Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Rv 16 Ss 795/19

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts - 11. Kleine Strafkammer - Rottweil vom 2. Mai 2019

a u f g e h o b en.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Rottweil

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

 
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat am 7. August 2017 beim Amtsgericht Oberndorf am Neckar Anklage gegen B. S. wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften erhoben.
2. Das Amtsgericht Oberndorf am Neckar hat die Anklage mit Beschluss vom 3. Januar 2018 ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 19. März 2018 wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Schriften zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Von der verhängten Strafe gelten zwei Monate als vollstreckt. Die Feststellungen des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar zum Sachverhalt entsprechen denjenigen im Anklagesatz vom 7. August 2017 und beruhen u. a. auf dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten.
3. Auf die rechtzeitig und zulässig eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – 11. Kleine Strafkammer – Rottweil mit Urteil vom 2. Mai 2019 das Urteil des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 19. März 2018 aufgehoben und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Das Landgericht Rottweil vertritt die Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 sei unwirksam, weil sie ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfülle.
4. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Rottweil wendet sich die Staatsanwaltschaft Rottweil mit ihrer am 3. Mai 2019 beim Landgericht Rottweil eingegangenen Revision zuungunsten des Angeklagten. Ihre Revision hat die Staatsanwaltschaft Rottweil mit Schreiben vom 9. Mai 2019, beim Landgericht eingegangen am 15. Mai 2019, begründet, die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rottweil zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ist der Revision der Staatsanwaltschaft Rottweil mit Schreiben vom 21. August 2019 beigetreten und hat beantragt, Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 17. September 2019 beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft Rottweil zu verwerfen.
II.
1. Der Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 lautet:
Am 5. März 2015 gegen 07:10 Uhr hatte der Angeschuldigte in seiner Wohnung in
78727 Oberndorf am Neckar, …straße …, auf folgenden Datenträgern in folgenden Bereichen insgesamt 4.101 Bilddateien und 250 Videodateien, die jeweils ganz oder teilweise entkleidete Jungen und Mädchen unter 14 Jahren beim vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehr mit anderen Minderjährigen oder Erwachsenen, der durchgeführten oder gestellten Selbstbefriedigung oder anderen durchgeführten oder realistisch gestellten eindeutig sexuellen Handlungen, insbesondere dem künstlich gestellten unnatürlichen Hervorheben der entblößten Vagina alleine oder zu mehreren zum Zwecke der sexuellen Erregung des Betrachters zeigen, gespeichert. Dies wusste der Angeschuldigte oder nahm es zumindest billigend in Kauf. Zum genannten Zeitpunkt hatte der Angeschuldigte zudem aufgrund desselben einheitlichen Willensentschlusses in seiner Wohnung unter der angegebenen Adresse auf folgenden Datenträgern in folgenden Bereichen insgesamt 4.484 Bilddateien und 293 Videodateien, die jeweils pornografische Aufnahmen von Jungen und Mädchen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, pornografische Aufnahmen dieser Jugendlichen untereinander oder zusammen mit Erwachsenen in durchgeführten oder realistisch gestellten Szenen mit besonderer Hervorhebung der Geschlechtsorgane zum Zwecke der sexuellen Erregung des Betrachters zeigen, gespeichert. Auch dies wusste der Angeschuldigte oder nahm es zumindest billigend in Kauf.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Datenbereiche:
a) auf dem USB-Stick Lexar, weiß/lila, Klebenr. 515, 32 GB des Angeschuldigten 83 kinderpornographische Bilddateien, 596 kinderpornographische Videodateien, 47 jugendpornographische Bilddateien und 238 jugendpornographische Videodateien,
b) auf einem weiteren USB-Stick des Angeschuldigten, Klebenr. 516, 3733 kinderpornographische Bilddateien, 27 kinderpornographische Videodateien, 4174 jugendpornographische Bilddateien und 22 jugendpornographische Videodateien,
10 
c) auf einem weiteren USB-Stick des Angeschuldigten, Klebenr. 517 eine kinderpornographische Bilddatei und eine jugendpornographische Bilddatei,
11 
d) auf einem weiteren USB-Stick des Angeschuldigten, Klebenr. 518 zwei kinderpornographische Videodateien,
12 
e) auf einem weiteren USB-Stick des Angeschuldigten, Klebenr. 531 eine kinderpornographische Bilddatei, vier kinderpornographische Videodateien und 28 jugendpornographische Videodateien,
13 
f) auf einem PC Midi Tower des Angeschuldigten, der Marke IP Star mit Intel Pentium Dual Core Prozessor E5200, 2,5 GHZ 88 kinderpornographische Bilddateien, 4 kinderpornographische Videodateien, 73 jugendpornographische Bilddateien und 4 jugendpornographische Videodateien,
14 
g) auf mehreren CDs und DVDs des Angeschuldigten insgesamt 195 kinderpornographische Bilddateien, 189 jugendpornographische Bilddateien und 1 jugendpornographische Videodatei,
15 
h) auf dem Laptop Asus des Angeschuldigten der Marke Sonic Master mit Intel i5 Prozessor 3317U, 17 GHZ, 4 GB RAM eine kinderpornographische Bilddatei.“.
