Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 150/13

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2013, 43 O 46/12 KfH, in Ziffer 1. des Tenors

a b g e ä n d e r t.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.946,18 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen verbleibt es bei Ziffer 2. - 4. des Tenors des Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2013, 43 O 46/12 KfH.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %. Der Kläger trägt 20 % der Kosten der Streithelferin, die im Übrigen ihre Kosten selbst trägt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %. Der Kläger trägt 5 % der Kosten der Streithelferin, die im Übrigen ihre Kosten selbst trägt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 104.857,40 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen eines Lagerschadens. Die Beklagte verlangt widerklagend restliches Lagerentgelt. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus § 475 Satz 1 HGB ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Verpflichtungen aus dem Einlagerungsvertrag zu, weil die von der Beklagten eingelagerte Ware des Klägers infolge der Nichteinhaltung der gebotenen Kühltemperatur im Molkereikühllager der Beklagten am Standort X am 27.07.2012 beschädigt worden sei. Die Ware sei vor der Einlagerung bei der Beklagten nicht beschädigt gewesen. Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus dem Lagervertrag, die Ware des Klägers zu kühlen, schuldhaft verstoßen. Sie könne sich nicht exkulpieren, weil zur Überzeugung des Landgerichts feststehe, dass die Beklagte nicht die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen gegen eine Temperaturerhöhung getroffen habe. Die Einhaltung der Kühltemperatur bei Einlagerung von zu kühlender Ware in einem Kühllager sei die vertragswesentliche Pflicht.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe die Beweislastgrundsätze missachtet. Der Kläger habe darzulegen und zu beweisen, dass er das Gut in einwandfreiem Zustand, also vollständig und unbeschädigt der Beklagten als Lagerhalterin übergeben habe, sodass sich der Schaden nur in ihrem Gewahrsam habe ereignen können. Eine reine, vorbehaltlose Übergabequittung spreche lediglich dafür, dass zu diesem Zeitpunkt keine äußerlich erkennbaren Beschädigungen vorgelegen hätten. Schäden aufgrund einer fehlerhaften Kühlung des Käses vor der Einlagerung seien aber nicht für die Beklagte erkennbar gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Produktion der verschiedenen Käsesorten und ihrer Einlagerung bei der Beklagten in zeitlich und räumlicher Hinsicht eine große Spanne (den Angaben zufolge bis zu 8 Monaten und Transport von Griechenland nach Deutschland) gelegen habe. Dabei sei völlig ungeklärt, wie die Lagerung in dieser Zeit erfolgt sei. Die Beklagte habe die ausreichende Kühlung während dieser Lagerung und des Transports berechtigterweise mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Niemand könne ausschließen, dass der Käse bereits vor der Übergabe an die Beklagte Temperaturüberschreitungen ausgesetzt gewesen und dann wieder herunter gekühlt worden sei. Die Temperaturmessung bei Übergabe des Gutes stelle lediglich eine Momentaufnahme dar.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2013, AZ: 43 O 46/12 KfH, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 705,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger meint, aus § 475 Satz 1 HGB folge, dass die Beklagte für den Schaden, der durch die Beschädigung des Käses in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entstanden sei, hafte. Die Möglichkeit der Exkulpation bestehe darin, dass die Beklagte darlege und beweise, der Schaden sei auch unter Einhaltung der unter ordentlichen Kaufleuten üblichen Sorgfalt entstanden. Folglich handle es sich um eine Verschuldenshaftung der Beklagten unter Umkehr der Beweislast. Die Beklagte habe nicht den Beweis führen können, dass der Schaden am Käse durch andere Ursachen als durch die Temperaturerhöhung in ihrem Lager eingetreten sei. Entsprechendes gelte für die Behauptung der Beklagten, sie habe die Temperaturerhöhung nicht schuldhaft herbeigeführt. Die Beklagte teile nicht mit, welcher Teil der Ware des Klägers aus welchen Gründen in welchem Umfang einen Vorschaden welcher Art aufgewiesen habe. Wenn eine nachweisliche Unterbrechung der Kühlkette im Lager stattgefunden habe, über welchen Zeitraum auch immer, dann sei es naheliegend, dass dies der Grund für die Beeinträchtigung sei.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 12.03.2014 Bezug genommen.
II.
