Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 180/17

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. August 2017 (10 O 19/17) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts im Umfang der dort erfolgten Abweisung der Klage sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des gesamten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 200.000,00 EUR

Gründe

 
I.
1. Sachverhalt und Vortrag in erster Instanz
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche der Klägerin wegen einzelner Artikel im S. der Beklagten der Ausgaben 8/2016 – 10/2016. In der Berufung verlangt die Klägerin hilfsweise auch eine Unterlassung der Veröffentlichung der Gesamtausgaben.
Die Klägerin verlegt die Tageszeitung H. T. und das kostenlos verteilte Anzeigenblatt W., die auch in C. bezogen werden. Die Beklagte vertreibt das S. – im Untertitel A. der Großen Kreisstadt C. – seit 1. Januar 2016 kostenfrei.
Die Klägerin macht geltend, die Artikel
- S. Nr. 8, 25.02.2016
- K 13 – Entspannung ist nicht in Sicht,
- K 14 – Keinen Einfluss auf vorläufige Unterbringung,
- K 15 – Kirchen- und Vereine; Terminsankündigungen,
- S. Nr. 9, 03.03.2016
- K 16 – Kirchen- und Vereine; Terminsankündigungen,
- K 22 – In Stücken in der Zeit treiben,
- K 24 – Spatenstich für Transporter-Gebrauchtwagencenter,
- K 25 – Wir sind kein Sammlermuseum,
- K 26 – Stadt präsentiert sich auf der Vitawell,
- S. Nr. 10, 10.03.2016
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- K 17 – Kirchen- und Vereine; Terminsankündigungen,
- K 27 – In Stücken in der Zeit treiben,
- K 28 – Förderung für kleine und mittlere Unternehmen,
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würden gegen das als Marktverhaltensregelung zu bewertende Verbot der Staatsferne der Presse verstoßen.
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Zwischen den Parteien besteht Streit, ob
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- und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zur Berichterstattung berechtigt ist,
- ein Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Handlung jeweils zu bejahen sind,
- die Ansprüche verwirkt sind.
14 td>
>Diesem Verfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Ellwangen vorangegangen (10 O 23/16). Der Senat hat die Berufung der Kl28;gerin wegen der Kirchen- und Vereinsnachrichten mit Urteil vom 1. Februar 2017 zurückgewiesen (4 U 110/16). Das weitere Verfahren beim Landgericht Ellwangen 10 O 17/16 wurde vom Senat am 03.05.2017 entschieden (4 U 160/16), der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2018; I ZR 112/17 – S. II). Die Beklagte hat dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt.
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table> >
<rd nr="15"/>2. Entscheidung des Landgerichts
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Die Klage hatte mit Ausnahme der Kirchen- und Vereinsnachrichten (K 15 – K 17) Erfolg. Die Verteilung des S.s sei als geschäftliche Handlung anzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) sei zu bejahen. Zu den Gründen für ein Verbot der einzelnen Artikel wird auf das erstinstanzliche Urteil (Seiten 20 – 27 = Blatt 278 – 285) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. August 2017 (Az. 10 O 19/17) verwiesen (Blatt 259 – 287; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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3. Berufungsvortrag der Klägerin
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Die Berufung der Klägerin will weiter eine Verurteilung im erstinstanzlich beantragten Umfang erreichen.
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Das landgerichtliche Urteil und das Urteils des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (4 U 110/16) könnten nicht überzeugen. Auch bloße Veranstaltungsankündigungen seien Nachrichten. Nachrichtenverbreitung des Staates sei nur zur Erfüllung von Informationspflichten der öffentlichen Stellen zulässig. Für Kirchen- und Vereinsnachrichten fehle der erforderliche Zusammenhang zur öffentlichen Aufgabe der Kommune. Die vom Landgericht hervorgehobene öffentliche Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft dürfe insoweit kein Kriterium sein. Es sei nicht Sache des Staates, über Veranstaltungen der Kirchen und Vereine zu informieren, sondern deren eigene Aufgabe. Die Spürbarkeit ergebe sich schon aus dem Umfang der jeweiligen Nachrichten, zumal das Gebot der Staatsfreiheit unabh28;ngig davon gelte, in welchem Umfang und mit welcher Intensität dagegen verstoßen werde. Das Merkmal sei marktteilnehmerbezogen zu beurteilen. Angesichts des geschlossenen Marktes (H.T., W. der Klägerin, A. der Beklagten) sei die spürbare Beeinträchtigung evident, es genüge, dass diese in gewisser Weise wahrscheinlich erscheine.
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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 – S. II) dürften kommunale Medien nur Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren, dabei in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein.
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Den von der Berufung der Klägerin erfassten Kirchen- und Vereinsmeldungen fehle der erforderliche Bezug zu einer eigenen städtischen Aktivität der Beklagten. Der Bezug zur örtlichen Gemeinschaft oder zum gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde genüge insoweit nicht. Wenn schon nicht über das gesellschaftliche Engagement einer Bürgerinitiative berichtet werden dürfe (S. vom 11.06.2015, „Mobilität steigern“), müsse dies erst recht für die Vereins- und Kirchenmeldungen gelten.
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4. Berufungsvortrag der Beklagten
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Die Beklagte will mit der Berufung eine vollumfängliche Abweisung der Klage erreichen.
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a. Kein Anspruch auf Unterlassung einzelner Artikel
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Die Beklagte macht geltend, im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.12.2018 für eine wertende Gesamtbetrachtung könnten einzelne inhaltliche Bestandteile oder gestalterische Elemente nicht sinnvoller Gegenstand einer rechtlichen Betrachtung sein. Eine isolierte lauterkeitsrechtliche Betrachtung einzelner Elemente sei nicht möglich, weshalb es denknotwendig keinen Anspruch auf Unterlassung einzelner Elemente gebe. Eine Änderung der Klage sei insoweit nicht mehr möglich.
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b. keine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG)
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Eine geschäftliche Handlung liege nicht vor, da die Beklagte insoweit hoheitlich tätig werde, dies gelte auch für den redaktionellen Teil.
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c. kein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG)
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Es fehle die erforderliche Austauschbarkeit aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Amtsblätter seien nicht dem Lesermarkt von Tageszeitungen zuzuordnen, da sie nur einen Teil des Informationsbedarfs decken könnten und die notwendige Tagesaktualität fehle. Zudem bestehe ein signifikanter Preisunterschied, denn das S. sei kostenlos, während das H.T. monatlich zwischen 38,10 EUR und 47,50 EUR koste. Der Anzeigenmarkt sei ebenfalls verschieden.