16 
Hinsichtlich des Besitzes weiterer kinder- und jugendpornografischer Dateien hat die Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen.
17 
2. Das Landgericht Rottweil hat im Urteil vom 2. Mai 2019 folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
18 
„Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben und das Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 ist unwirksam, weil sie ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2017, 1 Ws 10/17, Juris, Rn. 13 ff.; OLG Celle, StV 2012, S. 456 ff.).
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1. Die Umgrenzungsfunktion erfordert die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will, wobei zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - nicht aber auf den sonstigen Akteninhalt (BGHSt46, S. 130 ff., 134; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14) - zurückgegriffen werden kann (BGHSt 46, S.130 ff, 134; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 -Juris, Rn. 6; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14). Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159 f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f.; KG, StV 2016, S.548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheiten darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159f.-Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; KG, StV 2016, S. 548 f. -Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Schilderung muss jedenfalls umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten begangen hat (BGH, NStZ 2006, S. 649 f. - Juris, Rn. 6; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn.15 mit weiteren Nachweisen). Daher gelten im Grundsatz auch bei Serienstraftaten mit einer Vielzahl von einzelnen Handlungen oder Geschädigten die allgemeinen Anforderungen; jede Einzeltat ist unverwechselbar zu kennzeichnen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 8 ff; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Geringere Anforderungen an die Individualisierung der einzelnen Tatvorwürfe hat der Bundesgerichtshof allerdings in denjenigen Fällen gestellt, in denen einem Angeklagten eine Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die erst nach längerer Zeit angezeigt werden, zur Last gelegt wird und in denen eine Individualisierung der einzelnen Missbrauchshandlungen nach Tatzeit und genauem Geschehensablauf nicht möglich ist, weil der Erinnerungsfähigkeit des Kindes als einzigem Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen hat er, um Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden, angenommen, dass die Anklageschrift bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, dass Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 9; BGH, NStZ 2005, S.282 f. - Juris, Rn. 16; BGH, NStZ 2014, S. 49 - Juris, Rn. 3; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall ist bei dem hier in Rede stehenden Tatvorwurf des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografisches Schriften jedoch nicht gegeben.
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Anklage hinsichtlich des Tatvorwurfs der für ihre Wirksamkeit entscheidenden Umgrenzungsfunktion nicht gerecht, weil die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegte Tat nicht zureichend beschrieben ist. Im Verfahren wurden diverse Datenträger - ein USB-Stick LEXAR (32 GB), elf weitere USB-Sticks, vier USB-/Sticks, ein USB-Stick SK (8 GB), ein Rechner Midi Tower, IP Star, 12 CDs/DVDs, eine Micro-SD-Speicherkarte, Kingston (2 GB) und ein Laptop Asus - mit insgesamt 73.199 Bilddateien und 1.996 Videodateien sichergestellt, welche mittels der Auswertesoftware „VizX" der niederländischen Firma „Z." ausgewertet wurden. Die Auswertung erbrachte insgesamt 4.101 Verdachtsbilddateien mit kinderpornografischen Inhalt, 250 Verdachtsvideodateien mit kinderpornografischen Inhalt, sowie 4.484 Verdachtsbilddateien mit jugendpornografischen Inhalt und 293 Verdachtsvideodateien mit jugendpornografischen Inhalt.
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a) Da dem Angeklagten der Besitz von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit dem Besitz von jugendpornographischen Schriften vorgeworfen wird, ist es zwar unschädlich, dass ausgehend von der Anklageschrift hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Bild- bzw. Videodatei nicht bestimmt und abgegrenzt wird, wegen welcher einzelnen Datei der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischen Schriften erhoben wird und wegen welcher der Vorwurf des Besitzes jugendpornographischen Schriften.