11 
Die zulässige Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
12 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch von 98.946,18 EUR gemäß § 475 S. 1 HGB in Verbindung mit dem Vertrag zur Einlagerung des streitgegenständlichen Käses einschließlich vom Landgericht ausgeurteilter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2012. Von den vom Landgericht erkannten 104.151,79 EUR war die Aufrechnung des Klägers gegen eine unstreitige Forderung von 5.205,61 EUR abzuziehen, was im landgerichtlichen Urteil versehentlich nicht berücksichtigt wurde. Infolgedessen ist die mit der Widerklage verfolgte Forderung erloschen.
1.
13 
Die Beklagte äußert sich in der Berufungsbegründung lediglich zur Frage der Beweislast. wonach der Kläger darlegen und beweisen müsse, dass der eingelagerte Käse bei Übergabe an die Beklagte als Lagerhalterin mikrobiologisch einwandfrei gewesen sei.
14 
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf S. 2 u. S. 3 oben noch weitere Einwände gegen das Urteil des Landgerichts auflistet, fehlt es an einer konkreten Darlegung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, weshalb das Urteil falsch sein soll. Die Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag zur Begründung der Berufung zu diesen Punkten reicht nicht aus. Danach ist insbesondere mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Beklagte wegen der Verletzung ihrer vertragswesentlichen Pflicht zur durchgängigen Kühlung des eingelagerten Käses für den hierdurch entstandenen Schaden unbeschränkt haftet.
2.
15 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aufgrund des für den Kläger streitenden Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Käsesorten infolge der Erwärmung im Kühlhaus der Beklagten verdorben sind und die Beklagte daher für den Schaden gemäß § 475 HGB haftet. Die Beklagte hat diesen Anscheinsbeweis im Hinblick auf eine mögliche Unterbrechung der Kühlkette bereits vor der Einlagerung nicht hinreichend erschüttert.
16 
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von den Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht geklärt werden muss, weil von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, welche die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung begründen (BGH MDR 2014, 155, juris Rn. 14 f). Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Anscheinsbeweis auch bei der Beschädigung einer Sache für den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einer feststehenden Pflichtverletzung anwendbar (vgl. z.B. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 30).
a)
17 
Die Beklagte hat ihre Pflicht, zur durchgängig ausreichend gekühlten Lagerung des Kühlguts verletzt. Die Kühlkette für den Käse des Klägers wurde im Kühlhaus der Beklagten unterbrochen. Das Landgericht hat zutreffend auf Grundlage der Zeugenaussagen und insbesondere der Aussage des sachverständigen Zeugen C festgestellt, dass der streitgegenständliche Käse im Kühlhaus der Beklagten über die zulässige Lagertemperatur hinaus erwärmt worden ist. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils unter I. A 1. a wird Bezug genommen. Die entsprechenden Temperaturangaben sind gemäß dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils auch unstreitig.
18 
Entgegen der Auffassung des Geschäftsführers der Beklagten, wonach der streitgegenständliche Käse im Hinblick auf die Außentemperaturen von ca. 30° am 27.07.2012 nur ganz kurz erwärmt worden sei, ist davon auszugehen, dass die Erwärmung des Kühlhauses über mehrere Tage hinweg erfolgt ist. Der Zeuge C hat am 04.06.2013 (Protokoll S. 24, Bl. 243 d. A.) bekundet, dass eine Erhöhung der Kerntemperatur auf 9° über einen längeren Zeitraum erfolgen müsse. Was ein längerer Zeitraum sei, hänge auch vom Temperaturunterschied zwischen der Temperatur im Kanister und der Lagertemperatur ab. Bei Tiefkühlware gehe der Verderb schnell. Im vorliegenden Fall sei zwischen 9° Kerntemperatur und 11° Lagertemperatur kein so großer Unterschied gewesen. Andererseits habe der Käse im Lager gelagert, welches die Wärme aufgenommen habe. Ob sich eine solche Temperaturerhöhung über fünf Stunden oder zwei Tage hinzuziehe, könne er nicht sagen. Sicher sei jedenfalls, dass die Temperaturerhöhung nicht erst am 27.07. morgens bis zu seiner Ankunft eingetreten sein könne. So schnell gehe es nicht. Ferner hatte sich der Geschäftsführer der Klägerin dahingehend eingelassen, dass er im Hinblick auf Reklamationen seiner Kunden beim Lager der Beklagten vorbeigegangen sei, um festzustellen, ob es dort Probleme gebe. Dabei habe er die Lagertemperatur erkannt. Darüber hinaus hat der Zeuge D gestützt auf die Anl. B 7 (nach Bl. 179 d.A.) bekundet (Protokoll vom 04.06.2013, Bl. 222 f d.A.), dass der Wärmetauscher auf dem Dach verstopft gewesen sei. Dadurch sei einer von mehreren Kühlkreisen infolge einer Hochdruckstörung nicht gelaufen. Nach einem „Reset“ der Kompressoren und einem Reinigen des Wärmetauschers auf dem Dach habe der Kühlkreis dann wieder funktioniert. Nach Aussage des Zeugen B (Protokoll vom 04.06.2013, Bl. 229 d.A.) habe es noch drei weitere Kühlkreisläufe gegeben, wobei einer den Vorkühlraum mit Kälte versorge. Falls die vierte Anlage nicht laufe, würden die drei anderen trotzdem weiter kühlen. Es könne sein, dass es dann um ein bis zwei Grad wärmer werde, wobei es darauf ankomme, wie lange die eine Anlage stillstehe und wie warm es außerhalb der Halle sei.