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d. Vortrag zu den beanstandeten Artikeln
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Die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil seien widersprüchlich, weil einerseits bezogen auf den Senat (4 U 160/16) ein großzügigerer Ansatz verfolgt werde, andererseits aber hilfsweise dessen Auffassung herangezogen werde. Zu den einzelnen Artikeln hat die Beklagte wie folgt ausgeführt:
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aa. K 13 – Entspannung ist nicht in Sicht (S. Nr. 8, 25.02.2016)
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Aus dem Urteil des Landgerichts ergebe sich nicht hinreichend deutlich, woraus sich die pressemäßige Gestaltung ergeben solle. Ein Urteil dürfe sich zwar auf die Aussage beschränken, dass die konkret angegriffene Gestaltung nicht zulässig ist („so jedenfalls nicht“), müsse bei der Begründung aber zusätzlich ausführen, worin das rechtlich Unzulässige konkret liege („warum so jedenfalls nicht?“, Textumfang und/oder Bilder). Bei der Podiumsdiskussion habe es sich entgegen dem Klägervortrag um eine von der Beklagten gemeinsam mit dem Landkreis organisierte und durchgeführte Veranstaltung gehandelt, was sich auch aus den Teilnehmern des Podiums ergebe. Es habe sich im eine städtische Eigenaktivität gehandelt, um eine originäre und im Schwerpunkt städtische Eigenaktivität.
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bb. K 14 – Keinen Einfluss auf vorläufige Unterbringung (S. Nr. 8)
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Da der Artikel zu erheblichen Teilen die Ausführungen des damaligen Oberbürgermeisters zur Flüchtlingssituation und der Notunterkunft A. wiedergebe, liege eine ureigene kommunale Aktivität vor. Es gehe um dieselbe Veranstaltung wie in der Anlage K 13, weshalb eine zulässige Berichterstattung vorgelegen habe.
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cc. K 22 – In Stücken in der Zeit treiben (S. Nr. 9, 03.03.2016)
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Der Betrieb eines eigenen Stadtmuseums stelle eine originäre Eigenaktivität und damit eigenes Verwaltungshandeln dar. Da sinnvoll nur berichtet werden könne, wenn auch Informationen zu einzelnen Ausstellungen erfolgten, seien kurze Beschreibungen und organisatorische Hinweise unabdingbar.
38 
dd. K 24 – Spatenstich Transporter-Gebrauchtwagencenter (S. Nr. 9)
39 
Der Bezug auf Verwaltungshandeln ergebe sich schon aus den Überschriften (Berichte der Stadtverwaltung, Wirtschaftsstandort C.). Der Spatenstich sei durch den damaligen Oberbürgermeister und Mitarbeiter der Bauverwaltung erfolgt, es handle sich klar um Verwaltungshandeln.
40 
ee. K 25 – Wir sind kein Sammlermuseum (S. Nr. 9, 03.03.2016)
41 
Der Artikel habe erläutert, warum die Stadt in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Museums nicht an einer Auktion in München teilgenommen habe und eine Beschaffungsmöglichkeit ungenutzt gelassen hatte. Es gehe deshalb um Vorgänge des kommunalen Stadtlebens, mit dem Artikel sei einer unzutreffenden Berichterstattung der Klägerin (B 39) begegnet worden.
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ff. K 26 – Stadt präsentiert sich auf der Vitawell (S. Nr. 9, 03.03.2016)
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Der Artikel betreffe einen Messeauftritt der Stadt auf der Messe Vitawell und beschäftige sich mit dem Angebot der städtischen Volkshochschule.
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gg. K 27 – In Stücken in der Zeit treiben (S. Nr. 10, 10.03.2016)
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Der Artikel behandle dieselbe Ausstellung im Stadtmuseum wie die Anlage K 22 und sei Berichterstattung über kommunales Verwaltungshandeln.
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hh. K 28 – Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (S. Nr. 10)
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Da die Förderanträge von der Beklagten gemeinsam mit den Unternehmen zu stellen seien, betreffe der Artikel Verwaltungshandeln der Beklagten. Die Beklagte sei hier auch beratend tätig gewesen. Zudem sei insoweit § 5 LVwVfG zu beachten.
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5. Anträge
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Die Klägerin beantragt:
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Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. August 2017 (10 O 19/17) wird bezogen auf die Abweisung des Begehrens Nr. 1 c) abgeändert:
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Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, die als Anlagen K 15, K 16 und K 17 beigefügten Meldungen „Kirchen" und/oder „Vereine" zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen, wie dies in den Ausgaben Nr. 8, 9 und 10 des „S." v. 25.02.2016, 03.03.2016 und 10.03.2016 geschehen ist.
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Hilfsweise:
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Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, das „S.“ wöchentlich gratis an alle Haushalte in der Großen Kreisstadt C. zu verteilen/verteilen zu lassen, wenn das „S.“ wie in der Anlage K 3 und/oder wie in der Anlage K 4 und/oder wie in der Anlage K 5 gestaltet ist.
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Die Beklagten beantragen:
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(1)
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. August 2017 (10 O 19/17) wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
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(2)
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin beantragt:
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Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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6. Berufungserwiderung der Klägerin
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Die Berufungserwiderung der Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage Erfolg hatte.
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a. Anspruch auf Unterlassung
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Die Klägerin hat sich nicht weiter zu dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten geäußert.
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b. Geschäftliche Handlung, Wettbewerbsverhältnis
64 d>
Der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 – S. II) die beständig wiederholten Argumente der Beklagten zurückgewiesen, indem er festgestellt habe, dass
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- das Gebot der Staatsferne eine Marktverhaltensregel darstelle (BGH, a.a.O. Rn. 18 – 19),
- die Herausgabe des A.s als geschäftliche Handlung anzusehen sei (BGH, a.a.O. Rn. 56),
- zwischen den Gemeinden und den Medien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe (BGH, a.a.O. Rn. 59), und
- eine spürbare Beeinträchtigung per se gegeben sei (BGH, a.a.O. Rn. 51).
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Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird insoweit auf die Berufungserwiderung vom 17.01.2018 Bezug genommen (dort Seiten 2 – 3 = Blatt 489 – 490).
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c. Vortrag zu den beanstandeten Artikeln
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 – S. II) lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass kommunale Medien zwar Inhalte transportieren dürften, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren; diese dürften aber (insgesamt) in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Bereits der Senat habe die grundlegenden Fragen im Urteil vom 03.05.2017 (4 U 160/16) aufbereitet.
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Zu den einzelnen Artikeln hat die Klägerin wie folgt ausgeführt:
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aa. K 13 – Entspannung ist nicht in Sicht (S. Nr. 8, 25.02.2016)
71 
Entgegen dem landgerichtlichen Urteil handle es sich nicht um die Aufbereitung eigener Aktivitäten der Beklagten, sondern um eine allgemeine Berichterstattung zur Lage der Flüchtlinge in C.. Inhaltlich gehe es um den pressemäßig aufgemachten (und schon deshalb unzulässigen) Bericht der nicht kommunalen Hilfsorganisation Freundeskreis Asyl, also um gemeindefremdes Handeln. Der Vortrag der Berufungsbegründung überzeuge nicht, weil es nicht die Aufgabe gerichtlicher Entscheidungen sei, für alle denkbaren Fälle vorzugeben, wie bezogen auf eine Verletzungshandlung zu verfahren sei. Es sei nur zu entscheiden, ob die jeweils beanstandete Handlung rechtskonform sei oder nicht. Soweit die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge, gehe es im Kern nur darum, dass das Gericht ihren Argumenten nicht gefolgt sei; das habe nichts mit einer Gehörsverletzung zu tun.