22 
b) Sämtliche Dateien kinderpornografischen Inhalts werden in der Anklageschrift jedoch insgesamt und allgemein nur damit umschrieben, dass die Dateien jeweils ganz oder teilweise entkleidete Jungen und Mädchen unter 14 Jahren beim vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehr mit anderen Minderjährigen oder Erwachsenen, der durchgeführten oder gestellten Selbstbefriedigung oder anderen durchgeführten oder realistisch gestellten eindeutig sexuellen Handlungen, insbesondere dem künstlich gestellten unnatürlichen Hervorheben der entblößten Vagina alleine oder zum mehreren zum Zwecke der sexuellen Erregung des Betrachters zeigen. Sämtliche Dateien jugendpornografischen Inhalts werden insgesamt und allgemein nur damit umschrieben, dass die Dateien jeweils pornografische Aufnahmen von Jungen und Mädchen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, pornografische Aufnahmen dieser Jugendlichen untereinander oder zusammen mit Erwachsenen im durchgeführten oder realistisch gestellten Szenen mit besonderer Hervorhebung der Geschlechtsorgane zum Zwecke der sexuellen Erregung des Betrachters zeigen. Es fehlt hingegen, was erforderlich wäre, an einer Darstellung des konkreten Inhalts der jeweiligen Datei. Auch ist nicht wenigstens ein Teil der Dateien beispielhaft mit ihrem jeweiligen konkreten Inhalt beschrieben. Die Anklage wird hier ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Leitsatz und Rn. 13 ff.; KG, StV 2016, S.548 f. - Juris, Leitsatz 2 und Rn. 6).
23 
c) Da auf den sichergestellten Datenträgern insgesamt 73.199 Bilddateien und 1.996 Videodateien gespeichert sind und hiervon nach der Anklageschrift nur ein Teil, nämlich 8.585 Bilddateien und 543 Videodateien, kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalt besitzen, bleibt nach dem Inhalt der Anklageschrift auch unklar, wegen welcher dieser Bild- bzw. Videodateien der Vorwurf eines kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalts erhoben worden ist, und welche Bild- bzw. Videodateien nicht vom Anklagevorwurf erfasst sind. Ausgehend von den insgesamt sichergestellten 73.199 Bilddateien und 1.996 Videodateien ist unbestimmt, welche der einzelnen auf den jeweiligen Datenträgern gespeicherten Bild- bzw. Videodateien Gegenstand der Anklage geworden sind und welche nicht.
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d) Zudem bleibt hinsichtlich des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Dateien unklar, wegen welcher einzelnen Dateien die Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO von der Verfolgung abgesehen worden hat, und wegen welcher Anklage erhoben worden ist.
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e) Hinsichtlich der in der Anklageschrift im Anklagesatz unter g) aufgeführten „mehreren CDs und DVDs" bleibt zudem unklar, welche der sichergestellten CDs/DVDs kinder- und jugendpornografischen Bild- und Videodateien enthalten, sowie welche CDs/DVDs jeweils wie viele Bild- und Videodateien kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalts enthalten, und aufweichen CDs/DVDs nichts aufgefunden worden ist. Auch werden die vier USB-Sticks in den Anklagepunkten b) bis e) des Anklagesatzes lediglich mit Klebenummern bezeichnet, sodass sich auch insoweit, nachdem insgesamt 13 USB-Sticks und 4 USB-/SurfSticks aufgefunden wurden, die Frage einer ausreichenden Individualisierung stellt. Inwieweit dies die Begrenzungsfunktion der Anklage tangiert, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil die Anklage aus den vorgenannten Gründen bereits ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt.“
III.
26 
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft Rottweil hat in der Sache Erfolg. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 wird ihrer Umgrenzungsfunktion hinreichend gerecht, die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts gehen insoweit fehl. Nachdem ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt, die Anklage und der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss daher wirksam sind, ist das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Rottweil zurückzuverweisen; §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
27 
1. Eine Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO) kommt nur in Betracht, wenn ein nicht oder nicht in absehbarer Zeit behebbares Verfahrenshindernis besteht bzw. eine Prozessvoraussetzung fehlt. Ein Verfahrenshindernis wird durch Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf und welches so schwer wiegt, dass von dem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - 3 StR 104/87, NStZ 1988, 283; KK /Ott, StPO, 8. Auflage 2019, § 260 Rn. 46 ff. m. w. N.). Prozessvoraussetzungen sind durch das Gericht in jeder Lage des Strafverfahrens von Amts wegen zu prüfen (MüKo/Maier, StPO, 1. Auflage 2016, § 260 Rn. 95).
