigen Dipl.-Ing. D. aufgezeigten grundsätzlichen Unterschied zwischen einer bloßen Ausschreibungs- und einer Ausführungsplanung für - hier - den Verbau. Der Beklagte habe lediglich eine Ausschreibungsplanung übernommen und dies, da aus reiner Gefälligkeit geschehen, ohne Rechtsbindung oder gar Haftungsfolge. Jedenfalls aber sei die Funktion einer Ausschreibungsplanung nur, der gebotenermaßen konkreten Ausführungsplanung (Verbauplanung) eine Handreichung zu sein. Anforderung an eine Ausschreibungsplanung sei nicht die Ausweisung von Spartenverläufen; dies habe dem Verbauunternehmer, hier dem Streitverkündeten Ziff. 1, oblegen, da dieser die konkrete Ausführungsplanung übernommen habe. Eine solche Detailplanung beanspruche ihrerseits Zeit (Beauftragung der Streithelferin Ziff. 1 erst am 17.12.2002)  und hätte einer weiteren Überprüfung durch einen Prüfingenieur zur Genehmigung zugeführt werden müssen. Erst danach hätten überhaupt die Verbauarbeiten aufgenommen werden können, welche unverzichtbare Voraussetzung für den Beginn der Rohbauarbeiten gewesen wären. Diesen normalen und gebotenen Zeitablauf habe das Ausschreibungsmanagement des Architekten, der Streitverkündeten Ziff. 2, nicht aufgenommen, sondern daran gemessen schon völlig unrealistisch Ausführungsfristen gesetzt (Leistungsbeginn der Rohbaufirma L. W. GmbH & Co. KG am 03.03.2003). Diese könnten dann nicht mehr tauglicher Maßstab für eine Verzögerungsbetrachtung sein.
19 
Im Einzelnen bringt der Beklagte vor, dass ein Ausschreibungsplan die Verlässlichkeit eines darauf aufbauenden Angebotspreises sichern solle, nicht aber die terminliche Abwicklung des Verbaus. Erst die Ausführungsplanung für den Verbau müsse den - und zwar den aktuellen - Bautenstand der Sparten erfassen und ausweisen. Da dem Verbauunternehmen erst am 13.12.2002 der Zuschlag erteilt und erst am 17.12.2002 mit ihm der Werkvertrag über die Verbauarbeiten geschlossen worden sei, hätte die Architektin den ersten und allein entscheidenden Schritt zur Bauverzögerung gemacht. Erst am 13.01.2003 habe die Streithelferin Ziff. 1 die notwendigen Auskünfte der Leitungseigentümer erlangt. Erst daran schließe sich die Berechnung der Verbaustatik und die Umsetzung in den Ausführungsplan Verbau an. Das unabdingbare Genehmigungsverfahren beim Prüfingenieur hätte bis etwa 20.02.2003 gedauert. Erst danach wäre der rote Punkt durch die Behörde (Teilbaufreigabe) erteilt worden und hätte mit den Bauarbeiten des Verbaus begonnen werden können (tatsächlicher Beginn der Verbauarbeiten am 24.02.2003), zu einem Zeitpunkt also, zu welchem nach der verbindlichen Terminplanung der Streitverkündeten Ziff. 2 schon die Rohbauarbeiten einsetzen sollten. Diese hätten nach allem frühestens am 12.05.2003 aufgenommen werden können. Auch dies stellt er durchgängig unter den Beweis durch Sachverständigengutachten. Dem Beklagten habe ohnehin nicht die Pflicht zur Erstellung einer Ausführungsplanung noch weniger die zur Erstellung der Ausschreibungspläne mit einer Vorbemessung des Verbaus getroffen. Nur aus Gefälligkeit gegenüber einem, ihm über seinen Sohn bekannten Architekten habe er jenseits der Tragwerksplanung eine gar nicht in Rechnung gestellte Ausschreibungsplanung vorgenommen, und dies unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass der genaue Verlauf der Sparten noch geklärt werden müsse. Schon nach ihrer originären Aufgabenstellung und auch nach diesem Hinweis hätte sich die Streitverkündete Ziff. 1 im Rahmen der ihr obliegenden, und von ihrem eigenen Verbaustatiker durchgeführten Ausführungsplanung um die genauen und aktuellen Spartenverläufe selbst kümmern müssen. Zudem ist die Streithelferin Ziff. 1 von den mit dem Bodensachverständigen Prof. V. abgestimmten Ankerabständen und -längen abgewichen und habe auch trotz veränderter Bohrpfähle den aktuellen Spartenverlauf nicht ermittelt. Die Streithelferin Ziff. 2 habe die notwendige integrale Planung vermissen lassen und vor Fertigstellung der Werkplanung des Verbaus und vor endgültiger Abklärung der aktuellen Spartenlage sich mit Bauverträgen mit festen Ausführungsfristen einem klar erkennbaren Baufortschritt zuwider gebunden. Keineswegs hätten die Parteien den bestehenden Vertrag über die Tragwerksplanung erweitert noch eine Einigung über eine zusätzliche Vergütung insoweit getroffen; nur als Freundschaftsdienst habe der Beklagte die Ausschreibungsplanung gefertigt und dabei auch keine mit der Ausführungsplanung des Verbaus verbundenen besonderen Gefahren übernommen, da sein Leistungsbeitrag für die Herstellung des Verbaus vollkommen bedeutungslos gewesen sei (VI 600). Das bewusste und gekennzeichnete Offenlassen der Spartenverläufe hätte der Streitverkündeten Ziff. 1 und nicht minder derjenigen Ziff. 2 dringlicher Anlass zu eigener Klärung und Ermittlung sein müssen. Deren Aufgabe sei die Koordinierung und diesbezügliche Einarbeitung (Grundstücksgrenze, Gebäudeaußenmaße, Spartenlage) schon in der Angebotsphase gewesen. Es gehe auch nicht, wie vom Landgericht abgehandelt, um ein mögliches, der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden der Streithelfer im Rahmen der Beklagtenhaftung; vielmehr gelte umgekehrt: allein diese hätten durch deren fehlerhafte Beiträge im Planungsprozess die maßgebliche Ursache für eine Bauverzögerung gesetzt. Die gleichen Kosten bei gleichem zeitlichen Aufwand wären eingetreten, wenn die Ausschreibungspläne des Beklagten die Lage sämtlicher Sparten klar und eindeutig dargestellt hätten (Beweis: Sachverständigengutachten).
20 
Der Beklagte beantragt deshalb:
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Das Urteil des LG Stuttgart vom 9.12.2011 Az. 20 O 349/06 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen..
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Die Klägerin beantragt:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig. Zwar gebe es Unterschiede zwischen einem Ausführungs- und einem Ausschreibungsplanung. Ein Ausschreibungsplan dürfe aber ebenso wenig den Eindruck erwecken, der herzustellende Verbau sei problemlos ausführbar, ohne dass vorhandene Sparten zuvor zu verlegen wären. Hätte die Ausschreibungsplanung des Beklagten die Kollision ordnungsgemäß aufgezeigt, wäre die notwendige Verlegung der Sparten terminlich eingeplant worden. Die Klägerin hätte nach diesem Planungsergebnis davon ausgehen dürfen, dass für Verlegung von Sparten keine zusätzliche Bauzeit anfiele. Das in die Vergabe aufgenommene Zeitmanagement habe den sich aus der Ausschreibungsplanung des Beklagten ergebenden Zeitaufwand zutreffend und angemessen umgesetzt.