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bb. K 14 – Keinen Einfluss auf vorläufige Unterbringung (S. Nr. 8)
73 
Die Unzulässigkeit ergebe sich aus den zur Anlage K 13 vorgebrachten Gründen. Der Artikel beschäftige sich im Kern mit Aktivitäten des Landkreises (einem Fremdthema); auch deren Begleitung durch kommunale Amtsträger begründe keine Verwaltungstätigkeit der Beklagten, weil ansonsten das Gebot der Staatsfreiheit der Presse beliebig unterlaufen werden könnte.
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cc. K 22 – In Stücken in der Zeit treiben (S. Nr. 9, 03.03.2016)
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Der Artikel betreffe die Berichterstattung über eine Ausstellung der C.er Kunstfreunde, also einer privaten Vereinigung (vergleiche dazu Anlage K 23), weshalb nicht über eine kommunale Aktivität berichtet werde.
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dd. K 24 – Spatenstich Transporter-Gebrauchtwagencenter (S. Nr. 9)
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Es handle sich um einen Bericht über die lokale Wirtschaft mit (Schleich-) Werbungsbestandteilen, der ohne Bezug auf Verwaltungshandeln und Hinweise auf eine Förderung der Beklagten erfolgt sei. Der Artikel sei als verbrämte Wirtschaftswerbung ohnehin wettbewerbswidrig.
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ee. K 25 – Wir sind kein Sammlermuseum (S. Nr. 9, 03.03.2016)
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Schwerpunkt der Berichterstattung sei die private Auktion in München, es werde ein pressetypisches Element des Interviews gewählt. Der Artikel sei ein Musterbeispiel dafür, wie in einem A. – weil amtsfern und pressetypisch – nicht berichtet werden dürfe.
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ff. K 26 – Stadt präsentiert sich auf der Vitawell (S. Nr. 9, 03.03.2016)
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Der Artikel beschränke sich nicht auf die Teilnahme der Stadt an der Messe, sondern lese sich wie ein Artikel in der privaten Presse, was durch die Bebilderung verstärkt werde.
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gg. K 27 – In Stücken in der Zeit treiben (S. Nr. 10, 10.03.2016)
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Es gehe um einen Bericht über eine Kunstveranstaltung eines privaten Vereins (s.o. zur Anlage K 22).
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hh. K 28 – Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (S. Nr. 10)
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Es gehe um eine nicht-kommunale Aktivität, um ein Förderprogramm des Landes; schon allein deshalb liege eine unzulässige Veröffentlichung vor.
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d. Hilfsantrag (Gesamtverbot K 3 – K 5)
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Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2019 (eingegangen per Fax am gleichen Tag) begehrt die Klägerin hilfsweise die Unterlassung einer wöchentlichen Gratisverteilung, wenn das S. wie in den Anlagen K 3, K 4, K 5 gestaltet ist. Nach den Kriterien aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 – S. II) seien die Kriterien regelmäßige Erscheinungsweise (wöchentlich kostenfreie Verteilung), Anzeigenveröffentlichungen, die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel und optische Gestaltung mit Elementen der meinungsbildenden Presse zu bejahen (Blatt 688). Wegen der vorgenommenen wertenden Gesamtbetrachtung wird insoweit auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Februar 2019 Bezug genommen.
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7. Berufungserwiderung der Beklagten
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Die Berufungserwiderung der Beklagten macht geltend, das Gebot der Staatsferne tangiere das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 16.02.2018 Bezug genommen.
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Der gestellte Hilfsantrag auf ein Verbot der Gesamtausgaben sei nicht sachdienlich, weil es sich um neuen Streitstoff handle. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da mit dem Verbot der Ausgabe 24/2015 schon ein Titel vorliege, weshalb eine neue Verurteilung zu einer Vervielfachung des Titels führen würde. Der Anspruch sei verjährt, da immer nur einzelne Artikel gerügt worden seien, insoweit ein anderer Streitgegenstand vorliege. Die jeweiligen Gesamtausgaben würden auch nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2019 Bezug genommen.
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8. Bemerkungen zum Verfahren
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und bezüglich der Angaben der Parteien wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 27. Februar 2019 verwiesen. Die Beklagte hat entsprechend dem eingeräumten Schriftsatzrecht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2019 erwidert (Blatt 709 – 766). Die Klägerin hat daraufhin nochmals mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 weiteren Vortrag gehalten. Die Beklagte meint, dieser sei
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präkludiert.
II.
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Die jeweils selbständig eingelegten Berufungen sind zulässig; sie wurden insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
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Die Klage ist auch hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 24.02.2019 gestellten Hilfsantrags zulässig, eine darin liegende Klagänderung ist sachdienlich (§ 263 ZPO). Denn die Gesamtausgaben K 3 – K 5 waren von Anfang an Gegenstand des Rechtsstreits (die erstinstanzlichen Anträge sind bereits in der Klagebegründung mit einer Bezugnahme auf die Gesamtausgabe verbunden worden) und durch die Entscheidung des Senats über den Hilfsantrag wird der gesamte Streitstoff ausgeräumt und ein weiterer Prozess vermieden (BGH NJW 2011, 2796 [2798 Rn. 41]; BGH NJW 2007, 2414 [2415 Rn. 10]).
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Die Berufung der Klägerin ist insgesamt nicht begründet, die Berufung der Beklagten hat Erfolg, der Hilfsantrag der Klägerin führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der in Bezug genommenen Veröffentlichungen aus §§ 8 Abs. 1, 3a UWG, denn es sind zwar bei einzelnen Artikeln die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschritten, im Rahmen der jeweils anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung (BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17, Rn. 35, 40 und 45 – S. II; GRUR 2019, 189 = NJW 2019, 763) fehlt es aber am funktionalen Äquivalent zu einer privaten Zeitung, am erforderlichen pressesubstituierenden Gesamtcharakter.
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1. Kein Anspruch auf Unterlassung einzelner Artikel
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Die Klägerin kann das durch die „oder“-Verknüpfung geltend gemachte Rechtsschutzziel eines Verbots einzelner Artikel nicht erreichen, weil insoweit schon eine wertende Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres möglich ist (BGH, a.a.O. Rn. 35), jedenfalls aber einzelne die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne begründen (BGH, a.a.O. Rn. 40).
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Nach den Grundsätzen der Dispositionsmaxime entscheidet zunächst die Klägerin, ob sie mit einem Klageantrag ein komplettes Verbot einer konkreten Ausgabe verfolgt (so im Verfahren LG Ellwangen 10 O 17/16, Senat 4 U 160/16, BGH I ZR 112/17 – S. II) oder aber nur die Unterlassung einzelner Beiträge verlangt, die nach ihrer Auffassung gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Das entscheidende Gericht ist insoweit gehalten, im Rahmen der umfassenden Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts bei seiner Entscheidung die Grenzen des vom jeweiligen Kläger bestimmten Streitgegenstands zu beachten (BGHZ 168, 179 [185 Rn. 16]).