28 
Eine Prozessvoraussetzung fehlt insbesondere dann, wenn die dem Verfahren zu Grunde liegende Anklage unwirksam ist, weil sie ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 370/17, NStZ 2018, 338; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, NJW 2012, 867; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, NJW 2011, 2308; KK/Ott, StPO, 8. Auflage 2019, § 260 Rn. 47).
29 
2. Die Anklageschrift hat primär die Aufgabe, den Verfolgungs- und Anklagewillen der Staatsanwaltschaft zu dokumentieren; § 200 StPO. Nach dem Akkusationsprinzip (§§ 151, 155 StPO) ist sie Grundlage für das weitere Verfahren und damit Prozessvoraussetzung (KK/Schneider, StPO, 8. Auflage 2019, § 200 Rn. 1; MüKo/Wenske, StPO, 1. Auflage 2016, § 200 Rn. 1; BeckOK/Ritscher, StPO, 34. Edition 2019, § 200 Rn. 2 ff). Sie legt verbindlich den Prozessgegenstand fest, an welchen das Gericht im tatsächlichen Rahmen der durch die Anklage ausgewiesenen prozessualen Tat(en) i. S. d. § 264 StPO, nicht aber hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung der Anklagebehörde (vgl. § 206 StPO) gebunden ist (Umgrenzungsfunktion der Anklage).
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Darüber hinaus kommt der Anklage die Aufgabe zu, den Verfahrensbeteiligten die für die Durchführung der Hauptverhandlung wesentlichen Informationen zu vermitteln (Informationsfunktion der Anklage). Sie erweist sich insoweit als einfach-gesetzliche Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör. Um dieser Funktion gerecht zu werden, hat sie über die tatbeschreibenden Angaben des Anklagesatzes, die sich im Kern mit denen decken, die bereits für die Tatindividualisierung erforderlich sind, hinaus Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen des zur Last gelegten Straftatbestandes und zu den von der Staatsanwaltschaft angewendeten gesetzlichen Vorschriften zu enthalten (MüKo/Wenske, StPO, 1. Auflage 2016, § 200 Rn 5).
31 
Während Mängel bei der Konkretisierung der angeklagten Taten wegen der davon ausgehenden Unklarheit über den Prozessgegenstand zur Unwirksamkeit der Anklage führen (Mängel in der Umgrenzungsfunktion) können schlichte Informationsdefizite (Mängel in der Informationsfunktion) diese Rechtsfolge schon deshalb nicht auslösen, weil sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durch vielfältige Hinweise (§ 265 StPO) geheilt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, NJW 1994, 2556; MüKo/Wenske, StPO, 1. Auflage 2016, § 200 Rn 5 m. w. N.).
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3. Um ihre verfahrensbegrenzenden Wirkung zu erfüllen ist für die Wahrung der Umgrenzungsfunktion erforderlich, dass die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will, so genau wie möglich erfolgt. Der zentrale Inhalt der Anklageschrift ist die Tat im prozessualen Sinn; § 264 StPO (BeckOK/Ritscher, StPO, 34. Edition 2019, § 200 Rn. 4 m. w. N.).
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a) Der Tatbegriff des § 200 StPO und der des § 264 StPO sind hierbei identisch. Tat im prozessualen Sinne des § 264 StPO ist der umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, NJW 1984, 808) unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 264 Rn. 2 m.w.N.; BeckOK/Ritscher, StPO, 34. Edition 2019, § 200 Rn. 4 m. w. N.). Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, BeckRS 2016, 20612).
34 
b) Um den angeklagten geschichtlichen Lebensvorgang zu konkretisieren hat die Anklage somit die dem Angeschuldigten zur Last gelegte(n) Tat(en) einschließlich Ort und Zeit ihrer Begehung so zu bezeichnen, dass das historische Geschehen, welches Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sein soll, unverwechselbar feststeht. Zur Bezeichnung der Tat gehört dabei eine so konkrete Darstellung der Geschehnisse, dass klar ist, auf welchen Lebenssachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde, vor allem auch, um Fragen des Strafklageverbrauchs und der Verfolgungsverjährung eindeutig klären zu können. Die Schilderung muss die Tatidentität des geschichtlichen Vorgangs klarstellen und die Tat von gleichartigen kriminellen Handlungen desselben Täters unterscheidbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, NJW 1994, 2556; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 200 Rn. 7 m. w. N.). Die Tat muss daher durch bestimmte Tatumstände so konkret beschrieben werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches Verhalten dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, wobei die Schilderung umso genauer sein muss, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, NStZ 1995, 297; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649 m. w. N; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - (4) 121 Ss 121/17 (187/17), juris).