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Die Streithelferin (Ziff. 2) beantragt ebenfalls,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Unstreitiger Sachstand sei, dass ein Verbau in der Regel - so auch beim Bauvorhaben der Klägerin - einen Abstand von etwa 1 m vom geplanten Gebäude habe. Exakt in dieser Zone lägen die Elektroleitungen. Der Beklagte habe aber in seinen Plänen einen ausreichenden Abstand zwischen dem Verbau und den Elektroleitungen eingezeichnet. Wäre nach diesen Plänen gebaut worden, wäre der Verbau auf die Elektroleitungen zu liegen gekommen. Das Verbauunternehmen habe aber nicht fristgerecht beginnen können, weil zunächst die Elektroleitungen hätten verlegt werden müssen, was bis zum 28.02.2003 gedauert habe. Vorliegend gehe es um Bauverzögerung durch vom Beklagten verursachten verspäteten Baubeginn. Die Ankerabstände und Ankerlängen hätten nicht das Geringste damit zu tun, dass nach der Planung des Beklagten die Elektroleitungen dem Verbau im Wege gewesen seien, obgleich dessen Pläne eine unproblematische Spartenlage ausgewiesen hätten. Der Beklagte habe den ihm von den Architekten übersandten Spartenplänen, Plänen sowie Dateien ohne weiteres die Lage des Gebäudes, die Grenzen und Sparten entnehmen können. Die Spartenpläne hätten exakt vermaßte Abstände zu den Grundstücksgrenzen aufgewiesen, diese Grenzen seien ebenso eingezeichnet gewesen wie die Außenkanten des geplanten Gebäudes. Die Elektropläne der E... hätten Abstandsmaße von den Grenzen ausgewiesen. Der im Berufungsrechtszug neue Vortrag, eine Ausschreibungsplanung habe nicht auch den Zweck, auf die terminliche Festlegung Einfluss zu nehmen, sei nicht nur als verspätet zurückzuweisen, sondern unrichtig. Die terminlichen Vereinbarungen im Bauvertrag mit dem Verbau- wie dem Rohbauunternehmer wären nicht wie geschehen vorgenommen worden, wenn der Beklagte zutreffende Pläne vorgelegt hätte. Der Streitverkündeten Ziff. 1 sei am 13.12.2002 der Zuschlag erteilt worden; von da an habe sie mit Nachdruck an ihren Planungsleistungen gearbeitet. Ohne die Planungsfehler des Beklagten wäre allen Beteiligten von vornherein klar gewesen, dass zunächst die Elektroleitungen verlegt werden müssen. Die Behauptung, die Ausführungsplanung Verbau hätte bis 29.01.2003 gedauert, sei ins Blaue hinein aufgestellt und stehe im Widerspruch zum Umstand, dass dieses Unternehmen bereits am 19.12.2002 (B 5) ihre Planungen dem Prüfstatiker zugeschickt habe.
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Niemand habe behauptet, dass der Beklagte die Verbaustatik zu planen gehabt habe. Der Beklagte sei es gewesen, der die Planleistungen erbracht habe, nicht dessen Sohn für einen angeblich unerfahrenen Architekten der Streithelferin Ziff. 2. Jener Beklagten-Sohn sei auch Partner im Büro des Beklagten (K 5). Kern bleibe, dass durch die falsche Einzeichnung der Sparten, zwar nicht im ersten Plan, so doch in den späteren (1/50 bzw. 1/25), der falsche Eindruck erweckt worden sei, Verbau und Elektroleitungen berührten sich nicht. In den Spartenplänen seien die Elektroleitungen richtig eingezeichnet gewesen. Diese hätten die Architekten dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Dieser habe daraufhin die Sparten eingezeichnet. Bei richtiger Einzeichnung wäre die Kollision, nämlich dass der Verbau auf den Elektroleitungen liegt, offenkundig geworden, für die notwendige Verlegung der Elektroleitungen wäre dann die erforderliche Zeit eingeplant worden. Der neue und damit verspäteter Einwand des Beklagten, der Streitverkündete Ziff. 2 hätte ohne vorherige Einholung von Spartenplänen die Ausführungsplanung des Verbaus nicht rechnen und planen dürfen, sei falsch, da der Arbeitsraum/Verbauraum feststehe und bei Kollision von Verbau und Elektroleitungen nicht der Verbau, sondern Letztere verlegt würden. Hätte der Beklagte den Verbau mit 1 m Abstand zum Gebäude in den Grundriss eingezeichnet, hätte er wie jeder andere sofort die Kollision mit den Elektroleitungen erkannt hätte.
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In seiner Berufungsreplik stellt der Beklagte u.a. darauf ab, dass der Statiker G. J. dem jungen Architekten T. F. als Freundschaftsdienst für die Ausschreibung der Verbauarbeiten die Dimension des Verbaus in etwa dargestellt, darin die konkrete Spartenlage nur angedeutet habe und dass auf den Planunterlagen des Beklagten der Vermerk aufgebracht gewesen sei, dass die Spartenlage noch zu klären wäre. An der Streithelferin Ziff. 2 sei es dann gewesen, in ihre Werkplanung in Beziehung zur konkreten Lage des Gebäudes und der Grundstücksgrenzen und der von dem Versorgungsunternehmen zu beschaffenden Spartenlage diesen Beitrag, den vom Beklagten erhaltenen Ausschreibungsplan (VI 653), zu integrieren. Aufgabe der Streithelferin Ziff. 2 sei es gewesen, Sonderfachmannangaben wie etwa die der Vorbemessung des Verbaus vor der Aufnahme in die eigene Ausführungsplanung zu kontrollieren (VI 654). Sie hätte vor der Vergabe der Verbauarbeiten die Spartenlage selbst prüfen und vorausschauend in ihren Bauablaufplan aufnehmen müssen. Nicht nur dies habe sie versäumt, sondern auch Handwerkerferien und Feiertage nicht beachtet. „Wir haben vorliegend also einen klaren Fall eines kompletten Architektenversagens“ (VI 655). Die Ausschreibungsplanung des Beklagten (VI 655) habe lediglich der Kalkulation der Verbauarbeiten gedient und nicht der Ausführung der Verbauarbeiten. Ohnehin stehe dem Rohbauunternehmer wegen Gründungsfehlern des Vorunternehmers kein Schadenersatz wegen Bauverzögerung gegen den Auftraggeber zu (BGH BauR 1985, 561). Erst recht müsse dies für eine bloße Ausschreibungsplanung des Beklagten gelten (VI 656). Im Übrigen sei mit dem Rohbauunternehmen eine Vertragsfrist nicht vertraglich vereinbart gewesen. Es fehle ferner an einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige und daran, dass dieses gut ausgelastete Unternehmen Materialien und Arbeitnehmer nicht an anderen Baustellen schadlos einsetzen konnte. Insgesamt sei deren Vermögensnachteil nicht schlüssig dargetan.
30 
Kernvorwurf des Rechtsstreits ist und bleibt, dass der Beklagte in seinem kollisionsfrei eingezeichneten Verlauf von Sparten und Verbau dem Verbau-Unternehmen wie den planenden Architekten nahe gelegt habe, dies deren Angebot und Zeitmanagement zugrundezulegen und letztlich so auch an den Rohbauunternehmer weiterzugeben. Die Aufdeckung dieses Fehleintrages habe die Verlegung der Elektroleitungen zur Folge gehabt und diese damit alle auf der Grundlage der Ausschreibungsplanung des Beklagten vereinbarten Ausführungsfristen zur Makulatur werden lassen.
31 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B
1.
32 
Keine Bedenken bestehen - solche werden im Übrigen auch nicht angemeldet - dagegen, dass das Landgericht das Verfahren trotz Insolvenzeröffnung gegen die Streitverkündete Ziff. 1 fortgesetzt hat (V 529).
33 
Da nach § 240 ZPO eine Unterbrechung grundsätzlich nur in Bezug auf die Partei eintritt, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH NJW 2011, 683 [Tz. 11], weshalb bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem einfachen Streitgenossen das Verfahren gegen einen anderen nicht unterbrechend wirkt (BGH a.a.O. [Tz. 13]; vgl. auch NZI 2010, 901 [Tz. 15]), gilt solches erst recht in Bezug auf eine Nebenintervention (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 240, 7; Jaspersen in BeckOK-ZPO [Stand: 15.04.2012], § 240, 5). Die Vorschrift des § 240 ZPO richtet sich grundsätzlich an die Partei als Insolvenzschuldner (Stadler in Musielak, ZPO, 9. Aufl. [2012], § 240, 2; Jaspersen a.a.O. 5; Gehrlein in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. [2008], § 240, 15).