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Aus der Verbindung der einzelnen Unterlassungsanträge mit „und/oder“ ergibt sich, dass die Klägerin sowohl die Unterlassung einzelner Beiträge in einer jeweils konkret in Bezug genommenen Ausgabe begehrt, eine Verletzung jeweils aber auch in der Summe der angegriffenen Beiträge sieht (so auch das Verständnis der Parteien, Blatt 95 – 96 und B 32). Ein entsprechender Antrag bringt zum Ausdruck, dass die Verletzungsformen sowohl alternativ als auch kumulativ angegriffen werden sollen, durch die Verbindung der einzelnen Artikel mit „und/oder“ macht die Klägerin also deutlich, dass sie jeden einzelnen Artikel, aber auch deren Gesamtheit (in jeweils einer Ausgabe) angreifen will (vergleiche nur Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl. 2016, Kap. 22 Rn. 25).
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Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.12.2018, der erkennbar auch die weiteren Ausgaben des S.s im Blick hatte (BGH, a.a.O. Rn. 3 „Seitdem ist der redaktionelle Teil zurückhaltender gestaltet.“), kann die Klägerin kein Verbot nur einzelner Artikel erreichen, weil eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die es erforderlich macht, dass der Artikel in den Kontext der Publikation gestellt wird (BGH, a.a.O. Rn. 35). Jedenfalls aber hat der Bundesgerichtshof für diesen Aspekt weiter vertiefend vorgegeben, dass einzelne die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende Artikel noch keine Verletzung begründen, was dazu führt, dass ein Verbot nur einzelner Artikel nicht erreicht werden kann, sondern es vielmehr entscheidend darauf ankommt, ob die Berichterstattung als funktionales Element zu einer privaten Zeitung wirkt, einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist.
102 
Die Klägerin kann deshalb nicht erreichen, dass beispielsweise ein isoliertes Verbot der Kirchen- und Vereinsnachrichten erfolgt, auch wenn es sich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht um Aktivitäten der Kommunalverwaltung oder des Gemeinderats handelt, sondern um Terminsankündigungen für gemeindefremde Institutionen (BGH, a.a.O. Rn. 38, 47, 50).
103 
Hinsichtlich der kumulativen Verknüpfung der einzelnen streitgegenständlichen Beiträge ist die vom Bundesgerichthof vorgegebene wertende Betrachtung der Publikation bezogen auf die Summe der angegriffenen Artikel vorzunehmen. Dieser Teil der Antragstellung ist bereits in der Klagebegründung mit einer Bezugnahme auf die Gesamtausgabe verbunden worden. Die Klägerin hat bereits mit der Klage durch die Vorlage der streitbefangenen Ausgaben (Blatt 5, Anlagen K 3 – K 5) jeweils das S. komplett zu den Akten gereicht und diese jeweils zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, weshalb auch die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für die mit dem Hilfsantrag begehrte Unterlassung der Gesamtausgaben.
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2. Kein Anspruch auf Unterlassung bei der gebotenen Gesamtwürdigung
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Die angegriffenen einzelnen Artikel verstoßen zwar im Rahmen einer isolierten Betrachtung teilweise gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, die wertende Gesamtbetrachtung der zu beanstandenden einzelnen Artikel und auch die Gesamtbewertung der Ausgaben 8, 9 und 10/2016 lassen aber noch nicht den Rückschluss zu, dass insoweit von einem funktionalen Äquivalent zu einer privaten Zeitung, einem pressesubstituierenden Gesamtcharakter auszugehen ist (BGH, a.a.O. Rn. 40, 45).
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a. Maßstäbe nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung C. S. II (BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 = NJW 2019, 763 = BeckRS 2018, 35148) grundlegende Ausführungen gemacht, welche Maßstäbe für die Beurteilung der Zulässigkeit kommunaler Publikationen zugrunde zu legen sind (vergleiche auch die Bewertungen von Schöwerling, GRUR-Prax 2019, 66 sowie Köhler GRUR 2019, 265).
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Der Umfang und die Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung sind unter Berücksichtigung der aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Kompetenzen der Kommunen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen (BGH, a.a.O. Rn. 20). Jedoch bewirkt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie weder eine Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch begründet sie eine grundrechtlich geschützte Position der Gemeinde (BGH, a.a.O. Rn. 32). Für die konkrete Beurteilung ist eine wertende Gesamtbetrachtung von Art und Inhalt der Beiträge (Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde) unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbildes vorzunehmen (BGH, a.a.O. Rn. 35). Weil einzelne die Grenzen überschreitende Artikel noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne begründen, ist eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt erforderlich, wobei sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet (BGH, a.a.O. Rn. 40). Insoweit gelten als inhaltliche Kriterien:
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- Die Beschränkung auf Sachinformationen, also keine Verwendung wertender oder meinungsbildender Elemente (BGH, a.a.O. Rn. 36),
- keine (boulevard-) pressemäßigen Illustrationen (BGH, a.a.O. Rn. 36).
- Das Layout darf nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestaltet sein (BGH, a.a.O. Rn. 36),
- die staatliche Publikation muss eindeutig als solche erkennbar sein (BGH, a.a.O. Rn. 36).
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Daneben ist zu berücksichtigen,
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- wie die Informationen präsentiert werden (BGH, a.a.O. Rn. 40),
- wobei das Maß der Überschreitung zu berücksichtigen ist (je mehr die zulässige Berichterstattung überschritten ist und als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Marktverhaltensregelung verletzt; BGH, a.a.O. Rn. 40), maßgeblich ist der pressesubstituierende Gesamtcharakter (BGH, a.a.O. Rn. 45),
- die optische Gestaltung der Publikation (BGH, a.a.O. Rn. 41),
- die Verwendung redaktioneller Elemente der meinungsbildenden Presse (Glossen, Kommentare, Interviews; BGH, a.a.O. Rn. 41),
- die Frequenz des Vertriebs (BGH, a.a.O. Rn. 41),
- wobei neben der Anzeigenschaltung (BGH, a.a.O. Rn. 41)
- auch die kostenlose Verteilung mit in die Bewertung einzubeziehen ist (BGH, a.a.O. Rn. 41).
112 
Der Bundesgerichtshof hat die „Faustformel“ des Senats (BeckRS 2017, 154104 Rn. 176: „Berichte aus der Verwaltung und/oder dem Gemeinderat zu den Themen und Vorhaben der Gemeinde aus dem örtlichen und das Handeln der Gemeinde betreffenden Wirkungskreis sind immer zulässig. Informationen über und durch das örtliche Gewerbe, Berichte über die lokale Wirtschaft, Aktivitäten privater Personen oder Institutionen sind jedenfalls grundsätzlich unzulässig“) gebilligt und differenziert zwischen
113 
- zulässigem Informationshandeln (BGH, a.a.O. Rn. 37),
- ausnahmsweise in bestimmten Konstellationen zulässigem Handeln (BGH, a.a.O. Rn. 39) und
- unzulässigem Informationshandeln (BGH, a.a.O. Rn. 38).
