Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4a VAs 3/12

Tenor

Die Anträge

1. festzustellen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landes Baden-Württemberg rechtswidrig sei,

2. der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der vorgenannten Kopien vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen

werden als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Beschuldigter des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … in der Wohnung des Antragstellers und … im … Unterlagen und Gegenstände sicher, deren Durchsicht gemäß § 110 StPO noch nicht abgeschlossen ist.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat den Untersuchungsausschuss … eingesetzt. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2012 hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses die Staatsanwaltschaft um Vorlage der Ermittlungsakten ersucht.
Mit Antrag vom 29. Oktober 2012 begehrt der Antragsteller die Feststellung, die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakte an den Untersuchungsausschuss sei rechtswidrig. Insbesondere sollen sich zahlreiche Unterlagen, die den privaten Bereich des Antragstellers betreffen, wie beispielsweise Arbeitsverträge, Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen und auch Schriftverkehr mit seinen Verteidigern, in den Ermittlungsakten befinden.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
a)
Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet.
Danach entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, sofern über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, zu befinden ist. Dem liegt in Abweichung von der Generalklausel des § 40 VwGO die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass bei Justizverwaltungsakten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit diese als sachnäher anzusehen ist (Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6). Die vorliegend seitens des Untersuchungsausschusses des Landtags Baden-Württemberg begehrte und seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu gewährende Akteneinsicht muss dabei nicht notwendigerweise die formellen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 Abs. 2 EGGVG, 35 VwVfG besitzen; es genügt insoweit vielmehr schlichtes Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO, § 23 EGGVG Rn. 20). Überdies ist die zu gewährende Akteneinsicht unzweifelhaft aufgrund ihrer funktionellen Einordnung im Rechtsgefüge als Maßnahme der Strafrechtspflege anzusehen (BGHSt 46, 261 [265]).
Ferner greift auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht. Es fehlt den durch Strafverfahrensänderungsgesetz vom 02. August 2000 (BGBl. I S. 1253) eingefügten Regelungen zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen nach den §§ 474 ff. StPO in Fällen wie dem Vorliegenden an einer Anfechtungsmöglichkeit, da eine solche für die Akteneinsichtsgewährung an „… andere öffentliche Stellen …“ nach § 474 StPO in § 478 StPO nicht vorgesehen ist. Überdies regelt § 474 Abs. 6 StPO, dass sich die Gewährung von Akteneinsicht an parlamentarische Ausschüsse nach entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen und nicht nach der Strafprozessordnung richtet. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) mit den dortigen §§ 18, 36 PUAG Regelungen geschaffen, die den Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verdrängen (BVerfGE 124, 78; Kissel/Mayer, a. a. O. Einleitung Rn. 181; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 51). Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat jedoch auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 der Landesverfassung (LV) im Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (UAG) keine vergleichbare Rechtswegregelung geschaffen, weshalb es bezüglich des Akteneinsichtsbegehrens eines Untersuchungsausschusses des Landtages gegenüber der Staatsanwaltschaft beim Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verbleibt (Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 474 StPO Rn. 6).
b)
Der Antrag ist auch statthaft.
Zwar kennen die §§ 23 ff. EGGVG im Grundsatz nur den Anfechtungs- (§ 23 Abs. 1 EGGVG), Fortsetzungsfeststellungs- (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG) und Verpflichtungsantrag (§ 23 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 EGGVG). Jedoch ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, bei Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, auch ein allgemeiner Feststellungs- und vorbeugender Unterlassungsantrag zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes möglich (BVerfG NJW 2000, 3126; Böttcher a. a. O., Rn. 75), sofern der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dem Antragsteller ist es jedoch vorliegend, in Ansehung der behaupteten Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, nicht zumutbar zunächst die Aktenweitergabe an den Untersuchungsausschuss abzuwarten. Daher muss ihm bereits im Vorfeld vorbeugender Rechtschutz gewährt werden.
2.
10 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
a)
11 
Die Gewährung von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landtags richtet sich nicht nach den §§ 474 ff. StPO, sondern nach § 14 UAG (§ 474 Abs. 6 StPO). Danach sind alle Behörden des Landes zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften gegenüber dem Untersuchungsausschuss verpflichtet. Eine Einschränkung in engen Grenzen erfährt diese Pflicht lediglich in § 14 Abs. 2 UAG, wenn also insbesondere Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen (s. auch Böttcher a. a. O., Rn. 51). Eine direkte oder zumindest sinngemäße Anwendung der Übermittlungsbeschränkungsregelungen des § 477 Abs. 2 StPO ist dabei nicht vorgesehen, zumal sich die Verweisung in § 13 Abs. 6 UAG ausschließlich auf die Beweisaufnahme im engeren Sinne, nicht aber auf die Aktenvorlagepflicht von Landesbehörden nach § 14 UAG bezieht.