2.
34 
Die Leistung des Beklagten geschah auch mit Vertragsbindung - und zwar für ihn - und war nicht reiner Gefälligkeit geschuldet.
a)
35 
Soweit die Streitverkündete Ziff. 2 in einer Art Vorausverteidigung darauf abstellt, dass nicht der Zeuge G. J. persönlich die Leistung erbracht habe, sondern der Beklagte selbst oder jedenfalls der Erstgenannte für den Letzteren (vgl. VI 636/637), so hat der Beklagte nur eine vertragliche Bindung in Abrede gestellt, nicht aber die Leistungserbringung als eigene (vgl. etwa VI 469: „Der Beklagte hat nur einen Ausschreibungsplan erstellt, und zwar ohne Rechtspflicht und nur entgegenkommenderweise, ...“; II 207: „Der Beklagte war völlig arglos, als er noch zur Verfügungstellung seines Plans für die Ausschreibung ...“; VI 479: „... unstreitig, dass der Beklagte lediglich mit einer Ausschreibungsplanung und nicht mit einer Ausführungsplanung ...“; vgl. zum Vorbehalt VI 479 unten). Nichts anderes vermag der Senat der von der Streitverkündeten Ziff. 1 insoweit in Bezug genommenen Passage der Berufungsbegründung (dort S. 10 = VI 597) zu entnehmen. Wenn dort ausgeführt wird, „dass der Sohn des Beklagten ... erstellt ...“ habe, so wird damit nur ein arbeitsteiliger Vorgang aufgezeigt im Büro des Beklagten, nicht aber die Unternehmensbezogenheit und damit Verantwortlichkeit des Beklagten in Zweifel gezogen, wohl aber weiterhin die daran geknüpften Rechtswertungen. Im Übrigen wäre der Beklagte ohnehin an ein dem entgegenstehendes Geständnis (vgl. VI 479) gebunden (§§ 288, 535 ZPO). Auch stünden die §§ 529, 531 ZPO einem - gedachten - Abweichen im Vorbringen entgegen.
b)
36 
Der Leistungsbeitrag ergab sich allerdings nicht unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag.
aa)
37 
Der Vertrag (K 1) übertrug dem Beklagten nur die Leistungen nach „1.-4. nach § 64 HOAI“ (§ 3). Die Übertragung weiterer Leistungen nach HOAI war nur in eine Absichtserklärung aufgenommen.
bb)
38 
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Ausschreibungsplanung für den Verbau nicht unter eine zugehörige bauliche Anlage zu fassen ist (US 8; ebenso für Sondergewerk: Mantscheff in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl. [2009], Vorb § 62, 25; Hartmann, HOAI 2009, § 48, 20 [S. 37/38]; vgl. auch Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl. [2010], § 48, Rdn. 39, 40 und 44). Dies deckt sich im Übrigen mit der praktischen Einschätzung des Sachverständigen (VI 479).
39 
Danach ergibt sich eine Pflicht und deren Verständnis in Bezug auf eine Ausschreibungsplanung nicht aus dem nach dem schriftlichen Vertrag übertragenen Aufgabenkreis.
c)
40 
Sie ergab sich aber durch die faktisch übertragene und vollzogene Übernahme der Ausschreibungsplanung Verbau durch den Beklagten.
d)
41 
Damit verbunden war keine Haftungsbeschränkung (vgl. hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. [2012], Einl v § 241, 7) aus dem Gesichtspunkt des Gefälligkeitsverhältnisses.
aa)
42 
Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind. Dem Umstand, dass der Beklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht zu (BGH DB 2009,391 [Tz. 7 und 8]; U. v. 21.06.2012 - III ZR 290/11 [Tz. 14]).
bb)
43 
Mit dem Landgericht kann nicht fraglich sein, dass die Leistung des Beklagten mit Rechtsbindungswillen geschehen ist. Dabei ist ohne Belang, ob der Beklagte diese Arbeiten berechnet oder sonst wie dafür eine Zahlung erlangt hat (vgl. I 41, 54, 96). Mag der Leistungsbeitrag auch veranlasst gewesen sein durch eine Bitte des Zeugen F. gegenüber dem mit ihm befreundeten G. J., so führt der Beklagte doch u.a. selbst aus, dass „der Ausschreibungsplan für den Verbau ... nur und ausschließlich dazu [dient], dem in die Vergabe einbezogenen Werkunternehmern die Abgabe eines Angebots zu ermöglichen, ...“ (VI 470), „weil aufgrund der Planunterlagen des Beklagten die anzubietende Bauleistung kalkuliert werden konnte“ (VI 506), und: „..., außerhalb des erteilten Tragwerksplanerauftrags eine Vorbemessung für den Verbau erstellt hat, so dass den Architekten eine Ausschreibung der Verbauarbeiten in Bezug auf notwendige Leistungsinhalte und ca.-Mengen überhaupt erst möglich war. Zu diesem Zweck hat der Sohn des Beklagten einen Ausschreibungsplan betreffend Verbauarbeiten erstellt, der mit der Vorbemessung korrespondiert und der Bestandteil der Ausschreibung werden sollte und die Streithelferin Ziff. 2 in die Lage versetzen sollte, die Verbauleistung verbal und zeichnerisch zu beschreiben im Zuge der Einholung von Angeboten“ (V 376; vgl. auch VI 590/591). Diese Anforderung wird nicht nur durch die übliche Funktion eines solchen Plans begründet, sondern auch durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falls. So hatte, nachdem der Beklagte den Plan vom 21.06.2006 (K 2 = B 1) vorgelegt hatte, die Streitverkündete Ziff. 2 dem Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2002 (K 3) ergänzend aufgetragen, entsprechend dem übermittelten Plan des Geometers die Geländehöhen in den Verbauplan einzuarbeiten, die Verankerung zur R...straße im Verbauplan zu überprüfen, und zu klären, ob die Verbauarbeiten von der R...straße aus durchführbar sind. Zudem wurde die Übersendung der Schalpläne für den Neubau Schritt für Schritt angekündigt, was auch durch Übersendung fortschreitend entwickelter Grundrisspläne geschehen war, so schon am 12.01.2002 (III 293 [S. 5 = III 296]; S. 8 [IV 318 bis 327]), 16.02.2002 (S. 9 = IV 323), 23.02.2002 (III 293; S. 6 = III 297; S. 10 = IV 327) und am 05.03.2002 (III 293 und 294; S. 1 = IV 327). Danach war der Beklagte mit genauen, hinsichtlich der Planungstiefe erweiternden Anforderungen konfrontiert und dazu mit entsprechenden, beständig ergänzten Arbeitsunterlagen versehen worden. Sonach bestand eine weitreichende Auftragsanforderung. Angesichts der vom Beklagten selbst angeführten weitreichenden Bedeutung seines planerischen Ergebnisses nicht nur für den Architekten, sondern für weitere am Leistungserfolg des Bauvorhabens Beteiligte, kann nach den maßgeblichen und vom Landgericht bereits aufgezeigten Umständen nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Auftraggeber eine ordnungsgemäße Leistung erwartete und erwarten konnte, auf der im weiteren verbindlich aufgebaut werden sollte. Selbst wenn der Leistungsbeitrag des Beklagten vorliegend von Entgegenkommen bestimmt gewesen sein sollte, war für ihn angesichts der Umstände und der Bedeutung dieses Beitrages zum Gelingen des geplanten Bauvorhabens erkennbar, dass diese Leistung ordnungsgemäß und rechtsverbindlich und damit auch mit Rechtsfolgen im Falle einer Schlechtleistung verbunden sein sollte. Er konnte nicht davon ausgehen, auch wenn er dafür kein Honorar erhalten sollte, dass die Klägerin mit irgendeiner Leistung, und sei sie auch noch so schlecht, einverstanden wäre, auf welche im Zuge ihres Bauprojektes ganz maßgeblich zurückgegriffen werden wird, mithin nicht, dass, scheiterte oder litte das Projekt wegen der Schlechtleistung des Beklagten, die Klägerin dies ihm folgenlos nachsehen und ihn gänzlich unbehelligt ließe.