114 
Zulässiges Informationshandeln liegt vor,
115 
- wenn es sich um staatliche (konkret kommunale) Informationen handelt, die das Ziel verfolgen, Politik und Recht verständlich zu machen (BGH, a.a.O. Rn. 37); hier ist auch eine presseähnliche Form zulässig (BGH, a.a.O. Rn. 37).
- Dazu können auch Berichte über kommunale Wirtschaftsförderung gehören (BGH, a.a.O. Rn. 37);
- hierzu gehört auch die Unterrichtung über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats (BGH, a.a.O. Rn. 37).
116 
Ausnahmsweise zulässiges Handeln ist anzunehmen,
117 
- wenn es um Informationen über aktuelle Gefahrensituationen oder besondere Gefahrenlagen geht (BGH, a.a.O. Rn. 39).
118 
Unzulässige, die Grenzen klar überschreitende Tätigkeiten sind anzunehmen bei
119 
- allgemeinen Beiträgen über ortsansässige Unternehmen (BGH, a.a.O. Rn. 38),
- der Bewertung privater Initiativen (BGH, a.a.O. Rn. 38),
- der allgemeinen Beratung von Leserinnen und Lesern (BGH, a.a.O. Rn. 38),
- der Berichterstattung über rein gesellschaftliche Ereignisse, z.B. aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik (BGH, a.a.O. Rn. 38).
120 
b. Ausgabe Nr. 8/2016
121 
aa. Die von der Klägerin im S. Nr. 8 vom 25. Februar 2016 beanstandeten einzelnen Beiträge (K 13, K 14, K 15) verstoßen im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung noch nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
122 
Die Artikel zur Flüchtlingssituation (K 13, K 14) sind zwar in ihrem Layout pressemäßig gestaltet (Verwendung von Überschriften, Unterüberschriften, Spalten, Passagen im Fettdruck, Bebilderung) und betreffen auch keine originäre kommunale Angelegenheit, da die in den Artikeln thematisierte vorläufige Unterbringung der Flüchtlinge in Notunterkünften Sache der Landkreise war (K 14: „M. stellte klar, dass die Stadt keinen Einfluss darauf habe, wo und in welcher Form der Landkreis Flüchtlinge in der Stadt unterbringen.“). Im Frühjahr 2016 war die Situation durch die ins Land gekommenen Flüchtlinge allerdings ein Thema von überaus starkem öffentlichen Interesse und hoher, gerade auch kommunalpolitischer Bedeutung, bewirkte heftigste Diskussionen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen und hatte das Potenzial zu einer Spaltung der Gesellschaft, und zwar besonders fühlbar in den Kommunen, was auch die Diskussionen in den Folgejahren belegen. Angesichts der Vorbehalte in der Bevölkerung ist insoweit zumindest aus (maßgeblicher) damaliger Sicht eine aktuelle Krisensituation anzunehmen (BGH, a.a.O. Rn. 39), die es ausnahmsweise zuließ, diese Frage auch in einem S. zu thematisieren. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie diese Form der öffentlichen Information gewählt hat, um die Diskussion auf kommunaler Ebene zu beruhigen und zu versachlichen. Die Flüchtlingsfrage war 2016 insbesondere in den einzelnen Kommunen von derart hoher Bedeutung für das Zusammenleben in der Gemeinde (dort kamen die Flüchtlinge an und es waren alle staatlichen Ebenen angesprochen, um die anstehenden Probleme zu bewältigen), dass ein Beitrag, der - beschränkt auf die nüchternen Fakten der Unterbringung und Versorgung - die zu bewältigenden Herausforderungen dieser Krise thematisiert, insoweit auch als Teil der kommunalen Aufgaben anzusehen und hinzunehmen war. 2016 bestand in den Gemeinden eine absolute Ausnahmesituation, die sich auch in den Artikeln wiederfindet (Versorgungssituation, spielende Kinder auf den Straßen, Lärmbelästigungen, Abfallproblematik, Kochen im Freien etc.). Es ging darum, die Bürger mitzunehmen und mit einzubinden, um ein gedeihliches, friedvolles und verständnisvolles Zusammenleben in der Gemeinde zu ermöglichen. Trotz der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten für die Unterbringung handelt es sich deshalb um einen Artikel, der auch kommunale Aufgaben betroffen hat, jedenfalls an der Grenze zu diesen Aufgaben anzusiedeln ist. Als Beispiel verweist der Senat insoweit auf die Veröffentlichung in https://www.gomaringen.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Bürgerinfo/Flüchtlinge/FAQs_Anschlussunterbringung-Gemeindetag_Baden-Württemberg.pdf.
123 
Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller drei Beiträge, Nachrichten bzw. Ankündigungen (K 13, K 14, K 15), sowohl bezogen auf die Gesamtheit der einzelnen Artikel und die gesamte Ausgabe Nr. 8, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Ausgabe des S.s als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wahrgenommen haben und hier ein pressesubstituierender Charakter angenommen werden kann. Alleine die drei beanstandeten Artikel genügten insoweit nicht, selbst wenn insoweit von einer Überschreitung des Gebots der Staatsferne auszugehen ist, um im Gesamteindruck der Beiträge und der gesamten Ausgabe eine Gefährdung der Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anzunehmen, zumal es darum ging, insoweit bürgerschaftliches Engagement und Verständnis für die im Gemeindegebiet angekommenen Flüchtlinge zu wecken. Die Bewältigung der Flüchtlingskrise wird insoweit als ein Problem eingeordnet, das von allen staatlichen und privaten Ebenen zu lösen ist, die eine besondere Kraftanstrengung auch auf kommunaler Ebene erfordert. Dies ergibt sich auch aus dem Appell des damaligen Oberbürgermeisters M., wonach die schwierige Situation der Unterbringung und Integration auf kommunaler Ebene gestemmt werden müsse und jede helfende Hand gebraucht werde, um eine Verbesserung der schwierigen Situation zu erreichen.
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bb. Auch die wegen des Hilfsantrags vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Ausgabe 8 führt nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien noch nicht zur Annahme eines pressesubstituierenden Gesamtcharakters. Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass in der optischen Gestaltung deutlich pressemäßige Elemente verwandt wurden (Oberzeile, Überschrift, 1. Absatz fett gedruckt, Bebilderung, diese teilweise sogar farbig); redaktionelle Elemente wie etwa Glossen oder Kommentare sind jedoch nicht vorhanden, wenn man vom Interview mit der städtischen Flüchtlingsbeauftragten absieht. Die Artikel betreffen weit überwiegend städtische Themen und Thematiken städtischer Institutionen, gehören also zum Aufgabenbereich der Beklagten, weshalb die wertende Gesamtbetrachtung nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne führt:
125 
→ Die Verlegung des Wochenmarkts (S. 1) betrifft Verwaltungshandeln der Beklagten (§§ 69 Abs. 1, 67 GewO; § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 GewZuVO BW, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG BW), insoweit darf sogar eine presseähnliche Form verwandt werden (BGH, a.a.O. Rn. 37).