19 
Daraus folgt, dass hier kein plötzlich eintretendes und kurzfristiges Ergebnis vorlag, welches zu einem Ausfall des gesamten Kühlsystems geführt hat. Vielmehr ist das Kühlsystem nur im Hinblick auf einen Kühlkreis von dreien schleichend schwächer geworden. Dies verursachte den verhältnismäßig geringen Temperaturanstieg und die verhältnismäßig geringe Temperaturdifferenz zwischen Außentemperatur in der Halle und der Kerntemperatur des streitgegenständlichen Käses. Daraus folgt aber auch, dass die Erwärmung der Kühlhalle über einen längeren Zeitraum hinweg abgelaufen sein muss. Diese Erwärmung muss so schleichend gewesen sein, dass es vom Lagerpersonal nicht bemerkt wurde. Dies gilt umso mehr, als die Differenz zur Außentemperatur, die an diesem Tag bei 30° lag und in den Tagen zuvor ebenfalls deutlich über 11° gelegen haben dürfte, so hoch war, dass die relativ geringe Erhöhung der Kühltemperatur nicht weiter körperlich spürbar war. Der Zeuge D empfand daher den Kühlraum auch als kalt, als er ihn zum erstem Mal am 29.07.2012 betreten hatte. Der Käse selbst wäre jedoch gemäß der IFS Logistik Standards und der Verordnungen EG 853/2005, 854/2004, 882/2004 bzw. 178/2002 bei maximal 5 ° C einzulagern gewesen.
b)
20 
Der streitgegenständliche Käse des Klägers wurde durch eine Unterbrechung der Kühlkette geschädigt. Unstreitig konnte ein Großteil der Ware, die sich in den Kanistern befand, infolge bakterieller Veränderungen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Die Kanister mit dem Käse waren nach Aussage des Zeugen C am 27.07.2012 teilweise aufgebläht. Das lässt auf einen bakteriellen Vorgang im Innern des Kanisters insbesondere durch Hefe schließen. Daher ist das Aufquellen der Verpackung ein deutliches Zeichen für den Verderb der Ware. Dieses Aufquellen war ausweislich der Bilder, Anl. K 20, nach Bl. 211 d. A. und der Aussage des Zeugen C deutlich zu erkennen. Die vakuumisierte Ware konnte nur noch am Havariemarkt veräußert werden.
21 
Die Beklagte hat im Übrigen die Feststellung des Landgerichts, dass der Käse infolge einer Unterbrechung der Kühlkette geschädigt worden sei, in der Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen (vgl. o. 1.).
c)
22 
Aufgrund des Anscheinsbeweis ist davon auszugehen, dass die Erwärmung im Kühlhaus der Beklagten den Verderb oder die Herabsetzung der Mindesthaltbarkeitsdauer des streitgegenständlichen Käses verursacht hat, weil typischerweise die hier feststehende Unterbrechung der Kühlkette zum - hier ebenfalls feststehenden - Verderb von Käse führt.
d)
23 
Die Einlassungen der Beklagten in der Berufungsbegründung im Hinblick auf eine mögliche Unterbrechung der Kühlkette vor der Einlagerung des Käses in ihr Lagerhaus führen zu keinen anderen Ergebnis, weil die Beklagte damit nur Vermutungen äußert, welche den typischen Ablauf, dass der streitgegenständliche Käse durch die Erwärmung im Lagerhaus der Beklagten beschädigt wurde, nicht hinreichend erschüttern. Die Beklagte trägt keine konkreten Tatsachen vor, aufgrund derer es zu der behaupteten Vorschädigung gekommen sein könnte. Im Gegenteil sprechen die vorliegenden Umstände dafür, dass der Käse bei der Einlagerung einwandfrei und bis zu diesem Zeitpunkt ausreichend gekühlt war.