44 
Der Beklagte hatte danach seine Werkleistung Ausschreibungsplanung Verbau mangelfrei zu erbringen, seine Planung hatte, wollte er nicht in die Haftung geraten, den an ein solches Gewerk zu stellenden Anforderungen vollumfänglich zu genügen.
3.
a)
45 
Diese vorgegebenen und allgemein ersichtlichen Leistungsanforderungen bestanden danach in einer genauen planerischen und zeichnerischen (vgl. etwa auch Beklagter V 376: „Vorbemessung“) Erfassung der örtlichen Gegebenheiten, um dem Verbauunternehmer zu ermöglichen, die örtlich-räumlichen Verhältnisse (Länge, Abstände, Volumina, Arbeitsräume etc.) für die kalkulatorische, aber auch arbeitstechnische Planung aufzunehmen und zu berücksichtigen. Zu den an einen solchen Plan zu stellenden Anforderungen gehört, dass die Grundstücksgrenze in diesem Plan enthalten sein muss (Sachverständiger VI 481 unten). Fertigt der Beklagte auf der Grundlage der oben bezeichneten Detailanforderungen und nach fortschreitender Übersendung von Grundrissplänen einen Plan an, „der Bestandteil der Ausschreibung werden sollte“ (Beklagter V 376), vermaßt er diesen genau (vgl. Planausschnitt III 248) und trägt er Gebäudeaußenkante und gestrichelt und verbal besonders gekennzeichnete Spartenanlagen (Elektroleitungen) ein, so müssen diese planerischen Details zutreffend sein. Sie weisen sich selbst als sorgfältig erhoben und verarbeitet aus. Sie erheben selbst den Anspruch auf Richtigkeit.
b)
46 
Diese Anforderung ist nicht im Hinblick auf Planvermerke oder die Planerstellung begleitende mündlichen Hinweise oder Abreden zu senken.
aa)
(1)
47 
Zwar enthält der Ausschreibungsplan des Beklagten in Bezug auf die jenseits des Verbaus gelegene, gestrichelte Linie „Elektroleitungen“ die Ergänzung: „Lage örtl. prüfen“ (vgl. auch Detailplan III 248). Zudem führt der Sachverständige dazu aufgrund seiner praktischen Einschätzung aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum bei einer Verbauplanung auf der Stufe der Ausschreibung keine Spartenlagen aufgenommen werden sollen. Und: „Es war deshalb korrekt, dass im Verbauplan des Tragwerkplaners entsprechende Hinweise vorhanden sind, die genauen Lagen örtlich zu überprüfen. Dem ausschreibenden Architekten musste es bewusst sein, dass hier noch genauere Erhebungen zu machen waren, die unter Umständen auch zu Weiterungen und Änderungen in der endgültigen Verbauplanung führen konnten“ (Sachverständiger III 230 S. 6). Letztlich erklärte er aber: „Inwieweit ein aufmerksamer Bauherr auf die eingezeichneten Spartenlagen vertrauen darf, trotz entsprechender Hinweise auf die Notwendigkeit zur Überprüfung, ist eine Rechtsfrage“ (Sachverständiger ebenda).
48 
Deshalb ist der Sachverständige auch nicht erneut hierzu zu vernehmen, wie der Beklagte in II. Instanz pauschal - und ohnehin  durchgängig - beantragt (etwa VI 598).
(2)
49 
Diese Rechtsfrage hat das Landgericht zutreffend dahin beantwortet, dass diese Anmerkung keine Freizeichnung von der zeichnerischen Verbindlichkeit der Leitungsführungsangabe darstellen könne. Zwar treffen den (Spezial-)Tiefbauunternehmer besondere Erkundigungspflichten in Bezug auf Leitungen oder Kabel (Maurer/Jörger in Beck’scher VOB - und Vergaberechts-Kommentar, Teil C [2008], DIN 18303 - Verbauarbeiten, 65, 71 und 73). Ausgangspunkt ist jedoch nach Ziff. 0.2.10 dieser DIN, dass die Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung schon Angaben zu enthalten habe hinsichtlich „Durchdringungen der Verbauflächen durch kreuzende Leitungen u.Ä.“, weshalb Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen und Kabeln Besondere Leistungen darstellen (Ziff. 4.2.2 i.V.m. Ziff. 3.2.1 der DIN 18303), welche dann vergütungsfähig sind (Maurer/Jörger a.a.O. 93). Die Erkundigungspflicht umfasst mithin auch die Fälle, in denen sich begründeter Anlass für die Abweichung der tatsächlichen Lage vom Planverlauf ergibt, z.B. durch ungenau gezeichnete oder vermaßte Pläne. Auch bei Übergabe solcher Pläne bleibt die Überprüfung vor Ort und ggf. eine Beseitigung eine Besondere Leistung (Maurer/Jörger a.a.O. 73).
(3)
50 
Danach könnte gar erwogen werden, ob sich der Verbauunternehmer auf die Plandaten in der Ausschreibung bei seiner Ausführungsplanung verlassen darf. Dies ist aber nicht die hier maßgebliche Frage. Denn sie beträfe das Stadium nach der Vergabe an ihn und das der eigenen Planung. In der Phase der Ausschreibung hat der Ausschreibungsplan, also das Gewerk des Beklagten, nach Ziff. 0.2.10 der DIN 18303 die kreuzenden Leitungen anzugeben. Werden diese wie vorliegend ausgewiesen als nicht kreuzend und wird der Erläuterung beigestellt „Lage örtl. prüfen“, so wird damit nur eine Selbstverständlichkeit ausgesprochen, dass nämlich während des Baus eine genaue Prüfung vor Ort zu geschehen habe, dass also die genaue Lage vor baulichen Eingriffen zu prüfen sei. Deshalb geht auch der insoweit vorgenommene Beweisantritt: Sachverständigengutachten für die Behauptung des Beklagten, die Streitverkündete Ziff. 1 hätte für die Ausführungsplanung Spartenpläne einholen müssen (VI 598, so auch VI 605), ins Leere. Der Anbietende hat keinerlei Anlass, im Zuge eines Angebotes Leitungen vor Ort örtlich zu prüfen. Wird nicht - wie nicht - darauf hingewiesen, dass diesen Eintragungen keinerlei Verbindlichkeit zukommt, so erschöpft sich die Angabe in der Selbstverständlichkeit, dass der Verbauunternehmer dort die Lage vor Eingriffen noch einmal genau zu kontrollieren habe. Dieser Vermerk taugt nach den Umständen, insbesondere den Verantwortlichkeiten in der reinen Ausschreibungsphase nicht, den Planer, hier den Beklagten, von der Haftung für die zeichnerisch ausgewiesenen Detailangaben in seinem Ausschreibungsplan freizuzeichnen.
(4)
51 
Dass damit ein bloßer Soll-Zustand ohne jeden Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten (Ist-Zustand) wiedergegeben werden sollte (Beklagter VI 496), erscheint lebensfremd. Hat eine Ausschreibung gerade (kreuzende) Leitungen zu erfassen und ist eine real existierende Spartenlage betroffen, so verlässt ein Verständnis des Vermerks, er umschreibe eher den Wunsch als die Realität, eine tragfähige Deutungsgrundlage.