126 
→ Der Bericht über die Wahl der Austauschschülerin im Rahmen einer Städtepartnerschaft (S. 1) führt schon wegen der Städtepartnerschaft, dem Bezug auf die C.er Schule und der Finanzierung der Austauschstelle durch die Beklagte zur Einordnung als staatliche kommunale Information, stellt also noch zulässiges Informationshandeln dar.
127 
→ Die Artikel zur Flüchtlingssituation (S. 2 – 5) waren im Hinblick auf die damalige krisenhafte Situation auf allen politischen Ebenen zulässig (s.o. aa., BGH, a.a.O. Rn. 39).
128 
→ Die presseähnliche Aufmachung der Informationen zur Briefwahl ist für kommunales Verwaltungshandeln – das unstreitig vorliegt – zulässig (BGH, a.a.O. Rn. 37).
129 
→ Die Klägerin räumt ein, dass die Artikel auf den Seiten 6 – 8 als Sachinformationen zulässig sind, rügt jedoch insoweit die pressemäßige Aufmachung. Inhaltlich handelt es sich um Informationen zu staatlichen kommunalen Aktivitäten, bei denen nach den höchstrichterlichen Vorgaben eine presseähnliche Form verwandt werden darf (BGH, a.a.O. Rn. 37).
130 
→ Die Wahl des Jugendgemeinderats (S. 9) ist entgegen der Auffassung der Beklagten amtlich bekannt zu machen (§§ 41a Abs. 1 Satz 2, 3, 26 ff. GemO), auch die Hinweise auf Seite 10 betreffen Angelegenheiten der Beklagten.
131 
→ Mit den Veranstaltungen der VHS wird ein staatliches kommunales Weiterbildungsangebot beworben, da die VHS als städtische Einrichtung betrieben wird; zudem handelt es sich mit Ausnahme der Bilder um bloße Terminsankündigungen, es fehlt also die redaktionelle und inhaltliche – presseähnliche – Aufbereitung.
132 
→ Die Terminsankündigungen S. 13 betreffen ebenfalls städtische Institutionen (Bücherei, Schulen).
133 
→ Die Kirchen- und Vereinsnachrichten sind zwar als grenzüberschreitend einzuordnen (BGH, a.a.O. Rn. 38), es handelt sich aber um bloße Terminsankündigungen, pressemäßige oder meinungsbildende Gestaltungselemente wurden insoweit nicht verwandt, weshalb der Verstoß nicht geeignet ist, einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter, ein funktionales Äquivalent zu einer Zeitung zu begründen.
134 
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass hier mit den Anlagen K 13 – K 15 auf etwa 6,5 Seiten von insgesamt 24 Seiten (so der Gesamtumfang der angegriffenen Beiträge im Verhältnis zur Gesamtausgabe) eine die Grenze des Zulässigen überschreitende Veröffentlichung anzunehmen ist, haben diese Beiträge damit noch nicht bewirkt, dass ein privater Zeitungsleser deshalb den Erwerb einer Zeitung als entbehrlich ansehen würde. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass diese Ausgabe des S.s in erheblichem Umfang Werbeanzeigen geschaltet hatte und kostenfrei verteilt wurde.
135 
Die Gesamtgestaltung des S.s ist vielmehr von kommunalen Themen bestimmt: der Städtepartnerschaft, der Flüchtlingskrise (diese als inhaltlicher Schwerpunkt des Heftes mit insgesamt drei Beiträgen), Veröffentlichungen zu städtischen Institutionen wie Jugendbüro, Musikschulen, Volkshochschule sowie amtlichen Bekanntmachungen. Die Gesamtaufmachung – dies insbesondere wegen der Verwendung farbiger Fotos – wirkt zwar wie bei einer Wochenzeitung; es bleibt aber insgesamt noch beim Charakter eines staatlichen kommunalen Publikationsorgans, das die originären kommunalen Themen bedient und konkret kommunale Informationen vermittelt, um die dortigen Vorgänge und Vorhaben zu vermitteln. Die Ausgabe ist erkennbar nur eine gemeindliche Publikation, keine freie Presse i. S. einer (Lokal-)Zeitung.
136 
c. Ausgabe Nr. 9/2016
137 
aa. Nicht alle von der Klägerin gerügten Beiträge im S. Nr. 9 vom 3. März 2016 verstoßen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Die Bewertung der verbleibenden einzelnen Artikel, die hiergegen verstoßen haben, genügt wiederum noch nicht, um damit eine Verletzung des Gebots der Staatsferne zu begründen.
138 
Die beanstandeten Artikel K 25 (Wir sind kein Sammlermuseum) und K 26 (Stadt präsentiert sich auf der Vitawell) betreffen zwar keine Informationen über originäre staatliche Pflichtaufgaben der Beklagten. Doch sind sowohl Stadtmuseum als auch Volkshochschule unstreitig (Blatt 706) städtische Einrichtungen, die unmittelbar in städtischer Trägerschaft stehen: Die Volkshochschule wird insoweit als kommunales Weiterbildungszentrum der Stadt C. betrieben, welches allen Gruppen der Bevölkerung offensteht; es geht um Allgemeinbildung, Kunst und kulturelle Bildung, Sprachen, berufliche Weiterbildung, angeboten wird auch eine Abendrealschule (https://www.vhs-crailsheim.de/ueber-uns/leitbild/). Das Stadtmuseum steht ebenfalls in städtischer Trägerschaft und verfolgt das Ziel, das kulturelle Erbe der Stadt zu bewahren, um die Geschichte und Kultur der Stadt zu präsentieren. Bei dem Betrieb dieser Einrichtungen handelt es sich damit um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben seitens der Beklagten. Öffentliche Aufgaben erfüllen ein Interesse der Gemeinschaft, gehören jedoch nicht zu den staatlichen Aufgaben im engeren Sinn (BVerfGE 38, 281 [299]). Die Gemeinden sind aus § 2 Abs. 1 GemO berechtigt und verpflichtet, auf ihrem Gebiet öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wobei es im Ermessen der jeweiligen Kommunen liegt, ob diese Aufgaben direkt durch die Behörde oder durch öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllt werden (BVerfG, B. v. 18.05.2009,1 BvR 1731/05; BVerfGE 38, 281 [299]). Die Beklagte hat damit mit Stadtmuseum und Volkshochschule im Rahmen der Daseinsvorsorge freiwillige öffentliche Aufgaben übernommen – Bewahrung des kulturellen Erbes der Stadt, Bildungseinrichtung für die städtischen Bürger –, weshalb beide Artikel städtische Einrichtungen betreffen und eine Berichterstattung insoweit grundsätzlich als zulässig anzusehen ist. Auch im Bereich der freiwilligen Erfüllung kommunaler Aufgaben gehört es zur zulässigen staatlichen Kommunikation, wenn diese städtischen Einrichtungen vorgestellt werden, um diese dem Bürger nahezubringen. Bei dem Artikel zum Museum ist insoweit zwar auch ein nichtstaatlicher Bezug vorhanden – die Auktion in München, an der sich die Stadt nicht beteiligt hatte –; im Schwerpunkt des Berichtes geht es aber darum, gleichsam in der Form eines Rechenschaftsberichts der Museumsleiterin darzulegen und zu erläutern, welche Aufgaben das Museum hat (Bewahrung des kulturellen Erbes, Sichtbarmachung der Geschichte hinter den Ausstellungsobjekten, kein wahlloser Aufkauf sämtlicher historischer Stücke, sondern Abbildung einer Bandbreite einer Produktion – hier von sogenannten Walzenkrügen). Trotz der weitgehend pressemäßigen Aufmachung der Artikel (Spalten, Überschriften, Bilder) ist deshalb insoweit noch von zulässiger staatlicher Kommunikation auszugehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 37). Der Artikel zur Gesundheitsmesse Vitawell bewirbt letzten Endes nur den Besuch des Standes der Volkshochschule auf dieser Gesundheitsmesse, betrifft damit ebenfalls das städtische (Gesundheits-) Angebot, insoweit eine städtische Institution.
