Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 713/17
Orientierungssatz
Dem Antragsgegner ist auch für ein Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Eine Versagung kann nicht auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (hier: Antrag auf Abweisung des Ehescheidungsantrages) gestützt werden. Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip. Ist dem Antragsgegner für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht nicht in Frage steht, kann es nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden ist.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenburg vom 10.11.2017, Az. 5 F 76/17, zugestellt am 14.11.2017, Nichtabhilfeentscheidung vom 17.12.2017, abgeändert.
Dem Antragsgegner wird für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht Altenburg hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 19.9.2017 Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren gewährt und ihr Rechtsanwalt ...., beigeordnet.
- 2
Ein Hinweis seitens der Antragstellerin, dass es sich vorliegend um eine einverständliche Scheidung handele, ist in der Antragsschrift vom 15.2.2017 nicht enthalten.
- 3
Der Antragsgegner hat für die Vertretung im Scheidungsverfahren, das durch Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 15.2.2017 eingeleitet wurde, um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... nachgesucht.
- 4
Der Antragsgegner hat beantragt,
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1. den Scheidungsantrag vom 15.2.2017 abzuweisen,
- 6
2. den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen minderjährigen Kinder R., geboren am ….1999 sowie S.., geboren am ….2011, abzuweisen,
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3. dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung wird unter Verwahrung gegen die Kostenlast nicht entgegen getreten.
- 8
Das Amtsgericht - Familiengericht - Altenburg hat mit Beschluss vom 10.11.2017 dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung hinsichtlich des Antrages zu 2. aus dem Schriftsatz vom 4.10.2017, betreffend das Sorgerecht für seinen minderjährigen Sohn bewilligt.
- 9
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner im Übrigen Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich des gegen die vorzeitige Scheidung gerichteten Antrages zu 1. aus dm Schriftsatz vom 4.10.2017 wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert. Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Scheidung gemäß § 1565 BGB lägen aufgrund der Gewalttätigkeit des Antragsgegners in der Ehe vor. Weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalls bedürfe es daher nicht.
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Gegen den Beschluss vom 10.11.2017, zugestellt am 14.11.2017, richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2017. Er führt an, dass die Beteiligten bereits räumlich voneinander getrennt lebten. Tätlichkeiten habe die Antragstellerin mithin nicht weiter zu befürchten.
- 11
Die bemühten Tätlichkeiten seien durch vorausgehende Provokationen der Antragstellerin verursacht worden. Insoweit könne der Scheidungsantrag nicht auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützt werden.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - Altenburg hat der Beschwerde am 17.12.2017 nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
- 13
Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind vorliegend - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 611 ff., Rn.39 m. w. N.) - die deutschen Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 a EuEheVO für die Ehescheidung zuständig (OLG Jena, NJW 2015, 2270-2271).
- 14
Hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Scheidungsrechts bestimmt die am 21.06.2012 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (so genannte Rom III-VO), die nach ihrem Art. 2 die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003 unberührt lässt, dass die Ehegatten ein Wahlrecht unter Beachtung der Voraussetzungen in den Buchstaben a.) bis d.) des Art. 5 Abs. 1 haben.
- 15
Da die Ehegatten vorliegend dieses Wahlrecht nicht ausgeübt haben und sie bei Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, unterliegt ihr Ehescheidungsverfahren nach Art. 8 Buchstabe a.) der Rom III - VO, die auch für Angehörige von Drittstaaten gilt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 217 f., Rn. 7 m. w. N.), dem deutschen Recht (OLG Jena, a.a.O.).
2.
- 16
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § § 113 Abs. 1 FamFG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 569 Abs. 1, 2 ZPO eingelegt.
3.
- 17
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, sodass dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zu gewähren war.
- 18
3.1 Das Amtsgericht hat die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gestützt.
- 19
Seinem Begehren kann aber nicht die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Denn nach einhelliger, auch vom Senat vertretener Auffassung kommt es im Ehescheidungsverfahren für die Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Abweisungsantrag gegenüber dem Scheidungsantrag endgültig Erfolg haben kann. Die Besonderheiten des Scheidungsverfahrens bringen es vielmehr mit sich, dass eine Erfolgsaussicht schon dann zu bejahen ist, wenn ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist (OLG Köln, FamRZ 1982, 1224; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 265; OLG Jena, FamRZ 1998, 1179) bzw. der Gegner seine Lage darin verbessern kann und will (OLG Bamberg, NJW-RR 1995, 5; OLG Saarbrücken, FamRZ 1985, 723).
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Schließlich besteht deshalb im Scheidungsverfahren für beide Ehegatten in allen Rechtszügen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Durch § 114 Abs. 1 FamFG ist der Anwaltszwang auf die Folgesachen in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erweitert worden (Keidel/Weber, FamFG, 19. Auflage, § 114, Rn. 4).
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Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip. Scheidungsfolgesachen sind, soweit ein Ehegatte es beantragt oder für den Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (§ 137 Abs. 1 FamFG). Dem Antragsgegner ist für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht nicht in Frage steht. Es kann nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
- 22
Zwar kommt es dem Antragsgegner in erster Linie darauf an, verheiratet zu bleiben. Unabhängig davon, ob er mit Erfolg dem Scheidungsausspruch entgegen treten kann, steht es ihm jedenfalls zu, seine Anträge gegenüber dem Scheidungsausspruch von entsprechenden Regelungen des Versorgungsausgleichs und weiterer Folgesachen abhängig zu machen.
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Die Möglichkeit, durch eigene Anträge auf den Verfahrensablauf Einfluss zu nehmen, muss ihm durch Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts eingeräumt werden, da die Notwendigkeit einer Einflussnahme erst im Laufe des Scheidungsverfahrens eintreten kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 80).
3.2
- 24
Auch wäre es ein mit dem Eheschutz des Art. 6 GG nicht zu vereinbarendes Ergebnis, dem, der hilfsweise der Scheidung zustimmt, eine anwaltliche Vertretung zu bewilligen, dem dagegen, der sich gegen die Scheidung wehrt, nicht (OLG Köln, a. a. O., S. 1224).
4.
- 25
Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen vor.
- 26
Nach alledem war der Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und dem Antragsgegner derzeit für das Verfahren vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
5.
- 27
Eine erneute schriftliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, weil sie zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können. Der Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners vom 13.12.2017 enthält keinen neuen Sachvortrag, sondern nimmt Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen. Auch die Nichtabhilfeentscheidung vom vom 17.12.2017 enthält keine weitere Begründung.
III.
- 28
Der Kostenausspruch beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
- 29
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 F 76/17 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1565 Scheitern der Ehe 2x
- FamRZ 2009, 611 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 3 Abs. 1 a EuEheVO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2015, 2270 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2013, 217 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- FamRZ 1982, 1224 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1981, 265 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1998, 1179 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1995, 5 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1985, 723 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht 2x
- FamFG § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen 1x
- FamRZ 1990, 80 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x