52 
Danach stand auch dieser Hinweis der berechtigten Erwartung des Planempfängers nicht entgegen, auch insoweit habe der Planersteller diese Spartenlage geklärt, sie könne der Angebotserstellung zu Grunde gelegt werden.
bb)
53 
Soweit das Landgericht als Ergebnis der Vernehmung der Zeugen F. und G. J. zur Behauptung des Beklagten, letzterer habe seinen Sohn erklären lassen, die Streitverkündete Ziff. 2 habe die Spartenlage zu klären, er habe diese nicht klären können, festgestellt hat, dass diese mündliche Freizeichnung nicht erwiesen sei, stellt die Berufung des Beklagten diesen näher begründeten Feststellungen (US 14) bloß die eigene gegenläufige Bewertung des Beweisergebnisses entgegen (etwa VI 597). Ungeachtet dessen ist die landgerichtliche Würdigung überzeugend. War, wie der Beklagte Glauben machen möchte, der junge Architekt T. F. mit der Aufgabenstellung überfordert und wurde er deshalb vom Sohn des Beklagten unterstützt „durch Erstellung eines vorbemessenen Ausschreibungsplans des Verbaus“ (VI 597), so verträgt sich schwerlich damit, dass ihm dann wieder maßgebliche Planaufgaben zurücküberantwortet worden sein sollen. Die Fehlsamkeit dieses Wertungsansatzes scheint auch darin auf, dass die Streitverkündete Ziff. 2 am 26.06.2002 (K 3) und am 16.07.2002 (K 4) weitere Unterlagen dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat mit der Bitte um Einarbeitung. Auch darin drückt sich die eindeutige und endgültige Verantwortungszuordnung und die Forderung an den Beklagten nach einer großen Planungstiefe und -zuverlässigkeit aus. Auch der vom Beklagten benannte Zeuge J. hatte auch nur angegeben, dass er bei Übergabe des Folgeplanes „nicht explizit darauf hingewiesen“ hatte, „dass die von mir eingezeichneten Sparten auf einer Vermutung beruhen“ (II 151). Ein eindeutiger Hinweis sieht anders aus.
c)
54 
Danach waren die Planung und der entsprechende zeichnerische Ausweis des Beklagten hinsichtlich der Spartenlage „Elektroleitungen“ falsch, da ohne Durchdringung/Kollision der Verbaufläche dargestellt und bildete damit eine unzulängliche Grundlage für die mit dieser Ausschreibungsplanung erfolgte Ausschreibung, wofür dieser Leistungsbeitrag auch aus Sicht des Beklagten gedacht war (V 376), weshalb der Beklagte auch drei Planausfertigungen (II 206) erstellt hatte.
d)
55 
Ungeachtet der Frage der Zurechnung eines behaupteten mitwirkenden Verschuldens der Streitverkündeten Ziff. 2 mit Wirkung für die Klägerin war es Aufgabe des Beklagten, für die Streitverkündete Ziff. 1 eine mangelfreie Planung zu erstellen, welche diese der eigenen Ausschreibungsplanung zu Grunde legen konnte und auch wollte.
56 
Diesen Planungsauftrag hat der Beklagte mangelhaft erbracht, denn es war unzutreffend, dass die Elektroleitung außerhalb des geplanten Verbaus lag.
4.
57 
Dieser Mangel war kausal für die Vergabe und den korrespondierenden Bauausführungsbeginn. Er war Ursache für eine Baustartverzögerung.
a)
58 
Die Ausschreibung, also die Einforderung von Verbau-Angeboten, erfolgte am 30.09.2002 auf der Grundlage der fehlsamen Beklagtenplanung (vgl. K 7, dort Ziff. 2 und OZ 2). Der Anbietende legte danach seinem Angebot - und durfte es in dieser Phase auch (siehe oben b [2]) - einen Verbau ohne Kollision mit Elektroleitungen zu Grunde. Für dieses insoweit den wahren Verhältnissen nicht entsprechende Angebot der Streitverkündeten Ziff. 1 war der Beklagtenplan Ursache.
b)
59 
Die Streitverkündete Ziff. 1 hatte am 16.12.2002 (B 2) im Rahmen ihres Angebotes denn auch einen Ausführungsplan vorgelegt (B 2), welcher die Stromleitungsführung weiterhin außerhalb des Verbaus vorsah (vgl. auch B 5). Am 17.12.2002 hat die Klägerin mit dieser Streitverkündeten den Bauvertrag abgeschlossen (Klägerin VI 485; Beklagter VI 493 und 589).
c)
60 
Am 19.12.2002 zeigte das Verbauunternehmen die Fertigstellung der Ausführungsstatik auf der Grundlage des Verbauplans des Beklagten an, bat um Überprüfung und führte an, dass „die Lage der Medienträger und Grundstücksgrenzen ... bei den zuständigen Institutionen noch in Erfahrung gebracht werden [muss]“ (B 5), womit die Streitverkündete Ziff. 1 ihren besonderen Prüfungs- und Hinweispflichten nach Auftragserteilung im Zuge ihrer Ausführungsplanung (vgl. Maurer/Jörger a.a.O. DIN 18303, 65, 71 und 72) gerecht zu werden anzeigte.
d)
61 
Am 13.01.2003 zeigte die Streitverkündete Ziff. 1 an, dass „nach Auswertung der Bestandspläne von Tiefbauamt S., N. und D. T. ... sich folgender Sachverhalt [ergibt]: ... 1.) Entlang der T...straße liegt die Verbauachse des Berliner Verbaus auf den Leitungstrassen von Strom und T. ... Damit ist zumindest der Verbau nach den Punkten 1, ... in der geplanten Form nicht ausführbar“ (K 8).
e)
62 
Folge dieser Behinderungsanzeige war, dass die Sparten zunächst zu verlegen waren, was auch der Beklagte als einzig sinnvolle Lösung (IV 334) bzw. als günstiger als die Verlegung des Verbaus (II 132) ansieht. Dies führte zu einer Art Zwischenplanung, welche naturgemäß auf die geplante Abwicklung des Gewerkes einwirkte.
f)
63 
Der mangelhafte Leistungsbeitrag des Beklagten war auch insoweit kausal. Denn hätte seine gebotene zeichnerische Umsetzung diese Kollision ausgewiesen, hätte dies weit vor der Ausschreibung am 30.09.2002 schlagend geoffenbart, dass der geplante Verbau auf die Stromleitung zu liegen kommt. Dies hätte die gründliche Klärung der Spartenlage, wie von der Streitverkündeten ab 19.12.2002 tatsächlich veranlasst, ausgelöst und in der weiteren Folge jenen am 13.01.2003 mitgeteilten Erkenntnisstand gezeitigt, dies aber in weit kürzerer Zeit als damals, weil Weihnachtsferien und Feiertage zum Jahreswechsel 2002/2003 dann hinweggedacht werden können. Schon im Juli 2002 hätte eine Planung aufgenommen und spätestens zum 30.09.2002 eine Ausschreibung der Verbauarbeiten erfolgen können, welche jenen Stand vom 13.01.2003 bereits aufgenommen und deshalb die Verlegung der Elektroleitung als Teil der Verbauarbeiten vorgegeben hätte. Der zeitliche Ablauf wäre danach der nämliche gewesen, die Ausschreibung, die Angebots- und Ausführungsplanung, nur eben nicht zum 13.01.2003 beginnend, sondern bereits zum Zeitpunkt der Vergabe, am 17.12.2002. Dieser Unterschied ist der Zeitversatz, den der Beklagte durch seine fehlsame Planung in die dann Ausführungsplanungsphase des Verbauunternehmers hineingetragen hatte.
5.