139 
Die verbleibenden angegriffenen Artikel genügen im Rahmen der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung nicht, um insoweit von einem funktionalen Äquivalent zu einer Zeitung auszugehen. So betrifft der Artikel zur Kunstausstellung K 22 zwar eine Veranstaltung der Kunstfreunde (also eines privaten Vereins, K 23), die lediglich in städtischen Räumen stattfindet, was in der Regel nicht für eine zulässige Kommunikation der Gemeinde ausreicht, und dem Bericht zum Spatenstich K 24 fehlt jeder Bezug zu städtischen Aufgaben, zumal alleine die Teilnahme des Oberbürgermeisters gerade nicht genügte, um z.B. eine kommunale Wirtschaftsförderung anzunehmen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 37), für die nichts vorgetragen wurde. Auch die Kirchen- und Vereinsnachrichten sind als Terminsankündigungen von gemeindefremden Institutionen als Überschreitung des Gebots der Staatsferne anzusehen (BGH, a.a.O. Rn. 38, 47, 50). Diese Artikel und Beiträge sind deshalb zwar grenzüberschreitend gewesen, im Rahmen der Gesamtbewertung dieser Beiträge ist trotz deren pressemäßiger Aufmachung aber nicht davon auszugehen, dass ein Zeitungsleser darin ein Substitut für den Erwerb einer Tages- oder Wochenzeitung sehen und auf den Erwerb einer Zeitung verzichten wird, weil die Grenzüberschreitungen insoweit so vereinzelt geblieben sind, dass insgesamt noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne als Marktverhaltensregelung angenommen werden kann.
140 
bb. Die Gesamtbetrachtung der Ausgabe 9 vom 03.03.2016 führt nicht zu einer Grenzüberschreitung, die ein Verbot rechtfertigte. Die Klägerin hat insoweit zwar wiederum zutreffend ausgeführt, dass einzelne Artikel durch die (insbesondere farbige) Bebilderung, die Verwendung von Haupt- und Unterüberschrift, fettgedruckte Einleitungen und z.B. die Spaltenbildung eine presseähnliche Aufmachung aufweisen. Diese presseähnlichen Aufmachungen sind jedoch im Bereich der erlaubten staatlichen Informationen zulässig (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 37) und führen im Rahmen der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass ein Verbraucher deshalb den Kauf einer Tages- oder Wochenzeitung für entbehrlich ansehen würde:
141 
→ Der Hinweis auf die Stadtführungen (S. 1) betrifft eine städtische Aktivität, die damit als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe anzusehen und hinzunehmen ist, es gelten die obigen Ausführungen zur VHS.
142 
→ Bezüglich des Artikels zur Kunstausstellung (S. 1, K 22) liegt nach den oben dargestellten Grund-sätzen eine unzulässige Berichterstattung vor.
143 
→ Auf den S. 2 – 7 sind kommunale staatliche Informationen thematisiert. Die Mitteilung über Untersuchungen zu einem geplanten Sanierungsgebiet (S. 2 – 3), einer Sitzung des Gemeinderats (S. 4), die Aufstellung eines Bebauungsplans (S. 4) Schulanmeldungen (S. 5 – 6), eine Veränderungssperre (S. 7) sind auch nach Auffassung der Klägerin als Sachinformationen zulässige Mitteilungen. Soweit hier die Bebilderung der Sprechstunde des Bürgermeisters gerügt wird, ist nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine presseähnliche Aufmachung hinzunehmen (BGH, a.a.O. Rn. 37).
144 
→ Der Artikel zum Spatenstich (S. 8) ist als Berichterstattung über ein rein gesellschaftliches Ereignis mangels Bezuges zu gemeindlichen Aufgaben unzulässig (s.o.).
145 
→ Der Beitrag zum Handwerksvesper (S. 9) betrifft eine städtische Einladung in den Räumen der Stadtwerke. In der Sache ist er als kommunale Wirtschaftsförderung einzuordnen, da es um den Austausch der Handwerker und die Förderung der Elektromobilität gehen sollte; ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne liegt insoweit noch nicht vor.
146 
→ Bezüglich der Artikel zu den Fayencen (S. 10, K 25) und zur Vitawell (S. 11, K 25) liegt nach den obigen Ausführungen aa. kein Verstoß vor.
147 
→ Die Berichte aus dem Gemeinderat (S. 11), zum Kindergartenneubau im Stadtteil Altenmünster (S. 12), über den Standort der gemeindlichen Flüchtlingsunterkunft (S. 13), zu städtischen Aktivitäten (Arbeitsgruppe Flüchtlinge, Dolmetscherpool, S. 13) und dem dafür benötigten Wohnraum (S. 14) stellen auch nach Auffassung der Klägerin zulässige Sachinformationen dar, die pressähnliche Aufmachung ist insoweit unschädlich (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 37).
148 
→ Gleiches gilt für die Berichte auf S. 15 – 20, auch insoweit wird jeweils über städtische Aktivitäten beziehungsweise städtische Institutionen berichtet.
149 
→ Die Kirchen- und Vereinsnachrichten (S. 21 – 24, K 16) stellen als Mitteilungen zu gesellschaftlichen Ereignissen eine Überschreitung des Gebots der Staatsferne dar, wobei in diesem Zusammenhang wiederum festzuhalten ist, dass es sich um bloße Terminsankündigungen handelt, keine pressemäßige Aufmachung vorliegt und insbesondere keine Meinungsbildung erfolgt.
150 
Insgesamt ist damit für 4,5 Seiten von 25 Seiten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsferne anzunehmen, was bei der Gesamtbetrachtung der Ausgabe auch im Hinblick auf deren Aufmachung nicht als derart grenzüberschreitend angenommen werden kann, dass diese Ausgabe das funktionale Äquivalent einer (Lokal-)Zeitung darstellte. Es handelt sich bei der Publikation nicht um eine die Presse substituierende Tages- oder Wochenzeitung.