35 
Übertriebene Anforderungen dürfen an die Konkretisierung der Tat dabei allerdings nicht gestellt werden. Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes kann deshalb auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden (KK/Schneider, StPO, 8. Aufl. 2019, § 200 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, NStZ 2008, 351). Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, NJW 1994, 2556; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 200 Rn. 18).
36 
4. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 wird den vorstehend aufgeführten Anforderungen an die Umgrenzung des Prozessgegenstandes offensichtlich gerecht.
37 
a) Die Anklage bezeichnet in dem oben unter II. 1. dargestellten Umfang neben dem Angeklagten auch das ihm vorgeworfene Verhalten ausreichend genau, indem sie den ihm vorgeworfenen tateinheitlichen Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach Ort und Zeit bestimmt sowie die Bild- und Videodateien nicht nur beziffert, sondern vor allem durch die Angabe der bei ihm zur Tatzeit sichergestellten Speichermedien und die - wenn auch zusammengefasste - Darstellung ihres Inhalts konkretisiert. Mehr bedarf es entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht, um den Verfahrensgegenstand in persönlicher und sachlicher Hinsicht präzise festzulegen.
38 
Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Inhalte der als kinder- und jugendpornographisch qualifizierten Bild- und Videodateien eingehender als erfolgt zu beschreiben, um zu verdeutlichen, auf welche einzelnen Schriften sich der Tatvorwurf bezieht. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass sich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 allein auf die genannten kinder- und jugendpornographischen Schriften bezieht, welche beim Angeklagten bei der Wohnungsdurchsuchung am 5. März 2015 auf den in der Anklage aufgeführten Datenträgern gespeichert waren. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Rottweil die Verfolgung gemäß § 154a StPO auf den Besitz genau dieser Schriften beschränkt. Damit ist auch ohne weiteres erkennbar, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art zum selben Zeitpunkt und am selben Tatort begangen hat ist faktisch ausgeschlossen. Nur dieser zeitlich, örtlich und situativ eng begrenzte Sachverhalt wird dem Angeklagten vorgeworfen, nicht aber eine Serie von Straftaten, wie sie im Wesentlichen der seitens der Strafkammer zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu Grunde lag (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2017 - 1 Ws 10/17, BeckRS 2017, 114229).
39 
b) Auch bedurfte es keiner weiteren Ausführungen, um die gesetzlichen Merkmale der zur Tatzeit gültigen §§ 184b Abs. 3 und 184c Abs. 3 StGB (neu gefasst mit Wirkung vom 27. Januar 2015 durch Gesetz vom 21. Januar 2015, Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 2, Seite 10) zu belegen. Zwar muss die Anklage zur Erfüllung ihrer Informationsfunktion über die für die Tatidentifizierung erforderlichen Mindestangaben hinaus für jedes gesetzliche Merkmal der jeweiligen Straftat ergeben, durch welche tatsächlichen Vorgänge die Anklagebehörde diese als verwirklicht ansieht. Jedoch begründet es kein Prozesshindernis, wenn die allein der Tatbeschreibung dienenden Angaben unvollständig sind (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - (4) 121 Ss 121/17 (181/17), juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, NStZ 1995, 297; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 2 Ws 95/19). Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist es zur hinreichenden Identifizierung des Gegenstandes der Anklage auch nicht erforderlich, die sichergestellten Datenträger präziser als geschehen zu benennen. Dies hätte, bezogen auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage, vorliegend keinen Mehrwert, sondern tangiert allenfalls die Informationsfunktion der Anklage.