64 
Diesem schuldhaften und kausalen Baubeginnverzögerungsmoment stehen die weiteren, vom Beklagten insoweit geltend gemachten Einwendungen nicht entgegen.
a)
65 
Soweit der Beklagte vorbringt, „dass im Zuge der Vergabegespräche entschieden worden war, dass die [Streitverkündete Ziff. 1] einen Sondervorschlag hinsichtlich der Gründung nach ihrem System planen, berechnen und ausführen soll“ (II 205) und dies („insoweit“ [I 30]) in Verbindung mit angeblich veränderten Ankerpunkten gebracht wird (I 30, B 2; vgl. ferner I 103, 104), hat der Zeuge G. J. selbst bestätigt, dass er die geänderten Angaben des Geologen hinsichtlich der Ankerpunkte noch eingearbeitet habe (II 151), was sich zeitlich unschwer verträgt mit den insoweit in Bezug genommenen Schreiben des Geologen Prof. Dr. V. (B 2 und B 3). Der in II. Instanz dazu gehaltene Vortrag (VI 599) bleibt gänzlich substanzarm. Es fehlt die nur hinreichende Angabe von Anknüpfungstatsachen, inwiefern es zu einer Neuplanung des Verbauunternehmens gekommen sei, aufgrund deren der Planbeitrag des Beklagten auch in Bezug auf den Mehraufwand durch die Verlegung der Sparten irrelevant geworden und damit nicht kausal gewesen sei.
b)
66 
Dass - was übereinstimmender Sachstand ist - nur nach von einem Prüfingenieur genehmigten Ausführungsplänen gebaut werden darf (vgl. auch K 7, Ziff. 2), hätte bei der maßgeblichen Vergleichsbetrachtung (Bauvertrag am 17.12.2002 auf der Grundlage einer die Verlegung der Elektrotrasse einschließenden Ausschreibung) den vertraglich vereinbarten Baubeginn der Verbauarbeiten am 27.01.2003 nicht gefährdet.
67 
Denn die zeitlichen Vergleichserwägungen in der Berufungsbegründung, wonach vom Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses mit der Streitverkündeten Ziff. 1 am 17.12.2002 angesichts der Feiertage und des Genehmigungsprozesses der vereinbarte Baubeginn am 27.01.2003 ohnehin nicht hätte eingehalten werden können, verkennt, indem sie behauptend für die Ausführungsplanung einen Zeitraum bis 29.01.2003 ansetzt (VI 593 und 607), dass die Streitverkündete Ziff. 1 in ihrem, vom Beklagten selbst vorgelegten Schreiben vom 19.12.2002 (B 5) trotz Bauvertrages gerade mal zwei Tage zuvor bereits anzuzeigen vermocht hatte, dass „wir die Ausführungsstatik ... einschließlich zugehörigem Konstruktionsplan ... erstellt [haben]. Die Unterlagen wurden gestern an den Prüfingenieur ... verschickt“ (vgl. auch VI 636). Diese tatsächlichen Gegebenheiten widerlegen die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen zum Zeitaufwand für die Anfertigung der Prüfstatik und deren Genehmigung. Zwar hat er, wie sonst auch, seinen Vortrag vorsorglich unter Sachverständigenbeweisangebot gestellt (etwa VI 593). Die Wirklichkeit belegt, dass das Genehmigungsverfahren trotz der Nähe gar zu Weihnachten einer Aufnahme der Verbauarbeiten am 27.01.2003, wie vertraglich vereinbart (Beklagter selbst VI 594), nicht entgegengestanden hätte. Auch wäre der Zeitraum vom 17.12.2002 bis 13.01.2003 zur Einholung der amtlichen Spartenpläne nicht benötigt worden, hätte die mangelfreie Planung des Beklagten zu der zutreffenden Einschätzung der Spartenlage schon vor der Ausschreibung am 30.09.2002 geführt. Dies bestätigt der Beklagte selbst, wenngleich bezogen auf andere - in seinen Augen - Verantwortliche: „Somit hätten die Architekten ab Juni 2002 bis zum Abschluss der Bauverträge mehrere Monate Zeit gehabt, um ihre eingangs dargestellte Verpflichtung nach Erkundung der konkreten Lage der Sparten zu klären“ (I 102).
c)
68 
Dass die für die Verbauarbeiten letztlich maßgeblichen Unterlagen die genehmigten Verbaudurchführungspläne der Streitverkündeten Ziff. 1 waren (etwa VI 596, ferner 608), ist zutreffend. Es ändert aber nichts daran, wie schon vom Landgericht zutreffend festgestellt, dass bei richtiger Ausschreibungsplanung sich zugleich die Trassenverlegung für einen Anbietenden ergeben und sich eine Zeitachse unter sofortiger Einbindung dieser Zusatzleistung ergeben hätte.
d)
69 
Der Einwand, „notwendig gewordene Kampfmittelsondierungen, verzögerte Abbrucharbeiten und fehlendes Engagement bei der Streithelferin Ziff. 1 ... haben ebenfalls zu Verzögerungen der Fertigstellung der Verbauarbeiten geführt“, ist genauso unsubstantiiert - im Übrigen ohne Beweisantritt (VI 598/599) - geblieben wie bereits erstinstanzlich (I 41), wenngleich dort mit Sachverständigenbeweisangebot verbunden.
e)
70 
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass sein Planungsbeitrag erkennbar - und angeblich vereinbarungsgemäß - unvollständig gewesen sei - neben Strom auch - in Bezug auf die Sparte Gas und Wasser (vgl. auch Zeuge F. II 147/148), so gilt insoweit das Nämliche, wie hinsichtlich der Elektroleitungen. Sie sind im Beklagtenplan eingezeichnet, wenngleich auch hier mit dem Vermerk: „Lage Gasleitung überprüfen“ bzw. „Lage Wasserl. überprüfen“. Auch insoweit gelten die Ausführungen zum Bedeutungsgehalt und zur mangelnden Freizeichnungswirkung wie oben im Zusammenhang mit den Stromleitungen. Ungeachtet dessen gab es insoweit bei den Nachermittlungen des Verbauunternehmers keine Abweichungen gegenüber dem Plan des Beklagten und damit auch keinen Neuplanungs- oder gar Verlegungsbedarf (vgl. auch Sachverständiger zur Leitungsführung Fernwärme [III 268]). Selbst wenn in der Übernahme einer insofern unvollständigen Planung als Ausschreibungsgrundlage ein Planungs-/Koordinierungsverschulden der Streitverkündeten Ziff. 2 gelegen hätte, so hätte sich dieses Defizit nicht ausgewirkt und wäre danach schon deshalb nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB der Klägerin anzulasten (s. ferner unten).
f)
71 
Solches hat auch nicht zu geschehen im Hinblick darauf, dass nicht nur die Elektroleitungen, sondern auch diejenigen der D. T. in der Verbauachse zu legen kamen (vgl. Behinderungsanzeige der Streitverkündeten Ziff. 1 vom 13.01.2003 [K 8]). Denn der Plan fasst diese ersichtlich identisch unter dem Begriff der Elektroleitungen zusammen.
g)
72 
Soweit der Beklagte durchgängig einwendet, die eigentlich Verantwortliche sei die Streitverkündete Ziff. 2, da sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem Ausschreibungsplan des Beklagten nicht nachgekommen sei, diesen Leistungsbeitrag unzulänglich in die Gesamtobjektplanung integriert und durch unrealistische Vorgabe von Ausführungsfristen in den Bauverträgen sowohl mit dem Verbau- wie dem Rohbauunternehmer die Bauverzögerung gleichsam vorprogrammiert habe, was der Klägerin gemäß §§ 254, 278 BGB zuzurechnen sei, kann auch diesem Einwand im Ergebnis nicht gefolgt werden.