b)
12 
Bei dem in Art. 44 GG, 35 LV geregelten Untersuchungsrecht handelt es sich um eines der ältesten und wichtigsten Rechte der Parlamente (Versteyl in v. Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, Art. 44, Rn. 1). Das parlamentarische Untersuchungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Beweiserhebungen müssen daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern können darauf abzielen zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen (BVerfGE 124, 78 [116] unter Hinweis auf BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003).
13 
Dabei ist das Recht auf Aktenvorlage essentieller Bestandteil des parlamentarischen Untersuchungsrechts (Klein in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 45, Art. 44, Rn. 216). Folgerichtig enthalten die einfach gesetzlichen Regelungen in § 18 PUAG und § 14 UAG keine grundsätzlichen Beschränkungen. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfGE 124, 78 [117]; 67, 100 [128ff]). Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments hat, gestattet keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
14 
Anders als bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen nach § 474 StPO (hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012, 11 U 128/10, zitiert nach juris) haben sich Ermittlungsbehörden und Gerichte daher darauf zu beschränken das Vorliegen der einfach gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Es obliegt ihnen nicht die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zu überprüfen (OLG Köln NJW 1985, 336). Es ist Aufgabe des Untersuchungsausschusses als aktenanfordernder Stelle zu beurteilen, welche Unterlagen er zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrages benötigt, auch wenn ihm insoweit keine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfGE 124, 78 [119]). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Untersuchungszwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf der einen und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf der anderen Seite aufgrund ihrer grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtung allenfalls überschneidend, aber nicht deckungsgleich sein werden. Es kann daher nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als aktenübermittelnden Stelle sein die ihr vorliegenden und von ihr verwalteten Akten zu selektieren und dem Untersuchungsausschuss Aktenbestandteile mit der Begründung vorzuenthalten, diese seien zur Verfolgung des dortigen Untersuchungsauftrages nicht erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die Staatsanwaltschaft lediglich, ob die Aktenanforderung im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Dabei muss ihr, um eine effektive Wahrnehmung des Schutzes von Rechtspositionen Dritter gegenüber dem Begehren von Untersuchungsausschüssen und Herausgabe von Akten zu ermöglichen, ein Prüfungsrecht dahingehend zugestanden werden, ob sich in den zu übermittelnden Akten überhaupt irgendwelche Tatsachen befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag, dessen Grenzen sich aus dem Einsetzungsbeschluss (§ 3 Abs. 1, 3 UAG) ergeben, im Zusammenhang stehen (OLG Frankfurt, NJW 2001, 23, 40).
c)
15 
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (E 124, 78 [117, 125]) hat der Untersuchungsausschuss die Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu beachten, das nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. Auch dazu sind ihm die vollständigen Akten vorzulegen, damit er sich ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegt. Es ist nicht deren Aufgabe diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen durch Geheimhaltungsmaßnahmen oder - in letzter Konsequenz - durch Rückgabe entsprechender Aktenbestandteile nach Vorprüfung zu gewährleisten. Gleiches gilt auch im Verhältnis von Gerichten und anderen Justizbehörden bei Aktenanforderungen untereinander nach § 474 StPO. Es ist nicht Aufgabe des die Akten verwaltenden Gerichtes im Rahmen einer Vorprüfung Aktenbestandteile auszusondern und dem anfordernden Gericht lediglich die verbleibenden Aktenteile zu überlassen. Vielmehr obliegt die Gewährleistung schutzbedürftiger Rechte Dritter der anfordernden Stelle in deren Pflichtenkreis.
16 
Andererseits betont das BVerfG (E 67, 100) die Wahrung von Rechten Dritter, z.B. des Steuergeheimnisses, obliege gemeinsam der Regierung und dem Untersuchungsausschuss (ebenso StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).
17 
Vorliegend kann jedoch dahinstehen, wie zu verfahren ist, denn der Untersuchungsausschuss hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft Geheimschutzvorkehrungen getroffen, um persönliche Daten des Antragstellers hinreichend zu schützen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der seitens des Antragstellers geführten Argumentation, dass in der Vergangenheit bereits Unterlagen, trotz bestehender Verschwiegenheitspflicht, öffentlich geworden seien. Es ist insoweit alleinige Aufgabe des Untersuchungsausschusses solchen Verstößen gegen § 9 UAG entgegenzuwirken.
d)
18 
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die gesamten Ermittlungsakten des Verfahrens … an den Untersuchungsausschuss zu übergeben hat.
19 