aa)
24 
Zwar ist es im Hinblick auf das Alter des Käses, der bereits teilweise mehrere Monate vor der Einlagerung produziert wurde und im Hinblick auf den langen Transportweg von Griechenland nach Deutschland durchaus möglich, dass bereits vor der Einlagerung bei der Beklagten eine Unterbrechung der Kühlkette eingetreten sein könnte. Dieses Risiko ist jeder Herstellung und jedem Kühltransport eines wärmesensiblen Produkts immanent. Für die Behauptung der Beklagten, dass insbesondere schon bei der Produktion Verunreinigungen des Käses aufgetreten sein könnten, spricht ferner, dass in einer vom Zeugen C vorgelegten mikrobiologischen Analyse des Instituts P (Bl. 262 d. A.) festgestellt wurde, dass die Zahl an Enterobacteriaceae sehr hoch sei. Dass Vorhandensein dieser Keime weise auf Mängel in der Personal- bzw. Produktionshygiene hin. Des Weiteren seien Pseudomonaden nachgewiesen worden, welche auf einen bereits fortschreitenden Verderb hinweisen würden. In den übrigen Untersuchungsberichten würde eine derartige Verunreinigung nicht erwähnt.
25 
Jedoch lassen allein der lange Transportweg und der lange Reifungsprozess des Käses einen Ausfall der Kühlkette und damit den beginnenden Verderb vor der Einlagerung im Kühlhaus der Beklagten nicht vermuten. Vielmehr spricht die Anfälligkeit des Käses für Temperaturerhöhungen dafür, dass die Kühlkette im Rahmen der Produktion und des Transports eingehalten wurde, solang nicht besondere Umstände für eine Unterbrechung der Kühlkette vorliegen, weil jeder Beteiligte um die Temperatursensibilität des Käses weiß und entsprechend vorsichtig ist. Der Bereich der Lebensmittellogistik als Teilelement des weitgehend europarechtlich ausgeformten Lebensmittelrechts ist „durchreguliert“. Verstöße gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind in der Regel bußgeld- und ggf. auch strafbewehrt (Scavio/Wallau, Die Logistik von Lebensmitteln, Transportrecht 2014, 92). Insoweit trifft auch der von der Beklagten im Schriftsatz vom 02.04.2014 gewählte Vergleich mit einem verunglückten Autotransporter nicht zu. Wenn es sich bei den transportierten Autos um Neuwägen handeln würde, würde auch dort der erste Anschein dafür sprechen, dass die Neufahrzeuge bei dem Unfall des Transporters beschädigt worden sind, auch wenn sie bereits mehrere Monate „auf Halde“ gestanden und mehrmals befördert worden wären. Denn wie Käse werden Neuwägen aufgrund ihrer Sensibilität für Schäden vorsichtig transportiert. Dann müssen konkrete Umstände für Vorschäden der Neuwägen vorliegen, wenn der Anscheinsbeweis erschüttert werden soll.
26 
Die Erhöhung der Zahl an Enterobacteriaceae in einer Probe reicht für die Erschütterung des Anscheinsbeweises ebenfalls nicht aus. Zwar sind diese Bakterien nach den Feststellungen des untersuchenden Instituts P als Indikatoren für Mängel in der Personal- und Produktionshygiene anzusehen. Es mag durchaus sein, dass einzelne Keime im Rahmen der Produktion in den Käse gelangt sind. Dass eine solche Verunreinigung während der Produktion hier dazu führt, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum des Käses von vornherein nicht mehr eingehalten werden konnte und der entsprechende Käse von Anfang an unbrauchbar war, ist jedoch offen. Allerdings wird ein bereits belasteter Käse dann schneller verderben, wenn er nicht richtig gekühlt ist. Letztlich geht es bei Bakterienbefall um deren Anzahl und die entsprechenden Grenzwerte, weil eine Sterilität insbesondere bei Käse, der bei der Produktion mit „guten“ Bakterien in Kontakt kommen müssen, damit überhaupt ein Käse entsteht, nicht erreicht werden kann. Daher ist Käse aber auch besonders temperatursensibel und verdirbt bei einer Unterbrechung der Kühlkette rasch.
bb)
27 
Ferner hat die Beklagte die zur Einlagerung durch den Kläger angelieferte Ware im Hinblick auf die Außentemperatur geprüft und dabei festgestellt, dass diese bei maximal 4° C lag. Dies ergibt sich aus den Transportpapieren Anl. K 5 und K 6, Bl. 124 - 154 d.A. und den Erklärungen der Beklagten in den Anl. K 25 - K 28 (nach Bl. 211 d.A.). Es mag zwar sein, dass die Beklagte nicht in der Lage war, die Kerntemperatur der jeweiligen Käselieferungen zu überprüfen, weil sie die Verpackung nicht öffnen durfte. Jedoch lässt sich von der Außentemperatur auf die Kerntemperatur des jeweiligen Käses schließen. Die Außentemperatur in den anliefernden Lastkraftwägen lag dabei in dem Bereich, der für die Lagerung des Käses vorgesehen war.