aa)
73 
Grundsätzlich haften Architekt wie Sonderfachmann dem Bauherrn als Gesamtschuldner auf jeweils vollen Schadensausgleich (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. [2011], Rdn. 2497; Merl in Kleine-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl. [2005], § 12, 1004; Galda/Wirth in Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 3. Aufl. [2011], 10. Kap., C, 171; vgl. auch Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl. [2012], Kap. 4, Leistungsphase 8, 681). Der Bauherr haftet gegenüber einem Unternehmer für das Planungsverschulden des Architekten (Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. [2012], § 278, 28; Werner a.a.O. 2936 und 2488; Krause-Allenstein in Kniffka, Bauvertragsrecht [2012], § 634, 168). Hat der Besteller die Koordinierung des Bauvorhabens vorzunehmen, muss er sich auch die Fehler einer dafür eingesetzten Person (in der Regel des Architekten) zurechnen lassen (Krause-Allenstein a.a.O. § 634, 95; Löffelmann/Fleischmann a.a.O. 703; Grüneberg a.a.O. § 278, 28). Zur Koordinierungspflicht gehört die Verpflichtung, für den reibungslosen Bauablauf, für die Abstimmung der Leistungen der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung zu sorgen (Krause-Allenstein a.a.O. 95). Die Verletzung der Koordinierungspflicht des Architekten ist nicht schon dann gegeben, wenn er infolge Fahrlässigkeit Mängel des Vorgewerks nicht bemerkt hat (Bauaufsicht). Vielmehr liegt sie regelmäßig erst dann vor, wenn die Pflichtverletzung ihrem Wesen nach einem Planungsfehler nahekommt (Krause-Allenstein a.a.O. 95). Der Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn bei der Objektüberwachung (BGHZ 179, 55 [Tz. 29]; Löffelmann/Fleischmann a.a.O. 703 und 674). Denn der Bauherr schuldet einem Unternehmer eine mangelfreie Planung, aber keine Bauaufsicht (BGHZ a.a.O. [Tz. 29]; vgl. zur Erfüllungsgehilfenschaft des Architekten nur bei Planungs- und Koordinierungspflichten auch BGHZ 95, 128 = BauR 1985, 561 [juris Tz. 11 und 12]). Wer Erfüllungsgehilfe wiederum des Architekten ist, bedarf der Einzelfallentscheidung. Kein Erfüllungsgehilfe des Architekten ist im Regelfall der Statiker (Werner a.a.O. 2935).
bb)
74 
Der Beklagte war nicht Erfüllungsgehilfe der Streitverkündeten Ziff. 2 mit der Folge, dass sich die Klägerin wegen eines unzulänglichen Beklagtenplanes letztlich nur an die Architektin halten könnte, weil sich die Architektin des Statikers hinsichtlich der Ausschreibungsleistung seiner als eigenem Subunternehmer bedient hätte und mithin ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten insoweit nicht bestünde. Solches behauptet der Beklagte selbst nicht. Der Architekt hat eine von ihm erbringbare Leistung ausgelagert auf den Sonderfachmann, der diese Leistung sehr wohl als eigene, möglicherweise als Besondere Leistung, auch nach seinem Berufsbild erbringen konnte und erbracht hat, und zwar über die Architektin für die Klägerin als seine Auftraggeberin. Dieses Verständnis weist auch das Plandeckblatt aus, in welchem sich der Beklagte auf die Klägerin als Bauherrin bezieht und diese Leistung als Ergänzung zu seinem Kernauftrag der Klägerin, die Tragwerksplanung, kennzeichnet.
cc)
75 
Überantwortet der Bauherr einem Sonderfachmann oder Fachmann die Ausschreibungsplanung, so hat er sich ein Überwachungsverschulden des Architekten nicht anrechnen zu lassen, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Überwachungsdefizit nur im Bereich der Fahrlässigkeit aufhält. Diese Wertung gilt allemal in Bezug auf die planerische Leistung des Beklagten hinsichtlich der Elektroleitungen. Der Beklagte hat einen planerisch-zeichnerischen Ausweis erbracht, wonach diese Trasse für das geplante Bauvorhaben keine Probleme bereiten wird. Nur wenn die Architektin diesen Planungsauftrag der Klägerin selbst kontrollierend noch einmal vorgenommen hätte, wäre ihr der vom Beklagten bis heute geleugnete Fehler aufgefallen. Damit erschöpft sich ein gedachtes Überwachungsversagen im fahrlässigen Verhalten. Dies gilt in gleicher Weise für die Wasser- wie Gasleitungen, bei denen noch hinzukommt, dass deren Erfassung im Ausschreibungsplan nicht schadensstiftend war.
dd)
76 
Soweit die Fernwärmeleitung keinen planerischen Widerhall in den Plänen des Beklagten gefunden habe, ist das gedachte Überwachungsdefizit der Streitverkündeten Ziff. 2 auch nur als fahrlässig einzuordnen. Selbst wenn das Übersehen dieser planerischen Lücke einem eigenen Planungsunterlassen der Architektin gleichzustellen wäre, hätte es kein Verlegungserfordernis erzeugt und hätte sich damit auf die davon ausgehende Bauablaufstörung nicht ausgewirkt.
ee)
77 
Nicht anders verhält es sich, würde man die Telefonleitungen nicht unter die Elektroleitungen fassen, womit der Plan des Beklagten die Trassenführung der Telefonleitungen dann nicht gesondert angeführt hätte. Dann hätte die planerische Aussage des Beklagten gelautet, dass es diesbezüglich keine Kollision gibt. Selbst wenn man den Beklagtenplan insoweit als ohne diesen Aussagegehalt und danach als unvollständig einstufte, schiede eine Anrechnung eines Architektenverschuldens gegenüber der Klägerin aus. Legte der Architekt - wie geschehen - seiner Ausschreibung den dann insoweit unvollständigen Plan seiner Ausschreibung zu Grunde, mag ihn ein Verschulden treffen, da er die - dann - Offenheit des Plans in Bezug auf die Telefonleitungen möglicherweise hätte bemerken müssen. Dieses gedachte Überwachungs-/Kontrolldefizit kommt einem eigenen Planungsversäumnis des Architekten jedoch nicht gleich. Es hält sich allenfalls im Bereich eines Übersehens auf. Freigezeichnet hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagte auch insoweit nicht. Zwar ist der Aussage F. zu entnehmen, dass die Pläne des Beklagten den Vermerk trugen, „dass die Leitungen für Gas, Wasser und Elektro noch zu überprüfen sind“ (II 147). Ist Elektro nicht aber gleichzusetzen mit Telefon, so bedeutete jener Vermerk auch insoweit nur, dass vor Ort im Zuge des Verbaus eine genaue Kontrolle zu erfolgen habe, nicht war damit eine (mündliche) Freizeichnungsabrede getroffen. Noch weniger kann die Nichterwähnung und der planerische Nichtausweis der Trasse Telefon dahin verstanden werden, dass dieses vom Beklagten übergangene/übersehene Planungssegment aus seiner Haftung ausgenommen werden solle.
ff)
78 
Auch die Zurechnung eines Koordinierungsdefizites insoweit verfängt nicht.
79 
Hat die Architektin dem Beklagten die Ausschreibungsplanung überantworten dürfen, so konnte sie diese ihrer Ausschreibung und darauf aufbauend ihrem Zuschlag und dem Abschluss des jeweiligen Werkvertrages zu Grunde legen, da von einer Verzögerung wegen der Lage von Sparten nicht auszugehen war. Auf dieser Grundlage konnte, wie ausgeführt, von einem zügigen, wie denn auch rasch eingeleiteten Ausführungsplanungs- und Genehmigungsprozess ausgegangen werden, weshalb sich der geplante und vertraglich vereinbarte Baubeginn zum 27.01.2003 als beanstandungsfreies Zeitmanagement der Architektin darstellt. Das dagegen aufgebaute Szenario des Beklagten hinsichtlich eines ungestörten Planungs- und Genehmigungsverfahrens ist von den tatsächlichen Gegebenheiten widerlegt.
80 
Damit ist nichts für ein Koordinierungsdefizit zu erkennen.
6.