151 
d. Ausgabe Nr. 10/2016
152 
aa. Die von der Klägerin im S. Nummer 10 vom 10. März 2016 beanstandeten Artikel, die gegen das Gebot der Staatsferne verstoßen haben sollen, genügen wiederum noch nicht, um im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbewertung einen solchen Verstoß anzunehmen.
153 
Der Bericht über die Vernissage im Stadtmuseum (In Stücken in der Zeit treiben, K 27) berichtet über eine Ausstellung der Kunstfreunde, wobei alleine die Veranstaltung im Stadtmuseum, also die bloße Zurverfügungstellung öffentlicher Räume sicherlich nicht als ausreichend angesehen werden kann, um daraus eine öffentliche Aufgabe herzuleiten. Es handelt sich damit vielmehr um die Berichterstattung über ein rein gesellschaftliches Ereignis aus dem Bereich der Kunst (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 38).
154 
Der Artikel über die Förderung für kleine und mittlere Unternehmen unter der Rubrik amtliche Bekanntmachungen (K 28) ist allerdings nicht zu beanstanden, obwohl es sich (auch) um eine nicht in die originäre Zuständigkeit der Beklagten fallende Ankündigung handelt (weil es um eine Förderung durch das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz geht). Denn aus dem Artikel ergibt sich, dass die maßgeblichen Anträge von den Unternehmen gemeinsam mit der Gemeinde zu stellen sind, weshalb wegen der erforderlichen Beteiligung der Beklagten an der Antragstellung von einer zulässigen kommunalen Information auszugehen ist.
155 
Die Gesamtbewertung der gegen das Gebot der Staatsferne verstoßenden verbleibenden Veröffentlichungen genügt nicht, um von einer Substitution oder einem Äquivalent für normale Presse auszugehen. Das gesamte S. beschäftigt sich im Schwerpunkt mit der Ehrung von sportlichen Leistungen durch die Stadt, Berichten aus dem Gemeinderat, Mitteilungen von Terminen der Volkshochschule und der Musikschule, weshalb insgesamt von einem kommunalen Informationsblatt auszugehen ist, jedoch noch nicht von einem Pressesubstitut. Dies gilt auch bezogen auf die verbleibenden grenzüberschreitenden Veröffentlichungen, bei denen es sich schon im Blick auf deren geringe Anzahl (K 17, K 27) um vereinzelt gebliebene Verstöße handelt, die noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne begründen konnten.
156 
bb. Die Ausgabe 10/2016 verstößt auch bei einer Gesamtbewertung der kompletten Veröffentlichung nicht gegen das Gebot der Staatsferne:
</table>
157 
→ Der Bericht über die Sportlerehrung (S. 1 – 5) betrifft eine Veranstaltung der Stadt über durch die Stadt ausgezeichnete Sportler. Dass hier die einzelnen Sportler namentlich aufgeführt worden sind und insgesamt eine umfassende Berichterstattung vorliegt, führt trotz des insoweit anzunehmenden Grenzbereichs – es geht um ein gesellschaftliches Ereignis, Politik und Recht der Gemeinde werden insoweit nicht verständlich gemacht, allerdings handelt es sich um eine städtische Aktivität – nicht zu einem Verstoß, weil keine meinungsbildende Berichterstattung über den Lokalsport vorliegt und zum Beispiel auch die Verabschiedung einer städtischen Beamtin thematisiert wurde.
158 
→ Der Artikel über die Vernissage im Stadtmuseum (S. 6, K 27) ist unzulässig (s. o. aa.).
159 
→ Die Beiträge auf den Seiten 7 – 13 (Integrationskurs Volkshochschule, Baufreigabe Flurneuordnung, Bebauungsplan I., Baugebiet W., Straßenausbau, Bebauungsplan R., H., K., Sanierung östliche Innenstadt, Gemeinderatssitzung) betreffen konkrete kommunale, staatliche Informationen und sind deshalb zulässig; auch die Klägerin räumt hierfür mit einer Ausnahme ein, dass es sich um Sachinformationen handelt. Die gerügte presseähnliche Aufmachung ist insoweit hinzunehmen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 37).
160 
→ Soweit gerügt wird, der Artikel zum Sonderprogramm „Spitze auf dem Land“ befasse sich mit einem Landesförderprogramm (K 28), hat der Senat bereits ausgeführt, dass die notwendige Beteiligung der Beklagten zu einer zulässigen Information führt (s.o. aa.).
161 
→ Der Beitrag zum Bebauungsplan K. (S. 13) ist zulässige öffentliche Information über kommunale Angelegenheiten der Beklagten, wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht gerügt.
162 
→ Der Abdruck über die Bekanntmachung des Landkreises über die Flurbereinigung ist nach § 110 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVO GemO BW gesetzlich legitimiert und danach zulässig.
163 
→ Die Beiträge auf den S. 15 – 20 über Termine in den Ortsteilen, der VHS, Kinder- und Jugendkulturwoche sind zulässige Sachinformationen. Der Beitrag „Glück zählt keine Chromosomen“ (S. 19) wird nicht deshalb zu einer staatlichen Information, weil es sich um eine Ausstellung in städtischen Räumen handelt, ist deshalb unzulässig.
164 
→ Die Kirchen- und Vereinsnachrichten (S. 20 – 23) sind Mitteilungen zu gesellschaftlichen Ereignissen und betreffen nicht staatliches Handeln der Beklagten, beschränken sich aber auf bloße Terminsmitteilungen ohne wertenden oder werbenden Charakter.
165 
Insgesamt sind danach ca. 4,5 Seiten eindeutig grenzüberschreitend gewesen, der Artikel zur Sportlerehrung bewegt sich an der Grenze zur zulässigen Berichterstattung. Dennoch ist angesichts des Umfangs der Ausgabe nur von einzelnen, die Grenze überschreitenden Beiträgen auszugehen, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Publikation auch unter Berücksichtigung der Aufmachung nicht dazu führen, dass eine die Presse substituierende Veröffentlichung vorliegt.
166 
3. Verjährung
167 
Da schon in der Sache kein Unterlassungsanspruch besteht, kann die Frage einer Verjährung des Hilfsantrags offen bleiben.
III.
168 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es handelt sich nunmehr um einen Einzelfall, bei dem die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20.12.2018 ausdrücklich festgehalten, dass eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich ist, ob eine Publikation gegen den Grundsatz der Staatsferne verstößt, wobei sich jede schematische Betrachtung verbietet. Der Senat hat lediglich diese Grundsätze auf die streitgegenständlichen Artikel und Ausgaben angewandt.
169 
Die außerhalb des allein der Beklagten im Termin vom 27.2.2019 eingeräumten Schriftsatzrechts eingereichten Schriftsätze der Parteien gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da alle maßgeblichen Fragen in der Verhandlung vor dem Senat bereits erörtert wurden.

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