Unzweifelhaft betreffen diese Akten den Prüfungsgegenstand des Ausschusses, wie er sich aus dem Einsetzungsbeschluss ergibt. Sichergestellte Unterlagen, die nicht den Gegenstand des hier in Frage stehenden Ermittlungsverfahrens betreffen, hat die Staatsanwaltschaft ausgesondert (Schreiben vom 27.09.2012 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses). Ob einzelne Aktenteile oder Schriftstücke nur die strafrechtlichen Ermittlungen und nicht den Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung betreffen, hat der Untersuchungsausschuss und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Damit greift der seitens des Antragstellers geltend gemachte Einwand der thematischen Begrenzung nicht durch.
20 
Ebenso ist auch eine etwaige zeitliche Begrenzung dahingehend, dass an den Untersuchungsausschuss Unterlagen der Staatsanwaltschaft nicht zu übergeben sind, die Sachverhalte zeitlich nach seiner Einsetzung betreffen, den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass auch nachträgliche Erkenntnisse den Untersuchungszweck, so wie ihn der Einsetzungsbeschluss beschreibt, betreffen können.
e)
21 
Allerdings erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht und damit die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Aktenvorlage nach § 14 UAG nur auf die Ermittlungsakten in ihrem Ist-Zustand. Dabei ist der Aktenbegriff des UAG mit dem in den §§ 147, 199 StPO identisch, wonach alle schriftlich erstellten Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren angefallen sind, sowie etwaige Ton- und Bildaufnahmen und Computer-Dateien, zur Akte gehören (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 147, Rn. 29). Demgegenüber sind Beweisstücke i. S. v. § 147 StPO (bspw. PCs, Festplatten, etc.) nicht Aktenbestandteil. Bezüglich ihrer besteht lediglich ein Besichtigungsrecht, welches auch dem Untersuchungsausschuss zusteht (OLG Köln NJW 1985, 336). Befinden sich im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft allerdings Unterlagen, die sie zunächst lediglich zur Durchsicht nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt hat, werden diese erst dann Bestandteil der Ermittlungsakten, wenn die Durchsicht abgeschlossen ist (OLG Jena NJW 2001, 1290; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 147, Rn. 4). Denn die Durchsicht von Papieren, die sich auch auf elektronische Speichermedien erstreckt (Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 110, Rn. 2), dient gerade dazu sichergestellte Unterlagen oder Gegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2003, 1513, 2669). Demzufolge ist in diesem Verfahrensstadium die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Sicherstellung nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern allein nach den rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung zu beurteilen (BGH NStZ 2003, 670). Wenn sich hiernach die Staatsanwaltschaft gegen eine Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber entscheidet, hat sie, sofern dieser Widerspruch gegen die Sicherstellung erhebt, einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Erfolgt kein Widerspruch, bedarf es keines solchen Beschlusses. Somit werden die sichergestellten Unterlagen Bestandteil der Ermittlungsakten, auf die der Untersuchungsausschuss zugreifen kann, wenn die Durchsicht der Papiere nach § 110 StPO abgeschlossen ist, die Staatsanwaltschaft sie als ermittlungsrelevant einstuft (also keine Rückgabe erfolgt) und - sofern notwendig - ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt.
III.
22 
Insgesamt hat der Landesgesetzgeber das Aktenvorlagerecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bewusst weitgehend und nahezu uneingeschränkt gestaltet, gleichzeitig den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder aber auch mit entsprechenden Pflichten belegt, die diese eigenverantwortlich zu gewährleisten haben (StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51).
23 
So dürfen die Inhalte von Unterlagen, die nicht in öffentlicher Verhandlung bekannt geworden sind, nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 UAG). Ferner hat der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen, sofern überwiegende Interessen einzelner dies gebieten (§ 8 Abs. 2 UAG). Auch müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Geheimhaltung zu gewährleisten, was vorliegend geschehen ist. Es obliegt nicht der aktenvorlegenden Stelle zu beurteilen, ob der parlamentarische Untersuchungsausschuss seinen gesetzlichen Pflichten nach dem UAG gerecht wird, auch wenn bei einer Verletzung dieser Pflichten keine grundsätzliche Strafbewehrung gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB besteht (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 203 Rn. 60), sondern erst durch Beschluss geschaffen werden muss (§ 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es in der Vergangenheit bereits zu „Indiskretionen“ bzw. Pflichtverletzungen gekommen sein sollte.
IV.
24 
Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt, ist dies zwar grundsätzlich möglich und zulässig (Kissel/Mayer, a. a. O., § 28 EGGVG Rn. 25). Sein diesbezügliches Begehren ist jedoch aufgrund dieser in der Hauptsache ergangenen Entscheidung überholt, zumal die Staatsanwaltschaft erklärt hat mit einer Aktenweitergabe bis zur Senatsentscheidung zuwarten zu wollen.
V.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 130 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Abs. 2 KostO.
VI.
26 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
27 
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 23 EGGVG ist bereits grundsätzlich geklärt (BGHSt 46, 261).
28 
Gleiches gilt auch für die Pflicht der Staatsanwaltschaft von ihr geführte Akten vollständig, ohne vorherige Aussonderung von geheimhaltungsbedürftigen Aktenteilen, dem Untersuchungsausschuss vorzulegen (BVerfGE 67, 100 [144]; 124, 78 [117, 125]; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).

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