81 
Danach durfte das Landgericht ein Grundurteil erlassen.
a)
82 
Ein Grundurteil darf ergehen, wenn alle den Anspruch betreffenden Fragen geklärt sind und auch nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH NJW-RR 2011, 858 [Tz. 26]; NZBau 2005, 396 [juris Tz. 15]).
b)
83 
Der Beklagte hat durch einen falschen planerisch-zeichnerischen Ausweis im Rahmen der Ausschreibungsplanung die Ausführung als frei von Kollisionen zwischen Leitungstrassen und Verbau dargestellt. Hätte er seine Planungsaufgabe richtig erfüllt, wäre weit vor der Ausschreibung deutlich geworden, dass es zu einer Kreuzung dieser geplanten Bauelemente kommt und deshalb eine Verlegung der Trassenführung notwendig wird. Dies hätte sogleich in die Ausschreibung einbezogen werden können. Damit hat der Beklagte auch eine Pflicht mit dem Schutzzweck der Sicherung einer richtigen und störungsfreien Planung und Ausführung des Verbaus verletzt. Der Beklagte führt selbst aus: „Zweck der Ausschreibungsplanung ist es, die Grundlage zu legen für realistische Angebotspreise. Außerdem soll der Ausschreibungstext i.S.v. mit der Ausschreibungsplanung nachträglich des dann letztlich beauftragten Verbauunternehmers verhindern, so dass dieser nicht behaupten kann, er habe die von ihm geltend gemachten Nachtragspositionen aus den Vergabeunterlagen nicht erkennen können“ (VI 591). Dem vermag der Senat beizutreten. Die Ausschreibungsplanung soll das entsprechende Gewerk zutreffend erfassen und eine abschließende Angebotsabgabe ermöglichen. Sie soll verhindern, dass wegen falscher Planungsvorgaben ein Nachtrag im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten notwendig wird. Genau so liegt aber die vorliegende Streitgestaltung. Dabei beschränkt sich der Zweck der Ausschreibungsplanung nicht nur auf eine inhaltliche Richtigkeit des Angebots, er erstreckt sich vielmehr, da die Ausschreibungsplanung auch vor Nachträgen und damit einhergehenden Verzögerungen schützen soll, auf die Verlässlichkeit eines zeitlichen Baumanagements. Da die Klägerin/Streitverkündete Ziff. 2 nach Zuschlag an die Streitverkündete Ziff. 1 auch einen Bauvertrag mit - wie ausgeführt - darauf bezogen realistischen Ausführungsfristen geschlossen hat und schließen durfte und in dieser Phase nicht schon kostenintensive und gesondert zu vergütende Genehmigungsprozesse einem Bauvertrag voranzustellen waren, hatte die falsche Planung den vereinbarten Bauablauf gestört, der bei richtiger Planung so zeitlich unschwer realisierbar gewesen wäre.
c)
84 
Soweit der Beklagte weiter einwendet, es liege ein Mitverschulden darin, dass die Klägerin nicht zügig genug Schadensminderungsmaßnahmen dann ergriffen und vorangetrieben habe, verfängt auch dieser Einwand, der nicht zwingend beschieden werden müsste, da der Einwand des Verschuldens im Rahmen eines Grundurteils auch dem Nachverfahren vorbehalten bleiben kann (BGH VersR 2010, 928 [Tz. 16]), nicht. Wenn der Beklagte darauf abstellt, dass am 19.12.2002 die Arbeiten zur Verlegung der Trasse hätten aufgenommen werden müssen (IV 334), so bestand am 19.12.2002 noch gar keine Kenntnis vom Planungsfehler und damit auch noch keine Handlungspflicht im Sinne einer Schadensabwendung oder -minimierung. Wenn gerügt wird, die Klägerin hätte nach Kenntnisgabe des - aus ihrer Sicht angeblichen - Planungsfehlers am 13.01.2003 mit Hochdruck an der Anpassung an die nun erkannte Situation arbeiten müssen (VI 494, 495), bleibt dieses Vorbringen neben einer reinen Beschleunigungsforderung ohne hinreichende Substantiierung dahin, was gemessen an ohnehin nicht hinreichend überliefertem Einzelgeschehen konkret wann und wie hätte veranlasst werden müssen und können. Ungeachtet dessen war es der Beklagte selbst, der im Zusammenhang mit der Behauptung, das Zeitmanagement der Streitverkündeten Ziff. 2 sei unzulänglich gewesen, weil ab Mitte Dezember 2002 der notwendige Genehmigungs- und Verlegungsprozess bis zum vereinbarten Baubeginn am 27.01.2003 realistischerweise gar nicht hätte bewerkstelligt werden können (VI 593 f), die Langwierigkeit dieses Geschehens darstellt, was im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes (hier rasche Umsetzbarkeit einer Anpassungsplanung nach Kenntnisnahme) nicht mehr gelten soll.
d)
85 
Dass durch den vertragswidrig verspäteten Baubeginn in Bezug auf das Verbauunternehmen irgendein Schaden entstanden ist, veranschaulichen die Anl. K 26 i.V.m. K 25 hinreichend, was auch in der Berufungsinstanz (VI 596) nur ein Bestreiten von Grund und Höhe in Bausch und Bogen erfährt.
e)
86 
Der Beklagte haftet auch für Anfangsverzögerungen beim Rohbauunternehmer.
aa)
87 
Führte die mangelhafte Planung des Beklagten bei einer realistischen Koordinierung und Reihung von (nur) zwei aufeinander aufbauenden Gewerken zu einem Zeitversatz beim ersten Gewerk, so haftet der Beklagte auch (Dominoeffekt) für die sich in das Zweitgewerk gleichgerichtet hinein fortpflanzende (zeitliche) Störung.
bb)
88 
Die vom Beklagten angeführte (VI 656) Entscheidung BGHZ 95, 128 = BauR 1985, 561 ist ihm nicht behilflich. Dort ging es um die Zurechnung eines Fehlers eines Vorunternehmers (Gründungsmängel) dem Auftraggeber gegenüber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Vorunternehmer ist in dieser Beziehung nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren (BGHZ a.a.O. [juris Tz. 10 f]). Vorliegend geht es aber nicht um einen Fehler der Streitverkündeten Ziff. 1. Sie hat ihre Arbeiten auf der Grundlage des falschen Planes des Beklagten und auf der Grundlage des dann richtigen Planes fehlerfrei erstellt. Für den mangelhaften Ausschreibungsplan war nicht sie verantwortlich, sondern der Beklagte. Dieser ist im Verhältnis zur Klägerin im Bereich der Planungs- und Koordinierungsaufgabe aber Erfüllungsgehilfe (BGHZ a.a.O. [Tz. 11]). Nur um diese Konstellation geht es vorliegend.
cc)
89 
Auch bezüglich dieses Unternehmers gilt, dass die Klägerin irgendeinen Verzögerungsschaden in Bezug auf dieses Gewerk, mit dem vertragsgemäß am 03.03.2003 begonnen werden sollte (vom Beklagten zugestanden VI 589, 594, 595; bestritten VI 657) und mit dem erst am 12.05.2003 begonnen werden konnte (Beklagter VI 596), erlitten hat (vgl. K 26).
90 
Schon die Schadenswahrscheinlichkeit in Bezug auf die Ausführung des Gewerks Verbau hätte ausgereicht, ein Grundurteil zu erlassen. Die Schadenswahrscheinlichkeit auch hinsichtlich dieses Gewerkes rechtfertigt seinen Erlass ergänzend.
dd)
91 
Auch der Einwand von Sowieso-Kosten verfehlt das Problem. Die Klägerin verlangt nicht die ohnehin notwendig gewordenen Kosten der Trassenverlegung, sondern nur reinen Verzögerungsaufwand.
II.
92 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
93 
Eine Kostenentscheidung hat nur in Bezug auf das Berufungsverfahren zu erfolgen (BGHZ 20, 397 = NJW 1956, 1235; Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 304, 26). Da das Grundurteil einem Feststellungsurteil in der Sache nahekommt (vgl. BGH NJW 1988, 1984 [juris Tz. 6]) und bei einer Feststellungsklage der Kostenausspruch im Urteil vollstreckbar ist (BGH U. v. 22.05.2012 - II ZR 2/11 [Tz. 44]), ist dieser vollstreckbar zu stellen.
94 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt ausschließlich anerkannten, auch höchstrichterlich gebilligten Rechtsgrundsätzen. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.
95 
Die Beschwer richtet sich nach dem Umfang der für den Rechtsmittelführer negativen Bindungswirkung des Grundurteils (BGH WM 2006, 429 [Tz. 17]; 1986, 331 [juris Tz. 17]; Vollkommer a.a.O. § 304, 23). Der Beklagte ist insoweit beschwert, als er noch mit einer Verurteilung rechnen muss. Dies ist der mit der Klage zur Entscheidung gestellte Betrag (Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 511 a, 12; Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. [2007], Vorb. zu §§ 511 f, 39). In dieser Beschwer drückt sich auch der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens aus.

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