28 
Die Mitarbeiter der Beklagten hätten ferner ein Aufblähen der Kanister bei der Einlagerung des Käses erkennen können und müssen. Sie hätten dann auf diesen Umstand den Kläger hinweisen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Kanister bei der Einlagerung im Kühlhaus nicht aufgebläht waren.
29 
Diese Umstände sprechen dafür, dass der von dem Kläger eingelagerte Käse im Zeitpunkt der Einlagerung im Kühlhaus der Beklagten äußerlich einwandfrei war.
cc)
30 
Gegen eine Vorschädigung des Käses spricht weiterhin, dass einerseits der gesamte Käse des Klägers, der im Lager der Beklagten eingelagert war, infolge einer Unterbrechung der Kühlkette geschädigt worden ist. Andererseits wurde dieser Käse durch eine Vielzahl von Anlieferungen zur Beklagten gebracht (vgl. Aufstellung Schriftsatz vom 07.03.2013, Bl. 87 d.A. in Verbindung mit den Anl. K 5 und K 6). Folglich müsste, wenn die Behauptung der Beklagten bezüglich einer weiteren Unterbrechung der Kühlkette vor der Einlagerung plausibel sein soll, diese weitere Unterbrechung bei jedem Transport eingetreten sein. Das ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Hersteller und Transporteuer zur durchgehenden Kühlung des Käses extrem unwahrscheinlich.
dd)
31 
Die Beklagte bietet zwar für ihre Behauptung, die Beschädigungen des Käses seien „zweifelsfrei“ bereits vor der Einlagerung entstanden, Beweis durch Zeugnis des Zeugen C und durch Sachverständigengutachten an. Nachdem der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, um den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, braucht dieser Beweis nicht erhoben zu werden. Im Übrigen hatte sich der Zeuge C bereits dahingehend geäußert, dass er eine Vorschädigung des Käses weder ausschließen noch bestätigen könne. Die Erwärmung im Lagerhaus der Beklagten sei aber die primäre Ursache (Protokoll vom 04.06.2013, Bl. 242 d.A.).
ee)
32 
Zwar muss der Einlagerer nach der allgemeinen Beweislastregel nachweisen, dass das Gut in einer bestimmten Menge unbeschädigt vom Lagerhalter übernommen worden ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., 2013, § 475 HGB, Rn. 5; Landgericht Mannheim, Urteil vom 18.07.2013, 23 O 62/12). Der Kläger müsste dies jedoch erst darlegen und beweisen, wenn die Beklagte den für den Kläger streitenden Anscheinsbeweis der Verursachung des Schadens am streitgegenständlichen Käse durch die Unterbrechung der Kühlkette im Lagerhaus der Beklagten erschüttert hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
e)
33 
Das Verschulden der Beklagten wird bei § 475 S. 1 HGB vermutet, wobei im Hinblick auf den Ausfall des einen Kühlkreislaufs infolge der Verstopfung eines Wärmetauschers, von einem zurechenbaren Verschulden der Beklagten auszugehen ist.
3.
34 
Von dem vom Landgericht festgestellten Schaden von 104.151,79 EUR ist die unstreitige Gegenforderung der Beklagten von 5.205,61 EUR, gegenüber der der Kläger die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch erklärt hat, abzuziehen. Das Landgericht stellt zwar unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe dieses anteilige Erlöschen des Schadensersatzanspruchs fest. Der Kläger hatte dies bereits in der Berechnung seines Schadens in der Klage (S. 13) berücksichtigt. Nachdem das Landgericht jedoch den Schaden des Klägers insgesamt „von unten“ neu berechnet hat (vgl. B. der Entscheidungsgründe), hätte es auch die 5.205,61 EUR hiervon abziehen müssen, was versehentlich unterblieb.
4.
35 
Die mit der Berufung weiter verfolgte Widerklage ist unbegründet. Der damit geltend gemachte Teilbetrag aus der Gegenforderung von 5.205,61 EUR ist durch die Aufrechnung der Klägerin erloschen (oben 3.).
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

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