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c) Im Übrigen sind zwar die von der Strafkammer postulierten Darstellungsmaßstäbe mit Blick auf die Wiedergabe des Inhalts inkriminierter Dateien auf Urteile, angesichts der unterschiedlichen Funktion und der daraus resultierenden unterschiedlichen Anforderungen aber nicht auf Anklagen übertragbar. Die Anklage hat lediglich den Angeklagten im Sinne der Informationsfunktion über den erhobenen Tatvorwurf zu unterrichten und in Erfüllung der Umgrenzungsfunktion in persönlicher und sachlicher Hinsicht unverwechselbar und hinreichend konkret den Gegenstand zu bezeichnen, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat. Die Urteilsgründe unterliegen dagegen gemäß § 267 StPO wesentlich umfassenderen Darstellungsanforderungen. § 267 StPO verpflichtet das Tatgericht, das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende, mündlich verkündete Urteil schriftlich zu begründen. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen die Verfahrensbeteiligten von der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung überzeugen und dokumentieren, dass das Urteil auf einer rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten gefällt worden ist. Die anfechtungsberechtigten Verfahrensbeteiligten sollen außerdem anhand der schriftlichen Urteilsgründe die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen und auf dieser Grundlage eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der Urteilsanfechtung treffen können. Darüber hinaus dient das Erfordernis schriftlicher Urteilsbegründung der Eigenkontrolle des Gerichts (vgl. BVerfG Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, juris). Die schriftlichen Urteilsgründe schaffen schließlich die Möglichkeit, das tatrichterliche Urteil einer effektiven Rechtsfehlerkontrolle zu unterziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07, BeckRS 13000). Zudem haben sie die Aufgabe verbindlich zu dokumentieren, welcher Lebenssachverhalt rechtskräftig abgeurteilt ist und wie weit der Strafklageverbrauch reicht (KK/Kuckein/Bartel, StPO, 8. Auflage 2019, § 267 Rn. 1). Selbst für die Darstellung im Urteil lässt es die obergerichtliche Rechtsprechung aber, wenn dem Angeklagten – wie hier - der Besitz einer großen Menge von Bild- bzw. Videodateien vorgeworfen wird, genügen, wenn die Urteilsbegründung nicht jede einzelne Bild- oder Videodatei, sondern lediglich die konkrete Beschreibung einer exemplarischen Auswahl der in den Video- und Bildaufnahmen abgebildeten sexuellen Tathandlungen von, an oder vor Kindern bzw. Jugendlichen enthält (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, BeckRS 2018, 19227). Bereits aufgrund einer solchen exemplarischen Darstellung in den Urteilsgründen ist es nach obergerichtlicher Rechtsprechung damit möglich, das Urteil einer ausreichenden Rechtsfehlerkontrolle zu unterziehen und zu bestimmen, wie weit der Strafklageverbrauch reicht. Für die Anklageschrift kann nicht mehr gelten. Eine genaue und detaillierte Darstellung und Ausführung zu den Bild- und Videodateien, oder auch nur einer Auswahl hiervon, in der Anklage ist zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion gerade nicht notwendig. Ausreichend ist es insoweit, wenn sich aus der Anklage ergibt, wann und wo dem Angeklagten der Besitz von Dateien vorgeworfen wird, deren Besitz nach § 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB bzw. § 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Details zu diesen Dateien betreffen ausschließlich die Informationsfunktion der Anklage und sind hinsichtlich „Qualität“ (der genauen Beschreibung der abgebildeten sexuellen Handlung und des konkret geschätzten Alters der abgebildeten Personen) und Quantität für die abschließend im Urteil vorzunehmende Würdigung und Strafzumessung maßgeblich von Bedeutung, nicht aber für die Bestimmung des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will. Erst in den Urteilsgründen ist dann – wie bereits ausgeführt – eine genauere Darstellung notwendig, dort aber genauso wenig für alle Bild- und Videodateien, sondern nur für eine exemplarische Auswahl (OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 RVs 18/11, BeckRS 2011, 3344; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, BeckRS 2018, 19227).
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d) Soweit die Strafkammer im Urteil vom 2. Mai 2019 im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. März 2017 (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2017 - 1 Ws 10/17, juris) nimmt, verkennt sie, dass diese Entscheidung zum einen nicht lediglich – wie hier - den leicht eingrenzbaren Besitz inkriminierter Dateien, sondern primär eine Vielzahl von Verbreitungshandlungen betrifft. Der der zitierten Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist auch nicht mit der hier zu beurteilenden Sachlage vergleichbar. Nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Recht ist auch der Besitz der beim Angeklagten sichergestellten „Posingbilder“ strafbar; dies war bei dem durch das Oberlandesgericht Saarbrücken zu beurteilenden Sachverhalt noch nicht der Fall.

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